1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (1201 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirt­schaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998)

Die gegenständliche Regierungsvorlage hat das Ziel, im Zusammenhang mit dem EU-Recht notwendige Anpassungen vorzunehmen, insbesondere betreffend Problemstoffe, Abfallbesitzer, Nachweis der Nichtgefährlichkeit, Inhalt des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes und grenzüberschreitende Verbringungen. Ein einheitlicher Gesetzesvollzug und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollen durch die Anpassung bzw. Klarstellung von Begriffsbestimmungen, die Möglichkeit der Korrektur von Fest­stellungsbescheiden und ein spezielles Verfahren zur Überprüfung der Nichtgefährlichkeit (Ausstufung) von Abfällen erreicht werden.

Der Entbürokratisierung unter gleichzeitiger Sicherstellung des Schutzes öffentlicher Interessen dienen die Anpassung der Meldepflichten sowie Änderungen bzw. Ergänzungen betreffend die Erlaubnispflicht für Sammler und Behandler gefährlicher Abfälle. Weiters wird ein allgemeines Vermischungsverbot, welches einen den Zielen und Grundsätzen entsprechenden Umgang mit Abfällen gewährleisten soll, aufgenommen.

Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten bedarf es bei Melde- und Nachweispflichten einer Verlängerung der Frist der Verfolgungsverjährung auf ein Jahr.

Der Umweltausschuß hat die Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 3. Juni und am 30. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Matthias Ellmauer.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Monika Langthaler, Karel Smolle, Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Mag. Karl Schweitzer, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Anna Elisabeth Aumayr sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein das Wort.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller brachten einen Abänderungsantrag sowie drei Entschließungsanträge betreffend Verpackungsverordnung, Verbrennung von Abfällen und ein “AWG 2000” ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller mit Stimmenmehrheit angenommen. Die obgenannten Entschließungsanträge wurden ebenfalls mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Matthias Ellmauer gewählt.

Darüber hinaus hat der Umweltausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Ausschußfeststellung beschlos­sen:

“Ausschußfeststellung zu § 9 Abs. 6 bis 6b AWG:

Der Abfallbeauftragte hat gemäß diesen Bestimmungen lediglich eine Informations- und Beratungspflicht. Aus dem Zweck der Bestimmung, insbesondere aus der Aufgabe der Beratung und Information des Betriebsinhabers, ergibt sich, daß der Abfallbeauftragte und der Betriebsinhaber im Sinne dieser Bestimmung nicht dieselbe Person sein können.

Der Abfallbeauftragte kann über einen Arbeitsvertrag oder einen freien Dienstvertrag dauernd beschäftigt sein. Jedenfalls muß der Abfallbeauftragte im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend und regelmäßig im Betrieb anwesend sein.

Der Ausschuß geht davon aus, daß das Mindestmaß der fachlichen Qualifikation der Ausbildung des Abfallbeauftragten im Rahmen eines Erlasses des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beschrieben wird.

Anzumerken ist, daß für die Auslegung des Begriffes ,Betrieb‘ im Sinne des § 9 Abs. 6 AWG der Betriebsbegriff des Arbeitsrechts heranzuziehen ist. Es sind somit Produktions- (einschließlich Be- und Verarbeitungsbetriebe), Handels- und Dienstleistungsbetriebe (einschließlich öffentlicher Einrichtungen, wie zB Bundesministerien, kommunale Entsorgungsbetriebe) als Betriebe im Sinne des § 9 Abs. 6 AWG zu verstehen.

Ausschußfeststellung zu § 15 Abs. 4 AWG:

Der VwGH hat für bestimmte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für mobile Einrichtungen keine ausreichende gesetzliche Basis im Rahmen des § 15 AWG gesehen (vgl. Erk. vom 27. Mai 1997, Z 94/05/0092 oder Erk. vom 2. Oktober 1997, Z 96/07/0055).

