1274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 17. 9. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/
1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

           1. Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           2. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

           3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einfüh­rungsgesetzes erfüllt sind, und

           4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentüberein­kommens erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.”

2. § 36 Abs. 4 lautet:

“(4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, eingeräumt werden.”

3. § 58 Abs. 2 lautet:

“(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder sowie sonstiger Bediensteten.”

4. § 58a lautet:

“§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

           1. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,

           2. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,

           3. Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder nicht­staatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,

           4. Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,

           5. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist (“Ähnlichkeitsrecherchen”),

           6. Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Regi­strierung von Marken,

           7. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,

           8. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts­schutzes befaßt sind,

           9. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie

         10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,

           1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

           2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und

           3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwer­ben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.”

5. § 60 Abs. 3 lit. d PatG lautet:

             “d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.”

6. § 61 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.”

7. § 62 Abs. 4 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen “Z 3 bis 5”.

8. § 62 Abs. 4 Z 3 lautet:

         “3. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,”

9. § 64 Abs. 3 bis 5 lauten:

2

“(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.

(4) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung “Österreichisches Patentamt” mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung “Der Präsident” zu ergehen. Die schriftlichen Ausferti­gungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vor­sitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, genügt die Bei­setzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.”

10. § 70 Abs. 5 lautet:

“(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Beru­fung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.”

11. § 81 Abs. 4 lautet:

“(4) In Akten, die Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antrag­stellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antrag­steller auf ein solches Gutachten berufen hat.”

12. Nach § 93 werden folgende §§ 93a und 93b eingefügt:

§ 93a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 93b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegen­seitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.”

13. § 94 Abs. 1 lautet:

“(1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.”

14. § 95 Abs. 1 lautet:

“(1) Die auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.”

15. § 110 samt Überschrift entfällt.

16. § 166 Abs. 1 lautet:

“(1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.”

17. Nach der Überschrift des VI. Abschnitts werden folgende §§ 172b und 172c eingefügt:

§ 172b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 172c. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.”

18. § 173 Z 2 lautet:

         “2. hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,”

19. § 174 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und 172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.

(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.”

Artikel II

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 7 hat an die Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende Z 8 wird angefügt:

         “8. “GMG” das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.”

2. § 3 samt Überschrift lautet:

“Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu einge­reichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Unter­gang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß.

(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(3) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.”

3. § 9 samt Überschrift lautet:

“Umwandlung

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwand­lungsantrag).

(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten

           1. die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG; § 46 Abs. 1 GMG) zu zahlen und

           2. wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.

(3) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(4) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1 GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewan­delten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchs­musteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.”

4. § 10 Abs. 1 lautet:

“(1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 3 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.”

5. § 10 Abs. 3 entfällt.

6. § 15 Abs. 2 lautet:

“(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmelde­gebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).”

7. Nach der Überschrift “Schluß- und Übergangsbestimmungen” werden folgende §§ 24a und 24b eingefügt:

§ 24a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24b. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.”

8. § 25 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

9. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.”

Artikel III

Das Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz – GMG), BGBl. Nr. 211/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

“§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

           1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

           3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einfüh­rungsgesetzes erfüllt sind, und

           4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentüberein­kommens erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

           1. auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

           2. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvor­gängers.”

2. § 4 Abs. 3 und 5 entfallen; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung “(3)”.

3. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

“Abzweigung

§ 15a. (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

           1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder

           2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückge­wiesen wurde, oder

           3. von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder

           4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder

           5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Ein­spruch

eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentan­meldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.

(2) Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(3) Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.”

4. § 16 Abs. 2 lautet:

“(2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungs­gegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.”

5. Nach § 16 werden folgende §§ 16a und 16b eingefügt:

§ 16a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 16b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.”


3

6. § 17 Abs. 1 lautet:

“(1) Die auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.”

7. § 28 Abs. 1 Z 2 entfällt; die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen “Z 2 und 3”.

8. § 28 Abs. 3 lautet:

“(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die im § 4 vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.”

9. § 33 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.”

10. § 38 Abs. 6 lautet:

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebs­geheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.”

11. § 52 lautet:

“§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

12. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

§ 52a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.”

13. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) §§ 3, 4 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 2, §§ 16a, 16b und 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 5, § 38 Abs. 6 sowie §§ 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3 und 5 sowie § 28 Abs. 1 Z 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Der Bedarf der österreichischen Wirtschaft an umfassender Information auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist ebenso im Steigen begriffen wie der nach Verfahrensvereinfachungen und ergänzenden Rechtsbehelfen auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes. Überdies ist das Patent- und Gebrauchsmuster­recht an internationale Verträge sowie Änderungen der Rechtslage anzupassen.

Problemlösung:

Anpassung der Bestimmungen des Patent- und Gebrauchsmusterrechts bzw. Einführung neuer im Interesse der Anmelder liegender Rechtsbehelfe, Ausbau der Möglichkeiten des EDV-Einsatzes.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Vollziehung der Novelle entstehen dem Bund voraussichtlich keine zusätzlichen Ausgaben oder Einnahmen. Die neu geschaffene Möglichkeit der Abzweigung könnte zwar zu einer geringfügigen derzeit nicht bezifferbaren Erhöhung der Anmeldezahlen führen, wobei die diesbezüglichen Kosten jedoch durch die vorgesehenen Verfahrensgebühren gedeckt werden.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.

Durch die Novelle sollen dem Wunsch der österreichischen Wirtschaft entsprechend neue im Interesse der Anmelder liegende Rechtsbehelfe auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes (zB innere Priorität, Abzweigung) eingeführt sowie Verfahrensvereinfachungen (Ausbau der Möglichkeiten des EDV-Einsatzes) vorgesehen werden.

Durch den Entwurf sollen auch die Service- und Informationsleistungen, die das Österreichische Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (Patentgesetz- Novelle 1992, BGBl. Nr. 771/1992) erbringen kann und die von innovationsorientierten Wirtschaftskreisen in zunehmendem Umfang in Anspruch genommen werden, detaillierter geregelt und in der Praxis auftretende Zweifelsfragen geklärt werden.

Überdies sieht der Entwurf die Anpassung einiger Bestimmungen des Patent- und Gebrauchsmusterrechts an internationale Verträge [Europäisches Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979; Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), BGBl. Nr. 348/1979; Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, vgl. BGBl. Nr. 1/1995] sowie weiterer Änderungen der Rechtslage vor.

Besonderer Teil

Artikel I

Zu Z 1:

Die jüngste Änderung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und seiner Ausführungsordnung (AO) betreffend die Frist zur Zahlung der Benennungsgebühr (Art. 79 Abs. 2 EPÜ, Regeln 23a und 51 Abs. 8a AO) macht es erforderlich, im § 3 Abs. 2 nunmehr vorzusehen, daß eine prioritätsältere europäische Patentanmeldung für Österreich nur dann ein “älteres Recht” darstellt, wenn hiefür die Benennungsgebühr gezahlt wurde.

Falls eine europäische Patentanmeldung vorliegt, die nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) eingereicht wurde (Euro-PCT-Anmeldung), ist erforderlich, daß entsprechend Art. 158 Abs. 2 EPÜ die Gebühr nach Art. 22 Abs. 1 PCT (nationale Gebühr des Bestimmungsamtes) oder Art. 39 Abs. 1 PCT (nationale Gebühr des ausgewählten Amtes) an das Europäische Patentamt gezahlt und im Bedarfsfall zusätzlich eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wurde.

Weiters wird auch bezüglich internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 PatV-EG eine Klarstellung dahin gehend, daß diese nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 PatV-EG als “älteres Recht” gelten, vorgenommen.

Zu Z 2:

Bereits durch die Patentgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 181/1996, wurden die Bestimmungen über die sonstige Benutzung ohne Zustimmung des Patentinhabers an Artikel 31 des TRIPS-Abkommens angepaßt. Die im Falle der Halbleitertechnik für Umfang und Dauer der sonstigen Benutzung vorgesehenen Ausnahmen (Art. 31 lit. c TRIPS-Abkommen) werden durch die Änderung dieser Bestimmung TRIPS-Abkommens-konform gestaltet.

Zu Z 3:

Durch die Änderung dieser Bestimmung soll lediglich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend klargestellt werden, daß das Patentamt nicht nur aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder, sondern auch aus sonstigen Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete – vgl. hiezu auch den Stellenplan – und Angestellte gemäß § 58b Abs. 3 PatG), die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, besteht. Weiters wird zur Vermeidung von Unklarheiten nunmehr auch im Patentgesetz ausdrücklich auf die für die Stellvertreter des Präsidenten des Patentamtes in den §§ 140 und 256 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vorgesehene Verwendungsbezeichnung, nämlich “Vizepräsident”, hingewiesen.

