1304 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 819/A der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden


Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben den gegen­ständlichen Initiativantrag am 18. Juni 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit Regelungen, die durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, sowie das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998 geschaffen oder geändert wurden und deren ausdrückliche Klarstellung damals aus redaktionellen Gründen nicht möglich war.

Zu Art. 1 Z 1:

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die in einem Ausbildungsdienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. befindlichen Personen, also die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten, in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.

Zu Art. 1 Z 2:

Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung, daß während des Bezuges von Weiterbildungsgeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Zu Art. 1 Z 3:

Die Neuformulierung soll klarstellen, daß für die Beurteilung des Anspruches auf Ausbildungsarbeits­losengeld die gerichtliche Kündigung durch den Arbeitgeber wegen einer Einschränkung oder Stillegung des Betriebes (als solche gilt auch die Betriebsverlegung an einen weit entfernten Standort) oder einzelner Betriebsabteilungen während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes einer Kündigung nach Wiederantritt der Beschäftigung nach dem Karenzurlaub gleichzuhalten sind.

Zu Art. 1 Z 4:

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeit­geber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dadurch soll die Beendigung der Ausbildung ermöglicht werden.

Zu Art. 1 Z 5, Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 5 und Art. 4 Z 6:

Hiebei handelt es sich lediglich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechenden Inkrafttretens­bestimmungen.

Zu Art. 2 Z 1:

Durch diese Änderung soll die vom Rechnungshof angeregte Klarstellung erfolgen, weil nicht alle Mittel des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates in die gebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik fließen, sondern lediglich die Mittel des europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen.

Zu Art. 3 Z 1:

Diese Änderung dient der Klarstellung, daß für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzgeld das Weiterbildungsgeld wie das Arbeitslosengeld zu behandeln ist.

Zu Art. 3 Z 2:

Diese Änderung dient lediglich der Anpassung an das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.

Zu Art. 3 Z 3:

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Betriebshilfegesetzes und der Einfügung der entsprechenden Regelungen in das BSVG und das GSVG.

Zu Art. 3 Z 4:

Diese Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Krankenversicherung nach Ende des eineinhalbjährigen Karenzgeld- bzw. Teilzeitbeihilfebezuges.

Zu Art. 4 Z 1 bis 5:

Im Zuge der Beschlußfassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde die für die Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unerläßliche Übermittlung von Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über Versicherungszeiten und -beiträge der Arbeitnehmer klar geregelt. Für die Aufsichtstätigkeit ebenso unerläßlich ist jedoch auch die Zurverfügungstellung von Daten anderer Dienstleister des Arbeits­marktservices, insbesondere der Bundesrechenzentrum GmbH. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen soll die Zulässigkeit dieser Datenübermittlungen klargestellt werden.

Der Ausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Herbert Haupt, Reinhart Gaugg, Marianne Hagenhofer, Dr. Volker Kier sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein einen gesamtändernden Abänderungsantrag ein, der folgendermaßen begründet war:

“Die Einschränkung der Rahmenfristerstreckung bei einer Erwerbstätigkeit ohne Arbeitslosenver­sicherungspflicht auf maximal drei Jahre führt in Fällen, in denen diese Tätigkeit nach mehr als drei Jahren aufgegeben werden muß, dazu, daß kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf Fortbezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe besteht. Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, daß durch die Entrichtung eines freiwilligen Sicherungsbeitrages die Rahmen- und Fortbezugsfristen über drei Jahre hinaus verlängert werden und erworbene Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige, freie Dienstnehmer und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Beschäftigte gewahrt werden können. Weitere wichtige Punkte sind die zweckmäßige Ermittlung des aktuellen selb­ständigen Einkommens und die Neuordnung des Einkommensbegriffes in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Existenzsicherung für Behinderte in stiftungsähnlichen Maßnahmen.

Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1:

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die in einem Ausbildungsdienstverhältnis zur Evanglischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. befindlichen Personen, also die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten, in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.

