1278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonder­schule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächst­niedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungs­berechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.”

2. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“In der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, daß der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung hinzuzufügen ist.”

3. Im § 22 Abs. 1 wird die Wendung “in den Abs. 7 und 8” durch die Wendung “in Abs. 8” ersetzt.

4. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.”

5. § 26 Abs. 3 lautet:

“(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.”

6. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, daß die Vorausset­zungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.”

7. Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.”

8. § 31c samt Überschrift lautet:

“Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen

§ 31c. (1) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflicht­gegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.

(2) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit “Nicht genügend” zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schü­ler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit “Genügend” erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.

(3) Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflicht­gegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.

(4) Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.

(5) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.

(6) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 1, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 1 und 2 auf Antrag des unter­richtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 1 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 4). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 4 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.”

9. Im § 32 Abs. 1 wird die Wendung “im Abs. 2” durch die Wendung “in den nachstehenden Absätzen” ersetzt.

10. Im § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Poly­technische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11 Schul­jahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilli­gung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.”

11. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Die letzte lehrplanmäßige Schulstufe einer Schulart gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.”

12. § 37 Abs. 8 erster Satz lautet:

“Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsit­zende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungs­kommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind.”

13. Im § 57 Abs. 3 wird nach der Zitierung “§ 31b Abs. 3” die Wendung “und § 31c Abs. 3” eingefügt.

14. Im § 63a Abs. 2 Z 1 wird in lit. l der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. m angefügt:

        “m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2);”

15. Im § 63a Abs. 12 wird der Zitierung “Abs. 1 Z 1 lit. h bis j” die Wendung “und m” angefügt.


16. Im § 71 Abs. 2 erhalten die lit. b bis e die Bezeichnung “c” bis “f” und wird folgende neue lit. b eingefügt:

        “b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),”

17. § 71 Abs. 8 lautet:

“(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d und lit. e ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.”

18. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

“Schulversuche zur Leistungsbeurteilung

§ 78a. (1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.

(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durch­geführt werden, 25% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.”

19. Im § 82 wird nach Abs. 5d folgender Abs. 5e eingefügt:

“(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,

           2. § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,

           3. § 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

           4. § 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

           5. § 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.”

20. Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsrecht

§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr “Nicht genügend” in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Stufe berechtigt; § 27 findet Anwendung.”

Vorblatt

Probleme:

1.  Die in einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz vorgesehene Neuordnung des Schuleingangs­bereiches erfordert eine schulunterrichtsrechtliche Umsetzung.

2.  Das Überspringen von Schulstufen ist derzeit mit ein Mal limitiert.

3.  Im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 767/1996 hat sich gezeigt, daß vergleichbare Situationen beim erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (§ 28 und § 36) einer Lösung bedürfen.

4.  Der Ministerratsbeschluß zum Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung vom 15. April 1998 erfordert eine schulunterrichtsrechtliche Umsetzung.

Ziele und Inhalte:

1.  Im Rahmen der flexiblen Schuleingangsphase, aber auch bei getrennter Führung einer Vorschulklasse sowie der 1. und 2. Klasse der Volksschule soll ein Wechsel der Schulstufen auch während des Unter­richtsjahres möglich sein, wenn dadurch der Lernsituation der Schüler entsprochen wird.

2.  Im § 26 soll festgelegt werden, daß das Überspringen von Schulstufen je ein Mal in der Grundschule, in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II möglich ist.

3.  Auch hinsichtlich der Aufnahme in die erste Stufe der Hauptschule oder einer mittleren oder höheren Schule sowie hinsichtlich des Antretens zur Reifeprüfung soll klargestellt werden, daß im Falle des Wiederholens von Schulstufen ein “Nicht genügend” der Aufnahme bzw. dem Antritt zur Reifeprüfung nicht entgegensteht, wenn der betreffende Unterrichtsgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.

4.  In einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr soll Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr die Möglichkeit des Nachholens des Hauptschulabschlusses bzw. des Abschlusses der Polytechnischen Schule ermöglicht werden.

Alternativen:

1.  Im Falle einer Beschlußfassung über den Entwurf der Novelle zum Schulorganisationsgesetz bestehen keine Alternativen hinsichtlich einer schulunterrichtsrechtlichen Umsetzung.

