13 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 1. 1996

Regierungsvorlage

R:\3B2\WINWORD\BEILAGEN\610073_1.DOC\V_SATZ\HAC

                                                                                                                05.09.2008/07:15:06



Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 lautet:

,,(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung hat hiezu nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.”

2. § 10 lautet:

,,§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

        1.   eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder

        2.   einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

        1.   die Schuld des Landeslehrers gering ist,

        2.   die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

        3.   keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.”

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.”

4. § 18 lautet:

,,Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.”

5. § 22 Abs. 4 Z 1 lautet:

,,(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung

        1.   im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;”

6. § 23a Abs. 2 lautet:

,,(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.”

7. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

,,§ 23b. (1) Der Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung

        1.   zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

        2.   für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

        3.   zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

entsendet werden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (§ 22) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.”


8. § 26 Abs. 5 lautet:

,,(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.”

9. § 26 Abs. 7 lautet:

2

,,(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen; die Landesgesetzgebung hat hiezu nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.”

10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

,,Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 26 die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln sind. Dem Schulforum kann dabei das Recht eingeräumt werden, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 1 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Diszi­pli­narerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.”

11. Dem § 44 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

,,Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.”

12. Dem § 58 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

,,(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(5) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine    Interessen des Dienstes entgegenstehen,

        1.   wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder

        2.   mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.”

13. § 63 lautet:

,,§ 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

        1.   durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

        2.   trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des § 66 Abs. 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 63 a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.

(3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.”

14. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

,,Beurteilungszeitraum

§ 63a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.”

15. Im § 65 Abs. 2 wird der Ausdruck ,,vier Wochen” durch den Ausdruck ,,zwei Wochen” ersetzt.

16. § 66 lautet:

,,Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

        1.   durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

        2.   trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63 a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.”

17. § 91 Abs. 1 lautet:

,,Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.”

18. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

,,§ 120a. Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. September 1995 begonnen hat, sind die bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.”

19. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:

,,Leistungsfeststellung

§ 120b. (1) Am 1. September 1995 anhängige Leistungsfeststellungverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1995 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.”

20. Nach § 121b wird folgender § 121c eingefügt:

,,§ 121c. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt:

        1.   § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

        2.   § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.”

21. Dem § 123 wird folgender Abs. 16 angefügt:

,,(16) Es treten in Kraft:

        1.   § 10, § 17 Abs. 3, § 18, § 22 Abs. 4, § 23a Abs. 2, § 23b, § 26a Abs. 2, § 44 Abs. 4, § 58 Abs. 4 und 5, § 63, § 63a, § 65 Abs. 2, § 66, § 91 Abs. 1, § 120a und § 120b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . . . . . . . ., mit 1. September 1995,

        2.   § 4 Abs. 6, § 26 Abs. 4 und 7, § 26 a Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 und § 121 c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . . . . . . . . . . . mit 1. Jänner 1996.”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vorblatt

R:\3B2\WINWORD\BEILAGEN\610073_2.DOC\V-SATZ\HAC

                                                                                                                05.09.2008/07:15:06



Probleme:

        1.   Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, wurde das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in wesentlichen Teilen geändert. Dies erfordert eine Anpassung des Dienstrechtes der Landeslehrer.

        2.   Anläßlich der Bestellung von Lehrern und Leitern wurde von Seiten der Bundesländer wiederholt die Ansicht vertreten, daß es zweckmäßig wäre, für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes nähere Bestimmungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien von Bewerbern durch die Landesgesetzgebung festzulegen.

        3.   Um als Landeslehrer eine Tätigkeit als Bildstellenleiter auszuüben, ist es nach geltender Rechtslage nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren möglich, eine Lehrpflichtermäßigung zu erhalten, obwohl für diese Tätigkeit eine lange Einschulungszeit erforderlich ist.

Ziele und Inhalt:

        1.   Anpassung des Landeslehrer-Dienstrechtes an die nunmehr geänderten Regelungen für die Bundeslehrer betreffend die Bestimmungen über die Ernennung, Definitivstellung, Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges, Leistungsfeststellung und die Verkürzung verschiedener Fristen.

