1273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 14. 8. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Berufsrecht

1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

§ 1          Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2          Berechtigungsumfang – Selbständiger Buchhalter

§ 3          Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 4          Berechtigungsumfang – Buchprüfer

§ 5          Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 6          Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 7          Öffentliche Bestellung – Anerkennung

2. Hauptstück: Natürliche Personen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 8          Voraussetzungen

§ 9          Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10        Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11        Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12        Berufssitz

2. Abschnitt: Prüfungen – Zulassung

§ 13        Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

§ 14        Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Steuerberater

§ 15        Anrechnungszeiten – Berufsanwärter

§ 16        Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 17        Antragstellung

§ 18        Entscheidung über die Antragstellung

§ 19        Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20        Einladung zum ersten Prüfungsteil – Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit

§ 21        Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 22        Prüfungsgebühr

§ 23        Verfall von Teilprüfungen

1

3. Abschnitt: Prüfungen – Selbständiger Buchhalter

§ 24        Fachprüfung

§ 25        Schriftlicher Prüfungsteil

§ 26        Mündlicher Prüfungsteil

§ 27        Prüfungsbefreiungen

4. Abschnitt: Prüfungen – Steuerberater

§ 28        Fachprüfung

§ 29        Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30        Mündlicher Prüfungsteil

§ 31        Prüfungsbefreiungen

5. Abschnitt: Prüfungen – Wirtschaftsprüfer

§ 32        Fachprüfung

§ 33        Hausarbeit

§ 34        Schriftlicher Prüfungsteil

§ 35        Mündlicher Prüfungsteil

6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 36        Allgemeines

§ 37        Prüfungsausschuß – Selbständiger Buchhalter

§ 38        Prüfungsausschuß – Steuerberater

§ 39        Prüfungsausschuß – Wirtschaftsprüfer

§ 40        Unabhängigkeit

§ 41        Zurücklegung – Enthebung

§ 42        Entschädigung

§ 43        Kanzleigeschäfte

7. Abschnitt: Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

§ 44        Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 45        Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 46        Fernbleiben – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 47        Reihenfolge der Prüfungen

§ 48        Wiederholungen – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 49        Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 50        Niederschrift

§ 51        Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

§ 52        Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 53        Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

§ 54        Prüfungsordnung

8. Abschnitt: Berufsanwärter

§ 55        Voraussetzungen

§ 56        Anmeldung

§ 57        Anmeldung – Bescheid

§ 58        Verzeichnis der Berufsanwärter

9. Abschnitt: Bestellungsverfahren

§ 59        Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 60        Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 61        Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 62        Beeidigung – Gelöbnis

§ 63        Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 64        Nichtigkeit

3. Hauptstück: Gesellschaften

1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 65        Voraussetzungen

§ 66        Zulässige Gesellschaftsformen

§ 67        Sitz – Firma

§ 68        Gesellschafter

§ 69        Aufsichtsrat

2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 70        Voraussetzungen

§ 71        Andere berufliche Tätigkeiten

§ 72        Zulässige Gesellschaftsformen

§ 73        Sitz – Firma

§ 74        Gesellschafter

§ 75        Sonstige Bestimmungen

3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

§ 76        Antrag auf Anerkennung

§ 77        Anspruch auf Anerkennung

§ 78        Anerkennung

§ 79        Versagung der Anerkennung

§ 80        Nichtigkeit

§ 81        Eintragung – Verlautbarung

4. Hauptstück: Rechte und Pflichten

§ 82        Allgemeines

§ 83        Ausübungsrichtlinie

§ 84        Berufsbezeichnungen

§ 85        Zweigstellen

§ 86        Ausgelagerte Abteilungen

§ 87        Schlichtungsverfahren

§ 88        Aufträge und Bevollmächtigung

§ 89        Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 90        Andere Tätigkeiten

§ 91        Verschwiegenheitspflicht

§ 92        Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

§ 93        Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 94        Erfüllungsgehilfen

§ 95        Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 96        Förmliche Bestätigungsvermerke – Gesellschaften

§ 97        Ruhen der Befugnis

§ 98        Weitere Meldepflichten

5. Hauptstück: Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt: Suspendierung

§ 99        Voraussetzungen

§ 100      Aufhebung der Suspendierung

§ 101      Veröffentlichung

2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung

§ 102      Allgemeines

§ 103      Verzicht

§ 104      Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 105      Widerruf der Anerkennung

§ 106      Streichung – Veröffentlichung

3. Abschnitt: Verwertung

§ 107      Fortführungsrecht

§ 108      Ehegatten

§ 109      Kinder

§ 110      Ehegatten und Kinder

§ 111      Antrag auf Genehmigung

§ 112      Genehmigung

§ 113      Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

§ 114      Verwertung des Klientenstockes

§ 115      Liquidator

6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen

§ 116      Strafbestimmungen

§ 117      Informationspflichten

2. Teil: Disziplinarrecht

1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

§ 118      Verantwortlichkeit – Gesellschaften

§ 119      Strafarten

§ 120      Berufsvergehen

2. Hauptstück: Disziplinarverfahren

§ 121      Disziplinarrat – Disziplinaroberrat

§ 122      Disziplinarrat

§ 123      Disziplinaroberrat

§ 124      Bestellung der Mitglieder

§ 125      Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung

§ 126      Zurücklegung der Funktion

§ 127      Nachbestellung von Mitgliedern

§ 128      Ersatz der Barauslagen

§ 129      Geschäftsführung – Aufsicht

§ 130      Kammeranwalt – Aufgaben

§ 131      Anzeige und Verteidigung

§ 132      Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 133      Untersuchungskommissär – Aufgaben

§ 134      Untersuchung

§ 135      Abschluß der Untersuchung

§ 136      Mündliche Verhandlung

§ 137      Beschlußfassung – Erkenntnis

§ 138      Protokoll

§ 139      Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 140      Berufung – Mündliche Verhandlung

§ 141      Zustellung

§ 142      Verfahrenskosten

§ 143      Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 144      Anwendung anderer Vorschriften

3. Teil: Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Abschnitt: Einrichtung – Aufgaben – Organe

§ 145      Zweck

§ 146      Aufgaben

§ 147      Organe

§ 148      Präsident

§ 149      Vizepräsidenten

§ 150      Präsidium

§ 151      Vorstand

§ 152      Berufsgruppenobmänner

§ 153      Ausschüsse

§ 154      Landesstellen

§ 155      Kammertag

§ 156      Rechnungsprüfer

§ 157      Ausübung der Funktion

§ 158      Verlust der Funktion

2. Abschnitt: Kammeramt

§ 159      Einrichtung – Aufgaben

§ 160      Kammeramt – Personal

§ 161      Dienstordnung

§ 162      Geschäftsordnung

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 163      Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 164      Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 165      Pflichten der Mitglieder

§ 166      Verzeichnisse der Mitglieder

§ 167      Zurückstellung von Urkunden

4. Abschnitt: Gebarung – Haushalt – Umlagen

§ 168      Gebarung

§ 169      Jahresvoranschlag

§ 170      Rechnungsabschluß

§ 171      Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 172      Eintreibung von Forderungen

§ 173      Pensionsfonds

5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 174      Aufsicht

§ 175      Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 176      Datenschutz

§ 177      Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück: Wahlen

1. Abschnitt: Kosten – Wahlordnung

§ 178      Kosten

§ 179      Wahlordnung

2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag

§ 180      Allgemeine Grundsätze

§ 181      Funktionsperiode des Kammertages

§ 182      Anordnung der Wahl

§ 183      Wahlkreise

§ 184      Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 185      Aktives Wahlrecht

§ 186      Passives Wahlrecht

§ 187      Hauptwahlkommission – Bestellung

§ 188      Hauptwahlkommission – Aufgaben

§ 189      Kreiswahlkommissionen – Bestellung

§ 190      Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 191      Wahlkommissionen – Bestellung

§ 192      Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

§ 193      Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 194      Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 195      Vertrauenspersonen

§ 196      Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 197      Wählerlisten

§ 198      Wahlvorschläge

§ 199      Prüfung der Wahlvorschläge

§ 200      Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 201      Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

§ 202      Abstimmungsverfahren

§ 203      Stimmenzählung

§ 204      Ermittlungsverfahren

§ 205      Einspruchsverfahren

§ 206      Verständigung

§ 207      Nachbesetzung

§ 208      Konstituierung des Kammertages

3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes

§ 209      Funktionsperiode des Vorstandes

§ 210      Leitung

§ 211      Wahlrecht

§ 212      Wahlvorschläge

§ 213      Wahlverfahren

§ 214      Einspruchsverfahren

§ 215      Nachbesetzung

§ 216      Konstituierung des Vorstandes

4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums

§ 217      Funktionsperiode des Präsidiums

§ 218      Leitung

§ 219      Wahlrecht

§ 220      Wahlvorschläge

§ 221      Wahlverfahren

§ 222      Einspruchsverfahren

§ 223      Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 224      Nachbesetzung

5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen

§ 225      Fristenlauf

§ 226      Zustellungen

4. Teil: Schlußbestimmungen

§ 227      Inkrafttreten

§ 228      Außerkrafttreten

§ 229      Übergangsbestimmungen

§ 230      Verweisungen

§ 231      Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 232      Vollziehung

1. Teil

Berufsrecht

1. Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

           1. Wirtschaftsprüfer,

           2. Buchprüfer,

           3. Steuerberater und

           4. Selbständiger Buchhalter.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

Berechtigungsumfang – Selbständiger Buchhalter

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist die Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten vorbehalten.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten sind weiters zur Ausübung von sämtlichen Beratungsleistungen betreffend das Buch­haltungs- und Belegwesen berechtigt.

Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

           2. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,

           3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeinde­abgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörper­schaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

           4. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungs­vermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

           5. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. alle Tätigkeiten gemäß § 2,

           2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

           3. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversiche­rungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

           4. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durch­führung von Sanierungsplänen,

           5. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

           6. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

           7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

           8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Aus­nahme der Verwaltung von Gebäuden und

           9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen.

Berechtigungsumfang – Buchprüfer

§ 4. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

           2. jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. alle Tätigkeiten gemäß § 3 und

           2. die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten.

Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 5. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig aus­geführt werden können, vorbehalten.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters zur Ausübung aller Tätigkeiten gemäß § 4 berechtigt.

Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:

           1. der Rechtsanwälte,

           2. der Patentanwälte,

           3. der Notare,

           4. der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,

           5. der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungs­aufgaben und der in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,

           6. der Gewerbetreibenden,

           7. der Ziviltechniker und

           8. der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.

(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzu­ziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

§ 7. (1) Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirt­schaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschafts­treuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde.

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

§ 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

           1. die volle Handlungsfähigkeit,

           2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,

           3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

           4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

           5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

           1. Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,

           2. Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und eine vierjährige Berufsanwärterzeit oder Revisionsanwärterzeit und

           3. Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

(3) Wenn der Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der Wirtschaftstreu­händer schriftlich erklärt, daß er ausschließlich unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

           1.  a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

               b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

                c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

               d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

           2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

           1.  a) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist oder

               b) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder

                c) gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, und

           2. mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten beglichen worden sind.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

2

§ 11. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögens­schaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzu­schließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.

(3) Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als eine Million Schilling für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c des Versicherungs­vertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959.

(4) Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlußgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungs­schutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Berufssitz

§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

2. Abschnitt

Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

§ 13. (1) Zur Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ist zuzulassen, wer in Österreich eine mindestens zweijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Auf die Dauer der fachlichen Tätigkeiten im Rechnungswesen sind facheinschlägige Lehr- und Praktikantenzeiten im Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Steuerberater

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

           1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, in Österreich erfolgreich absolviert hat und

           2. mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder oder als Revisions­anwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich tätig war. Tätigkeiten, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Anrechnungszeiten – Berufsanwärter

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter sind anzurechnen:

           1. praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr,

           3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr,

           4. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

           5. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungs­verbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchst­ausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren.

(3) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zu­sammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(4) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 16. Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer nach in Österreich erfolgreich abgelegter Fachprüfung für Steuerberater mindestens drei Jahre hauptberuflich wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, wobei insgesamt eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen ist.

Antragstellung

§ 17. (1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

           1. ein Identitätsnachweis,

           2. die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,

           3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

           4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzu­schließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Entscheidung über die Antragstellung

§ 18. (1) Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschafts­treuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraus­setzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(2) Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ist unzulässig.

(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.

(4) Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Einladung zum ersten Prüfungsteil – Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit

§ 20. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen oder ihm das Thema der Hausarbeit bekanntzugeben.

Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 21. (1) Der Prüfungskandidat muß seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekannt­geben, daß das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der örtlich zuständigen Stelle einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.

(2) Der Prüfungskandidat muß sich schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.

(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.

(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

Prüfungsgebühr

§ 22. (1) Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.

Verfall von Teilprüfungen

§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen

           1. im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und

           2. im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

3. Abschnitt

Prüfungen – Selbständiger Buchhalter

Fachprüfung

§ 24. Die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter besteht aus

           1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 25 und

           2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 26.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 25. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.

(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,

           2. Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teil­zahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,

           3. Zu- und Abgänge im Anlagevermögen wie Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissions­geschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,

           4. buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Rechnungslegungsgesetz und Handelsrecht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr und

           5. Personalverrechnung.

(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 26. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktions­weise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluß, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, handels- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme, Grundbegriffe der Kostenrechnung,

           2. bürgerliches Recht und Handelsrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Handelsrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vor­schriften,

           3. Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grund­begriffe des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,

           4. Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr, und

           5. Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung.

Prüfungsbefreiungen

§ 27. (1) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen.

(3) Absolventen einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand der Abschlußpüfung gewesen ist und sie mindestens eineinhalb Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Absolventen einer Handelsakademie oder eines facheinschlägigen Lehrganges universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder facheinschlägiger Fachhochschulstudien oder facheinschlägiger Hochschulstudien sind von der Fachprüfung für Selb­ständige Buchhalter befreit, wenn sie mindestens ein Jahr hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 4 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

4. Abschnitt

Prüfungen – Steuerberater

Fachprüfung

§ 28. Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus

           1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 und

           2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 30.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 29. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Erstellung von Jahresabschlüssen,

           2. handels- und steuerrechtliche Bewertung,

           3. steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,

           4. Verfassung von Abgabenerklärungen und

           5. Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebs­wirtschaftslehre gemäß § 30 Z 4 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fach­gebieten zu umfassen:

           1. Berufsrecht, Qualitätssicherung und Risikomanagement der Wirtschaftstreuhänder,

           2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

           3. Rechnungslegung, insbesondere

                a) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung,

               b) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

                c) Jahresabschlußanalyse,

               d) Grundsätze der Sonderbilanzen und der Konzernrechnungslegung und

                e) Organisation der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,

           4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

                a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,

               b) Planungsrechnungen,

                c) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

               d) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

                e) Betriebsanalyse,

                f) Grundzüge der Unternehmensorganisation und

               g) Grundzüge der Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und

           5. Rechtslehre, insbesondere

                a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

               b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Rechnungslegungsvorschriften,

                c) Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht,

               d) Grundzüge des Gewerberechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, des zivil­gerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und des Datenschutzrechts,

                e) Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts und

                f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

Prüfungsbefreiungen

§ 31. Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben.