Zu Art. 1 Z 2, 3, 17 und 19 und Art. 3 Z 1, 5, 8 und 10:

Da der für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit und des Anspruches auf Karenzgeld maßgebliche Einheitswert eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs seit zehn Jahren nicht angepaßt wurde, soll dieser von bisher 54 000 S auf 60 000 S angehoben werden. In Zukunft soll dieser Wert in gleicher Weise wie die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG valorisiert werden.

Das für die Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe und auf Familienzuschläge bzw. auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe und auf Zuschläge zu diesen Leistungen maßgebliche Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb soll künftig einfach zu ermitteln sein, indem durchgehend von einem einheitlichen Prozentsatz des Einheitswertes als Einkommen ausgegangen werden soll. Dadurch sollen für die Betroffenen wie für die Vollziehung unzumutbare aufwendige Berechnungen, deren Ergebnis im vorhinein schwer abschätzbar ist, vermieden werden. Der gewählte Prozentsatz stellt einen Mittelwert des bei unterschiedlicher Nutzung erzielbaren Einkommens land(forst)wirtschaftlicher Betriebe mit verschiedenen Einheitswerten dar. Eine derartige Durchschnitts­betrachtung ermöglicht eine reibungslose Vollziehung, die eine rasche, nachvollziehbare und im Regelfall auch zufriedenstellende Anspruchsbeurteilung sicherstellen.

Zu Art. 1 Z 4, 14, 18, 20 und 21 und Art. 3 Z 7, 9, 11 und 12:

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes soll klargestellt werden, daß für die Beurteilung, ob aus selbständiger Erwerbstätigkeit lediglich ein geringfügiges oder ein Arbeitslosigkeit und damit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließendes Einkommen (bzw. ein Notlage ausschließendes oder anzurechnendes Partnereinkommen) vorliegt, das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich ist.

Selbständig Erwerbstätige, deren Einkommen bzw. Umsatz für die Beurteilung des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblich sind, sollen jeweils monatlich im nachhinein die Einkommens- bzw. Umsatzentwicklung erklären. Dadurch soll die Beurteilung der Einkommenslage so aktuell und realistisch wie möglich erfolgen können. Das Einkommen in einem bestimmten Kalender­monat soll vorläufig durch eine sogenannte rollierende Einkommensermittlung festgestellt werden. Das heißt, daß jeweils die bisherigen Monatseinkommen des laufenden Kalenderjahres aufsummiert und durch die Anzahl der Monatsbeträge geteilt werden. Eine rückwirkende Neuberechnung für frühere Monate auf dieser vorläufigen Basis soll jedoch nicht erfolgen. Eine Neuberechnung ist erst anhand des Steuerbescheides vorzunehmen. Ergibt sich aus dem vorzulegenden Steuerbescheid, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so soll eine Verpflichtung zum Rückersatz bestehen. Trifft den Leistungsempfänger ein Verschulden, so ist die gesamte ungerechtfertigt empfangene Leistung zurückzufordern, andernfalls nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens. Ergibt sich auf Grund des Steuerbescheides hingegen, daß dem Antragsteller eine (höhere) Leistung zusteht, so ist diese (bzw. die Differenz) nachzuzahlen. Dasselbe gilt für den Bereich des Karenzgeldgesetzes.

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Zu Art. 1 Z 5, 10, 16 und 22, Art. 2 Z 2 und 4 und Art. 3 Z 4:

Für Personen, die nach längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine arbeitslosenversicherungsfreie unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Zahlung eines Sicherungsbeitrages die Zugehörigkeit zur Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherten zu wahren und dadurch im Falle der Arbeits­losigkeit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu haben.