        2.   Einführung von Bestimmungen, wonach der Landesgesetzgeber nähere Bestimmungen betreffend die Auswahlkriterien bei Leitern und Lehrern für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes festzulegen hat, was auch die Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien umfaßt.

        3.   Schaffung einer dienstrechtlichen Grundlage, die es ermöglicht, daß ein Lehrer, der nach fünfjähriger Tätigkeit als Bildstellenleiter zum Medienexperten geworden ist, diese Tätigkeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus ausüben kann.

Alternativen:

Zu 1:

Da durch das Besoldungsreform-Gesetz bereits Regelungen für die Bundeslehrer bezüglich der oben genannten Punkte gesetzlich normiert wurden, erscheint keine Alternative möglich, da die Landeslehrer dienstrechtlich gleichbehandelt werden sollten.

Zu 2:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes, der für die Objektivierung den Ländern keinen Spielraum eröffnet.

Zu 3:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Dies würde weiterhin bedeuten, daß ein durch mehrjährige Erfahrung geschulter Medienexperte seine Funktion als Bildstellenleiter nach fünf Jahren nicht weiterführen könnte und einem wiederum neu einzuschulenden Kollegen Platz machen müßte.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf steht, soweit EU-rechtliche Vorschriften bestehen, mit diesen im Einklang.

Kosten:

Für den Bund entstehen keine finanziellen Mehrkosten.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit BGBl. Nr. 550/1994 wurde das Besoldungsreform-Gesetz 1994 kundgemacht. Es enthält eine Reihe von Regelungen, die auch für die Landeslehrer Geltung haben müssen.

Es ist daher eine Anpassung im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz erforderlich.

Der Entwurf sieht daher insbesondere folgende Regelungen vor:

        1.   Definitivstellung: Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis (früher vier Jahre) definitiv.

        2.   Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges hat bereits zu erfolgen, wenn über den Landeslehrer zweimal aufeinanderfolgend (statt wie bisher für drei aufeinanderfolgende Schuljahre) die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

        3.   Leistungsfeststellung: Eine ,,negative” Leistungsfeststellung ist laut Entwurf nur möglich, wenn eine zweimalige nachweisliche Ermahnung (nach der geltenden Rechtslage genügt eine Ermahnung) erfolgt ist. Weiters kommt es unter anderem zu einer Verkürzung des Beurteilungszeitraumes für eine neuerliche Leistungsfeststellung, wenn bereits eine ,,negative” Leistungsfeststellung vorliegt.

        4.   Bestimmte Fristverkürzungen, um Verfahrensabläufe in Bezug auf das Leistungsfeststellungsverfahren zu straffen.

        5.   Bildstellenleiter: Ausnahmebestimmung für Bildstellenleiter, damit Lehrer, die diese Tätigkeit ausüben, über das Ausmaß von fünf Jahren hinaus eine diesbezügliche Lehrpflichtermäßigung erhalten können. Andernfalls müßte trotz ca. zweijähriger Einarbeitungszeit ein Lehrer, der als Bildstellenleiter tätig ist, nach fünf Jahren wieder in vollem Ausmaß in den Lehrberuf zurück. Der durch Einschulungen und Praxis als Medienexperte tätige Lehrer muß daher nun von einem neuen Lehrer, der sich diese Qualifikation erst aneignen muß, ersetzt werden.

        6.   Objektivierung: Bei der Bestellung von Lehrern und Leitern sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes die näheren Bestimmungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien von Bewerbern durch Landesgesetzgebung (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz B-VG) festzulegen. Auch die Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien soll möglich sein.

        7.   Sonstige dienstrechtliche Anpassungen an das Beamten-Dienstrechtsgesetz, die nicht in Zusammenhang mit der Besoldungsreform stehen.

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 2 B-VG (in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache).

Der vorliegende Entwurf steht, soweit EU-rechtliche Vorschriften bestehen, mit diesen im Einklang.

