1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 8. 9. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

“Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.”

2. Art. II § 19 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landes­verteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft und Verkehr,”

3. Art. II § 19 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundes­minister zu bestellen und zu entlassen.”

4. Art. II § 24 Abs. 2 lautet:

“(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

5. Dem Art. II § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.”

6. Artikel II § 25 Z 2 lautet:

         “2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,”

Vorblatt

Problem:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 ist wegen der besonderen umfassenden Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung im Art. I bis 31. Dezember 1998 – wie auch die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze (Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) – befristet.

Ziel:

Auf drei Jahre befristete Weitergeltung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997.

Inhalt:

Weitergeltung der bisherigen Bestimmungen und Anpassung an das geänderte Bundesministeriengesetz.

Alternative:

Unbefristete Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.

Kosten:

Durch die Vollziehung dieses Bundesgesetzes fallen derzeit keine Kosten an.

Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht näher abgeschätzt werden kann.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Die Wirtschaftslenkungsgesetze (Lebensmittelbewirtschaf­tungs-, Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) regeln – wie zum Teil schon aus ihren Titeln hervorgeht – die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen und Energieträgern. Alle drei Gesetze haben das Ziel, den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen abzugeben, und können erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden.

An ein Auslaufen des LMBG ist nicht gedacht, da die Notwendigkeit eines gesetzlichen Instrumentariums besteht, um im Falle von Verknappungserscheinungen, die nicht mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen und um allfällige von der EU beschlossene Lenkungsmaßnahmen umsetzen zu können.

Das LMBG wurde bisher aus historischen Gründen immer nur befristet verlängert, in der Regel jeweils um vier Jahre, zuletzt jedoch nur um zwei Jahre. Im Hinblick auf die Umstellung auf den Euro und die damit notwendigen legistischen Anpassungen mit 1. Jänner 2002 ist eine dreijährige Befristung zweckmäßig und daher vorgesehen.

Die einzige inhaltliche Änderung besteht in einer Anpassung an das Bundesministeriengesetz.

Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG ist erforderlich.

Besonderer Teil:

Zu Z 1:

In Art. I wird die Verfassungsbestimmung bis 31. Dezember 2001verlängert.

Zu Z 2, 3 und 6:

Diese Bestimmungen werden an das geänderte Bundesministeriengesetz angepaßt.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      

Artikel I

Artikel I


(Verfassungsbestimmung)

(Verfassungsbestimmung)


(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 789/1996, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.


(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.


(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.


§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...


                                                                                               1.                                                                                               ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

                                                                                               1.                                                                                               je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft und Verkehr


(3) ...

(3) ...


Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen.

Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen.


§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...


(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


 

(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.


§ 25. ...

§ 25. ...


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,