1392 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 2. 10. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Für sie gelten die §§ 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.”

2. § 2 Abs. 1 lautet:

“(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Haftungs­gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde (Haftungsgemeinde) im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a.”

3. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Wird die einbringende Sparkasse in eine Privatstiftung umgewandelt, beschränkt sich die Haftung der Gemeinde gemäß Abs. 1 auf jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfaßten Verbindlichkeiten ist von der Sparkassen Aktiengesellschaft jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbe­zahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzu­führen. Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Sparkassen Aktiengesellschaft und in der Privatstiftung zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Haftungsgemeinde(n) sind durch die Prüfungs­stelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft gleichzeitig mit dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu übermitteln. Der Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft hat den haftungs­rechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der (den) Haftungsgemeinde(n), dem Vorstand der Privatstiftung und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.”

4. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

“(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.”

5. § 9 Abs. 2 Z 7 lautet:

         “7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbrin­gung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;”

6. Am Ende des § 9 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Z 9 und Z 10 angefügt:

         “9. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 sowie zu Beschlüssen gemäß § 27a Abs. 4 Z 4 und § 27c Abs. 4;

         10. die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.”

7. § 10 Abs. 5 lautet:

“(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.”

8. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

“Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluß über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.”

9. § 12 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.”

10. § 13 Abs. 4 lautet:

“(4) Jede Satzungsänderung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzu­zeigen.”

11. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.”

12. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.”

13. § 21 lautet:

“Sektorverbund

§ 21. (1) Werden durch den Übergang von bestehenden Aktien oder Stimmrechten aus Aktien an Sparkassen Aktiengesellschaften die Anteile der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Sparkassen Aktiengesellschaft so verringert, daß eine oder mehrere Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften oder Privatstiftungen nach Übergang der Aktien zusammen weniger als 51 vH der Stimmrechte oder des Kapitals hält (halten) oder ist dieser Anteil bereits unterschritten, ist hinsichtlich dieser Aktien, mit denen der Anteil von 51 vH unterschritten würde, oder wenn dieser bereits unter 51 vH liegt, das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 6 einzuhalten; dies jedoch nur für den Fall, daß die Aktien oder Stimmrechte daraus an nicht dem Sektorverbund des Sparkassensektors angehörige juristische oder natürliche Personen übergehen sollen. Das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 6 gilt unter den angeführten Grundsätzen auch für mittelbar gehaltene Aktien oder Stimmrechte und auch dann, wenn die Beteiligungen, die die mittelbaren Anteilsrechte vermitteln, übergehen sollen.

2

(2) Beabsichtigt eine Sparkasse, Sparkassen Aktiengesellschaft oder Privatstiftung, Aktien an einer Sparkassen Aktiengesellschaft bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu übertragen, zu tauschen oder durch andere Anteilsrechte an Rechtsträgern, die nicht dem Sektorverbund angehören, zu ersetzen oder erfolgen Maßnahmen, die einen Übergang der Aktien oder Stimmrechte zur Folge haben, so sind diese vor Übergang oder Untergang im Sparkassensektor zum Aufgriff anzubieten.

(3) Das Anbot zum Aufgriff ist an das Zentralinstitut zu richten. Die vertragliche Grundlage, nach der der Übergang, Tausch oder Ersatz der Rechte erfolgt, ist nachzuweisen und die Konditionen und Entgelte dafür anzugeben. Das Zentralinstitut kann das Anbot auch vermittelnd an Institute des Sparkassensektors weiterleiten, deren Bilanzsumme größer ist als die des Institutes, von dem die Aktien oder Stimmrechte übergehen sollen. Als Basis gilt die Bilanzsumme des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Ist kein Institut mit einer größeren Bilanzsumme Sektormitglied, so ist das Anbot an das Sektorinstitut mit der Bilanzsumme zu leiten, die der Bilanzsumme des Anbieters am nächsten kommt. Das Zentralinstitut oder die Sparkasse, aus der das Zentralinstitut hervorgegangen ist, oder eine aus dieser Sparkasse gewandelte Privatstiftung haben das Anbot an das Sektormitglied mit der größten Bilanzsumme zu legen.