2.  Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

3.  und 4. Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, wobei dabei der Rechtsklarheit nicht Genüge getan würde.

Kosten:

1.  Keine Kostenauswirkungen; auf die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz wird verwiesen.

2.  und 3. Keine oder vernachlässigbare Kostenauswirkungen.

4.  Zur finanziellen Bedeckung der Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses werden dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten je 50 Millionen Schilling für die Jahre 1998 und 1999 zur Verfügung gestellt. Die Höhe der tatsächlich erwachsenden Kosten werden von der Intensität der Inanspruchnahme dieser neuen Möglichkeit des Nachholens des Pflichtschul­abschlusses abhängen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf ist im Zusammenhang mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz zu sehen. Er beinhaltet folgende Schwerpunkte:

1.  Die oben angesprochene Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht die Neuordnung eines flexiblen Schuleingangsbereiches vor, wonach in der Grundstufe I künftig die Vorschulstufe, die 1. und die 2. Schulstufe getrennt oder gemeinsam geführt werden können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Schulorganisationsgesetz-Novelle wird verwiesen.

     Schulunterrichtsrechtlich soll nunmehr vorgesehen werden, daß innerhalb der Grundstufe I ein Wechsel der Schulstufen während des Unterrichtsjahres möglich ist. In diesem Zusammenhang erscheint eine weitergehendere, wissenschaftlich begleitete Erprobung von alternativen Formen der Leistungsbeurteilung (Leistungsbeschreibung) in Schulversuchen unter Wahrung der Elternrechte zweckmäßig. Bereits mit Beginn des Schuljahres 1998/99 soll durch schulpartnerschaftlichen Beschluß der Beurteilung in Form von Noten eine Beurteilung in Form einer Leistungsbeschreibung hinzugefügt werden können.

2.  Die nach der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz grundsätzlich dreistufig organisierte Grundstufe I (Vorschulstufe, 1. und 2. Klasse) wird im Regelfall in zwei Schuljahren durchlaufen. Besonders begabten Schülern soll durch den vorliegenden Entwurf jedoch ermöglicht werden, diese grundsätzlich dreistufige Phase auch nur in einem Jahr zu durchlaufen, ohne daß Schulstufen übersprungen werden (es handelt sich um einen Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres – vgl. § 17 Abs. 5 des Entwurfes).

     Darüber hinausgehend trägt der Entwurf insofern der besonderen Situation von außerordentlich begabten Schülern Rechnung, als ein Überspringen von Schulstufen künftig bis zu drei Mal in der Schullaufbahn (je ein Mal in der Grundschule, in der 5. bis 8. Schulstufe und ab der 9. Schulstufe) möglich sein soll. Dies gilt jedoch dann nicht für die Grundschule, wenn ein Schüler dort bereits im Rahmen des Schuleingangsbereiches von der 1. in die 2. Schulstufe gewechselt ist und ein weiteres Überspringen gemäß § 26 somit eine Gesamtgrundschulzeit von nur zwei Jahren bedeuten würde.

3.  Mit der Novelle BGBl. Nr. 767/1996 wurde dem § 25 Abs. 1 ein Satz angefügt, der zur Vermeidung des Wiederholens von Schulstufen beitragen soll. Diese Regelung ist auf große Akzeptanz gestoßen, sodaß entsprechende Regelungen auch hinsichtlich der Aufnahme in die Hauptschule und in eine mittlere oder höhere Schule sowie hinsichtlich des Antretens zur Reifeprüfung getroffen werden sollen.

Kosten:

1.  Die Schaffung der schulunterrichtsrechtlichen Flexibilität des Schuleingangsbereiches (Möglichkeit des Wechsels von Schulstufen während des Unterrichtsjahres) zieht keine Kostenauswirkungen nach sich. Auf die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf einer Schulorganisations­gesetz-Novelle wird verwiesen.

2.  Die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen der Begabtenförderung (insbesondere Überspringen von Schulstufen) werden in der Praxis nur in Einzelfällen zur Anwendung kommen, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, daß dadurch Minderausgaben (zB durch Zusammenlegung von Klassen, wenn ein hochbegabter Schüler für die Schullaufbahn eine kürzere Zeit in Anspruch nimmt, als die übrigen Schüler) erzielt werden können.

