1342 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (1200 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Düngemittel­gesetz 1994 geändert wird

Der derzeit geltende § 9a des Düngemittelgesetzes 1994 bezieht sich nur auf “nicht mineralische” Dünge­mittel und schließt daher neue mineralische Düngemittel vom Zulassungsverfahren aus. Weiters besteht ein formaler Anpassungsbedarf an mehrere Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsbereichen.

Ziel des Gesetzentwurfes ist daher die Einbeziehung mineralischer Düngemittel in das Zulassungs­verfahren, die Übertragung verschiedener Vollzugsaufgaben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bzw. das Bundesamt für Agrarbiologie, womit auch eine Verkürzung der Verfahrens­abläufe erreicht werden soll. Überdies wird die Übergangsfrist für Düngemittel, die nach dem Dünge­mittelgesetz 1985 im Düngemittelregister eingetragen sind, verlängert.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Freund, Franz Koller, Andreas Wabl, Anna Elisabeth Aumayr, Georg Schwarzenberger und Heinz Anton Marolt sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Zur Berichtigung eines Redaktionsversehens brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Heinz Gradwohl und Anna Elisabeth Aumayr einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 01

                                  Josef Schrefel                                                           Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 419/1996 und BGBl. I Nr. 72/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 lautet:

         “2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60.”

2. In § 4 Z 6 und § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Bezeichnung “EWG-Düngemittel” durch die Bezeichnung “EG-Düngemittel” ersetzt.

3. § 4 Z 8 lautet:

         “8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorüber­gehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92] in das Anwendungsgebiet zurück­gebracht werden.”

4. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 23 Z 1 wird die Wortfolge “Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz” durch das Wort “Bundeskanzler” ersetzt.

5. § 9a samt Überschrift lautet:

“Zulassung durch Bescheid

§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stattzugeben, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,

           2. die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und

           3. die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraus­setzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. Antragsteller und Hersteller,

           2. vorgesehene Kennzeichnung,

           3. Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,

           4. Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,

           5. vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und

           6. Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. die bestimmungsgemäße Verwendung,

           2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und

           3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.

(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissen­schaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundes­kanzler abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.”

6. § 10 samt Überschrift lautet:

“Einfuhr aus Drittländern

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

           1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

           2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

           3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt – oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2)  Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Behörden mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.”

7. § 11 lautet:

“§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwa anders festgelegt ist, in den Bundesländern

           1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft,

           2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) – den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Das Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.”

8. § 12 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Absatzbezeichnungen “(3)” bis “(5)” erhalten die Bezeichnung “(2)” bis “(4)”.

9. § 13 Abs. 3 bis 5 lautet:


“(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.

(4) Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Unter­suchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Unter­suchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.”

10. § 14 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.”

11. In § 16 wird die Wortfolge “dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “den Behörden gemäß § 11 Abs. 1” ersetzt; dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

“Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.”

12. § 18 Abs. 1 und 2 lautet:

“§ 18. (1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.”

13. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge “§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974” durch die Wortfolge “§ 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194” ersetzt.

14. § 21 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz – DMG, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1989 und der Kundmachung BGBl. Nr. 141/1993 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden und dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepaßten Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 2003 in Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel mit der Bezeichnung “EWG-Düngemittel” dürfen noch bis 31. Dezember 1998 erstmalig in Verkehr gebracht werden.”