Kosten: Für den Bund entsteht kein finanzieller Mehraufwand.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6):

Durch die Anfügung des letzten Satzes hat die Landesgesetzgebung im Sinne einer Dezentralisierung bzw. Regionalisierung die im ersten Satz der vorliegenden Bestimmung angeführten Auswahlkriterien näher zu determinieren (zB genauere Festlegung, wie im jeweiligen Bundesland die persönliche und fachliche Eignung festgestellt wird, etwa durch Ausbildung, besondere Kenntnisse usw.). Auch die Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien ist möglich. Diese Kompetenz beruht auf Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz B-VG, wonach in den Bundesgesetzen, die Angelegenheiten des Dienstrechts, die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen betreffen, die Landesgesetzgebung ermächtigt werden kann, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Zu Z 2 (§ 10):

Diese Bestimmungen wurden auf Grund des § 11 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Der Unkündbarkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis soll – ähnlich wie im vergleichbaren Bereich in der Privatwirtschaft – eine längere Erprobungsphase des Landeslehrers vorangehen. Die Definitivstellung soll daher nach Abs. 1 im Regelfall an eine sechsjährige provisorische Dienstzeit gebunden sein.

Die Verlängerung der provisorischen Dienstzeit von vier auf sechs Jahre soll aber nach Abs. 2 eine Definitivstellung nach sechsjähriger provisorischer Dienstzeit dann nicht hindern, wenn nach einer provisorischen Dienstzeit von vier Jahren auf Grund eines Dienstunfalles eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers eingetreten ist.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3):

Diese Bestimmung wurde ebenfalls von der Novelle des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 43/1995, übernommen.

Zu Z 4 (§ 18):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Das umfangreiche und langdauernde Verfahren, das einer Entlassung wegen dreimaliger negativer Leistungsfeststellung vorangeht, hält derzeit häufig Schulleiter und Dienstbehörden davon ab, diesen Weg zur Entlassung von Landeslehrern mit stark unterdurchschnittlicher Leistung zu beschreiten. Daher sieht der Entwurf vor, daß der Entlassungstatbestand der negativen Leistungsfeststellung bereits bei zweimaliger negativer Leistungsfeststellung erfüllt sein soll.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 4 Z 1):

Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wurde auch das LDG in Bezug auf die Rundungsbestimmungen (diese entfallen) novelliert. Es hat daher die Verweisung auf § 47 LDG in der vorliegenden Bestimmung zu entfallen.

Zu Z 6 (§ 23a Abs. 2):

Siehe Z 5 der Erläuterungen.

Zu Z 7 (§ 23b):

Diese Bestimmung wurde von der Novelle des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 665/1994, übernommen.

Im Zuge der Beteiligung Österreichs an friedenserhaltenden Operationen der Vereinten Nationen sowie der fortschreitenden europäischen und internationalen Zusammenarbeit könnte es sich allenfalls als notwendig erweisen, auch Landeslehrer zu Institutionen der Europäischen Integration, der OECD sowie zu anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen (zB UNO, KSZE) entweder als Nationale Experten oder zu Ausbildungzwecken zu entsenden.

Aber auch im Inland erweist es sich allenfalls als notwendig, Möglichkeiten der Praxisschöpfung für Landeslehrer bei Dienststellen bei Ländern und Gemeinden, auf deren Tätigkeit sich Aufgaben des Bundes beziehen, als auch bei anderen Rechtsträgern privaten und öffentlichen Rechts vorzusehen.

Mit diesen Bestimmungen sollen nun Möglichkeiten zur Entsendung von Landeslehrern zu zwischenstaatlichen Einrichtungen einschließlich internationalen Organisationen geschaffen werden, ebenso soll die Entsendung von Landeslehrern zu Einrichtungen anderer inländischer Gebietskörperschaften und anderer Rechtsträger zu Ausbildungszwecken ermöglicht werden.

Es handelt sich hiebei um eine im freien Ermessen liegende Personalmaßnahme, die gemäß Art. IV Abs. 3 lit. d der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 215/1962, der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bedarf.