Zu Z 4:

Durch die Patentgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 771/1992, wurde dem Patentamt in gewissen Bereichen, insbesondere für bestimmte Service- und Informationsleistungen, Teilrechtsfähigkeit zuerkannt (§ 58a Abs. 1). In diesem Zusammenhang wurde der Präsident des Patentamtes ermächtigt (Abs. 2), mit Verordnung jene Service- und Informationsleistungen zu bestimmen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit zu erbringen hat (vgl. Teilrechtsfähigkeitsverordnung – TRFV, PBl. 1996, 222). Einem Wunsch beteiligter Kreise Rechnung tragend sowie um Abgrenzungsprobleme gegenüber der Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Hoheitsverwaltung zu vermeiden, werden im neu formulierten Abs. 1 die Leistungen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbringen kann, im Gesetzestext selbst detailliert angeführt, wobei die im bisherigen Abs. 1 unter Z 2 und 3 genannten Tätigkeiten auch unter den Begriff “Service- und Informationsleistungen” subsumiert werden. Die im neuen Abs. 1 normierten Leistungen entsprechen im wesentlichen den in der TRFV angeführten Leistungen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind wie bisher Art und Umfang der Leistungen, die vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden, näher zu bestimmen (Abs. 2).

Im übrigen wird im Abs. 3 Z 1 die Bezugnahme auf Abs. 1 im Hinblick auf die Änderungen der Abs. 1 und 2 in Abs. 2 und in Z 2 die Bezugnahme auf Abs. 2 in Z 1 geändert.

Abs. 4 bleibt unverändert.

Zu Z 5:

Die Aufgabenerweiterung des Patentamtes in den letzten Jahren bedingt eine Klarstellung dieser Bestim­mung dahin gehend, daß sich die Zuständigkeit der Präsidialabteilungen neben den dem Präsidenten unmittelbar vorbehaltenen Angelegenheiten auch auf jene Angelegenheiten erstreckt, die nicht in die Zuständigkeit anderer Abteilungen fallen (zB allgemeine Anfragen, Service- und Informationsleistungen).

Zu Z 6:

Um eine höhere Flexibilität hinsichtlich der Geschäftsverteilung innerhalb der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen zu erreichen sowie aus verwaltungsökonomischen Gründen, wird die Festsetzung der Geschäftsverteilung den Vorständen dieser Abteilungen übertragen, die bereits derzeit mitbefaßt und für dienstnotwendige kurzfristige Änderungen zuständig sind.

Zu Z 7:

Im Hinblick auf den Entfall des § 110 (vgl. hiezu Erläuterungen zu Z 15) ist § 62 Abs. 4 Z 3 unanwendbar geworden und daher aufzuheben. Die Z 4 bis 6 erhalten dementsprechend die Bezeichnungen Z 3 bis 5.

Zu Z 8:

Auf Grund der Einführung neuer Prioritäten durch die §§ 93a und 93b (siehe hiezu Erläuterungen zu Z 12) ist eine entsprechende Änderung dieser Bestimmung erforderlich.

Zu Z 9:

Diese Bestimmung wird teilweise dem § 18 AVG (in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995) angepaßt, wodurch die Möglichkeiten des EDV-Einsatzes erweitert werden. Dies führt zu Verfahrensverein­fachungen und ermöglicht raschere Erledigungen.

Zu Z 10:

Durch die Neuformulierung wird eine redaktionelle Unstimmigkeit behoben.

Zu Z 11:

Die Umformulierung des § 81 Abs. 4 trägt dem Entfall des § 110 Rechnung (siehe hiezu Erläuterungen zu Z 15) und gewährt aus Billigkeitserwägungen demjenigen ein von der Zustimmung des Antragstellers unabhängiges Recht auf Einsichtnahme in Akten, die Gutachten (§ 57a Z 1 und 2) betreffen, dem gegenüber sich der Antragsteller auf sein Gutachten berufen hat (vgl. § 81 Abs. 3). Wird der Gegenstand des Gutachtens später zum Patent angemeldet, schadet eine solche Akteneinsicht allein der Neuheit der Patentanmeldung nicht, da das Gutachten durch eine solche Akteneinsicht nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werten ist.