Diese Basis soll durch die Erweiterung der Rechtsgrundlage zur Erteilung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Betriebsführung von mobilen Einrichtungen geschaffen werden. Da geplant ist, eine eigenständige Regelung für die Genehmigung von mobilen Einrichtungen auszuarbeiten, wird der Geltungsbereich dieser neu geschaffenen Bestimmung zeitlich befristet (vgl. Artikel VIII). Zukünftig soll für Anlagenteile von besonderen Abfallbehandlungsanlagen sowie für mobile besondere Abfallbe­handlungsanlagen die Möglichkeit einer Typengenehmigung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eröffnet werden. Die Aufstellung und Inbetriebnahme von derartigen Anlagen bzw. Anlagenteilen sollen anzeigepflichtig sein, wobei auch die Nachbarrechte zu berücksichtigen sind. Es wird davon ausgegangen, daß bis zum Jahr 2000 eine entsprechende anlagenrechtliche Regelung für mobile Einrichtungen geschaffen wird.

Ausschußfeststellung zu § 45 Abs. 6b:

Die einmalige Aktualisierung des Abfallwirtschaftskonzeptes bezieht sich nur auf die dem AWG unter­liegenden Anlagen.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem angeschlossenen Gesetzesentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

2.  die beigedruckten Entschließungen (Anlagen 2 bis 4) annehmen.

Wien, 1998 06 30

                               Matthias Ellmauer                                                          Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

2

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:

“(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Öster­reichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wenn

           1. die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,

           2. ein Markt dafür existiert,

           3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und

           4. kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.

(3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten:

           1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;

           2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;

           3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;

           4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;

           5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und

           6. Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.

Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

(3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will, hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt. Dabei kommen in Betracht:

           1. Name, Anschrift und Telefonnummer;

           2. Art der Sache;

           3. vorgesehener Verwendungszweck;

           4. Art des Nachweises und der Nachweisführung;

           5. eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;

           6. die Behandlungsart und

           7. vorgesehene Abnehmer.

(3d) Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.”

2. § 2 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Öster­reichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich ist.”

3. § 2 Abs. 6 lautet:

“(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfall­erzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.”

4. Im § 2 wird folgender Abs. 8b eingefügt:

“(8b) Abfallbesitzer ist

           1. der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder

           2. die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.”

5. § 2 Abs. 9 lautet:

“(9) Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere

           1. abholt,

           2. entgegennimmt oder

           3. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.”

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht aus

           1. der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und

           2. erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.”

7. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, § 29, §§ 32 bis 39, § 40, § 40a und § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.”

8. Im § 3 Abs. 4 wird der Verweis “Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150” durch den Verweis “Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305” ersetzt.

9. § 4 lautet:

§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,

           1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

           2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

           3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,

hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.

(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.

(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

           1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

           2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.”

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

“Ausstufung gefährlicher Abfälle

§ 4a. (1) Im Fall einer Ausstufung hat

           1. der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder

           2. der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum

den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alte Beurteilungs­grundlagen anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben, liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.

(2) Bei Formgebrechen der Anzeige einschließlich der Beurteilungsunterlagen hat der Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anzeige binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist mit Bescheid festzustellen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit für den bestimmten Abfall nicht erbracht wurde. Diese Feststellung hat binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erfolgen.

(4) Äußert sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestätigen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen war.

(5) Übernimmt ein Deponiebetreiber einen bestimmten Abfall und zeigt er in der Folge für den Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 an, so gilt dieser Abfall mit der Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Ausstufung Sachverständige des Umweltbundesamtes heranziehen.”

11. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird nachfolgende Z 5 angefügt:

         “5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).”

12. § 7 Abs. 9 lautet:

“(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder § 8 nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in den Haus- oder Sperrmüll eingebracht werden.”

12a. § 9 Abs. 6 lautet:

“(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen und der Behörde anzuzeigen. Der Abfallbeauftragte hat im Betrieb dauernd beschäftigt zu sein und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar zu sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Anzeige hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben zur fachlichen Qualifikation des Abfallbeauftragten zu enthalten. Die Abbestellung des Abfallbeauftragten oder des Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.”