5. Abschnitt

Prüfungen – Wirtschaftsprüfer

Fachprüfung

§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

           1. einer Hausarbeit gemäß § 33,

           2. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und

           3. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.

Hausarbeit

§ 33. Die Hausarbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus den im § 35 aufgezählten Fachgebieten zu erstrecken.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungs­legung und Wirtschaftsprüfung gemäß § 35 Z 2 und Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 3 lit. c und d zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fach­gebieten zu umfassen:

           1. Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf prüfende Tätigkeiten,

           2. Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, insbesondere

                a) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung, Jahresabschluß und Lagebericht,

               b) Konzernabschluß und Konzernlagebericht,

                c) Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften für bestimmte Unternehmensformen, insbesondere Banken und Versicherungen,

               d) Sonderbilanzen im Hinblick auf Verschmelzungen, Umwandlungen und Einbringungen unter Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften,

                e) Abschluß- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter lit. a bis d aufgezählten Bereiche,

                f) Prüfung von internen Kontrollsystemen und Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungs­legung und

               g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

           3. Betriebswirtschaft, insbesondere

                a) Rechnungswesen (insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung, Kennzahlen und Kennzahlensysteme), Investitionsrechnung und Finanzierung und Grundzüge der Statistik,

               b) Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme, Daten­verarbeitung und interne Kontrolle),

                c) Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen und

               d) Abfassen von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungslegung,

           4. Abgabenrecht, insbesondere

                a) besondere Kenntnisse des Umgründungssteuerrechts und

               b) besondere Kenntnisse des internationalen Steuerrechts,

           5. allgemeine Rechtslehre, insbesondere

                a) allgemeines Handelsrecht, Recht der Gesellschaften, Genossenschaftsrecht und Arbeits- und Sozialrecht,

               b) Aktienrecht und Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

                c) allgemeines und besonderes Schuldrecht und Sachen- und Grundbuchsrecht,

               d) Insolvenzrecht,

                e) Grundzüge des Verfassungs- und des allgemeinen Verwaltungsrechts,

                f) Vorschriften über das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und

               g) Grundzüge des Urheber-, Marken-, Patent-, Wettbewerbs- und Kartellrechts und

           6. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.

6. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

Allgemeines

§ 36. (1) Prüfungsausschüsse sind einzurichten

           1. für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

           2. für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschafts­treuhänder.

(2) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

Prüfungsausschuß – Selbständiger Buchhalter

§ 37. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter haben sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschafts­treuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Jeweils ein Viertel der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die übrigen Prüfungskommissäre sind auf Vor­schlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten zu bestellen.

(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandes­direktion zu entnehmen.

(5) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

Prüfungsausschuß – Steuerberater

§ 38. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater haben sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschafts­treuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Jeweils ein Viertel der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, die übrigen Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandes­direktion zu entnehmen.

(5) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

Prüfungsausschuß – Wirtschaftsprüfer

§ 39. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,

           2. der Berufsgruppenangehörigen,

           3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           4. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschluß­fähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.

Unabhängigkeit

§ 40. Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesen unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

Zurücklegung – Enthebung

§ 41. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Entschädigung

§ 42. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.

(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschafts­treuhänder festzusetzen.

Kanzleigeschäfte

§ 43. (1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

3

(2) Die mit dem Prüfungswesen befaßten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.

7. Abschnitt

Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 44. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Hausarbeit dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit “bestanden” oder “nicht bestanden” zu beurteilen.

(3) Die Hausarbeit oder die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit “bestanden” beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit “nicht bestanden”, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.

(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit “bestanden” und das andere Mitglied mit “nicht bestanden”, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit “bestanden” oder mit “nicht bestanden” zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit “nicht bestanden”, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit “bestanden”, so gilt sie insgesamt als bestanden.

(5) Jede Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungs­kandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Hausarbeiten oder Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekanntzugeben.

(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

Fernbleiben – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 46. Eine Hausarbeit gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für die Fristversäumung vorliegt. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach deren Wegfall durch geeignete Belege nachzuweisen.

Reihenfolge der Prüfungen

§ 47. (1) Bei der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der Prüfungs­kandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

(2) Bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hat der Prüfungskandidat zuerst die Hausarbeit abzulegen. Erst nach positiver Beurteilung der Hausarbeit ist er berechtigt, zum schriftlichen Prüfungsteil anzutreten. Der Prüfungskandidat ist erst nach positiver Beurteilung der Klausurarbeiten berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

Wiederholungen – Hausarbeit – Klausurarbeit

§ 48. (1) Wird die Hausarbeit mit insgesamt “nicht bestanden” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt “nicht bestanden” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen. Wird diese wiederholte Klausurarbeit nochmals mit “nicht bestanden” beurteilt, muß vor der Wiederholung jeweils ein Zeitraum von zehn Monaten seit der Ablegung der letzten betreffenden Klausurarbeit verstrichen sein.

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 49. (1) Der Prüfungsausschuß hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit “bestanden” oder mit “nicht bestanden” zu beurteilen.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit “bestanden” beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit “nicht bestanden” beurteilt worden ist.

Niederschrift

§ 50. Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

§ 51. (1) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungs­fächern mit “nicht bestanden”, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuß eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

(4) Bei weiteren Wiederholungen muß jeweils ein Zeitraum von mindestens zehn Monaten seit der letzten Prüfung abgelaufen sein.

Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 52. Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluß an die Prüfung zu verkünden.

Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

§ 53. (1) Dem Prüfungskandidat ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungs­kommissären zu unterzeichnen.

(2) Dem Prüfungskandidat ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.

(3) Dem Prüfungskandidat, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungs­zeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Prüfungsordnung

§ 54. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

           1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,

           2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,

           3. die Hausarbeit und ihre Ablieferung,

           4. die Durchführung der Klausurarbeiten,

           5. die Veröffentlichung von Hausarbeiten und Klausuren,

           6. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,

           7. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,

           8. das auszustellende Prüfungszeugnis und

           9. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befaßten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

8. Abschnitt

Berufsanwärter

Voraussetzungen

§ 55. (1) Berufsanwärter müssen

           1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und

           2. fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.

(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreu­handberufes erforderlich sind.

Anmeldung

§ 56. (1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzu­melden.

(2) Der Anmeldung sind anzuschließen:

           1. ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,

           2. die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und

           3. eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätig­keiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.

(3) Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreu­händer unverzüglich mitzuteilen.

Anmeldung – Bescheid

§ 57. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.

(2) Gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter nicht vorliegen, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Verzeichnis der Berufsanwärter

§ 58. (1) Berufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.

9. Abschnitt

Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 59. (1) Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirt­schaftstreuhänder einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

           1. ein Identitätsnachweis,

           2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 60. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.

(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.

(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 61. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.

(3) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.

(4) Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede öffentliche Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Beeidigung – Gelöbnis

§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

(2) Die Eidesformel lautet: “Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreu­händers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.” Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 63. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

§ 64. (1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer öffentlichen Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Wirtschaftstreuhandgesellschaften

Voraussetzungen

§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreu­handberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,

           2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,

           4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,

           5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69 und

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

           1. Selbständiger Buchhalter ist

                a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreu­händern gewährleisten, und

               b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimm­rechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buch­haltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und

           2. Steuerberater ist

                a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und

               b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimm­rechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und

           3. Wirtschaftsprüfer ist

                a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und

               b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimm­rechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.

(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte der ent­sprechenden Berufsgruppe zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muß.

(4) Sind bei Personengesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 66. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch

           1. eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder

           2. eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder

           3. eine Offene Handelsgesellschaft gemäß dem Handelsgesetzbuch 1897, dRGBl. S 219, oder

           4. eine Kommanditgesellschaft gemäß dem Handelsgesetzbuch 1897, dRGBl. S 219, oder

           5. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, oder

           6. eine Aktiengesellschaft gemäß dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98.

Sitz – Firma

§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

           1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung “Buchhaltungsgesellschaft”,

           2. Steuerberater die Bezeichnung “Steuerberatungsgesellschaft”,

           3. Buchprüfer die Bezeichnung “Buchprüfungsgesellschaft” und

           4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung “Wirtschaftsprüfungsgesellschaft”.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Gesellschafter

§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

           1. berufsberechtigte natürliche Personen,

           2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten und

           3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben.

(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.

(3) Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:

           1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

           2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

           3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(5) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertrags­verhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.

(6) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namens­aktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.

(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zuge­hörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufs­berechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.

(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.

(9) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.

(10) Geschäftsbriefe einer Gesellschaft, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, müssen alle Vertreter der Gesellschaft unter Bezeichnung der weitesten Berufsbefugnis anführen. Weiters sind berufsangehörige Gesellschafter, deren Anteil am Kapital der Gesellschaft mehr als zehn Prozent beträgt, unter Bezeichnung ihrer weitesten Berufsbefugnis anzuführen. Ist eine Gesellschaft gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter, so gilt die obige Offenlegungspflicht unabhängig von der Höhe ihres Anteils.

Aufsichtsrat

§ 69. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

           1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

           2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

           3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

2. Abschnitt

Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Voraussetzungen

§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Aus­übung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,

           2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,

           3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,

           5. Gesellschafter gemäß § 74 und

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapital­anteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.

Andere berufliche Tätigkeiten

§ 71. (1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Tech­nischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 72. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch

           1. eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder

           2. eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder

           3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem GmbH-Gesetz, BGBl. Nr. 58/1906.

Sitz – Firma

§ 73. Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten. Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen und gleichzeitig Berufssitz eines der gesetzlichen Vertreter sein.

Gesellschafter

§ 74. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

           1. berufsberechtigte natürliche Personen,

           2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

           3. natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 selbständig ausüben,

           4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 ausüben, und

           5. nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.

(2) Gesellschafter müssen besitzen:

           1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

           2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

           3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 68 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Für alle Gesellschafter gilt § 68 Abs. 7.

Sonstige Bestimmungen

§ 75. Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

           1. unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,

           2. sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und

           3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

3. Abschnitt

Anerkennungsverfahren

Antrag auf Anerkennung

§ 76. Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

Anspruch auf Anerkennung

§ 77. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.

(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.

(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungs­steuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Anerkennung

§ 78. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen beruflichen Interessenvertretung.

Versagung der Anerkennung

§ 79. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Nichtigkeit

§ 80. (1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraus­setzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Eintragung – Verlautbarung

§ 81. (1) Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten

Allgemeines

§ 82. Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

Ausübungsrichtlinie

§ 83. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Richtlinie für die Ausübung der Wirt­schaftstreuhandberufe zu erlassen.

(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:

           1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,

           2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,

           3. die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und

           4. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.

(3) Diese Richtlinie bedarf vor ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafts­treuhänder der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Berufsbezeichnungen

§ 84. (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

           1. Selbständiger Buchhalter als “Selbständiger Buchhalter”,

           2. Steuerberater als “Steuerberater”,

           3. Buchprüfer als “Buchprüfer” und

           4. Wirtschaftsprüfer als “Wirtschaftsprüfer”.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch die Bezeichnung “Wirtschaftstreuhänder” zu führen.

4

(3) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

(4) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.

Zweigstellen

§ 85. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit erfolgreich ab­gelegter Fachprüfung, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Fachprüfung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 anzuschließen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 nicht erfüllt ist.

(5) Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weg­gefallen ist.

(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirt­schaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Ausgelagerte Abteilungen

§ 86. (1) Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die

           1. im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisations­einheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,

           2. sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und

           3. vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.

(2) Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.

Schlichtungsverfahren

§ 87. (1) Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:

           1. berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,

           2. berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und

           3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.

(2) Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeits­gerichtsbarkeit.

(3) Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.

(4) Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.

(5) Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktions­norm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wenn

           1. der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder

           2. der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.

(6) Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlich­tungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Aufträge und Bevollmächtigung

§ 88. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflicht­versicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.

(2) Berufsberechtigte sind darüber hinaus verpflichtet, Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge abzulehnen, wenn

           1. sie von dem zu Prüfenden oder dem Auftraggeber oder, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich nicht unabhängig sind oder

           2. einer der Beteiligten mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder

           3. Ausschließungsgründe im Sinne des § 20 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder

           4. Befangenheitsgründe im Sinne des § 19 Z 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vor­liegen oder

           5. sie als Prüfer tätig werden sollen und sie selbst die zu prüfenden Bücher geführt oder den zu prüfenden Abschluß erstellt haben.

(3) Wirtschaftstreuhänder dürfen eine Vertretungsvollmacht nur annehmen, wenn nicht ein anderer Wirtschaftstreuhänder zur Vertretung bevollmächtigt ist.

(4) Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere

           1. die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder

           2. die Verhinderung durch eine Krankheit oder

           3. die sich nachträglich ergebende Feststellung, daß der Auftraggeber bewußt unrichtige oder un­vollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(5) Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Prüfungsaufträge und andere Aufträge, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichten, dürfen nur nach gewissen­hafter Erhebung des Zutreffens der zu bestätigenden Tatsachen und Umstände ausgeführt werden.

(6) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertre­tungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftrag­gebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.

(7) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, haben für jeden von ihnen über­nommenen Auftrag mindestens eine natürliche Person, welche die für die Erledigung entsprechende Berufsberechtigung besitzt, zu bestimmen. Der Name des für die Erledigung bestimmten Berufs­berechtigten ist dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben.

(8) Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind, dürfen während, innerhalb und anläßlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten

           1. Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder

           2. dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen.

(9) Beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevoll­mächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 89. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.

(2) Die Beteiligung am Unternehmen eines Berufsberechtigten in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.

Andere Tätigkeiten

§ 90. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.