(4) Das Zentralinstitut hat das Anbot an den im Anbot bezeichneten Empfänger aus dem Kreis der Aufgriffsberechtigten weiterzuleiten, wenn ein solcher bezeichnet wird und dargelegt wird, daß durch einen Aufgriff Kooperationen auf regionaler Ebene gestärkt werden und eine Zusammenarbeit aus regionalen Gesichtspunkten gewünscht ist. Das durch ein derartiges Anbot begründete Aufgriffsrecht geht den anderen in Abs. 3 festgelegten Aufgriffsrechten vor.

(5) Soweit hinsichtlich des sich aus dem Anbot ergebenden Aufgriffsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen sämtlicher Unterlagen beim Zentralinstitut erklärt wird, daß das Aufgriffsrecht ausgeübt wird, kann der Anbieter hinsichtlich der Anteilsrechte gemäß der vorgelegten vertraglichen Grundlage den Übergang vornehmen. Verzichtserklärungen ersetzen den Fristablauf.

(6) Für die Durchführung des Aufgriffes gilt der in der vorgelegten vertraglichen Grundlage festgelegte Preis. Gegenleistungen, die nicht in Geld bestehen, sind mit dem Verkehrswert abzugelten.”

14. § 22 Abs. 2 lautet:

“(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß § 22 Abs. 1 BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.”

15. § 23 Abs. 2 lautet:

“(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.”

16. § 24 Abs. 2 lautet:

“(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die Prüfung des Jahresabschlusses;

           2. Sonderprüfungen;

           3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;

           4. Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.”

17. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften eingefügt:

“Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

§ 27a. (1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter.

(2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt.

(3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Privatstiftung gilt:

           1. Als Stifter gilt die Sparkasse; sie kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten; bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, nimmt die Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahr, soweit dieses Bundesgesetz nicht andere Regelungen vorsieht;

           2. die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten;

           3. die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf; für die Begriffsbestimmung der genannten Zwecke sind die §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, daß gemeinnützige Wohnbau­gesellschaften nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen; der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen; weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung den vorgenannten Zwecken zu entsprechen haben; der Vorstand kann die Stiftungs­erklärung um weitere Begünstigte ergänzen, deren Aufgabenbereich jedenfalls den genannten Zwecken zu entsprechen hat; der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

           4. das sich aus der Schlußbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen der Sparkasse bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; ist in der Stiftungserklärung der Begünstigte nicht namentlich angeführt, hat der Vorstand der Privatstiftung den oder die Begünstigten im Sinne der Z 3 festzulegen; der Beschluß des Vorstandes bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

           5. der Letztbegünstigte hat dem Personenkreis der Z 3 zu entsprechen;

           6. die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung “Sparkasse” oder eine Bezeichnung, in der das Wort “Sparkasse” enthalten ist, führen;

           7. Gründungsprüfer (§ 11 PSG) und Stiftungsprüfer (§ 20 PSG) ist die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, wobei es keiner gesonderten Bestellung bedarf; die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes kann auch als Sonderprüfer (§ 31 PSG) bestellt werden; sie kann sich bei der Durchführung dieser Prüfungen auf Antrag der Privatstiftung der Mitwirkung eines Stiftungsprüfers im Sinne des § 20 PSG bedienen.

(5) Für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Privatstiftung gelten:

           1. Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse und die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates werden zu Mitgliedern des ersten Vorstandes der Privatstiftung, wobei bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten darf; können demnach nicht alle Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dem Vorstand der Privatstiftung angehören, ist in der Stiftungserklärung festzulegen, welche bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse zu Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung werden; ist gemäß Z 3 oder gemäß § 22 PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, werden die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates nicht zu Mitgliedern des ersten Vorstandes sondern zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Privatstiftung;

           2. die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Vorstandes, der Privatstiftung ist bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung vorzunehmen; ein gültiger Beschluß des Aufsichtsrates kommt nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, darf bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten;

           3. bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen; die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt.

(6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen Landeshauptmann unverzüglich vorzulegen.