12b. Im § 9 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

“(6a) Der Abfallbeauftragte hat

           1. die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen und darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmun­gen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,

           2. den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten und

           3. auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken.

(6b) Dem Abfallbeauftragten kann im Zusammenhang mit der Bestellung gemäß § 9 Abs. 6 AWG keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften rechtswirksam übertragen werden. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützten.”

13. Die Überschrift des § 12 lautet:

“Problemstoffe”

14. § 12 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von

           1. Problemstoffen und

           2. Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen Abfallerzeugern, sofern die Alt-Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind,

durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoff­sammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise recht­zeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.”

15. Im § 12 Abs. 4 letzter Satz wird der Verweis “§ 15 Abs. 2 Z 3” ersetzt durch “§ 15 Abs. 2 Z 2”.

16. § 13 lautet:

§ 13. (1) Ein Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 8a), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und
-behandler gemäß § 15 Abs. 1.

(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.

(3) Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 anzeigt, hat einmal jährlich die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.”

17. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf – unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 – hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

           1. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,

           2. die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und

           3. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.

Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.”

18. Dem § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort “-behandler” folgende Wortfolge angefügt:

“ , sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Waren; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen”

19. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach den jeweiligen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung berechtigt sind, oder”

20. Dem § 15 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Betreiber einer Deponie, in bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.”

21. § 15 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,

           1. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasser­rechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder

           2. auf die ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 zutrifft.”

21a. Im § 15 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Sofern es im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß Abs. 4, gegebenenfalls auch hinsichtlich des Aufstellungsortes und der Betriebsführung, zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit mobilen Einrichtungen zu erteilen.”

22. § 15 Abs. 5 lautet:

“(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

           1. die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt,

           2. seinen Wohnsitz im Inland hat, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch zwischenstaatliche Überein­kommen sichergestellt sind, und

           3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl. Nr. 52, und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.”

23. Im § 15 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluß der entsprechenden Belege dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.”

24. § 15 Abs. 7 lautet:

“(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat

           1. eine dauernde Einstellung,

           2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

           3. die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis.”

25. § 17 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.”

26. Im § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn

           1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

           2. nur durch den Mischvorgang

                a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

               b) anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle

               eingehalten werden,

           3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.”

27. § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.”

28. Im § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) sind Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (§ 35a) zu deklarieren. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.”

29. § 20 Abs. 2 lautet:

“(2) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind

           1. die Begleitscheine (§ 19 Abs. 1) oder

           2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß § 36 oder

           3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,

mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.”

30. Dem § 29 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

“Weiters liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn gemäß § 31d Abs. 3 lit. b letzter Satz WRG vorzugehen ist.”

31. Nach § 29 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) Erfolgt eine sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle, so entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 für diesen Anlagenteil, sofern dieser im Rahmen einer Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.”

31a. § 29 Abs. 5 Z 6 lautet:

         “6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).”

32. § 29 Abs. 5a erster Satz lautet:

“Haben mehr als 100 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch Bekanntmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden; davon ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.”

33. Im § 30 Abs. 1 Z 1 wird nach den Worten “jener Abfälle” die Worte “von privaten Haushalten” eingefügt.

34. Im § 32 Abs. 1 erster Satz werden die Worte “und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen” gestrichen.

35. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.”

36. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 34 bis 37a sinngemäß anzuwenden.”

37. Im § 35a Abs. 1 wird in der Ziffer 1 nach den Worten “Beseitigungs- oder Verwertungsanlage” ein Strichpunkt gesetzt und folgender Satz eingefügt:

“im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durch­geführt oder abgeschlossen wurde”.

38. § 38 Abs. 1 lautet:

§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 Abs. 1 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß § 15 Abs. 1 automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß §§ 2 Abs. 3c und 3d, 4a, 13 Abs. 3, 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.”