(2) Die Ausübung selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit gefährden.

(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unver­züglich anzuzeigen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:

           1. auf Provisionsbasis beruhen oder

           2. die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 91. (1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.

(3) Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Straf­verfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufs­berechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufs­berechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

§ 92. (1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Berufsberechtigten vertreten zu lassen.

(2) Der Vertretene hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 93. (1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.

(5) Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

(6) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen

           1. auf Antrag des zu Vertretenden oder

           2. von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.

(7) Die Bestellung hat durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(8) Der gemäß Abs. 6 bestellte Kanzleikurator hat

           1. die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,

           2. im Fall des Abs. 6 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Berufsberechtigten und im Fall des Abs. 6 Z 2 die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten,

           3. seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögens­aufstellung zu verfassen und

           4. eine Versicherung, welche die Tätigkeit der betreuten Kanzlei umfaßt, nachzuweisen.

(9) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als sieben Jahre dauernder Verhinderung oder Abwesenheit hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die weitere Ausübung der Berufstätigkeit von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Abwesende in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(10) Der gemäß Abs. 6 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich

           1. nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Berufsberechtigten oder

           2. bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Erfüllungsgehilfen

§ 94. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.

(3) Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß § 92 oder § 93 oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.

Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 95. Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.

Förmliche Bestätigungsvermerke – Gesellschaften

§ 96. Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift solcher in der Gesellschaft tätiger Wirtschaftstreuhänder enthalten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind. Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftstreuhänder hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.

Ruhen der Befugnis

§ 97. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, daß hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.

(2) Der Eintritt und die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt und die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrechtzuhalten.

(4) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Weitere Meldepflichten

§ 98. Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.

5. Hauptstück

Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt

Suspendierung

Voraussetzungen

§ 99. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei

           1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder

           2. Einleitung einer Voruntersuchung gemäß § 91 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes

                a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder

               b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

                c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder

           3. Versetzung in den Anklagestand gemäß § 207 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder

           4. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder

           5. rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder

           6. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder

           7. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.

(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.

(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.

Aufhebung der Suspendierung

§ 100. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

(2) Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Veröffentlichung

§ 101. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung

Allgemeines

§ 102. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

           1. Verzicht gemäß § 103 oder

           2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oder

           3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oder

           4. Tod oder

           5. Auflösung der Gesellschaft.

Verzicht

§ 103. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.

(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.

(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.

Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 104. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn

           1. eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder

           2. die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.

(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

Widerruf der Anerkennung

§ 105. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraus­setzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 65 Abs. 1 Z 6 und § 70 Abs. 1 Z 6 unverzüglich, zu beseitigen.

(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(4) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Streichung – Veröffentlichung

§ 106. (1) Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Streichung auf Grund eines Widerrufes von Amts wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Verwertung

Fortführungsrecht

§ 107. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

           1. der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder

           2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oder

           3. der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.

Ehegatten

§ 108. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:

           1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und

           2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhand­berufes berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet

           1. mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder

           2. mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

Kinder

§ 109. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind:

           1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und

           2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch die Kinder oder deren gesetzliche Vertreter gemeinsam oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreu­händer.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhand­berufes berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Kinder oder deren gesetzlicher Vertreter.

(4) Das Fortführungsrecht der Kinder endet

           1. mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung, nicht jedoch vor Vollendung des 30. Lebensjahres oder

           2. mit dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet hat, oder

           3. bei Kindern, die ab ihrem 30. Lebensjahr ununterbrochen als Berufsanwärter oder als Berufs­berechtigte tätig waren, mit Beendigung dieser Tätigkeiten, jedenfalls aber mit Vollendung des 35. Lebensjahres, oder

           4. mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

Ehegatten und Kinder

§ 110. (1) Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten gemeinsam mit den Kindern sind:

           1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und

           2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhand­berufes berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungs­berechtigten.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 109 Abs. 4.

Antrag auf Genehmigung

§ 111. (1) Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufs­berechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschafts­treuhänder zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:

           1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,

           2. sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,

           3. sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,

           4. die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und

           5. der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(3) Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 108, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.

(5) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat

        1. die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,

           2. die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und

           3. seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögens­aufstellung zu verfassen.

(6) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Ent­lohnung richtet sich

           1. nach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder

           2. bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Genehmigung

§ 112. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(2) Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden Urkunden nicht vorgelegt werden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator von Amts wegen zu bestellen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Einantwortung wird die Kanzlei vorläufig auf Rechnung der Verlassen­schaft geführt und gilt die Genehmigung zur Fortführung vorläufig. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist der Einantwortung gleichzuhalten.

(4) Die Fortführung einer Kanzlei ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(5) Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.

(6) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 5 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

§ 113. (1) Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 114 Gebrauch zu machen.

5

(2) Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.

(3) Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sich

           1. nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder

           2. nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.

(4) Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagen­erklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.

Verwertung des Klientenstockes

§ 114. Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klienten­stock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein unverbindliches Gutachten über die Angemessen­heit der Höhe des Entgelts für eine allfällige Übertragung eines vorhandenen Klientenstockes zu erstatten, wenn eine der Parteien dies verlangt.

Liquidator

§ 115. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im dringenden Bedarfsfall bei Erlöschen einer Berufsberechtigung einen Liquidator zu bestellen und diesem Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hierbei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Berufsberechtigten oder seiner Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

(2) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden Beisatz und auf Rechnung des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, oder auf Rechnung der Rechtsnachfolger abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen. Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.

(3) § 93 Abs. 10 gilt sinngemäß.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Liquidator unverzüglich abzuberufen.

6. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf­baren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 6 000 S bis zu 200 000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

           2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder

           3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwider­handelt.

Informationspflichten

§ 117. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.

2. Teil

Disziplinarrecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

Verantwortlichkeit – Gesellschaften

§ 118. (1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.

Strafarten

§ 119. (1) Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:

           1. die Verwarnung oder

           2. die Geldbuße.

(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geld­bußen bis zu 100 000 S zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße bis zu 200 000 S zu verhängen.

(3) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.

Berufsvergehen

§ 120. Ein Berufsvergehen begeht, wer

           1. eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder

           2. eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder

           3. eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder

           4. wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder

           5. der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder

           6. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder

           7. seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder

           8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft oder

           9. einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufs­berechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder

         10. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder

         11. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder

         12. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder

         13. die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder

         14. bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder

         15. seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder

         16. entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder

         17. die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oder

         18. Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder

         19. den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder

         20. trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder

         21. einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt oder

         22. die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oder

         23. bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder

         24. seine Pflichten als Liquidator verletzt oder

         25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt.

2. Hauptstück

Disziplinarverfahren

Disziplinarrat – Disziplinaroberrat

§ 121. Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat in erster Instanz durch den Disziplinarrat, in zweiter Instanz durch den Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

Disziplinarrat

§ 122. (1) Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei jeder Landesstelle ist ein Senat einzurichten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.

(3) Sind am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.

Disziplinaroberrat

§ 123. Der Disziplinaroberrat hat aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und 16 Beiräten und deren Ersatzbeiräten mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestehen. Er hat in Senaten, die aus dem Vorsitzenden des Disziplinaroberrates oder einem seiner Stellvertreter und vier Beiräten zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Zusammensetzung der Senate ist innerhalb von einem Monat nach Bestellung der Mitglieder vom Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode zu bestimmen. Jedem Senat muß mindestens ein Mitglied jeder Berufsgruppe angehören.

Bestellung der Mitglieder

§ 124. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates oder des Diziplinaroberrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.

(3) Die Mitglieder des Diziplinarrates und des Diziplinaroberrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.

Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung

§ 125. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates ist unzulässig.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates zulässig. Von der Mitwirkung an der Entscheidung des Disziplinaroberrates ist ausgeschlossen, wer als Senatsmitglied eines Disziplinarrates bereits mit derselben Angelegenheit befaßt war.

(3) Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß ihre Funktion nicht ausüben.

(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat und zum Disziplinar­oberrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.

(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates odes des Disziplinar­oberrates sind darüber hinaus die Vorschriften des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.

Zurücklegung der Funktion

§ 126. Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechts­mittel nicht zulässig.

Nachbestellung von Mitgliedern

§ 127. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nach­besetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.

Ersatz der Barauslagen

§ 128. Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.

Geschäftsführung – Aufsicht

§ 129. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat und den Diziplinaroberrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschafts­treuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben das Kammeramt zu führen.

Kammeranwalt – Aufgaben

§ 130. (1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters.

(2) Gehört der Kammeranwalt oder sein Stellvertreter dem Kreis der Kammermitglieder an, dann gelten für sie die Bestimmungen der §§ 124 Abs. 2, 125 Abs. 3, 4 und 5 und 126.

(3) Bei Ausscheiden des Kammeranwalts oder seines Vertreters im Laufe der Amtsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung des betreffenden Amtes vorzunehmen.

(4) Dem Kammeranwalt und seinem Stellvertreter ist, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.

(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.

Anzeige und Verteidigung

§ 131. (1) Der Kammeranwalt hat dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammer­anwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhalts selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.

(2) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.

(3) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufs­vergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 10 000 S zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzu­legen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.

(2) Der zuständige Senat hat nach Ablauf der dem Angezeigten eingeräumten Frist unverzüglich ohne mündliche Verhandlung darüber zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Der Einleitungsbeschluß hat erforderlichenfalls die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu enthalten.

(3) Der Einleitungsbeschluß ist dem Angezeigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dem Angezeigten steht das Recht zu, den bestellten Untersuchungskommissär wegen Befangenheit im Sinne des § 125 Abs. 5 abzulehnen.

(4) Der Beschluß des zuständigen Senates, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, ist dem Angezeigten ehestens mitzuteilen.

Untersuchungskommissär – Aufgaben

§ 133. (1) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste von ordentlichen Kammermitgliedern zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl zu erstellen ist. Mit der Erstellung der Liste sind die bisher als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen ihrer Verpflichtung zur Annahme dieses Amtes entbunden.

(2) Für die als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen gilt die Bestimmung des § 124 Abs. 3. Zum Untersuchungskommissär dürfen vom Senat nur Personen bestellt werden, gegen die keine Ausübungshindernisse oder Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe gemäß § 125 Abs. 3 bis 5 vorliegen.

(3) Zur Entlastung eines Untersuchungskommissärs hat der Vorstand diesem auf dessen Antrag für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beizugeben. Für diese Unterstützung ist Personen, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.

(4) Der Untersuchungskommissär hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Untersuchung

§ 134. (1) Ist nach Einleitung des Verfahrens die Durchführung von Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle der Aufklärung der Angelegenheit dienlichen Umstände zu erforschen und Beweismittel heranzuziehen. Er hat dem Angezeigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Der Angezeigte ist berechtigt, Anträge auf ergänzende Ermittlung des Sachverhalts zu stellen. Die Erhebungen sind auch dann durchzuführen, wenn der Angezeigte seine Mitwirkung verweigert.

(2) Der Kammeranwalt ist berechtigt, eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere auch unter Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, zu beantragen.

(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag des Angezeigten oder des Kammeranwalts stattzugeben, so hat er dazu einen Beschluß des zuständigen Senates einzuholen. Dieser Beschluß ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen.

(4) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er hat Aktenstücke auszunehmen, deren Mitteilung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stand der anhängigen Untersuchung durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen.

Abschluß der Untersuchung

§ 135. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem zuständigen Senat vorzulegen.

(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Der Einstellungsbeschluß ist dem Kammeranwalt und dem Angezeigten ehestens zuzustellen.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke, bei denen eine Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.

Mündliche Verhandlung

§ 136. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des zuständigen Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Angezeigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Angezeigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.

(3) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.

(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf hat die Vernehmung des Angezeigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit dem Verfahren dienlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und sonstiger Urkunden zu erfolgen.

(5) Der Angezeigte, dessen Verteidiger und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der Angezeigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 125 Abs. 5 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder des Senats durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur anläßlich der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.

(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Angezeigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Angezeigten steht das letzte Wort zu.

Beschlußfassung – Erkenntnis

§ 137. (1) Der Senat des Disziplinarrates hat mit Stimmenmehrheit sein Erkenntnis zu fällen und seine sonstigen Beschlüsse zu fassen. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Senat hat seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.

(3) Mit dem Erkenntnis ist der Angezeigte entweder freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Berufsvergehens schuldig zu erkennen.

Protokoll

§ 138. (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.

(3) Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 139. (1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.

(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.

Berufung – Mündliche Verhandlung

§ 140. (1) Gegen das Erkenntnis des Senates des Disziplinarrates steht dem Angezeigten und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Berufung zu. Gegen Verfahrensbeschlüsse und -verfügungen der Senate des Disziplinarrates und ihrer Vorsitzenden ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses bei jenem Senat des Disziplinarrates, welcher das Erkenntnis ausgefertigt hat, einzubringen und dem Disziplinaroberrat unter Beischluß der Verfahrensakten im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates vorzulegen.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Disziplinaroberrat hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.

(5) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so hat der Disziplinaroberrat eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

(6) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinaroberrat ist öffentlich. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind an der Amtstafel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung kundzumachen. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinaroberrates ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu gewähren. Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Disziplinaroberrat die §§ 136 ff sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Disziplinaroberrat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Angezeigten eingebracht worden, so darf der Disziplinaroberrat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.

(8) Gegen das Erkenntnis des Disziplinaroberrates ist kein Rechtsmittel zulässig. Ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel hat der Vorsitzende des Disziplinaroberrates zurückzuweisen.

Zustellung

§ 141. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.

Verfahrenskosten

§ 142. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen.

Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 143. Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafts­treuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.

Anwendung anderer Vorschriften

§ 144. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

           1. der II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und

           2. die §§ 1 bis 8, 14, 19, 21 Abs. 1 erster Satz, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 und sinngemäß § 51a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, und

           3. sinngemäß § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in Verbindung mit den §§ 60 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

3. Teil

Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Einrichtung – Aufgaben – Organe

Zweck

§ 145. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Aufgaben

§ 146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,

           2. die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

           3. die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

           4. die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

           5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinter­bliebenen dienen,

           6. die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

           7. die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

           8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, und

           9. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

           2. die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

           3. die Durchführung von Fachprüfungen,

           4. die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

           5. die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

           6. die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

           7. die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

           8. die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

           9. die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.

Organe

§ 147. (1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:

           1. der Präsident,

           2. die Vizepräsidenten,

           3. das Präsidium,

           4. der Vorstand und

           5. der Kammertag.

(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.

Präsident

§ 148. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,

           2. die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschafts­treuhänder,

           3. die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und

           4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Vizepräsidenten

§ 149. (1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, daß sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.

(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluß des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

Präsidium

§ 150. (1) Das Präsidium besteht aus:

           1. dem Präsidenten und

           2. den Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,

           2. Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,

           3. Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und

           4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Vorstand

§ 151. (1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand müssen mindestens je zwei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,

           2. die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,

           3. die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates,

           4. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

           5. die Bestellung des Kammeranwalts,

           6. die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und

           7. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluß fassen kann.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von drei seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Berufsgruppenobmänner

§ 152. (1) Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes zu bestellen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stell­vertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben, und sollen nach Möglichkeit keine umfassendere Berufsbefugnis besitzen.

(2) Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe betreffen,

           2. die Betreuung der Angehörigen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe in Berufsangelegen­heiten und die Erteilung von Auskünften an sie und

           3. die Besorgung von Aufgaben, die ihnen die Geschäftsordnung zuweist.

(3) Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.

(4) Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich.

Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreu­händer angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Landesstellen

§ 154. (1) Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.

(2) Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,

           2. die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,

           3. die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und

           4. die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.

(3) Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.

(4) Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landes­stelle verantwortlich.

Kammertag

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

           2. die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

           3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

           4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahres­abschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

           5. die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind, und

           6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Rechnungsprüfer

§ 156. (1) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

           2. die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Ausübung der Funktion

§ 157. (1) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder haben ihre Tätigkeiten ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.

(2) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse und Organe teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten.

(3) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, seine Wahl in eine Funktion oder die Bestellung in einen Ausschuß anzunehmen.

(4) Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.

(5) Kammerfunktionären und Ausschußmitgliedern mit größerer Inanspruchnahme durch ihre Funktion sind Funktionsentschädigungen zu gewähren, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht. Bei Festsetzung der Funktionsentschädigungen in der Geschäftsordnung ist insbesondere auf das Ausmaß der zur Ausübung der jeweiligen Funktion erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

Verlust der Funktion

§ 158. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

           1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

           2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichs­verfahrens aufzuheben.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

           1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

           2. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

           3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(4) Beschlüsse des Kammertages gemäß Abs. 3 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

(5) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

2. Abschnitt

Kammeramt

Einrichtung – Aufgaben

§ 159. (1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.

(2) Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

(3) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.

Kammeramt – Personal

§ 160. (1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.

(2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.

Dienstordnung

§ 161. (1) Die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen.

(2) In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschafts­treuhänder beschäftigten Personals auf Entgelt und Ruhe- und Versorgungsbezüge zu regeln.

Geschäftsordnung

§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

           2. die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

           3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschußmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(4) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

3. Abschnitt

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:

           1. Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und

           2. Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschafts­treuhänder zu kündigen.

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 164. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschafts­treuhandberufes.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag

           1. der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder

           2. des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Pflichten der Mitglieder

§ 165. Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

Verzeichnisse der Mitglieder

§ 166. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:

           1. eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und

           2. eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma,

           2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und

           3. die Art der Berufsberechtigung.

(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Zurückstellung von Urkunden

§ 167. Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und sonstige Ausweise, die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellt wurden und nicht mehr den Tatsachen entsprechen, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Urkunden, versehen mit einem deutlich sichtbaren Ungültigkeitsvermerk, ihrem bisherigen Inhaber wieder auszuhändigen.

4. Abschnitt

Gebarung – Haushalt – Umlagen

Gebarung

§ 168. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.

(3) Unter angemessenen Rücklagen sind jene Rücklagen zu verstehen, die zum Ausgleich unvorhersehbarer Entwicklungen bei den Einnahmen und Ausgaben und zur Bedeckung bestimmter Vorhaben erforderlich sind.

(4) Als Umlagen können erhoben werden:

           1. als einmalige Gebühren Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Änderungsgebühren und

           2. als jährliche Gebühren Grundgebühren und Umsatzgebühren.

(5) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangs­weise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.

(6) Im Einzelfall kann

           1. die Bezahlung der Umlagen gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre, und

           2. die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die Bezahlung des Gesamtbetrages oder dessen sofortige Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre.

(7) Die Mitglieder sind hinsichtlich der Umsatzgebühren verpflichtet, jährlich eine Umlagen­erklärung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagen­erklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Über­prüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.

(9) Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gemäß Abs. 8 nicht nach, hat die Kammer der Wirtschafts­treuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.

(10) Gegen Bescheide gemäß Abs. 8 und 9 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entscheiden.

Jahresvoranschlag

§ 169. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.

Rechnungsabschluß

§ 170. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen.

(2) Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 171. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagen­ordnung zu erlassen.

(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,

           2. die interne Kontrolle,

           3. die Verwaltung und Anlage des Vermögens,

           4. die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,

           5. die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und

           6. die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.

(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf

           1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,

           2. den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,

           3. die Zweckmäßigkeit und

           4. einen gleichmäßigen Mittelzufluß.

(4) Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafts­treuhänder kundzumachen.

Eintreibung von Forderungen

§ 172. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ord­nungsstrafen, im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.

(2) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Schuldners,

           2. den rückständigen Betrag,

           3. die Art des Rückstandes und

           4. den Vermerk, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(3) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

Pensionsfonds

§ 173. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungs­ansprüchen einen Pensionsfonds zu bilden. Die Höhe des Pensionsfonds hat versicherungs­mathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen. Soweit die Ruhe- und Versorgungs­ansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Aufsicht

§ 174. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist in Handhabung seines Aufsichts­rechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten besteht keine Amtsverschwiegenheit.

(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien, Empfehlungen und Verordnungen sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 175. (Verfassungsbestimmung) (1) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu erteilen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschafts­treuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(4) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

Datenschutz

§ 176. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt.

Verschwiegenheitspflicht

§ 177. (1) Alle Funktionäre, Ausschußmitglieder und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kammer der Wirtschafts­treuhänder zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichts oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entbinden.

2. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Kosten – Wahlordnung

Kosten

§ 178. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

Wahlordnung

§ 179. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen.

2. Abschnitt

Wahl in den Kammertag

Allgemeine Grundsätze

§ 180. Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.

Funktionsperiode des Kammertages

§ 181. (1) Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung.

Anordnung der Wahl

§ 182. (1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen.

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Wahlkreise

§ 183. Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.

Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 184. (1) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate ist auf Grund der Zahl der aktiv wahlberechtigten Mitglieder eines Wahlkreises zu ermitteln.

(2) Für die Zugehörigkeit eines aktiv wahlberechtigten Mitgliedes der Kammer der Wirtschafts­treuhänder zu einem Wahlkreis ist sein Berufssitz maßgebend. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlanordnung maßgebend.

(3) Für jeden Wahlkreis ist eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden aktiv wahl­berechtigten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstellen. Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. zu schreiben, bis die 66 größte Zahl ermittelt ist. Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die zuvor ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitgliedern der Kammer der Wirtschafts­treuhänder enthalten ist.

(4) Haben nach der Berechnung gemäß Abs. 3 mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so hat das Los zu entscheiden.

Aktives Wahlrecht

§ 185. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tag der Wahlausschreibung bestanden hat.

(2) Aktiv Wahlberechtigte dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tag der Wahlausschreibung für die Eintragung in die Wählerliste maßgebend. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der Wahlberechtigte in die Wählerliste des nach dem Sitz der Wahlkreiskommissionen seinem Berufssitz nächstgelegenen Wahlkreises einzutragen.

(3) Aktiv Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben.

Passives Wahlrecht

§ 186. Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

           1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschafts­treuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Hauptwahlkommission – Bestellung

§ 187. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Die Hauptwahlkommission hat zu bestehen aus:

           1. dem Vorsitzenden und

           2. sechs weiteren Mitgliedern.

(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stell­vertreter sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirt­schaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.

(5) Der Vorstand hat seinen Vorschlag auf Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gleichzeitig mit der Anordnung der Wahlen zu erstatten. Im Vorschlag des Vorstandes muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und Ersatzmitglied vertreten sein. Mindestens zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören. Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen das passive Wahlrecht besitzen.

(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissen­hafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.

Hauptwahlkommission – Aufgaben

§ 188. (1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst wahrzunehmen sind.

(2) Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate des Kammertages,

           2. die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, und die Festsetzung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen,

           3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,

           4. die Angabe, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen müssen,

           5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,

           6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahl­vorschläge und die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

           7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses und

           8. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.

Kreiswahlkommissionen – Bestellung

§ 189. (1) Für jeden Wahlkreis ist am Sitz der jeweiligen Landesstelle eine Kreiswahlkommission zu bestellen.

(2) Die Kreiswahlkommission hat zu bestehen aus:

           1. dem Vorsitzenden und

           2. vier weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und für den Fall ihrer Verhinderung jeweils ein Stellvertreter sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Vorsitzenden der Kreis­wahlkommissionen und ihre Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Die vier weiteren Mitglieder der jeweiligen Kreiswahlkommissionen sind von der Hauptwahlkommission auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschafts­treuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat die Hauptwahlkommission jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.

(5) Im Vorschlag des Vorstandes muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten sein. Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen ihren Berufssitz oder Hauptwohnsitz im betreffenden Wahlkreis haben und das passive Wahlrecht besitzen.

(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Kreiswahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 190. (1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Auflegung der Wählerlisten,

           2. die Entgegennahme der Wahlkuverts und

           3. die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

Wahlkommissionen – Bestellung

§ 191. (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

(2) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahl­kommissionen sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

§ 192. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre Funktion streng unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied einer Wahlkommission anzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.

Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 193. (1) Die Vorsitzenden haben die jeweiligen Wahlkommissionen innerhalb einer Woche nach ihrer Bestellung zur ersten Sitzung einzuladen. Die erste Sitzung der jeweiligen Wahlkommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung ihres Vorsitzenden stattzufinden.

(2) Die folgenden Sitzungen haben nach Bedarf oder auf Beschluß der Wahlkommission statt­zufinden.

(3) Zu den folgenden Sitzungen haben ihre Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung deren Ersatzmitglieder, anwesend sind.

(5) Die Wahlkommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.

(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammerdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.

(7) Den Sitzungen der Kreiswahlkommissonen ist jeweils ein vom Kammerdirektor zu bestimmender Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.

(8) In Angelegenheiten der Wahl sind die in Abs. 6 und Abs. 7 genannten Bediensteten an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission gebunden.

Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 194. (1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.

(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

Vertrauenspersonen

§ 195. (1) Jede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden.

(2) Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist:

           1. die Zulassung des Wahlvorschlages und

           2. die Wahlbeteiligung in dem betreffenden Wahlkreis.

(3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind den jeweiligen Wahlkommissionen frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Die Namhaftmachung hat durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich zu erfolgen.

(4) Fristgerecht namhaft gemachte Vertrauenspersonen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der jeweiligen Wahlkommissionen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 196. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

           1. den Wahltag,

           2. die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts abgegeben werden oder bei Übersendung einlangen müssen,

           3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages,

           4. die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können,

           5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind,

           6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, einzubringen sind,

           7. die Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages, die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren,

           8. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden,

           9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und

         10. die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Wählerlisten

§ 197. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen.

(2) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahl­kommission an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Aktiv Wahlberechtigten sind auf Verlangen vom Kammeramt Ausfertigungen der Wählerlisten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Ausfertigung einer Wählerliste kann frühestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung verlangt werden. Einem solchen Verlangen ist binnen einer Woche zu entsprechen.

(3) Die Auflegung der Wählerlisten ist durch die zuständige Wahlkommission in geeigneter Weise kundzumachen. Gleichzeitig mit dieser Kundmachung ist auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die Wählerlisten gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an ist eine Änderung dieser nur mehr im Wege eines Einspruchsverfahrens zulässig. Ausgenommen hiervon sind Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

(5) Jeder aktiv Wahlberechtigte hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten Einspruch gegen die Wählerlisten bei der zuständigen Kreiswahlkommission zu erheben. Einsprüche sind nur gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nicht­aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter, die namentlich zu bezeichnen sind, zulässig. Sie sind schriftlich einzubringen und haben einen begründeten Antrag zu enthalten. Einsprüche, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(6) Die Kreiswahlkommission hat, sofern der Einspruch nicht zurückzuweisen ist, die von einem Einspruch betroffenen Personen binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs hiervon durch einen eingeschriebenen Brief zu verständigen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Stellung­nahmen sind von der Kreiswahlkommission bei ihrer Entscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese innerhalb weiterer fünf Tage bei der Kreiswahlkommission schriftlich einlangen. Die Kreiswahl­kommission hat spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist über Einsprüche zu entscheiden. Die Entscheidung der Kreiswahlkommission ist dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.

(7) Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person das Recht der Berufung an die Hauptwahlkommission zu. Berufungen gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommission sind innerhalb einer Woche nach Zustellung bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer Woche über die Berufung zu entscheiden. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.

(8) Die Kreiswahlkommissionen haben erforderliche Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren unverzüglich vor­zunehmen. Bei jeder Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten ist ein Hinweis auf die diesbezügliche Entscheidung anzubringen.

(9) Nach Abschluß der Einspruchsverfahren haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen und jenen aktiv Wahlberechtigten, denen Ausfertigungen der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ausgefolgt wurden, die vorgenommenen Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten bekannt­zugeben. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlvorschläge

§ 198. (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf aktiv Wahlberechtigten, jedenfalls aber von einem Prozent der aktiv Wahlberechtigten, abgerundet auf eine volle Zahl, des betreffenden Wahlkreises durch deren Unterschrift unterstützt werden. Hat eine Wählergruppe in vier Wahlkreisen die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen, so ist sie berechtigt, für die übrigen Wahlkreise Wahlvorschläge ohne Unterstützungsunterschriften einzubringen.

(3) Die Wahlvorschläge haben nicht weniger Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber als das Doppelte der Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammertages zu enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer gilt dann als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, wenn nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag genannt wird. Zustellungsbevollmächtigte müssen aktiv wahlberechtigt sein.

(5) In einem Wahlkreis ist die Aufnahme eines Wahlwerbers nur im Wahlvorschlag einer Wähler­gruppe zulässig. Ist ein Wahlwerber in einem Wahlkreis in mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Wählergruppen enthalten, so ist er von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Erklärung abzugeben, für welche Wählergruppe er kandidiert. Entsprechend seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung ist er von den anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der Hauptwahlkommission einzu­bringen. Verbindungserklärungen haben die Reihenfolge der Wahlwerber zu enthalten.

(7) Wenn eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu erheben beabsichtigt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte im Wahl­vorschlag erklären. Andernfalls gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.

(8) Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es ist jedoch ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.

(9) Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren als Restmandate zuzuteilen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 199. (1) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der Einbringungsfrist die Wahlvorschläge zu prüfen.

(2) Wahlwerber, die nicht die Wählbarkeit besitzen, sind durch die Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Wahlvorschläge, die durch Gleichheit oder Ähnlichkeit der Bezeichnungen zu Verwechslungen führen könnten, sind durch entsprechende Unterscheidungsmerkmale von der Haupt­wahlkommission zu ergänzen.

(3) Stellt die Hauptwahlkommission Mängel in einem Wahlvorschlag fest, so sind diese dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von drei Tagen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer von mindestens fünf Tagen zu setzenden Frist zu beheben.

(4) Wahlvorschläge sind nicht zuzulassen, wenn sie

           1. verspätet eingebracht wurden oder

           2. auch nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die erforderliche Anzahl an Unter­stützungsunterschriften aufweisen oder nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahl­werbern enthalten.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevoll­mächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten und von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben sein.

(6) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wird auf Grund eines Übereinkommens aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt zu erklären.

Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 200. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Wahltag, kundzumachen. Die Kundmachung hat im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

(2) In der Kundmachung der Wahlvorschläge hat sich die Reihenfolge der Wählergruppe, die im zuletzt gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen einer Verbindung mit anderen Wählergruppen oder unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten Stimmen zu richten. Ist diese Zahl gleich, so hat die Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch Los zu ermitteln. Die übrigen Wählergruppen sind in der Reihenfolge der Zeitpunkte der Einbringung ihrer Wahlvorschläge zu reihen.

Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

§ 201. (1) Die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel sind auf Anordnung der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 Prozent herzustellen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleich große Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Reihenfolge in der Kundmachung der Wahlvorschläge zu entsprechen.

(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten zehn Tage vor dem Wahltag ein amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission, in deren Wählerliste er eingetragen ist, sein Wahlrecht auszuüben. Bei Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts ist die abgegebene Stimme ungültig.

(5) Das amtliche Wahlkuvert ist der zuständigen Kreiswahlkommission vom Wahlberechtigten entweder durch die Post, persönlich oder durch einen Boten zu übermitteln. Bei der Übermittlung durch die Post hat der Wahlberechtigte dafür Sorge zu tragen, daß jegliche Postvermerke und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert durch eine entsprechende Umhüllung vermieden werden. Die Übersendung durch die Post erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das amtliche Wahlkuvert muß bis zum Wahlschluß bei der zuständigen Kreiswahlkommission eingelangt sein. Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler oder dessen Boten auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.

(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr eingelangten Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Verwahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Auskünfte über bereits eingelangte Wahlkuverts oder Aufforderungen zur Stimmabgabe auf Grund der Kenntnis bereits eingelangter Wahl­kuverts sind untersagt.

(7) Die Stimmabgabe ist nur mit dem amtlichen Stimmzettel zulässig. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle abgegebenen Stimmen ungültig, wenn für verschiedene Wählergruppen gestimmt worden ist. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle Stimmen als eine Stimme zu zählen, wenn alle abgegebenen gültigen Stimmen der gleichen Wählergruppe zuzuzählen wären.

(8) Der amtliche Stimmzettel ist nur dann gültig, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wähler­gruppe der Wähler wählen wollte. Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.

Abstimmungsverfahren

§ 202. (1) Die Kreiswahlkommission hat am Wahltag zur Entgegennahme von Wahlkuverts und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum zusammenzutreten.

(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen sich befinden:

           1. die Wählerliste des Wahlkreises,

           2. ein Abstimmungsverzeichnis,

           3. eine Wahlzelle und

           4. eine Wahlurne.

(3) Bei jedem am Wahltag persönlich überbrachten Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des amtlichen Wahlkuverts oder des amtlichen Stimmzettels, so hat er der Kreiswahlkommission seine Identität nachzuweisen. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluß daran hat ihm der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ein leeres amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat dann in der Wahlzelle den amtlichen Stimmzettel auszufüllen, in das amtliche Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist sodann dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu übergeben. Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen. Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ihm einen weiteren amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der dem Wähler zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen.

(5) Bei allen anderen durch die Post oder durch Boten übermittelten Wahlkuverts ist nach Abschluß der Stimmabgaben gemäß Abs. 3 und 4 zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß Abs. 4 ausgeübt und zusätzlich auch ein Wahlkuvert durch die Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das durch die Post oder durch einen Boten übermittelte Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk “Wahlrecht persönlich ausgeübt” zu den Wahlakten zu legen.

Stimmenzählung

§ 203. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen. Im Anschluß daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustellen, in wievielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahl­vorschläge die gültigen Stimmen entfallen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben über das Abstimmungsverfahren und die Stimmenzählung Protokoll zu führen und das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.

(3) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich an die Hauptwahlkommission zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten ist der Hauptwahlkommission das Abstimmungs­ergebnis vorläufig bekanntzugeben.

Ermittlungsverfahren

§ 204. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Wahlzahl für das erste Ermittlungsverfahren ist der Quotient aus der Gesamtsumme der im Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und der Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate. Die Wahlzahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

(3) Im ersten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Mandate, als die Wahlzahl gemäß Abs. 2 in den für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(4) Mandate, die bei der Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden konnten, und abgegebene gültige Stimmen, die für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreichten, sind im zweiten Ermittlungsverfahren für den Wahlkreisverband bei jenen Wählergruppen zu berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben. Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Wählergruppen, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht haben.

(5) Die Wahlzahl für das zweite Ermittlungsverfahren wird ermittelt, indem die Summe der auf jene Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten haben, entfallenden Reststimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte usw. Zahl der angeschriebenen Zahlen.

(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Restmandate, als die Wahlzahl gemäß Abs. 5 in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.

(7) Die Hauptwahlkommission hat so viele Wahlwerber, als der entsprechenden Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären. Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen einer Woche nach Verständigung der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Gibt er innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so hat die Hauptwahlkommission darüber zu entscheiden.

(8) Erhalten Wählergruppen auf Grund des zweiten Ermittlungsverfahrens Restmandate, so sind die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen einer Woche mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate zukommen. Diese sind von der Hauptwahlkommission als gewählt zu erklären.

(9) Wurde im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis kein Mandat vergeben, so hat der Zustellungsbevollmächtigte jener Wählergruppe, die in diesem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, einen Wahlwerber des betreffenden Wahlkreises für ein Restmandat gemäß Abs. 8 namhaft zu machen.

Einspruchsverfahren

§ 205. (1) Die Zustellungsbevollmächtigten haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungs­verfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraus­sichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahl­kommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.

(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.

(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder einer stattgebenden Entscheidung der Haupt­wahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahl­kommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.

Verständigung

§ 206. (1) Die Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die erfolgte Wahl zu verständigen.

(2) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Nachbesetzung

§ 207. (1) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der Reihenfolge nach nächste, nicht berufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, einzuberufen.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine weiteren Wahlwerber enthält, so ist der Zustellungs­bevollmächtigte des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(3) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus und handelt es sich hierbei um ein Mitglied, das auf Grund eines Restmandates gewählt wurde, so ist der Zustellungs­bevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(4) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Konstituierung des Kammertages

§ 208. (1) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung des Kammertages einzuberufen.

(2) Die konstituierende Sitzung des Kammertages ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung einzuberufen.

(3) Der Kammertag ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(4) Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Kammertages zu leiten.

(5) Der Kammertag hat in seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstandes zu wählen.

3. Abschnitt

Wahl des Vorstandes

Funktionsperiode des Vorstandes

§ 209. (1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.

Leitung

§ 210. Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

Wahlrecht

§ 211. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.

(2) Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

           1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreu­händer als ordentliche Mitglieder angehört haben und

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.

Wahlvorschläge

§ 212. (1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Kammertages die im Kammertag vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.

(2) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für den Vorstand zu nennen und einen schriftlichen Wahl­vorschlag zu erstatten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als dem auf eine volle Zahl aufgerundeten Fünftel der Mitglieder der Wählergruppe im Kammertag entsprechen. Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzulegen.

(4) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmitglieder der nicht dem Wahlkreis Wien angehörenden Vertreter dürfen gleichfalls nicht dem Wahlkreis Wien angehören.

(5) Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Vorstandes zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses bestimmt sich in diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Kammertag.

Wahlverfahren

§ 213. (1) Wird insgesamt nur ein Wahlvorschlag erstattet, so hat jede weitere Wahlhandlung zu entfallen und gelten die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt.

(2) Werden mehrere Wahlvorschläge erstattet, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Kammertagsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.

(3) Die Mitglieder des Kammertages haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu übergeben.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu ermitteln und bekanntzugeben.

(5) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die elftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.

(6) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, wie der entsprechenden Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären.

(7) Ergibt die durchgeführte Wahl eine Zusammensetzung des Vorstandes, die nicht dem § 151 Abs. 2 entspricht, so ist die Wahl ungültig und so oft zu wiederholen, bis die Zusammensetzung des Vorstandes dieser Bestimmung entspricht.

(8) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben, wenn sie anwesend sind, dem Vorsitzenden der Hauptwahlkommission sofort zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie diese Erklärung binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Vorsitzenden der Haupt­wahlkommission abzugeben. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.

(9) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Einspruchsverfahren

§ 214. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraus­sichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahl­kommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.

(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.

(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahl­behörde ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahl­kommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.

Nachbesetzung

§ 215. (1) Scheidet während der Funktionsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus, so hat an seine Stelle das für ihn gewählte Ersatzmitglied zu treten.

(2) Ist ein gewähltes Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so hat der Vorsitzende der Hauptwahl­kommission den bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, welcher der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.

(3) Das gewählte Ersatzmitglied oder die gemäß Abs. 2 bestellten Kandidaten haben auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben. Die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmitgliedes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Vorstandes im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Konstituierung des Vorstandes

§ 216. (1) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzu­berufen.

(2) Die konstituierende Sitzung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung einzuberufen.

(3) Der Vorstand ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(4) Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu leiten.

(5) Der Vorstand hat in der konstituierenden Sitzung die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

4. Abschnitt

Wahl des Präsidiums

Funktionsperiode des Präsidiums

§ 217. (1) Das Präsidium und seine Mitglieder haben eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl des Präsidiums. Die Funktionsperiode endet mit dem Tag der Neuwahl des Präsidiums.

Leitung

§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu leiten.

Wahlrecht

§ 219. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.

(2) Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.

(3) Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.

Wahlvorschläge

§ 220. (1) Der Wahlleiter hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Vorstandes die im Vorstand vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.

(2) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für das Präsidium zu nennen und einen schriftlichen Wahl­vorschlag zu erstatten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als der auf eine volle Zahl aufgerundeten Hälfte der Mitglieder der Wählergruppe im Vorstand entspricht. Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzu­legen.

(4) Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses ergibt sich in diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Vorstand.

Wahlverfahren

§ 221. (1) Wird insgesamt nur ein Wahlvorschlag erstattet, so hat jede weitere Wahlhandlung zu entfallen und gelten die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt.

(2) Werden mehrere Wahlvorschläge erstattet, so hat der Wahlleiter leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Vorstandsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu ermitteln und bekanntzugeben.

(5) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die der Anzahl der Mitglieder des Präsidiums entsprechend größte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.

(6) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, als der betreffenden Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahl­vorschlag als gewählt zu erklären. Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben die Annahme ihrer Wahl bei ihrer Anwesenheit dem Wahlleiter sofort zu erklären. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie die Annahme ihrer Wahl binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Wahlleiters zu erklären. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.

(8) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Einspruchsverfahren

§ 222. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraus­sichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahl­kommission zu bestimmen, welche Teile der Neuwahl zu wiederholen sind.

(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.

(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahl­behörde ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahl­kommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.

Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 223. Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.

Nachbesetzung

§ 224. (1) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages ist in diesem Fall nur seitens jener Wählergruppe zulässig, welcher der Ausgeschiedene angehört hat.

(2) Scheiden der Präsident und alle Vizepräsidenten aus, so hat das an Jahren älteste nicht ver­hinderte Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Präsidiums und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

5. Abschnitt

Sonstige Wahlbestimmungen

Fristenlauf

§ 225. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Zustellungen

§ 226. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, nicht anzuwenden.

4. Teil

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 175 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 228. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten gleichzeitig folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

           1. die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996,

           2. die Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, und

           3. das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996.

Übergangsbestimmungen

§ 229. (1) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs­gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundes­gesetzes.

(2) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten diese Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaft, Buch­prüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen sind, gelten als Wirtschafts­treuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes. Neu eintretende Gesellschafter haben die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.

(5) Die Berufsberechtigten sind verpflichtet, die Berufshaftpflichtversicherungen den Bestimmungen des § 11 dieses Bundesgesetzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bis längstens 31. Dezember 1999 anzupassen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erfolgte Anpassung unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen. Für das Prüfungsverfahren gelten ebenfalls die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.

(7) Bereits ausgesprochene Zulassungen zu Fach- oder Eignungsprüfungen bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer. Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater. Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufs­ordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu Ende zu führen, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind unter Anwendung des § 23 dieses Bundesgesetzes anzurechnen.

(9) Personen, die auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, von der Ablegung von Fach- oder Eignungsprüfungen ausgeschlossen sind, sind berechtigt einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zu einer Fach- oder Eignungsprüfung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Das Prüfungsverfahren ist ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(10) Die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, gelten weiter.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Wirtschafts­treuhänder-Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 21/1989, und die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983, BGBl. Nr. 46, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung der Prüfungsordnung gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1999, außer Kraft, insoweit sie nicht auf Grund der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 weiter anzuwenden sind.

(12) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse betreffend die Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und für Steuerberater abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgreich abgelegte Fach­prüfungen gelten als Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(14) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die Anmeldebestätigung gemäß § 19 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(15) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Anträge auf öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufs­ordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen.

(16) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesell­schaften sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Vor­aussetzung als Buchhaltungsgesellschaften anzuerkennen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen.

(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, durchzuführen.