Die Regelung des Abs. 5 entspricht der in Aussicht genommenen Novellierung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch die BDG-Novelle 1995. Der betroffene Landeslehrer kann auf Grund dieser Bestimmung zwischen den jeweiligen Leistungen wählen: Verzichtet er auf die den Inlandsbezug übersteigenden inländischen Leistungen, verbleiben ihm die sonstigen Leistungen zur Gänze; verzichtet er nicht, so gebühren ihm die inländischen Leistungen in voller Höhe, die Zuwendungen von dritter Seite sind jedoch zur Gänze abzuführen.

Zu Z 8 (§ 26 Abs. 5):

Diese Bestimmung dient der Straffung des Verfahrensablaufes.

Zu Z 9 (§ 26 Abs. 7):

Wie bereits in den Erläuterungen zu Z 1 erwähnt, wird auch hier die Landesgesetzgebung ermächtigt, die Auswahlkriterien für die Besetzung von schulfesten Stellen näher zu determinieren und auch zusätzliche Kriterien festzulegen.

An die Spitze der Auswahlkriterien wurde abweichend von der bisherigen Rechtslage die Erfüllung von zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten gestellt, die allenfalls in der Ausschreibung angeführt worden sind. Dies erscheint gerade bei leitenden Funktionen dann ein entscheidendes Kriterium zu sein, wenn solche Kenntnisse oder Fähigkeiten in der Ausschreibung gewünscht werden und erleichtert auch die Auswahl und Reihung bei mehreren Bewerbern. Dieses auch für die leitenden Funktionen im Bundesbereich in Aussicht genommene Kriterium muß sich jedoch auf Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen, die mit der ausgeschriebenen Planstelle in ursächlichem Zusammenhang stehen, sodaß eine auf eine bestimmte Person abgestellte Ausschreibung unter Anführung beliebiger sonstiger Kenntnisse rechtswidrig wäre.

Zu Z 10 (§ 26a):

Um eine transparente und objektive Verleihung von Leiterstellen zu gewährleisten, wird für die Besetzung ein eigenes Verfahren vorgesehen.

Die Regelungen über die Bestellung sind vom Grundsatz getragen, daß ein Schulleiter zunächst befristet tätig sein soll. Vor dem Wegfall dieser Befristung kann die Frage der Bewährung thematisiert werden. Nach Ablauf eines vierjährigen (allenfalls durch Einrechnungen verkürzten) Zeitraumes, entfällt bei Bewährung ex lege die zeitliche Begrenzung der Funktion.

Die Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes, der als Erprobungszeitraum angesehen werden kann, müßte durch die Dienstbehörde mit Bescheid ausgesprochen werden. Damit endet in einem solchen Fall die leitende Tätigkeit. Der Ausspruch der Nichtbewährung ist jedoch an übereinstimmende Gutachten der Schulbehörde (zumindest der I. Instanz) und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses gebunden.

Es handelt sich also de facto um ein Einspruchsrecht des Schulgremiums, dem diese weitgehende Rolle deshalb eingeräumt werden soll, weil die Schule unmittelbar von der Leitertätigkeit betroffen ist und deren Auswirkungen am besten abzuschätzen vermag.

In Abs. 1 soll der Landesgesetzgebung die Möglichkeit gegeben werden, den Gedanken der Mitwirkung der Betroffenen auch dadurch zu verwirklichen, daß die schulischen Gremien schon in die Vorbereitung der Leiterbestellung eingebunden werden können.

Unter dem Begriff ,,Bewerbung” ist ausschließlich das jeweilige konkrete Bewerbungsschreiben zu verstehen; sonstige Unterlagen (zB Personalakt, Inspektionsberichte) fallen nicht unter diesen Begriff.

Die Abgabe der Stellungnahme zu den jeweiligen Bewerbern wird dem Verfahren beim Kollegium zur Erstellung von Ernennungsvorschlägen (Art. 81 b B-VG) vorgeschaltet, sodaß das Kollegium bei seiner Beschlußfassung sich mit diesen Stellungnahmen auseinanderzusetzen hat.

Gemäß Abs. 3 muß während des zeitlich befristeten Bestellungszeitraumes eine ,,Berufsbegleitende Weiterbildung” absolviert werden, wobei deren erfolgreicher Besuch eines der Erfordernisse für den Entfall der zeitlichen Begrenzung der Funktion ist.


Die Inhalte dieses Weiterbildungslehrganges sollen im Sinne eines Bausteinsystems aus Schulrecht,  -verwaltung und -organisation, Leitung und Mitarbeiterführung, Kommunikation und Kooperation, Konfliktmanagement, Unterrichtsbeobachtung, Lehrerberatung und -beurteilung und Schulentwicklung bestehen.

Abs. 4 trifft Vorsorge für den Fall des Endens der Funktion und legt fest, daß der Betroffene auf die Planstelle übergeleitet wird, die er zuletzt vor seiner Ernennung ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Es kommt ihm aber nur die entsprechende Planstelle, nicht aber der seinerzeitige Arbeitsplatz zu. Hatte der Betroffene vorher eine für schulfest erklärte Stelle innegehabt, wird diese während der zeitlich beschränkten Funktionsausübung nicht zu besetzen sein, weil im Falle seiner Überleitung nach Abs. 4 ein zu vermeidender Überhang an schulfesten Stellen entstünde.

Zu Z 11 (§ 44 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß Landes- oder Bezirksbildstellenleiter über das Ausmaß von fünf Jahren hinaus Lehrpflichtermäßigungen im Rahmen des § 44 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz erhalten können (siehe Allgemeiner Teil der Erläuterungen).

Zu Z 12 (§ 58 Abs. 4 und 5):

Die Bestimmung wurde von der Novelle des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 665/1994, übernommen.

Zu Z 13 (§ 63):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit der in § 63a des Entwurfes vorgesehenen Änderung zu verstehen. Diese sieht für den Fall einer negativen Leistungsfeststellung als Beurteilungszeitraum nicht mehr – wie bei einer ,,überdurchschnittlichen” oder ,,durchschnittlichen” Leistungsfeststellung – ein Schuljahr vor, sondern jenen Zeitraum, der vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung an mindestens sechs Monate beträgt. Als Äquivalent für die Verkürzung des Beurteilungszeitraumes und die bereits nach der ersten negativen Leistungsfeststellung mögliche Folge der Versetzung wird jedoch bestimmt, daß einer negativen Leistungsfeststellung eine zweimalige nachweisliche Ermahnung voranzugehen hat.

Die Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist im Zusammenhang mit der durch § 66 Abs. 3 erfolgten Neudefinition des Zeitraumes zu sehen, für den als Anlaß einer bereits festgestellten ,,negativen” Leistungsfeststellung eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen ist. Um diesen Auftrag zeitgerecht erfüllen zu können, ist es erforderlich, daß der Leiter den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes erstattet.

Das Erfordernis, daß der Landeslehrer bei Leistungsfeststellung im vorangegangenen Schuljahr mindestens während 26 Wochen Dienst zu versehen hat, wird auf 13 Wochen verkürzt. Dadurch werden Leistungsfeststellungen bei Landeslehrern mit ,,überdurchschnittlicher” Leistung, die in Folge eines Unfalles, Krankheit oder eines Karenzurlaubes längere Zeit vom Dienst abwesend waren, zulässig. Andererseits sollen dadurch Landeslehrer mit unterdurchschnittlicher Leistung eine ,,negative” Leistungsfest­stellung nicht mehr durch eine ,,Flucht” in längere Krankenstände verhindern können.

Zu Z 14 (§ 63a):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Gemäß Abs. 1 soll für eine ,,überdurchschnittliche” oder ,,durchschnittliche” Leistungsfeststellung der Beurteilungszeitraum so wie bisher das vorangegangene Schuljahr sein.