3.  Auch die Anwendung der Regelung des § 25 Abs. 1 letzter Satz auf die Fälle der Aufnahme in eine Schule bzw. des Antretens zur Reifeprüfung wird sich auf Einzelfälle beschränken, sodaß errechenbare bzw. ausweisbare Minderkosten dadurch nicht entstehen werden.

4.  Der Ministerratsbeschluß zum Nationalen Aktionsplan vom 15. April 1998 sieht vor, daß Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Möglichkeit geboten werden soll, den Pflichtschulabschluß nachzuholen. Dafür werden dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten jährlich 50 Millionen Schilling für die Jahre 1998 und 1999 zur Verfügung gestellt.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfaßten land- und forstwirt­schaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die Novellierungen der nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlos­sen werden: Im § 26 Abs. 3 die Worte “von der entscheidenden Behörde zu bestellenden”, § 31c Abs. 3, im § 57 Abs. 3 die Wendung “und § 31c Abs. 3” sowie § 63a Abs. 2 und 12.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 16 und 17 (§ 17 Abs. 5 und § 71 Abs. 2 und 8):

Die Möglichkeit zum Wechsel der Schulstufen während des Unterrichtsjahres bildet das Kernstück der Regelungen betreffend den Schuleingangsbereich, weil dadurch ein Durchlaufen dieser Schulstufen in einem bis drei Jahren ermöglicht wird.

Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz und zum Schulpflichtgesetz 1985 zu sehen, wonach beabsichtigt ist, künftig keine Schüler mehr gemäß § 14 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 vom Besuch der 1. Schulstufe zurückzustellen (weil sie im Berechtigungssprengel einer Vorschulstufe wohnen und von den Erziehungs­berechtigten nicht zum Besuch der Vorschulstufe angemeldet werden). Unabhängig von der jeweiligen Organisation der Grundstufe I am Schulstandort (diese erfolgt nach den ausführungsgesetzlichen Bestim­mungen des Bundeslandes) sind künftig alle Schüler (ausgenommen die gemäß § 15 des Schulpflicht­gesetzes 1985 wegen Schulunfähigkeit vom Schulbesuch befreiten Schüler) in der 1. Schulstufe oder in der Vorschulstufe zu betreuen. Auf die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985 wird verwiesen.

Die in die Vorschulstufe zurückgestellten Schüler (darunter auch solche, die gemäß § 7 des Schulpflicht­gesetzes 1985 vorzeitig in die 1. Schulstufe aufgenommen wurden und deren vorzeitige Aufnahme widerrufen wurde) können durch die besondere Betreuung nach dem Lehrplan der Vorschulstufe (siehe auch die beabsichtigte Änderung des § 10 Abs. 2 lit. a des Schulorganisationsgesetzes – “Vorbereitung auf Lesen und Schreiben”) in die Lage versetzt werden, während des Unterrichtsjahres in die 1. Schulstufe zu wechseln, dh. nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe unterrichtet zu werden. Bei getrennter Führung von Vorschulstufe sowie 1. und 2. Schulstufe in der Grundstufe I ist dies mit einem Wechsel des Klassenverbandes verbunden, bei gemeinsamer Führung der genannten Schulstufen verbleibt der Schüler im Klassenverband.

In jedem Fall ist Voraussetzung für den Wechsel der Schulstufe, daß dadurch “der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird” und auch eine Unterforderung bzw. eine Überforderung des Schülers in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über das Vorliegen dieser Umstände hat die Schulkonferenz zu entscheiden, nachdem sie durch den Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers auf die besondere Situation eines Schülers aufmerksam gemacht wurde.

§ 71 Abs. 2 des Entwurfes sieht gegen die Entscheidung der Schulkonferenz eine Berufungsmöglichkeit an die Schulbehörde erster Instanz vor. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. § 71 Abs. 8). Es gelten die Entscheidungsfristen des § 73 Abs. 3. Im Hinblick auf diese Berufungsmöglichkeit erscheint es auch erforderlich, im letzten Satz des § 17 Abs. 5 die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung der Erziehungsberechtigten (unter Bekanntgabe der Gründe für die Entscheidung und einer Rechtsmittelbelehrung) aufzunehmen. Beim Wechsel von Schulstufen handelt es sich nicht um ein Überspringen von Schulstufen im Sinne des § 26 des Schulunterrichtsgesetzes. Auf die Ausführungen zu § 26 des Entwurfes wird verwiesen.

Zu Z 2, 14 und 15 (§ 18 Abs. 2 sowie § 63a Abs. 2 und 12):

Die Erprobung alternativer Formen der Leistungsbeurteilung durch § 78a des Entwurfes soll zum Anlaß genommen werden, bereits derzeit neben der Beurteilung in Form von Noten eine ergänzende Leistungs­beschreibung zu ermöglichen. Eine derartige Entscheidung ist durch die Schulpartnerschaft zu treffen, wobei gemäß § 63a Abs. 12 eine qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel Präsens- und Konsensquoren) in jeder Kurie vorgesehen ist.

Zu Z 3 (§ 22 Abs. 1):

§ 22 Abs. 7 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 22/1998 mit Wirksamkeit vom 31. August 1998 ersatzlos aufgehoben. Es ist daher die Verweisung in § 22 Abs. 1 richtigzustellen.

Zu Z 4 bis 6 (§ 26 Abs. 1, 3 und 4):

Die Flexibilisierung des Schuleingangsbereiches erfordert in der Grundschule eine Neufassung der Bestimmungen betreffend das Überspringen von Schulstufen. Durch den neuen letzten Satz des § 26 Abs. 1 soll sichergestellt werden, daß die Gesamtdauer des Grundschulbesuches jedenfalls drei Jahre zu betragen hat. Ein Wechsel von Schulstufen gemäß § 17 Abs. 5 des Entwurfes schließt daher ein Überspringen einer weiteren Schulstufe der Grundschule aus.

Gleichzeitig sollen im Sinne des Anliegens der Begabtenförderung die Möglichkeiten des Überspringens erweitert werden (§ 26 Abs. 3).

Sollte sich jedoch herausstellen, daß der Schüler wegen des Überspringens überfordert ist, soll ein Widerruf möglich sein; die vorgesehene Zustimmung des Schülers (beim nicht eigenberechtigten Schüler die Erziehungsberechtigten) erübrigt verfahrensrechtliche Bestimmungen (insbesondere auch Berufungs­rechte).

Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird bemerkt, daß ein Überspringen von Schulstufen in den meisten Fällen erst nach Aberkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfes in Betracht kommen kann. Dennoch erscheint ein Überspringen von Schulstufen durch ein Kind mit sonder­pädagogischem Förderbedarf denkbar, wenn dieser Förderbedarf nämlich auf Grund einer (körperlichen) Behinderung ausgewiesen wurde, die eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht erwarten läßt. Unberührt bleiben freilich die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1.

Zu Z 7 und 11 (§ 28 Abs. 6 und § 36 Abs. 4):

Die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Regelungen entsprechen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 417 dB NR XX. GP führen dazu aus:

“Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 25 Abs. 1) muß ein Schüler, um aufsteigen zu können, im Jahres­zeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und darf in keinem Pflichtgegenstand mit ,Nicht genügend‘ beurteilt worden sein. Dies gilt auch dann, wenn er eine Schulstufe wiederholt.

Es kann sohin der Fall eintreten, daß ein Schüler nach Wiederholen einer Schulstufe in einem Pflicht­gegenstand mit ,Nicht genügend‘ beurteilt wird, in dem er beim erstmaligen Besuch der betreffenden Schulstufe positiv beurteilt wurde. In diesem Fall (also nur hinsichtlich eines Pflichtgegenstandes) soll er trotz der negativen Beurteilung die Voraussetzungen zum Aufsteigen gemäß § 25 erfüllen, sofern dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe mit ,Sehr gut‘, ,Gut‘ oder ,Befriedigend‘ beurteilt wurde.

Die Verpflichtungen des Schülers zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes sowie zur Mitarbeit im Unterricht werden dadurch in keiner Weise berührt. Ebenso bleiben die Bestimmungen über die Ausstellung der Zeugnisse unberührt; dh., daß im Zeugnisformular beim Wiederholen von Schulstufen in einzelnen Gegenständen durchaus die Note ,Nicht genügend‘ ausgewiesen sein kann, ohne daß dies für das Aufsteigen von Bedeutung wäre (im Zeugnis wäre sohin die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken).”