(18) Andere selbständige und unselbständige Tätigkeiten, die durch Berufsberechtigte bei Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.

(19) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unter­lassungen und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(20) Die Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und der Berufungssenat, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Disziplinarrat und Disziplinaroberrat im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Ehren­gerichts- und Disziplinarausschüsse und des Berufungssenats abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen oder bis 30. Juni 1999 anhängig gemachten ehrengerichtlichen Verfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschafts­treuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, durchzuführen.

(22) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abändern, sind, unbeschadet der Möglichkeit von Kooptierungen Angehöriger des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter, erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(23) Bei den dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar folgenden Wahlen der Kammer­organe ist das passive Wahlrecht für Angehörige des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buch­halter gegeben, wenn sie am Tag der Wahlausschreibung aktiv wahlberechtigt sind.

(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Umlagenordnung und Wahlordnung gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Die Geschäftsordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnung und die Wahlordnung treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 162, der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung gemäß § 171 und der Wahlordnung gemäß § 179 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1999, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung ist auf bereits bestehende Dienstverträge weiterhin anzuwenden.

(25) Gemäß § 21 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, genehmigte Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse bleiben gültig.

(26) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen bleiben als solche weiterhin bestellt. Neu bestellte Prokuristen haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

Verweisungen

§ 230. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.


Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 231. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Verein­barung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen,

           1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraus­setzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,

           2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertrags­parteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und

           3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben und daß sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.

Vollziehung

§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 3 und 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt


Probleme:

Gesetzliche Regelungen betreffend die Wirtschaftstreuhandberufe sind derzeit in der Wirtschaftstreu­händer-Berufsordnung, im Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz und in der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung enthalten.

Diese gesetzlichen Regelungen entsprechen inhaltlich nicht mehr den Vorstellungen und den Erfordernissen einer zeitgemäßen Berufsausübung.

Ziele:

Neuordnung der rechtlichen Grundlagen für die Ausübung von Wirtschaftstreuhandberufen.

Steigerung des Wettbewerbs, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung des neuen Wirtschafts­treuhandberufes “Selbständiger Buchhalter”, Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Steuerberater, im wesentlichen bezüglich ihrer Vertretungsbefugnisse, Abschaffung der Honorar- und Wettbewerbs­richtlinien und Ermöglichung interdisziplinärer Zusammenarbeit.

Liberalisierung durch die Schaffung eines neuen freien Berufes, der bisherige wesentliche Tätigkeiten der Steuerberater unter bedeutend erleichtertem Zugang zu diesem Beruf beinhaltet.

Schaffung der Grundlagen für einen erleichterten Zugang zur selbständigen Ausübung von Wirtschafts­treuhandberufen, insbesondere durch die Möglichkeit, in einer Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters in Hinkunft als facheinschlägig gelten, und die Möglichkeit einer Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen für Fachprüfungen.

Inhalt:

Neuordnung des Wirtschaftstreuhänderrechts (Berufsrecht, Disziplinarrecht und Kammerrecht), ins­besondere:

           1. Schaffung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter, wobei entsprechende erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen auf die vorgesehene Fachprüfung voll anzurechnen sind,

           2. Vollintegration von Ausübenden des freien Berufes “Selbständiger Buchhalter” in die Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

           3. Abschaffung der Honorar- und Wettbewerbsrichtlinien,

           4. Schaffung des Zugangs von Absolventen facheinschlägiger Fachhochschulen und fachein­schlägiger Lehrgänge zu Wirtschaftstreuhandberufen,

           5. Schaffung der Möglichkeit, in einer Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fach­hochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters als facheinschlägig gelten,

           6. Schaffung eines Verfahrens zur Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen,

           7. Neuregelung des Berufssitzes, wonach nicht mehr nur ein in Österreich, sondern auch ein in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegener Berufssitz Grundlage für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes bietet,

           8. Beseitigung des mit der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes derzeit verbundenen Verbotes der Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten (auch im Rahmen von Gesellschaften),

           9. Schaffung der Möglichkeit, mit Berufsausübenden anderer freier Berufe, Unternehmensberatern und Technischen Büros im Interesse der Wirtschaft als Gesamtanbieter für Problemlösungen zusammenzuarbeiten (Gesellschaften – Interdisziplinäre Zusammenarbeit),

         10. Abschaffung der ausschließlichen Bindung eines Klienten an einen einmal beauftragten Ausübenden eines Wirtschaftstreuhandberufes unter dem Motto “Viele Berater, ein Vertreter”,

         11. Abschaffung der Beschränkungen betreffend die Anzahl der zulässig beschäftigten Bediensteten in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei,

         12. Neuordnung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung),

         13. Verzicht auf ein Mindestalter zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes,

         14. Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer bezüglich ihrer Vertretungsbefugnis und des Rechts zur Sanierungsberatung,

         15. Schaffung eines Typenstrafrechts im Disziplinarrecht,

         16. Abschaffung der Strafen der Suspendierung und der Entziehung der Berufsberechtigung im Disziplinarrecht,

         17. Neuregelung zur Dotierung des Pensionsfonds,

         18. Abschaffung des Wahlrechts von Gesellschaften,

         19. Neuregelung des Status der Bediensteten, insbesondere des Kammerdirektors und seines Stellvertreters (derzeit Beamtenstatus), der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,


         20. Flexiblere Geschäftsaufteilung auf mehrere Vizepräsidenten mit jeweils eigenem Aufgaben­bereich.

Alternativen:

–   Beibehaltung der derzeit bestehenden Rechtslage unter gleichzeitigem Verzicht auf Neuordnung des Wirtschaftstreuhänderberufsrechts.

–   Novellierung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarord­nung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Kosten:

Durch die Schaffung des Institutes der Nachsicht, das nunmehr eine wünschenswerte Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen ermöglicht, werden zusätzliche diesbezügliche Verwaltungs­verfahren durchzuführen sein. Da für diese Entscheidungen jedoch in erster Instanz die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig ist, erwachsen dem Bund ausschließlich Kosten im Zusammenhang mit den durchzuführenden Berufungsverfahren.

EU-Konformität:

Gegeben. Durch eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten, die der im § 32 Abs. 7 des Ziviltechnikergesetzes 1993 enthaltenen nachgebildet ist, können die EU-rechtlichen Bestimmungen, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, flexibel umgesetzt werden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie und Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet).

Gesetzliche Regelungen betreffend die Wirtschaftstreuhandberufe sind derzeit in der Wirtschaftstreu­händer-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, im Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, und in der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1965 und der Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, enthalten. Durch dieses Bundesgesetz werden die die Ausübung von Wirtschafts­treuhandberufen regelnden Bestimmungen dieser drei Gesetze zu einem einzigen Gesetzeswerk zusammengefaßt. Gleichzeitig erfolgt eine umfassende inhaltliche Neuordnung dieser Berufe. Näheres ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen und dem Vorblatt zu entnehmen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen den Bestimmungen des § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Die Bezeichnung des Wirtschaftstreuhandberufes “Wirtschaftsprüfer und Steuerberater” wurde in “Wirtschaftsprüfer” und die Bezeichnung des Wirtschaftstreuhandberufes “Buchprüfer und Steuerberater” wurde in “Buchprüfer” geändert. Neu hinzugetreten zu den bereits bestehenden drei Wirtschaftstreu­handberufen ist der “Selbständige Buchhalter”. Die Bezeichnung “Wirtschaftstreuhänder” ist nach wie vor den Ausübenden der Wirtschaftstreuhandberufe Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater vorbehalten (siehe dazu auch die Bestimmung des § 84).

Die Wirtschaftstreuhandberufe sind weiterhin freie Berufe. Die Aufnahme der in § 1 der Wirt­schaftstreuhänder-Berufsordnung enthaltenen Bestimmung, daß diese nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen, ist entbehrlich, weil dies ohnehin eines der charakteristischen Merkmale der freien Berufe ist.

Zu § 2:

Diese Bestimmung regelt den Berechtigungsumfang des neu geschaffenen Wirtschaftstreuhandberufes “Selbständiger Buchhalter”.

Unter Buchhaltung ist die pagatorische und die kalkulatorische Buchhaltung zu verstehen. Dies umfaßt jedenfalls auch die Lohnverrechnung und die Erstellung der Saldenlisten.

Buchhaltung zählte bisher zum Kernbereich des Berechtigungsumfanges der Steuerberater. Eine Herauslösung der Buchhaltung aus diesem seit mehr als vier Jahrzehnten bestehenden Berufsumfeld bzw. die Schaffung eines diesbezüglichen Gewerbes wäre sachlich nicht nachvollziehbar.

In den Berechtigungsumfang des Wirtschaftstreuhandberufes “Selbständiger Buchhalter” fallen jedoch nicht der Abschluß der Bücher (Bilanz) und die Vertretung der Auftraggeber.

Der vorgesehene Tätigkeitsumfang der Selbständigen Buchhalter ist – wirtschaftlich gesehen – bereits sehr weit gezogen und wäre, noch weiter gefaßt, für den Beruf Steuerberater in dessen Substanz derzeit existenzbedrohend. Buchhaltung findet nach allen gängigen Definitionen ihre Grenze vor der Bilanz.

Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes “Selbständiger Buchhalter” Berechtigten sind weiters zur Ausübung von sämtlichen Beratungsleistungen betreffend das Buchhaltungs- und Belegwesen berechtigt. Darunter ist jedenfalls die Beratung hinsichtlich der Organisation, des eingesetzten Personals und der ADV, sowohl bezüglich der Hard- als auch der Software, zu verstehen.

Zu § 3:

Der Berechtigungsumfang der Steuerberater hat insofern eine Erweiterung erfahren, als Tätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit den Vorbehaltsrechten des Steuerberaters stehen, hinzugekommen sind. Insbesondere soll es Steuerberatern als den Spezialisten in Steuer- und Abgabesachen, denen ein wesentlicher Teil einer effektiven Unternehmensberatung zukommt, in Hinkunft möglich sein, ihre Klienten insbesondere auch vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu vertreten. Ebenso soll Wirtschaftstreuhändern die Ausübung sowohl bestimmter rechtsberatender als auch gewerblicher Tätigkeiten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten stehen, gewahrt bleiben. So insbesondere die Verwaltung von Vermögen, mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden.

Festzuhalten ist, daß die bestehenden Berechtigungsumfänge Gewerbetreibender, insbesondere in Verbindung mit ihren Beratungstätigkeiten, durch diese Bestimmung im Zusammenhang mit § 6 nicht geschmälert werden.

Zu § 4:

Die Bestimmung des § 4 entspricht der Bestimmung des § 32 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 5:

§ 5 entspricht der Bestimmung des § 31 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 6:

§ 6 entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 7:

§ 7 stellt klar, daß Wirtschaftstreuhandberufe selbständig entweder durch natürliche Personen oder Gesellschaften ausgeübt werden. Unter selbständiger Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist die Ausübung dieser Tätigkeiten auf eigene Rechnung und Gefahr zu verstehen. Personen, die selbständig einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben berechtigt sind, sind Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 7 Abs. 2 und 3 stellen klar, daß natürliche Personen erst dann zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, nachdem sie öffentlich bestellt wurden, bzw. Gesellschaften erst, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurden.

Zu § 8:

§ 8 regelt sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der Bestimmung des § 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung. Keine allgemeine Voraussetzung mehr für die öffentliche Bestellung sind ein vorgeschriebenes Mindestalter, wie dies in der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in den §§ 3 und 4 vorgeschrieben war, der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein Hauptwohnsitz in Österreich.

§ 8 Abs. 2 regelt die besonderen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. Vorgesehen ist, daß Selbständige Buchhalter ebenfalls die Fachprüfung abzulegen haben. Dabei ist jedoch darauf hin­zuweisen, daß gemäß § 27 jene Personen, die eine entsprechende Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, von der Ablegung einer Fachprüfung befreit sind.

Zu § 9:

§ 9 entspricht der Bestimmung des § 5 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung. Durch die Neuformulie­rung ist inhaltlich keine Änderung eingetreten.

Zu § 10:

§ 10 entspricht den Bestimmungen des § 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung. Es wurde lediglich auf die Ausnahmebestimmung “es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden” verzichtet. Anstelle dieser Ausnahmebestimmung soll die Regelung des § 10 Ziffer 2 treten. Damit soll klargestellt werden, daß unabhängig von der Verursachung nur dann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, wenn wenigstens die einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zugrunde liegenden Verbind­lichkeiten beglichen worden sind.

Zu § 11:

Eine Berufshaftpflichtversicherung für Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen war bereits in den §§ 8, 16 und 17 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung vorgesehen. In § 11 ist keine Staffelung der Mindestversicherungssummen – wie sie in den oben genannten Bestimmungen enthalten war – vorgesehen.

Fest steht, daß eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung während der gesamten Dauer der Berufsausübung aufrechtzuerhalten ist. Bei Wegfall der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist gemäß § 104 von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung bzw. bei Gesellschaften gemäß § 105 die Anerkennung zu widerrufen.

Zu § 12:

Abweichend von den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ist es nicht mehr erforderlich, über einen in Österreich gelegenen Berufssitz für die selbständige Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu verfügen. In Hinkunft soll ein Berufsberechtigter lediglich einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz haben müssen.

Wie bisher ist eine Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) verboten.

Nach wie vor gilt, daß Berufsberechtigte ihren Berufssitz auch an ihrem Hauptwohnsitz haben können bzw. jene Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf unselbständig ausüben, keinen Berufssitz benötigen.

Zu § 13:

§ 13 regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur Fachprüfung als “Selbständiger Buchhalter”.

§ 13 Abs. 2 stellt klar, daß fachliche Tätigkeiten im Rahmen sowohl von Ausbildungen als auch von Lehrzeiten im Höchstausmaß von einem Jahr anrechenbar sind.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 27 hingewiesen.

Zu § 14:

Durch § 14 wird es nunmehr auch möglich sein, daß Absolventen facheinschlägiger Fachhochschul­studien und facheinschlägiger Lehrgänge universitären Charakters Zutritt zu dem Wirtschaftstreu­handberuf “Steuerberater” bekommen.

Um eine flexible Gestaltung zu ermöglichen, wurde darauf verzichtet, im Gesetz selbst aufzuzählen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters facheinschlägig sind. Festgehalten wird, daß unter dem Begriff Hochschulstudien auch Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, fallen.