Durch die Entrichtung eines Sicherungsbeitrages soll die Erstreckung der Rahmenfrist für die Erbringung der Anwartschaft sowie für die Beantragung des Fortbezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bewirkt werden, wodurch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in gleicher Weise wie für arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigte, jedoch maximal in der Höhe des jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, bezogen werden können. Durch einen einheitlichen Sicherungsbeitrag in der Höhe von 500 S soll eine Mindestabsicherung in der Arbeitslosenversicherung gewahrt werden können. Ein einheitlicher Betrag erleichtert sowohl die Administration als auch die Beurteilung durch den nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigen, ob ihm die Bewahrung des Sicherungsnetzes der Arbeitslosenversicherung für die Zukunft diesen Beitrag wert ist.

Um ein ausgewogenes Verhältnis von Beiträgen und Leistungen zu erzielen und die mißbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern, soll eine über die Geringfügigkeitsgrenze liegende krankenver­sicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und eine qualifizierte Anwartschaft sowie eine Entscheidung über die Beteiligung an diesem Sicherungssystem spätestens ein Jahr nach Ende der letzten Pflichtversicherung bzw. des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung verlangt werden. Eine Entschei­dungsmöglichkeit bis zum Ablauf der dreijährigen Rahmenfristerstreckungs- bzw. Fortbezugsfrist würde die Risikoabwälzung auf die Arbeitslosenversicherung begünstigen. Entsprechend einer in der Begut­achtung mehrfach vorgebrachten Anregung soll die freiwillige Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages jenen Personen offenstehen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung zumindest 156 Wochen (rund drei Jahre) arbeits­losenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Wurde während dieser fünf Jahre Karenz(urlaubs)geld bezogen, so soll der Beurteilungszeitraum um die Dauer des Karenz(urlaubs)geldbezuges verlängert werden. Wurde zum Beispiel ein Jahr lang Karenzgeld bezogen, so muß die erforderliche Beschäftigungszeit in den letzten sechs Jahren erfüllt sein. Um Spekulationen zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft zu verhindern, muß die Zahlung eines Sicherungsbeitrages ab dem Ende der beitragsfreien Rahmenfristerstreckung kontinuierlich erfolgen. Wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages widerrufen oder länger als vier Monate nicht erfüllt, soll eine neuerliche Rahmen­fristerstreckung durch Entrichtung von Sicherungsbeiträgen erst nach einer neuen arbeitslosen­versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich sein.

Die Einhebung und Abfuhr der Sicherungsbeiträge sowie die sonstige Durchführung des Verfahrens soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger, insbesondere die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und für die freien Dienstnehmer die jeweilige Gebietskrankenkasse erfolgen. Die Einhebung soll sich nach den beim jeweiligen Sozialversicherungsträger üblichen Modalitäten richten und beispielsweise bei der Sozialversicherungs­anstalt der gewerblichen Wirtschaft quartalsweise erfolgen können. Für die Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages soll wie beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag das für die Krankenversicherung maßgebliche Verfahren gelten. Zur Abgeltung des Aufwandes der Sozialversicherungsträger ist eine Einhebungsvergütung vorgesehen.

Die Zeiten einer beitragspflichtigen Rahmenfristerstreckung sollen in der Datei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gesondert ausgewiesen werden. Dies ist erforderlich, um eine im Interesse dieser Personen liegende rasche und hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes wirtschaftlich vertretbare Anspruchsfeststellung treffen zu können. Weiters sind diese Daten für eine Evaluierung unverzichtbar. Es ist notwendig, feststellen zu können, welche Personengruppen die neue Regelung in Anspruch nehmen und wie sich das Verhältnis zwischen Beitragsaufkommen und Leistungsaufwand entwickelt. Dadurch soll vor allem auch beobachtet werden können, ob diese Regelung die anzustrebende Kostendeckung aufweist und eine wesentliche Belastung der Pflichtversicherten vermieden wird. Bei mangelnder Ausgeglichenheit soll der Sicherungsbeitrag ab 2001 durch Verordnung angepaßt werden.