Eine entsprechende gesetzliche Regelung erscheint im Sinne der Rechtssicherheit auch für die Fälle der Aufnahme in eine Hauptschule oder in eine mittlere oder höhere Schule bzw. des Antretens zur Reifeprüfung zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, daß bezüglich des Antretens zur Reifeprüfung eine derartige Klarstellung bereits durch das Rundschreiben Nr. 23/1997 erfolgt ist. In diesem wird unter Z 2.3. ua. wie folgt ausgeführt:

“§ 25 Abs. 1 letzter Satz gilt selbstverständlich auch für den Fall, daß die betreffende Schulstufe das zweite Mal wiederholt wird; diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn die letzte Stufe einer Schulart wiederholt wird. Die Ablegung einer Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4) ist nicht erforderlich. Bei der Verbindung des Reifeprüfungszeugnisses (Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe ist im Fall des § 25 Abs. 1 letzter Satz folgender Vermerk aufzunehmen:

,Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.‘ ”

Zu Z 8 (§ 31c samt Überschrift):

§ 31c des Entwurfes soll im Rahmen der Erprobung flexiblerer Formen einer Leistungsdifferenzierung an der Hauptschule einen ersten Beitrag zur Flexibilisierung darstellen. Der Entwurfstext lehnt an der derzeitigen Regelung an, er schafft jedoch ein weit höheres Maß an Flexiblität hinsichtlich der Ein- und Umstufung in Leistungsgruppen. Die derzeit in den Lehrplänen vorgesehenen Ein- und Umstufungs­termine wären in entsprechenden Novellierungen ersatzlos zu streichen. Es soll dem Schulstandort obliegen, darüber zu entscheiden, ob solche Termine bzw. zu welchen Zeitpunkten diese allenfalls festgesetzt werden sollen.

Dem Schüler soll dadurch, daß er spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren ist, die Möglichkeit gegeben werden, für die nächste Schulstufe eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe verlangen zu können (bis spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres).

Zu Z 9 und 10 (§ 32 Abs. 1 und 2a):

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes für Beschäftigung hat sich die Bundesregierung (Ministerrats­beschluß vom 15. April 1998) für die Jahre 1998 und 1999 ua. das Ziel gesetzt, dafür Sorge zu tragen, daß Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr unentgeltlich die Möglichkeit geboten wird, den allgemeinen Pflichtschulabschluß in einem zusätzlichen Schuljahr nachzuholen. Dies soll vorrangig unter Nutzung bestehender schulischer Strukturen erfolgen.

Der neue Abs. 2a des § 32 sieht daher unter Anlehnung auf die Bestimmungen des § 19 des Schulpflicht­gesetzes 1985 vor, daß ein freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr zum Erlangen des Abschlusses der 4. Klasse der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule genutzt werden kann. Es wird dabei auf zwei unterschiedliche Schullaufbahnen abgestellt: Die eine, daß ein Schüler während der Schulpflicht die Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, die andere, daß ein Schüler in einem freiwilligen 10. Schuljahr gemäß § 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Hauptschule nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Je nachdem soll im erstgenannten Fall in einem zusätzlichen 10. Schuljahr der Hauptschulabschluß oder der Abschluß der Polytechnischen Schule bzw. im zweitgenannten Fall in einem zusätzlichen 11. Schuljahr der Abschluß einer der beiden Schularten nachgeholt werden können. Dies hat für das Anstreben des Hauptschulabschlusses freilich zur Bedingung, daß die Aufnahmsvoraussetzungen für den Besuch der 4. Klasse der Hauptschule jedenfalls gegeben sein müssen (Berechtigung zum Aufsteigen von der 3. in die 4. Klasse gemäß § 25 bzw. Berechtigung zum Wiederholen der 4. Klasse gemäß § 27 jeweils in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2a); dh., daß der betreffende Schüler im Rahmen des Schulbesuches – hätte er über ein zusätzliches Jahr verfügt – den Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule erlangen hätte können (wären für den Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule im Rahmen der Schullaufbahn zwei Schuljahre nötig gewesen, so gibt der im Entwurf vorliegende § 32 Abs. 2a keine Grundlage zum “Nachholen des Hauptschulabschlusses”). Für den Besuch der Polytechnischen Schule in einem zusätzlichen (10. bzw. 11.) Schuljahr ist der vorherige erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule nicht erforderlich, da für den Besuch der Polytechnischen Schule grundsätzlich der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule keine Aufnahmsvoraussetzung darstellt.