Zu Z 12:

Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft, kann bei Patentanmeldungen im Inland die Priorität einer Erstanmeldung im Ausland beansprucht werden. Durch den neuen § 93a wird nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, die Priorität einer Erstanmeldung im Inland in Anspruch zu nehmen. Da diese Möglichkeit bereits bei internationalen und europäischen Patentanmeldungen besteht, bei denen Österreich als Vertragsstaat benannt wird (vgl. § 1 PatV-EG), dient die neue Bestimmung auch der Gleichstellung der Anmelder, die nur den nationalen Weg bei Patentanmeldungen beschreiten. Im übrigen gelten für die innere Priorität dieselben Voraussetzungen und Wirkungen wie für die Prioritätsrechte die gemäß Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft beansprucht werden.

Durch § 93b wird die Möglichkeit geschaffen, auch die Priorität einer Patent- oder Gebrauchsmuster­anmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine spätere, dieselbe Erfindung betreffende Patentanmeldung in Österreich rechtswirksam geltend zu machen, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums normierten Voraussetzungen finden auch hier Anwendung (vgl. hiezu auch Erläuterungen zu Z 13 und 14).

Zu Z 13 und 14:

Auf Grund der Einführung der Prioritäten gemäß den §§ 93a und 93b (siehe Erläuterungen zu Z 12) müssen § 94 Abs. 1 und § 95 Abs. 1, die ua. die Formalerfordernisse für die Prioritätsbeanspruchung regeln, entsprechend ergänzt werden. Gleichzeitig wird im § 95 Abs. 1 der Verweis auf die Pariser Verbandsübereinkunft durch einen Verweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen, zu denen zB auch das TRIPS-Abkommen zählt, ersetzt und dadurch eine Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Formu­lierung des § 94 Abs. 1 hergestellt.

Zu Z 15:

In den letzten Jahren, insbesondere im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996, wurde von beteiligten Kreisen mehrfach angeregt, § 110 ersatzlos zu streichen, wobei dies ua. damit begründet wurde, daß diese Sondervorschrift seit Inkrafttreten des Patentgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (1897) völlig bedeutungslos geblieben ist. Im Hinblick auf diesen Umstand und darauf, daß durch den nun geltenden § 81 Abs. 7 gewährleistet ist, daß bei Vorliegen eines berücksichti­gungswürdigen Grundes (zB eines Staatsgeheimnisses) Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden können, wird diese Bestimmung aufgehoben.

Zu Z 16:

Die Neuformulierung dieser Bestimmung dient lediglich der Klarstellung dahin gehend, daß die Zahlung der Anmeldegebühr – für ein Patent (auch Zusatzpatent) – zwar ein zwingendes Formalerfordernis ist, die Nichtzahlung jedoch einen behebbaren Mangel darstellt.

Zu Z 17:

§ 172b legt generell fest, daß es sich bei dem im Patentgesetz enthaltenen Verweisungen auf Bestim­mungen anderer Bundesgesetze um dynamische Verweisungen handelt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Um die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzestextes nicht zu beeinträchtigen, wird die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen beibehalten. § 172c stellt jedoch klar, daß personen­bezogene Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten.

Zu Z 18:

Mit dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, wurde § 18 PatG aufgehoben. Die Änderung des § 173 Z 2 trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu Z 19:

Als In- bzw. Außerkrafttretenstermin ist der Beginn des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats vorgesehen. § 36 Abs. 4 wird auf Grund seines unmittelbaren Zusammenhangs mit dem TRIPS-Abkommen (vgl. hiezu Erläuterungen zu Z 2) rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft gesetzt.

Artikel II

Zu Z 1:

Da im neuen § 9 (vgl. hiezu Erläuterungen zu Z 3) auf das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, Bezug genommen wird, war die Abkürzung “GMG” entsprechend der bisherigen Zitierung anderer gesetzlicher Bestimmungen bei den “Begriffsbestimmungen” aufzunehmen.