Zu Art. 1 Z 6:

Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung, daß während des Bezuges von Weiterbildungsgeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Zu Art. 1 Z 7:

Diese Änderung soll den Eintritt in die Lebensmittelstiftung ,Aufleb‘ auch noch während des Jahres 1999 ermöglichen.

Zu Art. 1 Z 8:

Die Neuformulierung soll klarstellen, daß für die Beurteilung des Anspruches auf Ausbildungs­arbeitslosengeld die gerichtliche Kündigung durch den Arbeitgeber wegen einer Einschränkung oder Stillegung des Betriebes (als solche gilt auch die Betriebsverlegung an einen weit entfernten Standort) oder einzelner Betriebsabteilungen während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes einer Kündigung nach Wiederantritt der Beschäftigung nach dem Karenzurlaub gleichzuhalten sind.

Zu  Art. 1 Z 9:

Bei Teilnahme an stiftungsähnlichen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation soll künftig an die Stelle der Gewährung von Beiträgen zur Deckung des Lebensunterhaltes ein Anspruch auf Schulungsarbeits­losengeld treten.

Durch die Neufassung des § 16 Abs. 1 lit. j AlVG (siehe oben zu Z 6) werden jene Personen, die Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung haben, nicht mehr vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen.

Die mit der gleichzeitig behandelten ASVG-Novelle erfolgende Änderung des § 306 Abs. 4 ASVG gewährleistet, daß das Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie bisher bereits die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes auf das Übergangsgeld angerechnet wird.

Zu Art. 1 Z 11:

Um Zufälligkeiten bei der Heranziehung der Jahresbeitragsgrundlagen, die sich nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben, auszuschließen, soll klargestellt werden, daß bei Nichtvorliegen der grundsätzlich maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen stets die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines davorliegenden Zeitraumes heranzuziehen ist. Weiters soll beim Bezug einer Leistung nach einer Teilzeitkarenz das daraus erzielte, niedrigere (Teilzeit-)Einkommen für die Bemessung außer Betracht bleiben.

Zu Art. 1 Z 13:

Die gegenständliche Regelung ist im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung obsolet; deren ausdrückliche Außerkraftsetzung wurde lediglich bei der Aufhebung des entsprechenden Ruhenstatbestandes übersehen.

Zu Art. 1 Z 15:

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dadurch soll die Beendi­gung der Ausbildung ermöglicht werden.

Zu Art. 1 Z 23, Art. 2 Z 5, Art. 3 Z 14 und Art. 4 Z 6:

Hiebei handelt es sich lediglich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechenden Inkrafttretens­bestimmungen.

Zu Art. 2 Z 1:

Durch diese Änderung soll die vom Rechnungshof angeregte Klarstellung erfolgen, weil nicht alle Mittel des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates in die gebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik fließen, sondern lediglich die Mittel des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen.

Zu Art. 2 Z 3:

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz soll wie eine vorzeitige Alterspension gewertet werden und bei Lösung eines solchen Dienstverhältnisses daher keine Beitragsverpflichtung des Dienstgebers für jenen Zeitraum, in dem der Dienstnehmer Sonderruhegeld beziehen kann, bestehen.

Zu Art. 3 Z 2:

Diese Änderung dienst der Klarstellung, daß für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzgeld das Weiterbildungsgeld wie das Arbeitslosengeld zu behandeln ist.

Zu Art. 3 Z 3:

Diese Änderung dient lediglich der Anpassung an das Gesundheits- und Krankenpflegesetz.

Zu Art. 3 Z 6:

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Betriebshilfegesetzes und der Einfügung der entsprechenden Regelungen in das BSVG und das GSVG.

Zu Art. 3 Z 13:

Diese Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Krankenversicherung nach Ende des eineinhalbjährigen Karenzgeld- bzw. Teilzeitbeihilfebezuges.