Nach Abs. 2 soll dagegen bei einer ,,negativen” Leistungsfeststellung der Beurteilungszeitraum grundsätzlich nur mehr sechs Monate dauern, wobei der Lauf dieser Frist durch die im Sinne einer ,,Streitverkündung” zu verstehende nachweisliche Ermahnung durch den Schulleiter in Gang gesetzt werden soll. Die Einführung dieses verkürzten Beurteilungszeitraumes im Falle einer ,,negativen” Leistungsfeststellung ist Teil einer Verfahrensregelung, die für den Fall, daß ein Landeslehrer fortgesetzt und gravierend eine mangelhafte Leistung erbringt, ein rascheres Reagieren ermöglichen soll.

Zu Z 15 (§ 65 Abs. 2):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Diese Fristverkürzung soll zur Beschleunigung des Verfahrensablaufes führen.

Zu Z 16 (§ 66):


Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Im Abs. 1 wurde überdies zur Klarstellung hinzugefügt, daß die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auch auf Grund des Antrags des Landeslehrers die Leistungsfeststellung mittels Bescheides festzustellen hat. Die Rechtslage wird dadurch nicht verändert.

Bezüglich der nunmehr notwendigen zweimaligen nachweislichen Ermahnung (bevor eine negative Leistungsfeststellung erfolgen kann) gilt das in den Erläuternden Bemerkungen zu Z 14 Gesagte.

Die Bestimmung des Abs. 3 ist im Zusammenhang mit dem Entlassungstatbestand der zweimaligen ,,negativen” Leistungsfeststellung (§ 18) zu sehen. Nach einer ,,negativen” Leistungsfeststellung soll der nächstfolgende Beurteilungszeitraum für die neuerlich durchzuführende Leistungsfeststellung nur ein halbes Jahr umfassen.

Wurde eine ,,negative” Leistungsfeststellung zum Anlaß genommen, die Versetzung oder Verwendungsänderung eines Landeslehrers zu verfügen, so soll es dem Landeslehrer ermöglicht werden, sich – ohne der drohenden Gefahr einer zweiten ,,negativen” Leistungsfeststellung – mit den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes vertraut zu machen. Abs. 4 bestimmt daher, daß für diesen Landeslehrer ab dem Zeitpunkt der Versetzung eine ,,durchschnittliche” Leistungsfeststellung gilt.

Die im Abs. 5 bestimmte Frist von sechs Wochen, in denen die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde den Leistungsfeststellungsbescheid zu erlassen hat, soll zur Beschleunigung des Verfahrens führen.

Zu Z 17 (§ 91 Abs. 1):

In Anpassung an die BDG-Novelle 1990 (§ 102 Abs. 1 BDG) soll für den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung im Rechtsmittelverfahren anstelle des derzeit geltenden Einstimmigkeitserfordernisses das Mehrstimmigkeitsprinzip gesetzt werden, um zu vermeiden, daß durch die Stimme eines einzelnen Senatsmitgliedes die aus dienstlichen Interessen notwendige Entfernung eines untragbar gewordenen Landeslehrers verhindert wird.

Zu Z 18 (§ 120a):

Diese Bestimmung enthält eine Übergangslösung für Landeslehrer, die spätestens bis zum Ablauf des 31. August 1995 in das provisorische Dienstverhältnis aufgenommen worden sind; für sie sollen die bisher geltenden Voraussetzungen für eine Definitivstellung weiter bestehen bleiben.

Zu Z 19 (§ 120b):

Nach Abs. 1 sollen aus Gründen der Rechtssicherheit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Durch Abs. 2 soll sichergestellt werden, daß – insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer “negativen” Leistungsfeststellung – für Landeslehrer, über die eine bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gültige Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen, die bisherigen Vorschriften solange weiter anzuwenden sind, als für sie ein negatives Leistungsfeststellungs-Kalkül gilt.

Zu Z 20 (§ 121c):

In dieser Bestimmung wird klargestellt, daß die besonderen Bestimmungen über Religionslehrer nach dem Religionsunterrichtsgesetz und bezüglich der Subventionslehrer nach dem Privatschulgesetz unberührt bleiben.

Zu Z 21 (§ 123):

Diese Bestimmung regelt das stufenweise Inkrafttreten teils mit 1. September 1995, teils mit 1. Jänner 1996.