Zu § 15:

§ 15 regelt wie bisher die Anrechnungszeiten auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter.

Zu § 16:

§ 16 entspricht im wesentlichen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufs­ordnung.

Festzuhalten ist, daß in Hinkunft zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer auch Absolventen von facheinschlägigen Fachhochschulen und Lehrgängen universitären Charakters antreten werden dürfen.

Zu § 17:

§ 17 entspricht im wesentlichen der Regelung des § 11 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Klargestellt wird, daß ein Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung bei der Kammer der Wirtschafts­treuhänder schriftlich in deutscher Sprache einzubringen ist.

Zu § 18:

Über einen Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.

§ 18 Abs. 3 entspricht der Regelung des § 11 Abs. 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 19:

§ 19 normiert, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dann Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Fachprüfung zu erteilen hat, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

Diese Regelung ist der Bestimmung des § 28 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet und soll in Hinkunft ermöglichen, daß auch Personen, die nicht die in diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Normausbildung absolviert haben, die Möglichkeit bekommen, zu einer Fachprüfung zugelassen zu werden.

Die die Zulassung zu einer Fachprüfung festlegenden Vorschriften bilden den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen.

Zu § 20:

§ 20 stellt klar, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von sich aus Bewerber zum nächstmöglichen Termin nach ihrer Zulassung einzuladen bzw. das Thema der Hausarbeit bekanntzugeben hat.

Zu § 21:

Unter zwingenden Verhinderungsgründen im Sinne des § 21 Abs. 3 sind jedenfalls Krankheit, Unfall und höhere Gewalt zu verstehen. Insbesondere werden Bewerber bei Vorliegen zwingender Verhinderungs­gründe in den Fällen von Krankheit oder Unfall dies durch ein ärztliches Zeugnis und in den übrigen Fällen durch geeignete Belege nachzuweisen haben. Ein Rückritt später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne Vorliegen eines zwingenden Grundes oder ein Rücktritt während eines Prüfungs­teiles gilt als Nichtbestehen der Prüfung.

Zu § 22:

Derzeit werden die Prüfungsgebühren in der Prüfungsgebührenverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt. In Hinkunft sollen die Prüfungsgebühren in der vom Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassenden Prüfungsordnung enthalten sein. Siehe dazu auch § 54.

Zu § 23:

Derzeit ist es Prüfungskandidaten gestattet, nur dreimal zu einem Prüfungsteil anzutreten. In Hinkunft soll diese Antrittsbeschränkung wegfallen, es wird aber der Verfall von Teilprüfungen nach Ablauf bestimmter Zeiten normiert. Die unterschiedlichen Verfallsfristen (sechs bzw. sieben Jahre) für bereits bestandene Teilprüfungen sind durch die unterschiedlichen Anforderungen an die Prüfungskandidaten, insbesondere mit der Ausarbeitung einer Hausarbeit bei den Wirtschaftsprüfern, gerechtfertigt.

Gleichzeitig mit dem Verfall von Teilprüfungen verfallen auch die bereits bezahlten Prüfungsgebühren.

Zu den §§ 24 bis 26:

Diese Bestimmungen regeln den Inhalt der Fachprüfung für “Selbständige Buchhalter” und umschreiben im wesentlichen jenen Prüfungsinhalt, wie er auch bei den Buchhalterprüfungen an den Wirtschafts­förderungsinstituten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und den Berufsförderungsinstituten vorgesehen ist.

Zu § 27:

§ 27 stellt klar, daß Personen, die eine entsprechende Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung nach Maßgabe einschlägiger Tätigkeiten besitzen. Jedenfalls werden unter diese Bestimmung jene Personen fallen, die die Buchhalterprüfung oder die Bilanzbuchhalterprüfung bei den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern oder den Berufsförderungsinstituten erfolgreich abgelegt haben.

Um eine flexible Gestaltung zu gewährleisten, enthält § 27 Abs. 2 eine diesbezügliche Verordnungs­ermächtigung.

Festgehalten wird, daß unter dem Begriff Hochschulstudien auch Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, fallen.

Zu §§ 28 bis 30:

Diese Bestimmungen regeln den Inhalt der Fachprüfung für “Steuerberater” und entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen des § 13 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 31:

§ 31 entspricht der Bestimmung des § 13 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu den §§ 32 bis 35:

Diese Bestimmungen regeln den Inhalt der Fachprüfung für “Wirtschaftsprüfer”.

Zu § 36:

§ 36 bestimmt, wo Prüfungsausschüsse einzurichten sind.

Demnach sind Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter und Steuerberater bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abzulegen. Die Funktionsdauer der einzelnen Prüfungsausschüsse wird wie bisher fünf Jahre betragen.

Zu den §§ 37 bis 39:

Im wesentlichen entsprechen diese Bestimmungen – ergänzt um den Prüfungsausschuß für Selbständige Buchhalter – dem § 12 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Es wurde lediglich vom Erfordernis der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz Abstand genommen, bei der Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse blieb dem Bundesminister für Finanzen aber ein Vorschlagsrecht eingeräumt (siehe dazu §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 3).

Zu § 40:

§ 40 stellt klar, daß sowohl die Prüfungsausschüsse als auch die einzelnen Mitglieder der Prüfungsausschüsse in Angelegenheiten des Prüfungswesen unabhängig und an keinen Auftrag gebunden sind.

Zu § 41:

§ 41 eröffnet Mitgliedern von Prüfungsausschüssen die Möglichkeit, ihre Funktion vorzeitig zurück­zulegen oder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen ihrer Funktion enthoben zu werden.

Zu § 42:

Diese Bestimmung stellt klar, daß die Mitglieder der Prüfungsausschüsse eine angemessene Entschädi­gung zu erhalten haben. Unter einer angemessenen Entschädigung ist eine solche zu verstehen, die dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand Rechnung trägt. Die Höhe für diese Entschädigungen ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.

Zu § 43:

§ 43 entspricht der Bestimmung des § 12 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Durch Abs. 2 ist klargestellt, daß auch die mit dem Prüfungswesen befaßten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Angelegenheiten des Prüfungswesen ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden sind.

Zu den §§ 44 bis 53:

Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen den §§ 15 und 15a der Wirtschaftstreuhänder-Berufs­ordnung.

Klargestellt wird damit, daß Fachprüfungen in deutscher Sprache abzulegen und insbesondere die mündlichen Prüfungen öffentlich abzuhalten sind.

Zu § 54:

§ 54 entspricht im wesentlichen den Bestimmungen des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

In Hinkunft wird es aber keines Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz bei Erlassung der Prüfungsordnung bedürfen. Ebenso ist das Anhörungsrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Erlassung der Prüfungsordnung entfallen.

Derzeit sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebühren in der Wirtschaftstreuhänder-Prüfungs­gebührenverordnung 1983 und die nähere Ausgestaltung der Prüfung in der Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983 enthalten. In Hinkunft wird es ausschließlich eine einzige Prüfungsordnung geben, in der auch die zu entrichtenden Prüfungsgebühren geregelt werden.

Zu den §§ 55 bis 58:

Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen des § 19 der Wirtschafts­treuhänder-Berufsordnung.

Festgehalten wird, daß auch die Berufsreifeprüfung auf Grund des Bundesgesetzes über die Berufs­reifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, eine Reifeprüfung im Sinne des § 55 ist.

Zu den §§ 59 bis 64:

Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 und 24 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu den §§ 65 bis 69:

Diese Bestimmungen bringen eine Neuregelung der Ausübung von Wirtschaftstreuhandberufen durch Gesellschaften. § 65 Abs. 1 legt die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft fest. Dazu gehören das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform, eines schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages, einer den Bestimmungen des § 67 entsprechenden Firma und eines Sitzes der Gesellschaft, von Gesellschaftern und Aktionären, die den Vorschriften des § 68 entsprechen, eines allfälligen Aufsichtsrates, der dem § 69 zu entsprechen hat, und einer abgeschlossenen Vermögens­schaden-Haftpflichtversicherung.

Durch § 65 Abs. 2 soll verhindert werden, daß Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, in die Abhängigkeit von Personen geraten, die kein entsprechendes Fachwissen besitzen.

Die Bestimmung des § 65 Abs. 3 soll sicherstellen, daß Gesellschaften nur Personen als Prokuristen bestellen können, die Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind.

§ 66 stellt klar, daß auch in Hinkunft Offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesell­schaften zulässige Gesellschaftsformen sind.

§ 67 Abs. 2 schließt nicht aus, daß ausländische Gesellschaften mit einem Sitz im Ausland in Österreich unter Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzung tätig werden dürfen.

§§ 68 und 69 schließen nicht aus, daß auch Personen die nach ausländischem Recht zu einer entsprechenden Tätigkeit gemäß der §§ 2 bis 5 befugt sind, sowohl Gesellschafter als auch Aufsichtsräte in einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft sein dürfen.

§ 68 Abs. 1 Z 3 stellt nicht darauf ab, daß Gesellschaften, die Gesellschafter anderer Gesellschaften sind, ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter haben müssen.

Durch § 68 Abs. 8 soll ua. auch Kindern von verstorbenen Berufsberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, bis längstens zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres Gesellschafter zu bleiben. Mit Vollendung des 35. Lebensjahres haben sie als Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Zu den §§ 70 bis 75:

Diese Bestimmungen sollen in Hinkunft eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Berufsausübenden anderer freier Berufe und den Gewerben der Unternehmensberater und der Technischen Büros ermöglichen.

Festzuhalten ist, daß die Zulässigkeit derartiger Gesellschaften sich nach den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zu richten hat, wobei diese den berufsrechtlichen Vorschriften für die Wirtschaftstreuhandberufe, insbesondere bezüglich deren Verschwiegenheitspflichten, entsprechen müssen.

Voraussetzung für die Anerkennung interdisziplinärer Gesellschaften ist das Einvernehmen mit den zuständigen beruflichen Interessenvertretungen.

Zu den §§ 76 bis 81:

Diese Bestimmungen regeln, wie bisher die §§ 20 und 22 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, das Anerkennungsverfahren.

Zu § 82:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 26 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 83:

Schon bisher war die Kammer der Wirtschaftstreuhänder befugt, Richtlinien für die Ausübung von Wirtschaftstreuhandberufen zu erlassen (siehe dazu § 25 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung oder auch § 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes).

In Hinkunft soll an die Stelle mehrerer Richtlinien eine einzige Ausübungsrichtlinie treten.

Zu § 84:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem § 30 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung. Dazu ist anzumerken, daß Personen, die den Wirtschaftstreuhandberuf “Selbständiger Buchhalter” ausüben, nicht “Wirtschaftstreuhänder” im Sinne dieses Bundesgesetzes und auch nicht berechtigt sind, eine derartige Bezeichnung neben ihrer Berufsbezeichnung zu führen. Gleiches gilt für Gesellschaften, die ausschließlich den Wirtschaftstreuhandberuf “Selbständiger Buchhalter” ausüben.

Zu § 85:

Bisher war die Errichtung von Zweigstellen nur mit Bewilligung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zulässig.

In Hinkunft werden Berufsberechtigte berechtigt sein, Zweigstellen ohne Bewilligung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu errichten. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist die Errichtung einer Zweigstelle aber unverzüglich zu melden. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen nach erfolgter Meldung die Errichtung zu untersagen. Fallen die Voraussetzungen der Errichtung einer Zweigstelle weg, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Ausübung des diesbezüglichen Wirtschaftstreuhandberufes in dieser Zweigstelle zu untersagen.

Zu § 86:

Die Errichtung ausgelagerter Abteilungen ist jedem Berufsberechtigten jederzeit ohne Meldepflicht gestattet.

Zu § 87:

Diese Bestimmung entspricht dem § 28a der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Klargestellt wird, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die von ihr erlassene Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen hat.

Zu § 88:

Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß Klienten jederzeit mehrere Ausübende von Wirtschafts­treuhandberufen als Berater beschäftigen darf. Lediglich im Rahmen des Vertretungsrechts soll wie bisher nur ein Wirtschaftstreuhänder zur Vertretung eines Klienten befugt sein.

Zu § 89:

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß Berufsberechtigte jederzeit berechtigt sind, Angehörige anderer Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag zu beschäftigen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß diesbezüglich abgeschlossene Werkverträge den Bestimmungen über die Gesellschaften und den für Gesellschaften normierten besonderen Pflichten nicht zuwiderlaufen dürfen.

Zu § 90:

§ 34 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung normiert, daß Wirtschaftstreuhänder ihre Tätigkeit unter Ausschluß jeder mit ihr nicht zu vereinbarenden sonstigen Erwerbstätigkeit auszuüben verpflichtet sind. Nach dieser Vorschrift war die Beschäftigung von Wirtschaftstreuhändern bei anderen Wirtschaftstreu­händern, gleichgültig ob sie in Werkvertrag oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde, unzulässig.

Auf Grund der Bestimmung des § 90 wird es in Hinkunft allen Berufsberechtigten ermöglicht, sowohl andere selbständige als auch andere unselbständige Tätigkeiten auszuüben. Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten wird nur dann nicht zulässig sein, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit gefährden. In diesem Zusammenhang wird in Hinkunft auch nicht mehr eine Bewilligung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erforderlich sein, sondern ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit der Kammer unverzüglich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten nur dann zu untersagen, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

Zu § 91:

Diese Bestimmung entspricht § 27 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu den §§ 92 und 93:

Diese Bestimmungen entsprechen § 37 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 94:

Diese Bestimmung entspricht § 38 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 95:

Durch diese Bestimmung soll im Zusammenhang mit § 90 klargestellt werden, daß Berufsberechtigten die Ausübung von Tätigkeiten auf Provisionsbasis nicht erlaubt ist.

Zu § 96:

Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch Gesellschafter erteilt werden, haben weiterhin die firmen­mäßige Zeichnung durch Unterschrift solcher in der Gesellschaft tätiger Wirtschaftstreuhänder aufzu­weisen, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerks auch persönlich befugt sind.

Zu § 97:

Durch das Ruhen einer Berufsberechtigung geht die Befugnis, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben, nicht verloren. Während des Ruhens ist somit lediglich die Ausübung wirtschaftstreu­händerischer Tätigkeiten untersagt. Durch Abs. 4 soll klargestellt werden, daß eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als siebenjährigem Ruhen davon abhängig zu machen ist, ob der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

Zu § 98:

Diese Bestimmung ist insbesondere im Zusammenhang mit dem fünften Hauptstück von Bedeutung.