Weitere Voraussetzung ist, daß der Schüler zu Beginn des zusätzlichen 10. bzw. 11. Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach § 2 des Schul­zeitgesetzes 1985.

Zu Z 12 (§ 37 Abs. 8):

Diese Bestimmung lehnt an diejenige des § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige an, welche im Bereich der Abendschulen zu einer deutlichen Entlastung der Prüfungskommissionen geführt hat und erwartungsgemäß auf große Zustimmung gestoßen ist. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 383 dB NR XX. GP über ein Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige führen zu § 37 Abs. 6 wie folgt aus:

“Abs. 6, der im wesentlichen dem § 37 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes entspricht, enthält insofern eine wesentliche Arbeitsentlastung für die zu Prüfern bestellten Lehrer, als bei der mündlichen Prüfung nur diejenigen Lehrer anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind (das gilt auch für die vorgezogene Teilprüfung, sofern sie mündlich abgehalten wird: hier ist neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter nur der Prüfer des Prüfungsgebietes anwesend). Prüfer von schriftlichen Prüfungsgebieten können somit während der Abhaltung der mündlichen Prüfung ihrer Unterrichtstätigkeit oder sonstigen Aktivitäten (Vorbereitungsarbeiten) nachgehen. Bei der Beurteilung der Leistungen bei der abschließenden Prüfung (diese erfolgt durch die Prüfungskommission der Hauptprüfung, der alle Prüfer angehören) hat die Prüfungskommission vollzählig zu sein.”

Eine entsprechende Regelung soll nunmehr auch im Schulunterrichtsgesetz verankert werden, wobei die Erläuterungen zur obzitierten Regierungsvorlage zutreffen.

Zu Z 13 (§ 57 Abs. 3):

§ 57 Abs. 3 ist im Hinblick auf die im § 31c Abs. 3 vorgesehene Entscheidungskompetenz der Lehrerkonferenz zu ergänzen.

Zu Z 18 (§ 78a samt Überschrift):

Die schulunterrichtsrechtliche Umsetzung der Neuorganisation des Schuleingangsbereiches läßt eine ein­gehendere und vor allem (prozentmäßig) weitergehendere Erprobung alternativer Formen der Leistungs­beurteilung unter wissenschaftlicher Begleitung zweckmäßig erscheinen. Dabei soll insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, daß unterschiedliche Schülerleistungen in entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus soll in den Schulversuchsplänen den Bedürfnissen der Erziehungsberechtigten dahin gehend entsprochen werden, daß auf deren Verlangen die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.


Im Hinblick auf den Entfall der Schulversuche zum Schuleingangsbereich (§ 131c des Schulorganisa­tionsgesetzes) sowie unter Bedachtnahme auf die Zahl der derzeit zur Erprobung von Formen der Leistungsbeurteilung durchgeführten Schulversuche erscheint eine Limitierung mit 25% gerechtfertigt und ausreichend. Regionalen Interessen soll durch das Abstellen auf das Bundesgebiet entsprochen werden.

Zu Z 19 (§ 82 Abs. 5e):

§ 82 regelt das Inkrafttreten in Entsprechung mit dem Inkrafttreten der einschlägigen schulorganisations­rechtlichen Bestimmungen. Demnach sollen die mit der Neugestaltung des Schuleingangsbereiches im Zusammenhang stehenden Bestimmungen mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft treten. Die übrigen Bestimmungen sollen bereits mit Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft treten.

Zu Z 20 (§ 82a samt Überschrift):

Die mit 1. Februar 1997 in Kraft getretene und gemeinhin als “Repetierverbot” bekannte Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. f (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996) soll auf die Dauer der nächsten drei Schuljahre außer Kraft gesetzt werden. Dadurch soll diesen Jugendlichen einschließlich der Schüler des Schuljahres 1997/98 – unter Abwägung pädagogischer und arbeitsmarktpolitischer Gesichtspunkte – eine zweite Chance zur fachlichen Ausbildung geboten werden.