Zu Z 2:

Da auf Grund der Änderung des Systems der Zahlung von Benennungsgebühren beim Europäischen Patentamt (Art. 79 Abs. 2 EPÜ) Österreich vorerst in allen europäischen Patentanmeldungen als benannt gilt (vgl. hiezu Erläuterungen zu Art. I Z 1), ist die bisherige Praxis, im Österreichischen Patentblatt einen Hinweis auf ausschließlich jene Patentanmeldungen, in denen Österreich benannt wurde, zu veröffent­lichen, entbehrlich. Dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Informationen über diese Patentanmeldungen wird durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Europäischen Patentamtes, das im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung gehalten wird (vgl. § 3 Abs. 2), ausreichend Rechnung getragen.

Abs. 2 bleibt unverändert. Die Ergänzung in Abs. 3, daß Verzeichnisse über “veröffentlichte” europäische Patentanmeldungen zu führen sind, dient lediglich der Klarstellung und Anpassung an die Formulierung der Abs. 1 und 2.

Zu Z 3:

Im Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 135 bis 137 des Europäischen Patentübereinkommens – EPÜ ist vorgesehen, daß eine europäische Patentanmeldung, die gemäß Artikel 77 Abs. 5 oder Artikel 162 Abs. 4 als zurückgenommen gilt, in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster vorsieht, nicht nur in eine Patent- sondern auch in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden kann. Seit 1. April 1994 sind Erfindungen in Österreich auch dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich. § 9, die Durchführungs­bestimmung für Umwandlungsanträge nach dem EPÜ, muß daher entsprechend angepaßt werden, wobei gleichzeitig sprachliche Verbesserungen vorgenommen werden. Die Bezugnahme auf Artikel 162 Abs. 4 hatte zu entfallen, da es sich um eine nicht mehr anwendbare ehemalige Übergangsvorschrift handelt.

Zu Z 4, 5 und 9:

Bereits durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 634/1994 wurden die Bestimmungen des Patentgesetzes betreffend ältere Rechte an die diesbezüglichen Bestimmungen des EPÜ angepaßt, und zwar unter gleichzeitiger Berücksichtigung des in Österreich neu eingeführten Gebrauchsmusterrechts (vgl. hiezu auch die Erläuterungen zu Art. I Z 1 und Art. III Z 1, 7 und 8). Nunmehr werden auch die Nichtigkeits­gründe für europäische Patente der neuen Rechtslage angepaßt (Z 4 und 5). Analog zum genannten Bundesgesetz wird in einer Übergangsbestimmung (Z 9) vorgesehen, daß die neuen Nichtigkeitsgründe nicht für europäische Patente gelten, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt (vgl. hiezu Erläuternde Bemerkungen zu Z 13 der RV 1634 BlgNR XVIII. GP).

Zu Z 6:

Auf Grund der Änderung der Regel 14.1 der Ausführungsordnung zum PCT, wonach das Fälligkeits­datum für die Zahlung der Übermittlungsgebühr nicht mehr durch das Anmeldeamt festgesetzt, sondern in der Ausführungsordnung selbst geregelt wird, hat die Festsetzung des Fälligkeitsdatums zu entfallen. Durch die Änderung tritt insofern eine Verbesserung für die Anmelder ein, als künftig die Anmeldegebühr nicht mehr spätestens am Tag der Einreichung der Anmeldung zu zahlen ist, sondern innerhalb eines Monats ab dem Anmeldetag.

Zu Z 7:

Vgl. hiezu die Erläuterungen zu Artikel I Z 17.

Zu Z 8:

Da § 15 Abs. 2 (vgl. Z 6) zugleich mit der entsprechenden Änderung der Regel 14.1 Ausführungsordnung zum PCT in Kraft treten soll, wurde als Inkrafttretenstermin dieser Bestimmung der 1. Juli 1998 vorgesehen.

Als In- bzw. Außerkrafttretenstermin der übrigen Bestimmungen ist der Beginn des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats vorgesehen.

Artikel III

Zu Z 1:

§ 3 Abs. 1 bleibt unverändert. Im neuen § 3 Abs. 2 wird nunmehr auch im Gebrauchsmustergesetz bezüglich “älterer Rechte” der im Art. 54 Abs. 3 EPÜ normierte und in das Patentgesetz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 634/1994 eingeführte “whole contents approach” übernommen, wobei bei der Formulierung die zuletzt vorgenommenen Änderungen des EPÜ und seiner AO berücksichtigt wurden (vgl. Art. I Z 2). Als neuheitsschädlich gilt somit bei Gebrauchsmustern auch der Inhalt anderer prioritätsälterer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die am oder nach dem Prioritätstag veröffentlicht wurden. Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten auf Grund der Einfügung des neuen Abs. 2 die Bezeichnungen Abs. 3 und 4, bleiben inhaltlich jedoch unverändert.