Zu Art. 4 Z 1 bis 5:

Im Zuge der Beschlußfassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde die für die Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unerläßliche Übermittlung von Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Versicherungszeiten und -beiträge der Arbeitnehmer klar geregelt. Für die Aufsichtstätigkeit ebenso unerläßlich ist jedoch auch die Zurverfügungstellung von Daten anderer Dienstleister des Arbeitsmarktservice, insbesondere der Bundesrechenzentrum GmbH. Durch die vorgeschlagene Ergän­zung soll die Zulässigkeit dieser Datenübermittlungen klargestellt werden.”

Weiters brachte die Abgeordnete Theresia Haidlmayr einen Entschließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten, teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Theresia Haidlmayr fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 25

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                                      Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz werden wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. j angefügt:

          “j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),”

2. § 12 Abs. 6 lit. b lautet:

        “b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen Einheitswert 60 000 S nicht übersteigt;”

3. § 12 Abs. 9 lautet:

“(9) Der im § 12 Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.”

4. § 12 Abs. 10 entfällt.

5. § 15 lautet:

“§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

           1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

           2. selbständig erwerbstätig gewesen ist;

           3. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;

           4. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

           5. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

           6. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

           7. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

           8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

           9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

         10. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

           1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

           2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kinder­erziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

           1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

           2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

           3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

           4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensions­versicherung weiterversichert war.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in interna­tionalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.”

6. § 16 Abs. 1 lit. j lautet:

“j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,”

7. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 wird der Ausdruck “1998” jeweils durch den Ausdruck “1999” ersetzt.

8. § 18 Abs. 8 lautet:

“(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen, gewährt, wenn der Arbeitslose

           1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,

           2. sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann, und

           3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.”

9. Dem § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.”

10. Im § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck “§ 15 Abs. 2” durch den Ausdruck “§ 15 Abs. 3 bis 5” ersetzt.

11. § 21 Abs. 1 lautet:

“§ 21. (1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozial­versicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, in denen eine Herabsetzung der Arbeitszeit im Sinne des § 27 Abs. 1 oder der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung neben einer Gleit­pension (§ 253c ASVG) vorliegt, bleiben außer Betracht. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitrags­grundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.”

12. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Besteht der Leistungsanspruch nur auf Grund einer Rahmenfristerstreckung um Zeiträume, für die der Versicherte einen Sicherungsbeitrag entrichtet hat, so darf der tägliche Grundbetrag der Leistung mit keinem höheren Betrag als einem Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) festgesetzt werden.”

13. § 23 Abs. 7 entfällt und Abs. 8 wird als Abs. 7 bezeichnet.

14. § 25 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

“Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegen Enkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.”

15. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.”

16. Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck “§ 15 Abs. 2” durch den Ausdruck “§ 15 Abs. 3 bis 5” ersetzt.

17. § 36a Abs. 4 lautet:

“(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

18. § 36a Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommen­steuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

19. § 36a Abs. 5 Z 3 lautet:

         “3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheits­wertbescheides;”

20. Dem § 36a wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachge­wiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.”

21. § 36b lautet:

“§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteils­mäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.”

22. Im § 37 wird der Ausdruck “§ 15 Abs. 2” durch den Ausdruck “§ 15 Abs. 3 bis 5” ersetzt.

23. Dem § 79 werden folgende Abs. 45 und 46 angefügt:

“(45) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

(46) § 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 7, 8 und 9, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 10, § 23, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4, § 36a, § 36b und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck “Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates” durch den Ausdruck “Gemeinschaftsinitiativen” ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 9 entfällt am Ende der Ausdruck “und”, in der folgenden Z 10 wird am Ende der Ausdruck “und” angefügt und nach der Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

       “11. den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d”

3. Dem § 5b wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG). BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt.”

4. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt:

“Sicherungsbeitrag

§ 5d. (1) Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig sind und nicht der Versicherungs­pflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterliegen sowie unselbständig Beschäftigte im Ausland können sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wo­chen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages ist bei dem gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger binnen einem Jahr nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung oder des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich zu erklären. Liegt das Ende dieser Frist vor dem 1. Jänner 1999, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages spätestens bis 31. Dezember 1998 schriftlich zu erklären.