39. § 39 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer

                1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

                2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

                3. entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

                4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

              4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

                5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

                6. eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

                7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

                8. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

          b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

                1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

                2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

                3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

                4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

                5. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

                6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

                7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

                8. die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

                9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

              10. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

              11. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

              12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

              13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

              14. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

              15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

              16. Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

              17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

              18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

              19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

              20. eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

              21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

              22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

              23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;

              24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

              25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

              26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

              27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

              28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

           c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

                1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

                2. entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;

                3. Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

                4. Problemstoffe oder Altöle – anders als in Z 1 – entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

                5. die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

                6. die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

                7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

                8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

                9. die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

              10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

              11. entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

              12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

              13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

              14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

              15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

              16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

              17. entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;

              18. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

              19. nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

          d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

           e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

           f) mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.”

40. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

“Verjährung

§ 39a. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.

(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.”

41. Im § 40a Abs. 1 wird der Verweis “§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 16 bis 18” durch den Verweis “§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis 16” ersetzt.

42. Im § 40a wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 37 und 37a VStG 1991 eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 5 000 S bis höchstens 20 000 S festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvor­schriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstraf­verfügung gemäß § 50 VStG 1991 bis zu 1 000 S einzuheben.”

43. § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für § 29 Abs. 8.”

43a. Im § 45 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

“(6a) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

           1. Angaben über Branche, Zweck der Anlagen, Auflistung sämtlicher Anlagenteile;

           2. eine verfahrensbezogene Darstellung;

           3. eine abfallrelevante Darstellung;

           4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften sowie

           5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(6b) Abfallwirtschaftskonzepte, die für Anlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern erstellt wurden und zum 1. Juli 2000 älter als fünf Jahre sind, sind innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren.”

44. Dem § 45 werden folgende Abs. 14 bis 18 angefügt:

“(14) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 4a Abs. 5 nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.

(15) Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998 eine Abfall­besitzer-Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller Daten des § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 zu erstatten.

(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebsnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt werden.

(17) Auf bestehende Deponien, die gemäß § 31d WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt werden, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1a ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die Deponieverordnung anzuwenden.

(18) Für Ausstufungen eines Abfalls aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität (§ 5 Abs. 5 Z 2 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998), die bis zum Ablauf des 30. September 1998 angezeigt wurden, gilt weiterhin die Rechtslage gemäß § 10 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 22/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998.”

45. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 10 angefügt:

  “(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b und 14 bis 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

           2. § 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           3. § 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

           2. § 15 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.”

Artikel II

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgende Z 7 angefügt:

         “7. Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern

                a) für diese Anlagen zumindest die in § 18 der Lufreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer Verordnung über die Verbrennung von Abfällen gemäß § 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt sind und


               b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien abgelagert werden.”

1a. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt:

“(2) Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

           1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

           2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.”

2. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ersucht, die Auswirkungen der Verpackungs­verordnung hinsichtlich der Kosten und umweltpolitischen Effizienz zu untersuchen und innerhalb von zwei Jahren in einem Bericht an das Parlament allfällig erforderliche Vorschläge für eine Gesamtreform des Systems mit dem Ziel der Kostenersparnis für Unternehmen und Haushalte unter Aufrechterhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus zu unterbreiten.

Anlage 3

Entschließung

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten werden aufgefordert, basierend auf § 29 Abs. 18 AWG, bis spätestens 31. Dezember 1998 in einer Verordnung den Stand der Technik für die Verbrennung von Abfällen sowohl in Abfallbehandlungsanlagen als auch in industriellen Anlagen zu erarbeiten, wobei in einem ersten Schritt die Umsetzung der Richtlinie über die Verbrennung der gefährlichen Abfälle vorzunehmen ist.

Bei der Festlegung der Grenzwerte und sonstigen Rahmenbedingungen sind vergleichbare Standards, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen unterschiedlichen Anlagetypen vermeiden, zu normieren.

Anlage 4

Entschließung

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird aufgefordert, anhand der Ergebnisse einer Evaluierung eine Neufassung des Abfallwirtschaftsgesetzes basierend auf dem Prinzip der Abfallver­meidung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des EU-Rechts vorzubereiten.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ersucht, innerhalb von zwei Jahren dem Umweltausschuß über den Stand der Arbeiten sowie den Stand der Verhandlungen über einen Gesetzentwurf zu berichten.

