1281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt.

2. (Grundsatzbestimmung) § 6 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.”

3. In der Überschrift des 3. Abschnittes, im § 8 Abs. 1 sowie in der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wendung “Polytechnische Lehrgänge” durch die Wendung “Polytechnische Schulen” ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung “des Polytechnischen Lehrganges” durch die Wendung “der Polytech­nischen Schule” ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 sowie in der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wendung “Polytechnischen Lehrgängen” durch die Wendung “Polytechnischen Schulen” ersetzt.

6. In der Grundsatzbestimmung des § 11 und im § 15 Z 1 und 2 wird jeweils die Wendung “Polytech­nischen Lehrgänge” durch die Wendung “Polytechnischen Schulen” ersetzt.

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in Kraft:

           1. Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Z 1 und 2 und § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. der Entfall des § 6 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausfüh­rungsbestimmungen sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.”

8. Im § 20 Abs. 2 und 3 wird die Wendung “Unterricht und Kunst” durch die Wendung “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

Vorblatt

Probleme:

1.  Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz hat eine Neuordnung des Schul­eingangsbereiches zum Inhalt; dabei ist die Bildung von Vorschulgruppen nicht mehr vorgesehen.

2.  Mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 766/1996 wurde der Polytechnische Lehr­gang in Polytechnische Schule umbenannt.

Ziele und Inhalte:

1.  Die die Vorschulgruppen betreffenden Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgen­land wären an den erwähnten Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle über die Neuregelung des Schuleingangsbereiches anzupassen.

2.  Weiters wären die den Polytechnischen Lehrgang betreffenden Bestimmungen im Hinblick auf die neue Bezeichung dieser Schulart zu adaptieren.

Alternativen:

1.  Bei Beschlußfassung über eine dem Entwurf entsprechende Novelle zum Schulorganisationsgesetz bestehen keine Alternativen.

2.  Im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage bestehen keine Alternativen.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedingt keine Mehrkosten.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf ist im Zusammenhang mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz zu sehen. Dieser beinhaltet schwerpunktmäßig die Neuregelung eines flexiblen Schuleingangsbereiches, bei dem die Vorschulstufe (bei Bedarf) in die Grundschule einbezogen wird und entweder gemeinsam oder organisatorisch getrennt mit Schulstufen der Grundstufe I geführt werden kann. Dadurch und durch die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985 sollen Zurück­stellungen schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch vermieden werden.

In den Grundsatzbestimmungen des Entwurfes einer Schulorganisationsgesetz-Novelle sind in § 14 Abs. 2 und in § 27 Abs. 4 nur mehr Vorschulklassen und keine Vorschulgruppen mehr vorgesehen. Diese Vorschulklassen wiederum kommen nur bei getrennter Führung der Grundstufe I in Betracht.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996 wurde das Schulorganisationsgesetz hinsichtlich des Poly­technischen Lehrganges dahingehend geändert, daß dieser – neben einer Neuumschreibung der Aufgaben – die neue Bezeichnung “Polytechnische Schule” erhalten hat. Es soll daher durch den vorliegenden Entwurf einer Novelle die alte Bezeichnung durch die neue Bezeichnung “Polytechnische Schule” ersetzt werden.

Im Hinblick auf bereits in Kraft getretene schulrechtliche Entwicklungen erscheint es zweckmäßig, die erforderlichen Anpassungen im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland zeitgleich mit der Neu­regelung des Schuleingangsbereiches im Schulorganisationsgesetz vorzunehmen.

Kosten:

Die durch die Neuordnung der Schuleingangsphase verursachten Mehrkosten sind durch die im Entwurf befindliche Novelle zum Schulorganisationsgesetz bedingt und in den Erläuterungen zu diesem Entwurf ausgewiesen. Der Wegfall der Vorschulgruppen selbst und die Umbenennung des Polytechnischen Lehr­ganges in Polytechnische Schule bedingen keine Mehrkosten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG und, soweit es Grundsatzbestimmungen aufweist, auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die auf Grund der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen zu erlassenden Ausführungsgesetze des Burgen­landes sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. Eine Frist für die Erlassung ist nicht vorgesehen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Entfall des § 6 Abs. 3 Z 1 und § 6 Abs. 4):

Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht keine Vorschulgruppen mehr vor, so daß die in § 6 Abs. 3 und Abs. 4 enthaltenen Sonderbestimmungen für die Vorschulgruppen zu entfallen hätten.

Zu Z 3 bis 6 (Überschrift des 3. Abschnittes, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11, § 14 Abs. 3 und § 15 Z 1 und 2):

Hier erfolgt eine Anpassung der jeweiligen grammatikalischen Form des Begriffes “Polytechnischer Lehr­gang” an die durch die Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 766/1996 erfolgte Änderung in die jeweilige grammatikalische Form von “Polytechnische Schule”.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 4):

Im Hinblick darauf, daß die Neuregelung des Schuleingangsbereiches mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft treten soll, sollen auch die dadurch bedingten Umsetzungen im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland mit diesem Datum wirksam werden. Die Ausführungsbestimmungen sind deshalb in Übereinstimmung mit der erwähnten Schulorganisationsgesetz-Novelle mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. Die Anpassungen des Begriffes Polytechnischer Lehrgang an die Schulorganisations­gesetz-Novelle BGBl. Nr. 766/1996 sowie die übrigen im Entwurf enthaltenen Adaptierungen des unmittelbar anzuwendenden Bundesrechtes sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundes­gesetzblatt in Kraft treten.


Zu Z 8 (§ 20 Abs. 2 und 3):

Hier wird der Änderung der Bezeichnung des Unterrichtsressorts durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 entsprochen.