Zu § 99:

Abs. 1 zählt jene Umstände auf, bei deren Vorliegen die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet ist, die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen. Lediglich in den in Abs. 2 aufgezählten Fällen ist von einer vorläufigen Untersagung abzusehen.

Durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung bei Suspendierungsbescheiden soll das Vertrauen der Allgemeinheit in eine korrekte Berufsausübung gesichert werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Ausschluß der aufschiebenden Wirkung liegt somit im öffentlichen Interesse.

Zu § 100:

Die Aufhebung einer Suspendierung kann lediglich auf Grund eines Antrages erfolgen.

Zu § 101:

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist auch in Hinkunft verpflichtet, jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

Zu den §§ 102 bis 106:

Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen der Bestimmung des § 42 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu den § 107 bis 114:

Im wesentlichen entsprechen diese Bestimmungen den §§ 45 und 46 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Zu § 115:

Diese Bestimmung entspricht dem § 41 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und soll in dringenden Bedarfsfällen eine ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäfte einer Kanzlei sicherstellen.

Zu § 116:

Die im § 161 normierten Verwaltungsübertretungen entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen der §§ 55, 56 und 57 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Abweichend von der bisherigen Regelung wurde eine Mindeststrafe festgesetzt. Diese ist insofern gerechtfertigt, als die zu ahndenden Delikte als besonders schwerwiegende Normverstöße im Zusammen­hang mit dem damit verbundenen Unrechtsgehalt betrachtet werden können. Auf Grund dessen wurde ebenfalls die Höchststrafe auf 200 000 S erhöht, um auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es in Hinkunft im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Strafen der Suspendierung und der Entziehung der Berufsberechtigung nicht mehr geben wird, und dennoch ein adäquates Mittel sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen zur Hand zu haben.

Zu § 117:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 zur Kenntnis gelangt. Im Rahmen des § 175 wird es der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unbenommen bleiben, bei Bedarf nähere Auskünfte zu verlangen.

Zu § 118:

Diese Bestimmung stellt klar, daß für Berufsvergehen von Gesellschaften deren gesetzliche Vertreter oder Geschäftsführer verantwortlich sind.

Zu § 119:

Im § 48 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sind die Strafen der Verwarnung, der strengen Verwarnung, der Geldbußen, der Suspendierung bis zur Dauer eines Jahres und der dauernden Entziehung der Berufsbefugnis vorgesehen.

§ 119 sieht lediglich die Verwarnung oder die Geldbuße als Strafart für Berufsvergehen vor. Dies ist damit zu begründen, daß lediglich bei Widerrufsgründen gemäß §§ 104 und 105 eine Entziehung der Berufsberechtigung als administrative Maßnahme erfolgen soll.

Im Hinblick darauf, daß bei Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in der Höhe von höchstens 200 000 S vorgesehen ist, dürfte im Rahmen von Disziplinarverfahren durchaus mit einer Geldbuße in der Höhe bis zu 100 000 S, bei verursachten schweren Schäden bis zu 200 000 S das Auslangen gefunden werden.

Die festgesetzten Höchststrafen finden ihre sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, daß es – wie bereits ausgeführt – keine Suspendierungen und Entziehungen im Rahmen von Disziplinarverfahren geben soll.

Zu § 120:

§ 47 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung regelt derzeit, daß Wirtschaftstreuhänder einschließlich der Berufsanwärter der Ehrengerichtsbarkeit unterliegen, wenn sie Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben.

Durch die Bestimmung des § 120 soll ein Typenstrafrecht geschaffen werden. Ausschließlich die im § 120 aufgezählten Handlungen sollen zu einer Bestrafung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens führen.

Zu § 121:

Diese Bestimmung legt den Instanzenzug fest.

Zu den §§ 122 bis 144:

Diese Bestimmungen entsprechen im Inhalt den derzeit geltenden Bestimmungen des X. Abschnitts der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinar­ordnung, BGBl. Nr. 63/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1965 und der Kund­machung BGBl. Nr. 654/1988.

Dazu ist insbesondere anzumerken, daß die Verhängung von Ordnungsstrafen, wie sie derzeit im § 26 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes vorgesehen ist, entfällt.

Das in § 136 Abs. 5 festgesetzte Ablehnungsrecht von Senatsmitgliedern entspricht der Bestimmung des § 33 Abs. 2 des Disziplinarstatutes1990, BGBl. Nr. 474/1990.

Zu § 145:

§ 145 entspricht inhaltlich § 1 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Zu § 146:

Diese Bestimmung entspricht § 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

In Abs. 2 werden jene Aufgaben aufgezählt, die in den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen.

In Abs. 3 werden jene Aufgaben aufgezählt, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen.

Zu § 147:

§ 147 zählt die Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf.

Nicht zu den Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder werden in Hinkunft die Rechnungsprüfer gezählt, weil sie als Hilfsorgane des Kammertages anzusehen sind.

Zu § 148:

§ 148 regelt den Aufgabenbereich des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem § 8 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Abs. 4 normiert insbesondere die Pflicht des Präsidenten, bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Zu § 149:

§ 149 sieht vor, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Hinkunft mehrere Vizepräsidenten bestellen kann und diesen Vizepräsidenten bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden können.

Im Zusammenhang damit, daß den Vizepräsidenten in Hinkunft auch Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer überantwortet werden können, ist ein diesbezüglicher Vorstandsbeschluß dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

Zu den §§ 150 bis 153:

Diese Bestimmungen entsprechen der derzeit bestehenden Rechtslage.

Zu § 154:

Landesstellen sind jeweils Hilfsorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die jeweiligen Landespräsidenten bzw. deren Stellvertreter sind demgemäß dem Vorstand der Kammer der Wirtschafts­treuhänder für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

Zu § 155:

Die Bestimmung des § 155 entspricht im wesentlichen den §§ 14 und 15 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Zu § 156:

Wie bereits in den Erläuternden Bemerkungen zu § 147 angemerkt, sind die Rechnungsprüfer als Hilfsorgan des Kammertages anzusehen. Im wesentlichen entspricht diese Bestimmung den Bestim­mungen des § 12 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Festzuhalten ist, daß als Rechnungsprüfer jedes ordentliche Mitglied – gleich welcher Berufsgruppe es zugehört – bestellt werden kann.

Zu § 157:

§ 157 entspricht im wesentlichen der Bestimmung des § 18 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes. Auf den Begriff der ehrenamtlichen Ausübung wurde deshalb verzichtet, weil in Hinkunft sowohl Kammerfunktionären als auch Ausschußmitgliedern Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung auch Funktionsentschädigungen zustehen werden.

Bei Festsetzung der Funktionsentschädigungen in der Geschäftsordnung ist insbesondere auf das Ausmaß der zur Ausübung der jeweiligen Funktion erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

Zu § 158:

Im wesentlichen entspricht diese Bestimmung dem § 19 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes. Neu an dieser Bestimmung ist die Möglichkeit, daß der Kammertag bei Vorliegen schwerwiegender Gründe die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollektivorganen und Ausschüssen verlangen kann. Jedenfalls sind derartige Beschlüsse des Kammertages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

Zu § 159:

Diese Bestimmung entspricht § 22 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Auf eine Bestimmung, wie sie derzeit in § 22 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes enthalten ist (übertragener Wirkungskreis des Kammeramtes), wurde verzichtet, weil diese Tätigkeiten ohnehin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommen.

Zu § 160:

Derzeit bestimmt § 24 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, daß das Kammeramt von einem rechtskundigen Beamten (Kammerdirektor) geleitet wird, dem ein Stellvertreter und die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind. Davon ausgehend ist derzeit das Kammeramt durch Bedienstete, die eine dem Beamtenstatus entsprechende Stellung besitzen, zu leiten.

In Hinkunft soll auf diesen Beamtenstatus des Kammerdirektors und seines Stellvertreters verzichtet werden und die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder obliegen.

Ebenfalls wurde darauf verzichtet vorzuschreiben, daß der Kammerdirektor rechtskundig zu sein habe. Dies bedeutet, daß in Hinkunft der Vorstand für die Auswahl des Kammerdirektors auch bezüglich seiner fachlichen Qualifikation zur Leitung des Kammeramtes verantwortlich ist.

Zu § 161:

§ 24 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes bestimmt, daß die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten in einer Dienstordnung, die Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge in besonderen Vorschriften festzulegen sind.

In Hinkunft soll es eine einheitliche Dienstordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geben. In dieser Dienstordnung sollen sowohl die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschafts­treuhänder beschäftigten Personals als auch die Ansprüche auf Besoldung und Ruhe- und Versorgungs­bezüge geregelt werden.

Zuständig für die Erlassung der Dienstordnung ist gemäß § 155 Abs. 2 Ziffer 6 der Kammertag.

Zu § 162:

§ 17 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes bestimmt, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Regelung der inneren Geschäftsführung und des Verkehrs mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Geschäftsordnung zu erlassen hat.

Durch § 162 Abs. 2 erfährt der Inhalt der Geschäftsordnung eine wesentliche Erweiterung, welche derart bedeutsam ist, daß die Geschäftsordnung in Hinkunft der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen sein wird.

Zu § 163:

§ 163 regelt die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft berechtigt sind. Außerordentliche Mitglieder sind alle Berufsanwärter. Personen, die eine Fachprüfung abgelegt haben, jedoch nicht öffentlich bestellt wurden, sind nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Durch die Entscheidung, Berufsanwärter zu werden, wird die außerordentliche Mitgliedschaft begründet, die im Regelfall zu einer ordentlichen Mitgliedschaft führt und dem Berufsanwärter das Recht vermittelt, alle Dienstleistungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Anspruch zu nehmen.

Bereits das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz kannte das Institut der freiwilligen Mitgliedschaft (vgl. dazu § 32 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes). Durch die Bestimmung des § 163 Abs. 4 soll es dem dort aufgezählten Personenkreis weiterhin ermöglicht werden, die freiwillige Mitgliedschaft beizu­behalten bzw. zu erwerben.

Zu § 164:

Entsprechend der Neuordnung der Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurden der Beginn und die Beendigung der Mitgliedschaft neu geregelt.

Zu § 165:

Festzuhalten ist, daß die Kammermitglieder verpflichtet sind, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, aber auch die Beschlüsse der Kammerorgane – sofern sie lediglich unverbindliche Empfehlungen darstellen – zu beachten.

Zu § 166:

§ 166 entspricht der derzeitigen Bestimmung des § 6 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

In den von der Kammer zu führenden Listen haben nunmehr jedoch lediglich die Namen oder die Firma, der Berufssitz oder der Hauptwohnsitz und die Art der Berufsberechtigung aufzuscheinen.

Angaben, wie sie derzeit im § 6 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes vorgesehen sind (Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren und wesentliche Angaben über Berufsanwärter), sind in dieser Liste nicht mehr zu führen.

Zu § 167:

Klargestellt wird, daß es den betroffenen Personen obliegt, Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und sonstige Ausweise, die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellt wurden und nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zurückzustellen.

Auf eine Regelung, wie sie im § 33 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes enthalten war, wurde verzichtet.

Zu den §§ 168 bis 173:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 16, 21, 24 Abs. 4 und 31 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Derzeit normiert § 24 Abs. 4 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, daß die Höhe des Pensions­fonds primär versicherungsmathematischen Erfordernissen zu entsprechen hat. Jedenfalls ist aber ein Betrag von mindestens 5% der gesamten jährlichen Kammerkosten in den Pensionsfond einzubringen. Auf Grund dieser Regelung ist der Pensionsfonds nach versicherungsmathematischer Berechnung überdotiert. § 24 Abs. 4 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in seiner derzeitigen Fassung läßt eine Auslegung in der Richtung, daß die über das versicherungsmathematische Erfordernis hinaus­gehenden Beträge frei disponibel sind, aber nicht zu.

§ 173 soll klarstellen, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach wie vor einen Pensionsfond für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen zu bilden hat. Gleichzeitig soll die Gesamthöhe des Fonds aber ausschließlich versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. In den jährlichen Voranschlägen wäre dieser Pensionsfond auch weiterhin nur nach versicherungsmathematischen Grund­sätzen zu dotieren.

Vorbild für diese Regelung ist § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches. Ebenso wie die Pensions­rückstellungen gemäß § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, soll dies auch für den Bereich des Pensionsfonds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gelten. Dabei sind auch die im Handelsgesetzbuch niedergelegten allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Bilanzierung zu beachten.

Zu § 174:

Derzeit ist die Aufsicht über die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in § 27 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes geregelt. Diese Vorschrift sieht eine Teilung der Aufsicht zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen vor. Auf Grund der derzeit bestehenden Regelung hat der Bundesminister für Finanzen in Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiete der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabeangelegen­heiten einschließlich der Finanzstrafsachen die Aufsicht zu führen. Eine derartige Regelung scheint entbehrlich.

Auf Grund der Neuregelung des Aufsichtsrechts werden die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen ausschließlich der Aufsicht des Bundesministers für wirt­schaftliche Angelegenheiten unterstellt. In Anlehnung an das Aufsichtsrecht über die Gemeinden wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere berechtigt sein, in Handhabung seines Aufsichtsrechts Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.

§ 174 Abs. 5 stellt klar, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet ist, Richtlinien, Empfehlungen und Verordnungen vor deren Veröffentlichung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 175:

§ 175 entspricht inhaltlich § 28 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes und § 51 der Wirtschafts­treuhänder-Berufsordnung.

Zu § 176:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 35 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Zu § 177:

Klargestellt wird durch diese Bestimmung, daß die Funktionäre, Ausschußmitglieder und das gesamte Personal der Kammer für Wirtschaftstreuhänder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Ver­schwiegenheitspflicht unterliegen ausschließlich persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die in Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der Kammer der Wirtschafts­treuhänder zur Kenntnis gelangt sind.

§ 177 Abs. 2 regelt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht.

Zu den §§ 178 bis 226:

Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich den §§ 36 bis 68 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes.

Festzuhalten ist, daß in Hinkunft Gesellschaften kein Wahlrecht mehr besitzen werden.

Zu § 231:


§ 231 Abs. 1 ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, daß es sich bei den angesprochenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen um Staatsverträge im Sinne des Art. 50 B-VG handelt.

Die in Abs. 3 Z 3 vorgesehene Anzeige besitzt lediglich deklarativen Charakter.