Anlage 5

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler

gemäß § 42 Abs. 5 GOG zum Bericht des Umweltausschusses über das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (AWG-Novelle 1998)


Bei der letzten Novellierung des AWG wurde die Priorität “Abfallvermeidung” endgültig aufgegeben, eine Forcierung der Müllverbrennung vorangetrieben und das, wie jüngst wieder deutlich bewiesen, ökologisch wie ökonomisch verfehlte, kunststoffördernde System der Verpackungsverordnung gesetzlich verankert. Auch dieser Novellenentwurf spiegelt die gleichen Intentionen der letzten Novellierungen des AWG wieder. Nach wie vor steht die Abfallentsorgung bzw. die Forcierung und geplante Ausweitung von Entsorgungsanlagen im Mittelpunkt aller Aktivitäten.

Die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998, die mit einer Änderung des Altlastensanierungsgesetzes verbunden ist, geht nun noch einen Schritt weiter und versucht in konsequenter Weise alle Rahmen­bedingungen zu schaffen, die die Müllverbrennung in Österreich begünstigen sollen. Beispielhaft sei nur § 2 Abs. 5 AlSAG erwähnt, der Rückstände aus der Müllverbrennung von der Altlastenbeitragspflicht befreit und somit Müllverbrennungsanlagen gegenüber anderen Abfallbehandlungsanlagen, wie etwa mechanisch-biologische Anlagen, enorm begünstigt. Diese Bestimmung ist eindeutig gegen den Einsatz von mechanisch-biologischen Anlagen gerichtet und versucht die Müllverbrennung einmal mehr, nach der Verabschiedung der Deponieverordnung, der VVO, der Novellierung der AlSAG und der letzten AWG-Novelle, in Österreich voranzutreiben. Zudem wurde auch noch eine Erleichterung der Genehmigung für mobile Verbrennungsanlagen im Abfallwirtschaftsgesetz beschlossen (§ 15 Abs. 4a).

Die Situation ist paradox. Obwohl verbal immer wieder betont wird, daß die Vermeidung von Abfall absolute Priorität hat, gibt es vor allem bei Entsorgungsanlagen weitreichende Ausbaupläne der Bundes- und Landesregierungen. Genau dies spiegelt jedoch die Ideenlosigkeit der zuständigen Politiker und Behörden wieder. Eine ökologische Abfallpolitik muß die Entsorgungskapazitäten möglichst gering halten, um stärkere Anreize für die Abfallvermeidung zu liefern sowie mehr finanzielle Mittel für abfallvermeidende Maßnahmen zur Verfügung zu haben. Die Grünen haben immer wieder auf die ökologische Unsinnigkeit von Müllverbrennungsanlagen hingewiesen. In den letzten Jahren kam jedoch ein weiteres zentrales Gegenargument hinzu. Müllverbrennungsanlagen sind unökonomisch! Die Grünen haben schon im Vorjahr auf die Entwicklung in Deutschland hingewiesen, wo voll auf den Ausbau der Müllverbrennung gesetzt wurde. Zur Zeit gibt es in Deutschland zahlreiche Müllverbrennungsanlagen, die unausgelastet und schwer verschuldet sind. Müllmanager fahren durch das ganze Land bzw. bereits durch das benachbarte Ausland und versuchen Verträge abzuschließen, um mehr Müll zu beschaffen, damit diese Anlagen ausgelastet werden und sich endlich auch ökonomisch rechnen. Von Abfallvermeidung kann somit keine Rede mehr sein – nach mehr Abfall wird gesucht.