Zu Z 2:


Der Entfall der Abs. 3 und 5 trägt dem Umstand Rechnung, daß die §§ 24, 25 und 29 des Patentgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996 aufgehoben wurden.

Zu Z 3:

Um die Rechtsbehelfe des Erfindungsschutzes zu erweitern, wird – einem Wunsch beteiligter Kreise nachkommend – nunmehr die Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung von einer Patentanmeldung eingeführt, wobei in der neuen Bestimmung genau festgelegt wird, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt eine Abzweigung zu erfolgen hat. Eine Abzweigungsmöglichkeit besteht sowohl bei nationalen als auch bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen, bei denen Österreich als Vertragsstaat benannt bzw. direkt oder auf Grund einer Euro-PCT-Anmeldung bestimmt wird (vgl. § 1 Z 4 und 6
PatV-EG). Anders als bei der Umwandlung einer Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung (vgl. § 92b des Patentgesetzes) tritt die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung nicht an die Stelle der Patentanmeldung und kann innerhalb der vorgesehenen Fristen auch noch nach Fassung des Bekanntmachungs- bzw. Zurückweisungsbeschlusses sowie nach rechtskräftiger Erteilung oder nachdem die Anmeldung als zurückgenommen gilt eingereicht werden.

Zu Z 4 und 6:

Auf Grund der Einführung der Prioritäten gemäß den §§ 16a und 16b (vgl. Erläuterungen zu Z 5) müssen § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1, die ua. die Formalerfordernisse für die Prioritätsbeanspruchung regeln, entsprechend ergänzt werden. Der Verweis auf die Pariser Verbandsübereinkunft wird durch einen Verweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen ersetzt und dadurch eine Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Formulierungen des Patentgesetzes hergestellt (vgl. hiezu Erläuterungen zu Art. I Z 13 und 14).

Zu Z 5:

Durch diese Bestimmungen wird für Anmeldungen von Gebrauchsmustern ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, die Priorität einer Erstanmeldung im Inland (innere Priorität) oder bei einer Anmeldestelle, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, jedoch für die die entsprechende Gegenseitigkeit durch Kundmachung des Bundes­ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgestellt ist, in Anspruch zu nehmen (vgl. hiezu Erläuterungen zu Artikel I Z 12).

Zu Z 7 und 8:

Die Änderung der Zitierungen ist erforderlich geworden, weil die das “ältere Recht” betreffende Regelung nunmehr in § 3 Abs. 2 enthalten ist (vgl. hiezu die Erläuterungen zu Z 1).

Zu Z 9:

Vgl. hiezu die Erläuterungen zu Artikel I Z 5.

Zu Z 10:

Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996 im § 81 Abs. 7 des Patentgesetzes normierten Ausnahmen von der Akteneinsicht in jenen Fällen, bei denen das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegenüber dem Grundrecht des Schutzrechtsinhabers auf Schutz seiner Privatsphäre bzw. seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den Hintergrund tritt, werden nunmehr auch in das Gebrauchs­mustergesetz übernommen (vgl. RV 43 BlgNR XX. GP, Erläuterungen zu Z 11).

Zu Z 11:

Die Verweisungsbestimmung wird an die entsprechende Bestimmung im Patentgesetz angepaßt (vgl. hiezu die Erläuterungen zu Artikel I Z 17 erster Satz).

Zu Z 12:

Vgl. hiezu die Erläuterungen zu Artikel I Z 17 zweiter Satz.

Zu Z 13:

Als In- bzw. Außerkrafttretenstermin ist der Beginn des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats vorgesehen.

 

 


Textgegenüberstellung

Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Patentgesetz 1970


§ 3. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

§ 3. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer


                                                                                               a)                                                                                               Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

                                                                                               1.                                                                                               Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,


                                                                                               b)                                                                                               europäischer Patentanmeldungen und internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 und 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, in der jeweils geltenden Fassung und

 


                                                                                               c)                                                                                               Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung,

                                                                                               2.                                                                                               Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,


 

                                                                                               3.                                                                                               internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und


 

                                                                                               4.                                                                                               europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,


in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.