(7) Mit der Anmeldung zur Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 12 PSG) hat der Vorstand der Sparkasse die Schlußbilanz und einen Prüfungsbericht im Sinne des § 11 PSG vorzulegen.

Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch

§ 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.

(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.

(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundes­minister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzu­stellen.

Verschmelzung

§ 27c. (1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

(2) Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).

(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.

(4) Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.

(5) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.”

18. § 39 Abs. 2 lautet:

“(2) Jede Änderung der Satzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.”

19. § 41 lautet:


“Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21

§ 41. (1) Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt. § 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXX/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.”

20. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 1 Abs. 3 zweiter Satz, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 Z 7 bis 10, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 2 letzter Satz, § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 Z 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, §§ 27a bis 27c, § 39 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 4 und § 43 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

21. § 43 lautet:

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.”

Artikel 2

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

In § 13 wird als Abs. 3 angefügt:

“(3) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, gelten die Abs. 1 und 2 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a des Sparkassengesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz der Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse endet mit dem Umwandlungsstichtag.

           2. Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.”

Vorblatt

Probleme:

Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, kommt nur mehr eine vermögensverwaltende Tätigkeit zu. Obwohl formalrechtlich die “Sparkasse” nach SpG weiter bestehen bleibt, ist sie nicht mehr Kreditinstitut und besitzt nur mehr den Status einer “Anteilsverwaltungssparkasse”. Dieses Rechtsinstitut ist international weitgehend unbekannt, besitzt aber wesentliche Entscheidungsbefugnisse (oft als Mehrheitsaktionär) gegenüber der Bank­aktiengesellschaft.

Ziele:

Überführung von vermögensverwaltenden Sparkassen in eine international bekannte Rechtsform.

Inhalt:

Eröffnung der rechtlichen Möglichkeit einer Umwandlung von vermögensverwaltenden Sparkassen in die Rechtsform einer Privatstiftung unter Wahrung sparkassenspezifischer Wesensinhalte. Die Sektorstruktur wird hievon nicht berührt.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Zustandes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Sparkassen sind schon von ihrem historischen Hintergrund als “gemeinnützige Institute” dazu berufen, “Gelegenheit zur sicheren Aufbewahrung, Verzinsung und allmählichen Vermehrung kleiner Ersparnisse darzubieten”, wodurch schon für die Gründung von Sparkassen stiftungsähnliche Überlegungen maßgebend waren.

Der Stiftungscharakter einer Sparkasse wird somit durch die Begriffsmerkmale der Eigentümerlosigkeit und der Wirkung für die Allgemeinheit dokumentiert. In der Europäischen Union sind Sparkassen in stiftungsähnlichen Rechtsformen, wie zB die freien Sparkassen in der BRD, von jeher existent. In jüngster Zeit wurden die italienischen Sparkassen in die Rechtsform der Stiftung übergeführt, wodurch sich die internationale Bekanntheit dieser Rechtsform ausdrückt.

Mit dem Privatstiftungsgesetz 1993 wurde in Österreich ein neues Rechtsinstitut geschaffen, womit die Anknüpfung an ein modernes Organisationsrecht nach internationalem Vorbild möglich wird. Anders als ausschließlich vermögensverwaltende Sparkassen (durch Einbringung ihres Unternehmens in eine Aktiengesellschaft entstanden) ist die Privatstiftung national und international anerkannt.

Sparkassen, die sich gleichermaßen wie Kreditinstitute anderer Rechtsformen zu Universalbanken ent­wickelt haben, sind durch ihre regionale und sektorale Verbundenheit charakterisiert. Ihrem Gründungs­auftrag, der regionalen Förderung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, sozialer und kultureller Entwick­lungen zum Wohl der Allgemeinheit, wurden die Sparkassen in der Vergangenheit gerecht.

Diesem Gründungsauftrag entsprechend sollen vermögensverwaltende Sparkassen in Privatstiftungen umgewandelt werden können. Der bewährte Sektorverbund bleibt erhalten, die Gewährträgerhaftung von Gemeinden wird hier einer Neuregelung zugeführt.

Die haftungsrechtlichen Bestimmungen des § 92 BWG gelten auch für diese Privatstiftungen. Vermögensverwaltende Sparkassen, die sich nicht in Privatstiftungen umwandeln wollen, bleiben auf der bisherigen Rechtsgrundlage bestehen.

Da Privatstiftungen keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen (§ 1 Abs. 2 PSG) und von der Durchführung von Bankgeschäften ausgeschlossen sind (§ 5 Abs. 1 Z 1 BWG), kommt eine Umwandlung von operativ tätigen Sparkassen nicht in Betracht. Bankaufsichtsbehördliche Normen sind auf Privatstiftungen nicht anzuwenden.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung in diesen Angelegenheiten beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz):

Die Aufnahme des § 2 in die für Sparkassen Aktiengesellschaften anwendbaren Bestimmungen des SpG dient zur Klarstellung.

Zu den Z 2 und 3 (§ 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2a):

Der Rechtsform der Gemeindesparkasse in ihrer ursprünglichen Form ist die Ausfallsbürgschaft der Gemeinde für die Verbindlichkeiten der Sparkasse immanent; diese soll unangetastet weiter bestehen. Hingegen ist bei Gemeindesparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktiengesellschaft ausgegliedert haben bzw. ausgliedern und sich in eine Privatstiftung umwandeln, die Ausfallshaftung der Gemeinde für zukünftige Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft nicht mehr vorgesehen. Die Resthaftung für die vor dem der Eintragung der formwechselnden Umwandlung der einbringenden Gemeindesparkasse in eine Privatstiftung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstandenen Verbindlichkeiten bleibt aus Gründen des Vertrauensschutzes (bestehende Ausfallshaftung der Gemeinde zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses) bestehen. Der haftungsrechtliche Prüfungsbericht soll dem Informationsbedürfnis der Gemeinde nach Umfang und Wahrscheinlichkeit eines Haftungsfalles Rechnung tragen.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2):

Künftig sollen auch Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung Mitglieder im Sparkassenverein sein können. Zur Vermeidung von möglichen Inkompatibilitäten ist aber die Höchstanzahl dieser Mitglieder zu beschränken. Das Zitat der Gewerbeordnung berücksichtigt die Wiederverlautbarung im Jahre 1994.

Zu den Z 5, 6 und 7 (§ 9 Abs. 2 Z 7, § 9 Abs. 2 Z 9 und 10, § 10 Abs. 5):

Dem bisherigen System des Sparkassenrechtes entsprechend soll bei wesentlichen Beschlüssen des Vorstandes und des Sparkassenrates einer Vereinssparkasse oder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der nachfolgenden Privatstiftung (formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse in eine Privatstiftung, Änderungen der Stiftungserklärung hinsichtlich der Begünstigten, Verschmelzung oder Auflösung einer Privatstiftung) auch die qualifizierte Zustimmung des Sparkassenvereins erforderlich sein.

Zu Z 8 und 9 (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz und § 12 Abs. 2 letzter Satz):

Auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzen des Sparkassenvereins kann eine Auflösung des Vereins erst nach einer Auflösung der Privatstiftung erfolgen, bzw. muß der Auflösung des Vereins durch den Landeshauptmann auch die Auflösung der Privatstiftung folgen, wenn kein neuer Sparkassenverein gebildet wird.

Zu den Z 10 und 11 (§ 13 Abs. 4 und 5):

Den Bestimmungen des § 73 BWG entsprechend, sollen Änderungen der Satzung auch für Sparkassen nur einer Anzeigepflicht (anstelle der Bewilligungspflicht) unterliegen.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 3 Z 2):

Das Zitat der Gewerbeordnung berücksichtigt die Wiederverlautbarung im Jahre 1994.

Zu Z 13 (§ 21):

Die Bestimmung dient als Vorkehrung für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Sektorverbundes von Instituten. Sektorleistungen für alle Sektormitglieder können nur dann aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden, wenn die entsprechende Anzahl der Nutzer auch in Zukunft sichergestellt ist.

Die Freiheit der Übertragung und die Möglichkeit von Verschränkungen sowie die Einhaltung der damit verbundenen wirtschaftlichen Zielsetzungen bleiben gewahrt, da Anteilsübertragungen nicht verhindert werden.

Die 51%-Grenze dient der Verankerung des Sektorverbundes. Kapitalerhöhungen sind von dem Aufgriffsrecht nicht erfaßt, womit insbesondere die Hereinnahme auch nicht dem Sektor angehöriger strategischer Partner in Verbindung mit der Zuführung neuen Kapitals nicht behindert wird. Daher sind auch Bezugsrechte vom Aufgriffsrecht nicht erfaßt.

Zu Z 14 (§ 22 Abs. 2):

Mit der Novelle des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, wurden die Berechnungsmodalitäten für die Eigenmittel eines Kreditinstitutes geändert, weshalb auch eine Anpassung der Berechnung der Widmungsrücklage notwendig ist.

Zu Z 15 (§ 23 Abs. 2):

Die Neuformulierung dient der Klarstellung, daß die Bilanzierungsvorschriften des BWG auch auf Sparkassen, die ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktien­gesellschaft eingebracht haben, anzuwenden sind.

Zu Z 16 (§ 24 Abs. 2):

Die Erweiterung ist erforderlich, damit der Sparkassen-Prüfungsverband haftungsrechtliche Prüfungen (§ 2 Abs. 2a) und bei Privatstiftungen, die nach dem SpG erforderlichen Prüfungen (Gründungs- und Stiftungsprüfung gemäß § 27a Abs. 4 Z 7) durchführen kann.

Zu Z 17 (§§ 27a bis 27c):

Zu § 27a:

Abs. 1:

Wie bereits im allgemeinen Teil ausgeführt, sind die vermögensverwaltenden Sparkassen wesensmäßig den Stiftungen ähnlich. Es kann daher nach Ausgliederung des Unternehmens oder des bankgeschäft­lichen Teilbetriebes in eine Aktiengesellschaft (§ 92 BWG) die Umwandlung in eine Privatstiftung durchgeführt werden. Der ursprünglichen Rechtsform entsprechend können sparkassenrechtliche Bestimmungen nur auf Privatstiftungen angewandt werden, die auf Grund dieses Gesetzes entstanden sind.

Abs. 2:

Wegen der besonderen Bedeutung einer formwechselnden Umwandlung in eine Privatstiftung sollen auch für diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme die erhöhten Quoren für Anwesenheit und Abstimmung für den Beschluß des Sparkassenrates gelten. Die notwendige Beschlußfassung durch den Sparkassenrat dient der Rechtssicherheit.

Abs. 3:

Einer Privatstiftung muß – anstelle der Satzung – eine Stiftungserklärung im Sinn des § 9 PSG zugrunde liegen. Diese Stiftungserklärung ist vom Vorstand der Sparkasse, die als Stifter anzusehen ist, zu errichten. Die Anzeigeverpflichtung entspricht der Bestimmung des § 13 Abs. 4.

Abs. 4 Z 1:

Gemäß den Bestimmungen des § 9 PSG gilt die Sparkasse als Stifter. Das Verbot der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde dient der Rechtssicherheit. Interessen des Stifters und/oder der Begünstigten, die eine Stiftungszusatzurkunde rechtfertigen, gibt es nicht. Es wird klargestellt, daß in der Stiftungserklärung zugunsten des Stifters das Änderungsrecht gemäß § 33 PSG nicht vorbehalten werden darf. Bei der Gestaltung der vom Vorstand abzugebenden Stiftungserklärung ist die Sparkasse im übrigen innerhalb der zwingenden Bestimmungen des PSG und SpG frei.

Bei Vereinssparkassen wird überdies die besondere Stellung bzw. Aufgabenbereich des Sparkassenvereins berücksichtigt.

Abs. 4 Z 2:

Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben.