Die im Umweltausschuß beschlossene Novelle umfaßt (inklusive des eingebrachten Abänderungsantrag der Regierungsparteien) mehr als 70 Ziffern und bedeutet daher eine umfassende Neuerung des AWG. Mitsamt den Änderungen durch das Immissionsschutzgesetz Luft wäre damit das AWG seit seinem Bestehen neunmal inhaltlich geändert worden. Seit 1992 erfolgten im Durchschnitt zwei inhaltliche Änderungen jährlich: 1992 – zwei, 1993 – zwei, 1994 – zwei, 1996 – eine, 1997 – zwei. Allein das Verfahren zur Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 29 AWG war zumindest in den Novellen seit 1994 immer mit betroffen, so daß man sich im halbjährlichen Rhythmus auf Neuerungen einstellen mußte.

In diesem Zusammenhang sei erneut auf die mittlerweile demokratiefeindliche Ausschußpraxis der Regierungsparteien hingewiesen. Einmal mehr haben die beiden Regierungsparteien (SPÖ und ÖVP) über Monate mit den Sozialpartnern über diese Novellierung des AWG verhandelt ohne die Oppositions­parteien auch nur im geringsten über die Verhandlungsfortschritte zu informieren. Wie bei der AWG-Novelle 1996 wurde am Tag der Ausschußverhandlungen seitens der Regierungsparteien ein umfassender Abänderungsantrag den VertreterInnen der Oppositionsparteien fünfzehn Minuten vor Beginn des Umweltausschusses übermittelt. Diese Vorgangsweise der beiden Regierungsparteien stellt nicht nur eine krasse Mißachtung des Parlaments dar, sondern zeigt auch die nicht vorhandene Bereitschaft mit den Kolleginnen und Kollegen der Opposition ernsthafte Verhandlungen führen zu wollen.

Ausgewählte Kritikpunkte

1. Ausstufung gefährlicher Abfälle (§ 4a)

Wie schon ursprünglich vorgebracht wird die Ausstufung gefährlicher Abfälle auf Antrag des Besitzers aus folgenden Gründen entschieden abgelehnt:

–   Asymmetrie: Wenn eine Ausstufung konkreter Abfälle möglich ist, muß auch eine zB amtswegige Einstufung unter die gefährlichen Abfälle möglich sein.

–   Die abstrakte Festlegung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen verfolgt den Zweck, den Verwaltungsaufwand im Einzelfall zu minimieren und Rechtssicherheit und -einheitlichkeit zu schaffen. Dieser Effekt wird durch die neue Regelung, die durch die EU keineswegs zwingend vorgegeben ist (siehe Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle, 94/904/EG), völlig unterlaufen. Der jährliche Verwaltungsaufwand wird in der Regierungsvorlage mit über 4 Millionen Schilling angegeben.

–   Die Rechtsrichtigkeit der Ausstufung ist nicht gewährleistet. Reagiert die Behörde nicht binnen sechs Wochen nach Antragstellung, gilt der Abfall als ausgestuft. Diese Entscheidungsfrist ist jedenfalls zu kurz. Im Fall der Deponierung gilt der Abfall sogar ab der Anzeige als ungefährlich.

2. Grundsatz der Entsorgungsautarkie und der entstehungsnahen Entsorgung und Abfallwirt­schaftsplan (§ 5)

Die Grundsätze der Entsorgungsautarkie der Mitgliedstaaten und der entstehungsnahen Entsorgung sollen nun nicht, wie im Ministerialentwurf vorgesehen, in den Zielkatalog aufgenommen werden. Der Inhalt des Abfallwirtschaftskonzeptes wird nun nicht mehr um die zwingende Standortausweisung für Deponie­flächen und sonstige Beseitigungsanlagen ergänzt. Damit finden die – auch bestehenden – positiven Ansätze des EU-Abfallrechts keine Umsetzung im österreichischen Abfallrecht. Die fehlende Abfallwirt­schaftsplanung mit Standortausweisungen (welche neben dem Bund auch ein Versäumnis der Bundes­länder ist) wird somit fortgeschrieben. Konkret bedeutet dies, daß einem beabsichtigten Abfallimport nach Österreich nicht der Einwand entgegengehalten werden kann, daß die österreichische Anlage nicht die den Abfallverursachern nächstgelegene Anlage ist. Auch innerhalb Österreichs wird damit dem Grundsatz der entstehungsnahen Entsorgung nicht zum Durchbruch verholfen.

3. (Befristete) Sonderregelung für mobile Anlagen (§ 15)

Anders als im Ministerialentwurf wird kein eigener Sondergenehmigungstatbestand für mobile Anlagen geschaffen, sondern bloß § 15 AWG ergänzt, so daß er entgegen den Überlegungen des VwGH für die Prüfung von mobilen Anlagen herangezogen werden kann. Die Grünen treten hingegen für eine Unterstellung mobiler Anlagen unter das Prüfverfahren nach § 29 AWG ein.

Wie Prof. Dr. Bernhard Raschauer (Rechtsfragen mobiler Verbrennungsanlagen, RdU 1996, 1) dargelegt hat,

–   ist die Ortsfestigkeit einer Anlage nicht typisches (zwingendes) Kriterium für den Anlagenbegriff im österreichischen Recht,

–   ergibt sich auch aus dem Europäischen Abfallrecht keine Sonderstellung der mobilen Anlagen und

–   sind in der Praxis “mobile Anlagen” bloß abmontierbar aber durchaus nicht mobil.

Das VwGH-Erkenntnis sollt daher dazu führen, daß auch mobile Anlagen dem umfangreichen Verfahren nach § 29 AWG unterworfen werden. Dem kommt nun der Gesetzgeber zuvor und schafft Sonderrecht. Die Herstellung einer mobilen Anlage bedarf einer Genehmigung nach § 29e und die Aufstellung und Betriebnahme bedarf einer Genehmigung nach § 29f. Auch wenn die vogeschlagene Begriffsdefinition im Vergleich zu den bisher als mobil bezeichneten Anlagen eher restiktiv ist, sind die Sondernormen für mobile Anlagen abzulehnen:

–   Das Gefährdungspotential mobiler Anlagen ist per se nicht geringer als das stationär Anlagen, insbesondere als auch gefährliche Abfälle mobil entsorgt werden können.

–   Es ist daher nicht gerechtfertigt, daß die Nachbarn im Genehmigungsverfahren zur Aufstellung und Inbetriebnahme keine Parteistellung erhalten (bloß die angrenzenden Liegenschaftseigentümer).

–   Die Herstellungsgenehmigung einer mobilen Anlage kann offenbar nicht untersagt werden, sondern nur mit Auflagen aus öffentlichem Interesse versehen werden.

4. Massenverfahren – Sonderregelungen zum AVG

Nach der gegenständlichen Novelle soll das Massenverfahren nach AWG bis zum 31. Dezember 1998 mit der Änderung gelten, daß statt derzeit 200 Beteiligten im zweiten Halbjahr 1998 nur mehr 100 Beteiligte ein Massenverfahren auslösen. Diese Neuerung hätte man sich sparen können. Stattdessen hätte ein dauerhaftes Sonderrecht zur Massenverfahrensregelung des AVG, welches für Abfallverfahren ab 1. Jänner 1999 gelten wird, schaffen sollen: Nach Ansicht der Grünen, hätte die individuelle Ladung und Zustellung von Schriftstücken für den Antragsteller und die anrainenden Grundstückseigentümer sowie die Legalparteien wie die Gemeinde, als Ergänzung zum AVG vorgesehen werden sollen.

5. Sinnvolle und wichtige Maßnahmen wie die Kennzeichnung von Abfalltransporten wurden wieder rückgängig gemacht!

Im ursprünglichen AWG-Novellierungsentwurf war eine verpflichtende Kennzeichnung von Abfalltrans­porten in und durch Österreich vorgesehen.

Dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie obliegt sowohl nach nationalen als auch EU-Recht die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Als zuständige Behörde für Abfallkontrollen kooperiert das Umweltministerium mit den verschiedensten in diesem Bereich tätigen Behörden. Kontrollen im grenznahen Bereich tätigen Behörden. Kontrollen im grenznahen Bereich finden gemeinsam mit dem Umweltbundesamt, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, der Gendarmerie bzw. dem Zoll (Mobile Überwachungsgruppen – MÜG) an sogenannten Anhaltepunkten statt. Diesen Anhalte­punkten werden Kontrollstrecken unterschiedlicher Ausdehnung entlang des Straßennetzes vorgeschaltet (von der Gendarmerie bestreift).