(2) Der Sicherungsbeitrag ist regelmäßig in der monatlichen Höhe von 500 S zu entrichten. Auch für Bruchteile eines Kalendermonates ist jeweils der volle Monatsbetrag zu entrichten. Der Sicherungsbeitrag ist jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG anzupassen. Für die ersten drei Jahre nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Dasselbe gilt für die ersten drei Jahre nach dem Ende des letzten Leistungsbezuges, wenn dieses nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung lag. Für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Für sonstige vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume sind die zu entrichtenden Sicherungsbeiträge spätestens bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen. Nach vollständiger Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages kann jederzeit mit Wirksamkeit zum übernächsten Kalendermonat widerrufen werden. Ein Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten gilt als Widerruf mit Beginn des ersten säumigen Monates.

(4) Für Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages ist der für die Angelegenheiten der Kranken­versicherung zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland ist der auf Grund der letzten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland zuständige Sozial­versicherungsträger zuständig. § 5 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beiträge gemäß § 2 (Arbeitslosenversicherungsbeiträge) die Sicherungsbeiträge, an die Stelle der Arbeitslosenversicherten die Sicherungsbeitragszahler und an die Stelle der bisher geleisteten Einhebungsvergütung die Anzahl der Sicherungsbeitragszahler treten.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand (Leistungsaufwand samt Sozialversicherungsbeiträgen und der Einhebungsvergütung) zu beobachten und dafür zu sorgen, daß diese in zweckmäßiger Weise dokumentiert wird. Die gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungs­träger haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Personen, die einen Sicherungsbeitrag entrichten, und die Zeiträume, für die sie einen Sicherungsbeitrag entrichtet haben, zu melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten gesondert abrufbar in seine Datei aufzunehmen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Sicherungsbeitrag frühestens ab dem Jahr 2001 durch Verordnung so anzupassen, daß absehbar ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand hergestellt wird. Die Anpassung kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.”

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.”

Artikel 3

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:

         “a) der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 60 000 S übersteigt oder”

2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzgeld oder Arbeitslosengeld” durch den Ausdruck “Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld” ersetzt.

3. § 3 Abs. 4 Z 5 lautet:

         “5. Zeiten der Pflichterversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akadmie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;”

4. Im § 4 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Absatzbezeichnungen “(6)” und “(7)”; folgender neuer Abs. 5 wird eingefügt:

“(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.”

5. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung “(1)” und folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.”

6. Im § 26 wird der Ausdruck “Teilzeitbeihilfe gemäß BHG” durch den Ausdruck “Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG” ersetzt.

7. § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.”

8. § 40 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.”

9. § 40 Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommen­steuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;”

10. § 40 Abs. 5 Z 3 lautet:

         “3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheits­wertbescheides;”

11. § 40 Abs. 7 lautet:

“(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachge­wiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.”

12. § 41 lautet:

“§ 41. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteils­mäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalender­monat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.”

13. Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzgeld” durch den Ausdruck “Karenzgeld oder Teilzeit­beihilfe” ersetzt.

14. Dem § 57 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

“(8) § 3 Abs. 2 und 4, § 26 und § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 4, § 25, § 39 Abs. 2, § 40 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.”

Artikel 4


Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck “Das Arbeitsmarktservice ist” durch den Ausdruck “Das Arbeits­marktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind” ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck “vom Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “vom Arbeits­marktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

3. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck “an das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “an das Arbeits­marktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

4. Im § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck “an das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” und der Ausdruck “dem Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “dem Arbeitsmarktservice und dem Bundes­ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

5. Im § 25 Abs. 5 wird der Ausdruck “des Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “des Arbeitsmarkt­service und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales” und der Ausdruck “ist das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

6. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”