Abs. 4 Z 3 und Z 5:

Die in der Stiftungserklärung zwingend vorzunehmende Nominierung eines oder mehrerer Begünstigten entspricht in der Konzeption § 27 Abs. 7 SpG, wonach das nach einer Abwicklung einer Sparkasse verbleibende Vermögen für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden ist. Die Abgrenzung der “Zwecke der Allgemeinheit” folgt den Begriffsbestimmungen der §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961 idgF. Diese Bezugnahme hat sich in der Verwaltungspraxis bewährt und wurde überdies im Wege eines Erlasses der Sparkassenaufsicht an die Ämter der Landesregierungen geregelt. Die Privatstiftung kann daher Fördermaßnahmen, die der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung des Landes oder einer Region dienen, setzen bzw. unterstützen. Maßnahmen, wie die Förderung von Wissenschaft und Forschungsprojekten, die Erstellung von Studien, (regionale) Werbeaktionen usw., sind Beispiele möglicher Fördermaßnahmen. Voraussetzung für die widmungsgemäße Mittelverwendung ist aber, daß der geförderte Personenkreis bzw. die Nutznießer von Fördermaßnahmen grundsätzlich offen und unbestimmt sind. Die unmittelbare Förderung bestimmter Unternehmungen, die nur mittelbar der Allgemeinheit zugute kommen kann, entspricht daher nicht diesem Gemeinnützigkeitsgebot. Durch den Verweis auf die Begriffsbestimmungen der Bundesabgaben­ordnung wird nur der Umfang möglicher Begünstigter aus der Privatstiftung definiert. Die Eigennützigkeit der Privatstiftung im Sinne des Abgabenrechts bleibt durch diesen Verweis unberührt. Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften sollen dem Kreis der Begünstigten nicht angehören dürfen. Im Hinblick auf die unbefristete Widmung des Vermögens und des Umstandes, daß sich der Aufgabenbereich von Begünstigten ändern kann, muß die Voraussetzung geschaffen werden, den Begünstigtenkreis entsprechend anzupassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit gelten die qualifizierten Beschlußerforder­nisse.

Abs. 4 Z 4:

Zuwendungen an Begünstigte aus der Vermögenssubstanz sind unzulässig. Veräußert die Stiftung ihr gewidmete Vermögensbestandteile, erstreckt sich die Vermögensbindung auf die Gegenleistung, welche die Stiftung erhält. Die Normierung dieser Kapitalerhaltungsvorschriften dient dem Gläubigerschutz. Auf die Normierung eines Zeitraumes, in dem die Privatstiftung erhaltene Erträge an Begünstigte auszuschütten hat, wurde verzichtet, um der Privatstiftung auch die Gelegenheit zur Bildung einer Liquiditätsreserve zu geben. Somit können auch Rücklagen für zB größere Fördermaßnahmen gebildet werden; der Privatstiftung soll damit aber auch die Möglichkeit gegeben werden, bei allfälligen Kapitalerhöhungen der operativen Sparkassen Aktiengesellschaft Bezugsrechte auszuüben, zur Substanzerhaltung der Sparkassen Aktiengesellschaft beizutragen oder im Gläubigerinteresse tätig zu werden. Im übrigen siehe Erläuterungen zu Z 3.

Abs. 4 Z 6:

Durch diese Bestimmung wird ein Bezug zum Stifter hergestellt.

Abs. 4 Z 7:

Da für Sparkassen traditioneller Rechtsform die Bankprüfung durch den Sparkassen-Prüfungsverband gesetzlich normiert ist und sich am bisherigen Sektorverbund nichts ändert, fungiert auch bei Privatstiftungen des Sparkassensektors die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes als Stiftungs- und Gründungsprüfer. In Anlehnung an die Bestimmungen des § 1 der Prüfungsordnung für Sparkassen soll die Mitwirkung zusätzlicher Stiftungsprüfer möglich sein.

Abs. 5:

Diese Bestimmung beinhaltet Normen zur Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und eines allfälligen Aufsichtsrates, wobei auf die Besonderheiten von Gemeinde- und Vereinssparkassen bzw. die bestehenden Unterschiede zwischen diesen beiden Sparkassenformen Rücksicht genommen wird. Etwaige Befristungen der Funktionsperioden von Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung bleiben der Stiftungserklärung vorbehalten. Personenidentitäten zwischen Vorstandsmitgliedern von Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen sind bei Gemeindesparkassen nur eingeschränkt möglich.

