135 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird (13 der Beilagen)

Die gegenständliche Regierungsvorlage enthält Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994 für Landeslehrer in Geltung treten sollen.

Der Entwurf sieht daher insbesondere folgende Regelungen vor:

        1.   Definitivstellung: Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis (früher vier Jahre) definitiv.

        2.   Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges hat bereits zu erfolgen, wenn über den Landeslehrer zweimal aufeinanderfolgend (statt wie bisher für drei aufeinanderfolgende Schuljahre) die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

        3.   Leistungsfeststellung: Eine ,,negative“ Leistungsfeststellung ist laut Entwurf nur möglich, wenn eine zweimalige nachweisliche Ermahnung (nach der geltenden Rechtslage genügt eine Ermahnung) erfolgt ist. Weiters kommt es unter anderem zu einer Verkürzung des Beurteilungszeitraumes für eine neuerliche Leistungsfeststellung, wenn bereits eine ,,negative“ Leistungsfeststellung vorliegt.

        4.   Bestimmte Fristverkürzungen, um Verfahrensabläufe in Bezug auf das Leistungsfeststellungsverfahren zu straffen.

        5.   Objektivierung: Bei der Bestellung von Lehrern und Leitern sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes die näheren Bestimmungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien von Bewerbern durch Landesgesetzgebung (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz B-VG) festzulegen. Auch die Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien soll möglich sein.

        6.   Sonstige dienstrechtliche Anpassungen an das Beamten-Dienstrechtsgesetz, die nicht in Zusammenhang mit der Besoldungsreform stehen.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Susanne Preisinger, DDr. Erwin Niederwieser, Karl Öllinger, Maria Schaffenrath, Fritz Neugebauer, Mag. Walter Posch, Dr. Dieter Antoni sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Höchtl und DDr. Erwin Niederwieser in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der erwähnte Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Durch den vorliegenden Abänderungsantrag sollen seit der ursprünglichen Regierungsvorlage eingetretene Änderungen im LDG 1984 sowie im BDG (für Bundeslehrer) berücksichtigt werden.

Durch Z 3 wird ein Länderwunsch berücksichtigt, nach dem die Länder nicht verpflichtet, sondern nur ermächtigt werden sollen, zusätzliche Objektivierungsbestimmungen entsprechend der regionalen Situation zu erlassen.


Zu Z 5 (§ 26a Abs. 1): Wenngleich manche Umstände für eine länderweise Differenzierung bezüglich der Befassung der Schulpartnerschaftsgremien bei einer Leiterbestellung sprechen können, erscheint eine diesbezügliche Gleichbehandlung in allen Fällen zweckmäßig, weshalb eine einheitliche Regelung durch das LDG wünschenswert ist.

Die Ergänzung des § 57 GG 1956 entspricht einem diesbezüglichen Vorhaben bei den Bundeslehrern.“

Ein von den Abgeordneten Maria Schaffenrath und Karl Öllinger eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 05 14

                                  Verena Dunst                                                             Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des LDG 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 lautet:

,,(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.“

2. § 10 lautet:

,,§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

        1.   eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder

        2.   einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

        1.   die Schuld des Landeslehrers gering ist,

        2.   die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

        3.   keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.“

4. § 18 lautet:

,,Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.“

5. § 22 Abs. 4 Z 1 lautet:

,,(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung

        1.   im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;“

6. § 23a Abs. 2 lautet:

,,(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.“

7. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

,,§ 23b. (1) Der Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung

        1.   zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

        2.   für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

        3.   zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

entsendet werden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (§ 22) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.“

8. § 26 Abs. 5 lautet:

,,(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.“

9. § 26 Abs. 7 lautet:

,,(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.“

10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

,,Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 1 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Diszi­pli­narerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

11. Dem § 58 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

,,(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(5) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine    Interessen des Dienstes entgegenstehen,

        1.   wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder

        2.   mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.“

12. § 63 lautet:

,,§ 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

        1.   durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

        2.   trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des § 66 Abs. 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.

(3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach § 66 Abs. 3. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.“

13. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

,,Beurteilungszeitraum

§ 63a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.“

14. Im § 65 Abs. 2 wird der Ausdruck ,,vier Wochen“ durch den Ausdruck ,,zwei Wochen“ ersetzt.

15. § 66 lautet:

,,Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

        1.   durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

        2.   trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63 a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

(7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.“

16. § 91 Abs. 1 lautet:

,,Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.“

16a. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.“

17. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

,,§ 120a. Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, sind die bis zum 31. Mai 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.“

18. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:

,,Leistungsfeststellung

§ 120b. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

19. Nach § 121b wird folgender § 121c eingefügt:

,,§ 121c. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt:

        1.   § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

        2.   § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.“

20. Dem § 123 wird folgender Abs. 17 angefügt:

,,(17) Es treten in Kraft:

        1.   § 4 Abs. 6, § 10, § 17 Abs. 3, § 18, § 23b, § 26 Abs. 5 und 7, § 26a, § 58 Abs. 4 und 5, § 91 Abs. 1, § 119a, § 120a, § 120b und § 121c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXXX, mit 1. Juni 1996,

        2.   § 22 Abs. 4, § 23a Abs. 2, § 63, § 63a, § 65 Abs. 2 und § 66, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXXX mit 1. September 1996.“


Artikel II


Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 26a LDG 1984 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.“

2. Dem § 161 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“