§ 36. (4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäfts­üblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat.

§ 36. (4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäfts­üblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, eingeräumt werden.


§ 58. (2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und aus der erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder.

§ 58. (2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder sowie sonstiger Bediensteten.


§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechts­fähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechts­fähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:


                                                                                               1.                                                                                               Service- und Informationsleistungen im Sinne des Abs. 2,

                                                                                               1.                                                                                               schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Daten­träger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,


 

                                                                                               2.                                                                                               statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,


 

                                                                                               3.                                                                                               Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfin­dungen für Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,


 

                                                                                               4.                                                                                               Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbe­sondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,


 

                                                                                               5.                                                                                               schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Daten­träger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist (“Ähnlichkeitsrecherchen”),


 

                                                                                               6.                                                                                               Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,


 

                                                                                               7.                                                                                               Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,


 

                                                                                               8.                                                                                               Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,


                                                                                               2.                                                                                               Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie

                                                                                               9.                                                                                               Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie


                                                                                               3.                                                                                               Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

                                                                                               10.                                                                                               Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.


(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung diejenigen Service- und Informationsleistungen zu bestimmen, die vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit zu erbringen sind. Bei der Bestimmung der einzelnen Service- und Informationsleistungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.


(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt:

(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,


                                                                                               l.                                                                                               Tätigkeiten gemäß Abs. 1, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

                                                                                               1.                                                                                               Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,


                                                                                               2.                                                                                               Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen und

                                                                                               2.                                                                                               Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und


                                                                                               3.                                                                                               mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

                                                                                               3.                                                                                               mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.


(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.


§ 60. (3)

§ 60. (3) lit. a bis c sind unverändert.


              d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.

              d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.


§ 61. (6) Die Geschäftsverteilung in der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vorstandes für jedes Jahr im vorhinein festgesetzt. Wegen Erkrankung oder anderer Dienstverhinderungen notwendig werdende kurzfristige Änderungen in der Geschäftsverteilung sind vom Vorstand der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung zu verfügen.

§ 61. (6) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.


§ 62. (4)

§ 62. (4) Z 1 und 2 sind unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               über Anmeldungen zu entscheiden ist, die nach § 110 zu behandeln sind,

Entfällt.


                                                                                               4.                                                                                               über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,

                                                                                               3.                                                                                               über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,


                                                                                               5.                                                                                               Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,

                                                                                               4.                                                                                               Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,


                                                                                               6.                                                                                               über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.

                                                                                               5.                                                                                               über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.


§ 64.

§ 64. (1) und (2) sind unverändert.


 

(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.


(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung “Österreichisches Patentamt” mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung “Der Präsident” zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(4) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung “Österreichisches Patentamt” mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung “Der Präsident” zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.


(4) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden.

(5) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.


§ 70. (5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten in allen drei Abteilungen sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen selbst beantragt werden.

§ 70. (5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.


§ 81. (4) In Akten, die Patente gemäß § 110 betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten (§ 57a) betreffen, nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren.

§ 81. (4) In Akten, die Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller auf ein solches Gutachten berufen hat.


 

§ 93a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.


 

§ 93b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteran­meldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.


§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden.

§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.


§ 95. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973 in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.

§ 95. (1) Die auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.


Patente der Bundesverwaltung

§ 110 samt Überschrift entfällt.


§ 110. (1) Handelt es sich um eine im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung, so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (§ 101 Abs. 3) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit beantragt werden.

 


(2) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist vor der Beschlußfassung über die Patenterteilung binnen zwei Monaten nach der Zustellung der amtlichen Aufforderung hiezu einzuzahlen. Unterbleibt die Einzahlung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 


(3) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre sind, vom Tag der endgültig beschlossenen Erteilung an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Für ihre Einzahlung sind die sonst geltenden Vorschriften über die Einzahlung dieser Jahresgebühren maßgebend.

 


§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.

§ 166. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.


 

§ 172b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


 

§ 172c. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 173.

§ 173. Z 1 und 3 bis 7 sind unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich §§ 18 und 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,


§ 174.

§ 174. (1) bis (5) sind unverändert.


 

(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und 172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.


 

(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.


Patentverträge-Einführungsgesetz


§ 1.

§ 1. Z 1 bis 6 sind unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               “PatG” das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

                                                                                               7.                                                                                               “PatG” das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung,


 

                                                                                               8.                                                                                               “GMG” das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.


Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit

Unterrichtung der Öffentlichkeit


§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis darauf zusammen mit der Angabe der Sprache bekanntzumachen, in der die europäische Patentanmeldung abgefaßt ist. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß.


(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.


(3) Über europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

(3) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.


Umwandlungsantrag

Umwandlung


§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren zur Erteilung eines Patentes ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 oder Art. 162 Abs. 4 EPÜ als zurückgenommen gilt.

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).


(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten

(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten


                                                                                               a)                                                                                               die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu bezahlen und erforderlichenfalls

                                                                                               1.                                                                                               die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG; § 46 Abs. 1 GMG) zu zahlen und


                                                                                               b)                                                                                               eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche einzureichen, und zwar in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls in einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Erteilungsverfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.

                                                                                               2.                                                                                               wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.


 

(3) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.


(3) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patentanmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung im Sinne des § 87 Abs. 2 PatG.

(4) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteran­meldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1 GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.


(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach § 166 PatG zu zahlen.

 


§ 10. (1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ einschließlich § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.

§ 10. (1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 3 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.


§ 10. (3) Das europäische Patent kann ferner nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die Erfindung Gegenstand eines älteren österreichischen Patentes ist.

§ 10 (3) entfällt.


§ 15. (2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).

§ 15. (2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).


 

§ 24a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


 

§ 24b. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 25.

§ 25. (1) bis (3) sind unverändert.


 

(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.


 

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.


§ 26.

§ 26. (1) bis (4) sind unverändert.


 

(5) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Gebrauchsmustergesetz


§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.


 

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer


 

                                                                                               1.                                                                                               Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,


 

                                                                                               2.                                                                                               Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,


 

                                                                                               3.                                                                                               internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patent­verträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsge­setzes erfüllt sind, und


 

                                                                                               4.                                                                                               europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patent­verträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Arti­kels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,


 

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Priori­tätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.


(2) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.


(3) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:


                                                                                               1.                                                                                               auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

                                                                                               1.                                                                                               auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder


                                                                                               2.                                                                                               auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

                                                                                               2.                                                                                               auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.


§ 4.

§ 4. (1) und (2) sind unverändert.


(3) Soweit der Gegenstand eines Gebrauchsmusters einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Gebrauchsmuster gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunützen.

Entfällt.


(4) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

(3) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.


(5) Die §§ 24 und 29 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

Entfällt.


 

Abzweigung


 

§ 15a. (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist


 

                                                                                               1.                                                                                               von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückge­nommen gilt, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder


 

                                                                                               3.                                                                                               von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patent­gesetzes 1970 als erteilt gilt, oder


 

                                                                                               4.                                                                                               von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder


 

                                                                                               5.                                                                                               von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch


 

eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in An­spruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.


 

(2) Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.


 

(3) Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.


§ 16. (2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

§ 16. (2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.


 

§ 16a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.


 

§ 16b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.


§ 17. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.

§ 17. (1) Die auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.


§ 28. (1) Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn

§ 28. (1) Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               das Gebrauchsmuster den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;

                                                                                               1.                                                                                               das Gebrauchsmuster den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;


                                                                                               2.                                                                                               die Erfindung Gegenstand eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes ist;

 


                                                                                               3.                                                                                               die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß § 22 oder § 27 Abs. 2 zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;

                                                                                               2.                                                                                               die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß § 22 oder § 27 Abs. 2 zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;


                                                                                               4.                                                                                               der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.

                                                                                               3.                                                                                               der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.


(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die im § 4 vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.

(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die im § 4 vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.


§ 33. (1)

§ 33. (1) Z 1 bis Z 4 sind unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.

                                                                                               5.                                                                                               die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.


§ 38. (6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.

§ 38. (6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.


§ 52. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


 

§ 52a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 53.

§ 53. (1) und (2) sind unverändert.


 

(3) §§ 3, 4 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 2, §§ 16a, 16b und 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 5, § 38 Abs. 6 sowie §§ 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3 und 5 sowie § 28 Abs. 1 Z 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.