Abs. 6:

Die Schlußbilanz ist nicht offenzulegen, womit die §§ 227 bis 281 HGB im Sinne von § 220 Abs. 3 AktG nicht anzuwenden sind.

Abs. 7:

Diese Bestimmungen entsprechen der Vorgangsweise im PSG.

Zu § 27b:

Diese Bestimmung regelt die Wirkung der Umwandlung. Insbesondere wird der Verbleib der Privatstiftung im Sektorverbund klargestellt. Da mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch nur mehr eine Privatstiftung gemäß PSG besteht, unterliegt diese nicht mehr der Aufsicht des zuständigen Landeshauptmannes und des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28 SpG. Die Firmenbuchnummer bleibt unverändert bestehen.

Zu § 27c:

Die Bestimmungen über die Verschmelzung von Privatstiftungen sind dem bewährten System der Verschmelzung von Sparkassen nachgebildet. Rechtsformübergreifende Verschmelzungen sind ausgeschlossen und würden der Systematik des Sparkassenrechtes widersprechen. Ob bzw. wie viele Mitglieder des Vorstandes der übertragenden Privatstiftung in den Vorstand der übernehmenden Privatstiftung aufgenommen werden, soll privatrechtlichen Vereinbarungen vorbehalten sein. Damit aber im Falle einer Verschmelzung die Ansprüche der Begünstigten der übertragenden Privatstiftung gewahrt bleiben, sind sie in den Begünstigtenkreis der übernehmenden Privatstiftung aufzunehmen.

Zu Z 18 (§ 39 Abs. 2):

Den Bestimmungen des § 73 BWG entsprechend, sollen Änderungen der Satzung auch für Kreditvereine einer Sparkasse nur der Anzeigepflicht (anstelle der Bewilligungspflicht) unterliegen.

Zu Z 19 (§ 41):

Durch diese Übergangsbestimmung soll gewährleistet werden, daß durch das Aufgriffsrecht nicht in bereits bestehende Vorkaufsrechte eingegriffen wird.

Zu Z 20 (§ 42 Abs. 4):

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 21 (§ 43):

Die aus dem Privatstiftungsrecht abgeleiteten Bestimmungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu vollziehen.

Zu Art. 2:

Mit § 13 Abs. 3 wird die nach allgemeinem Steuerrechtsverständnis gegebene Steuerneutralität der formwechselnden Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung hinsichtlich der stillen Reserven mit ergänzenden Regelungen verbunden. Diese Ergänzungen sind erforderlich, da die Umwandlung mit einem Wechsel von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht der unter § 7 Abs. 3 fallenden Sparkasse zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der keine ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgenden Privatstiftung verbunden ist, die die in § 13 Abs. 1 erwähnte Entnahmebesteuerung iSd § 6 Z 4 EStG auslöst.


In Anlehnung an umgründungssteuerrechtliche Vorschriften soll der steuerliche Rechtsformwandel auf den sparkassenrechtlichen Umwandlungsstichtag rückbezogen werden, da auf diesen Zeitpunkt eine Schlußbilanz aufzustellen ist, die das Wirtschaftsjahr der Sparkasse beendet und als Abgrenzung für die Einkommensermittlung und -zurechnung dienen kann.

Die Festlegung des steuerlichen Zeitpunktes des Vermögensüberganges hat zur Folge, daß die in § 13 Abs. 1 angeordnete Entnahmebesteuerung im Sinne des § 6 Z 4 EStG auf den Umwandlungsstichtag zu beziehen ist. Da eine sofortige Entnahmegewinnbesteuerung dem Grundsatz der Steuerneutralität der Umwandlung entgegenwirken würde, soll auf Antrag das Recht auf ein Hinausschieben der Steuerpflicht bis zur Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter eingeräumt werden. Zu diesem Zweck sind die stillen Reserven der Aktiva und Passiva zu ermitteln und in Evidenz zu nehmen. Die stillen Reserven sollen erst dann steuerwirksam werden, wenn die jeweiligen Wirtschaftsgüter veräußert werden oder sonst aus der Privatstiftung ausscheiden.