Im Rahmen einer Schwerpunktaktion des Umweltministeriums wurden Ende Februar und Anfang März verstärkt Kontrollen von Abfalltransiten durch Tirol durchgeführt. Es werden aber auch ständige Kontrollen von den Mobilen Überwachungsgruppen durchgeführt, die im Rahmen anderer Kontrollen (vor allem Zoll- und Verbrauchsteuern) auch Abfallkontrollen durchführen.

Im Durchschnitt werden von den Mobilen Überwachungsgruppen in Tirol zirka 30 bis 40 Anzeigen pro Monat im Bereich Abfalltransporte durchgeführt. Die Abfallkontrollen beziehen sich auf die Überein­stimmung der Ladung mit den mitzuführenden Transport- und Begleitformularen. Daneben werden aber auch wie bei der Schwerpunktaktion im Februar/März abfallrelevante Daten aufgenommen und eventuell auch Proben für eine spätere Analyse oder Beweissicherung gezogen. Die Kontrolle der Transport- und Begleitformulare ist vor allem von Bedeutung, weil sie Auskunft über den Zielort und die Art der Verwertung geben. Gerade bei Abfalltransporten ist es wichtig, nachvollziehen zu können, wo die Transporte hingehen und welche Verwertung erfolgt. Ergebnis der Kontrollen ist, daß bei einer großen Zahl der Verbringungen keine bzw. mangelhafte Angaben bezüglich der erforderlichen Begleitpapiere vorliegen. Vor allem fehlen die Angaben über das Verwertungsverfahren. Bei der Schwerpunktaktion des Umweltministeriums wurden 180 Abfalltransporte kontrolliert. Davon wurden 25 Anzeigen erstattet.

Von den Experten des Umweltministeriums für auf Grund der Schwerpunktaktion geschätzt, daß zirka 5% der gesamten Transite allein durch Tirol Abfalltransite sind. Diese Zahl wird auch von der Zollwache bestätigt. Die Kontrollen zeigen, daß die bisher vorliegenden Zahlen tatsächlich nur die Spitze des Eisberges darstellten (Zahlen der Notifikation). Rechnet man diese 5% auf das gesamte Transitauf­kommen durch Tirol, so haben nach diesen Schätzungen 1997 zirka 60 000 mit Abfällen beladene LKWs Tirol durchquert!

Die Grünen brachten diesbezüglich einen Abänderungsantrag mit dem identen Wortlaut des Ministerial­entwurfes ein, der die Kennzeichnung von Abfalltransporten zum Gegenstand hatte, dieser wurde jedoch mit den Stimmen der Regierungsparteien abgelehnt.

6. Die Befreiung der Rückstände aus der Müllverbrennung vom Altlastenbeitrag

Die Novellierung des Altlastensanierungsgesetzes (§ 2 Abs. 5) bedeutet eine eindeutige Begünstigung der Müllverbrennung gegenüber allen anderen Abfallbehandlungstechnologien. Mit dieser Bestimmung werden Aschen und Schlacken aus Müllverbrennungsanlagen dezidiert vom Altlastenbeitrag befreit und somit finanziell enorm begünstigt. Die Abgeordneten der SPÖ und ÖVP erklärten im Umweltausschuß mehrmals, daß es das Ziel dieser Novelle sei, die Müllverbrennung in Österreich zu fördern und ökonomische Anreize zu bieten. Die Grünen lehnen diese Ungleichbehandlung von Abfallbehandlungs­technologien und die massive Schlechterstellung von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen entschieden ab!

Aus den angeführten Gründen verweigert die Grüne Fraktion ihre Zustimmung zu dieser Regierungs­vorlage in der Fassung des Ausschußberichtes.

Ing. Monika Langthaler