1347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1232 der Beilagen): Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreiches Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

und über die

Regierungsvorlage (1231 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden


Die Regierungsvorlage (1232 der Beilagen) regelt den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof.

Österreich hat sich in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte 1994 (ABl. C 241/21 vom 29. August 1994) ver­pflichtet, dem Übereinkommen beizutreten.

Der Beitritt erfordert die Ratifizierung des am 29. November 1996 unterzeichneten Beitrittsübereinkom­mens (ABl. C 15/02 vom 15. Jänner 1997).

Das Stammübereinkommen schafft einheitliche kollisionsrechtliche Regeln für vertragliche Schuld­verhältnisse. Grundsätzlich können die Vertragsparteien das maßgebende Recht wählen (Rechtswahl­beschränkungen gibt es ua. bei Arbeitsverträgen und Verbraucherverträgen). Mangels Rechtswahl ist jenes Recht maßgebend, zu dem der Sachverhalt die engste Verbindung hat. Es wird vermutet, daß die engste Verbindung zu dem Recht der Niederlassung jener Vertragspartei besteht, die die charakteristische Leistung erbringt. Abweichend angeknüpft werden Verträge im Zusammenhang mit Liegenschaften, Güterbeförderungsverträge, Arbeitsverträge und Verbraucherverträge.

Das Beitrittsübereinkommen bedarf nach seinem Art. 5 der Ratifikation. Es hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist nicht zur Gänze der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Das Beitritts­übereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat vorgeschlagen, anläßlich der Genehmigung des gegenständ­lichen Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Kundmachung des Überein­kommens in den dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts­stunden erfolgt.

Die Regierungsvorlage (1231 der Beilagen) ist zum Teil die Folge des Beitritts zum obgenannten Über­einkommen.

Österreich ist als “neuer” Mitgliedstaat verpflichtet, dem zwischen den Mitgliedstaaten der EU geschlos­senen Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) beizutreten (Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte). Der Beitritt hat zur Folge, daß Teile des 7. Abschnitts des IPR-Gesetzes unanwendbar werden. Durch die Derogation des § 41 IPR-Gesetz fehlt es an einer Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Durch die legislativen Maßnahmen im IPR-Gesetz soll die Rechtsanwendung in diesem Bereich unter­stützt und vermieden werden, daß das Übereinkommen in der Praxis übersehen wird.


Die Änderungen im Konsumentenschutzgesetz dienen der Umsetzung der angeführten Richtlinien­bestimmung und dem Schutz der Verbraucher.

Der Justizausschuß hat die beiden Regierungsvorlagen in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter für beide Vorlagen war im Ausschuß der Abgeordnete Mag. Johann Maier.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zu empfehlen.

Weiters beschloß der Justizausschuß, daß das Übereinkommen teilweise durch die Erlassung von Gesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen ist.

Ferner beschloß der Justizausschuß, daß dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kund­machung der fremdsprachigen Fassungen Rechnung getragen wird.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf in 1231 der Beilagen wurde ebenfalls einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreiches Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (1232 der Beilagen) wird genehmigt;

           2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht­nahme aufliegen;

           3. das Übereinkommen ist durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen;

           4. dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1231 der Beilagen) wird die ver­fassungsmäßige Zustimmung erteilt.

Wien, 1998 07 01

                              Mag. Johann Maier                                               Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau