1420 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 11. 1998

Regierungsvorlage


Kooperationsübereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Republik, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, Vertrags­parteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsüberein­kommens sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Erklärungen und Anlage


Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik, die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, die Republik Island und das Königreich Norwegen, nachstehend die “Vertragsparteien” genannt

im Hinblick auf das zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend “das Schengener Übereinkommen” genannt, sowie auf das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, nachfolgend das “Schengener Durchführungsübereinkommen” genannt, geändert durch die Beitritts­protokolle und -übereinkommen mit der Italienischen Republik, dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Österreich sowie dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992, vom 28. April 1995, vom 28. April 1995 und vom 19. Dezember 1996,

im Hinblick auf das Protokoll vom 22. Mai 1954 über die Befreiung der Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens von der Verpflichtung, zur Niederlassung in einem anderen nordischen Land im Besitz eines Passes oder einer Aufenthaltsgenehmigung zu sein, und auf das Nordische Paßkontrollübereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Abschaffung von Paßkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den nordischen Staaten, das am 12. Juli 1957 in Kopenhagen unterzeichnet wurde, nachstehend die “Nordische Paßunion” genannt,

unter Bezugnahme auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 2. Mai 1992 und in der Erwägung, daß die Vertragsparteien unter anderem den festen Willen haben für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit innerhalb des ganzen EWR,

eingedenk der Erklärung der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die in der Sitzung in Porto am 2. Mai 1992 angenommen und dem Abkommen über die EFTA beigefügt wurde, nach der die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten zur Förderung der Freizügigkeit zusammenarbeiten, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehörigen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern,

in der Erwägung, daß das Schengener Übereinkommen, das Schengener Durchführungsüberein­kommen und die Nordische Paßunion zwischen den Vertragsparteien die Abschaffung von Personen­kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vorsehen,

in der Erwägung, daß das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, am neunzehnten Dezember neunzehn­hundertsechsundneunzig in Luxemburg die Protokolle über ihren Beitritt zu dem Schengener Übereinkommen und dem Schengener Durchführungsübereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß der Beitritt zum Schengener Durchführungsübereinkommen die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften erfordert und daß die Republik Island und das Königreich Norwegen so lange nicht dem Schengener Durchführungsübereinkommen beitreten können, wie sie nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind,

in dem Wunsch, zur Abschaffung von Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Vertragsparteien beizutragen, sowie in der Erwägung, daß im Rahmen dieser Zusammenarbeit Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind und daß zur Verwirklichung dieses Ziels ein Kooperationsüber­einkommen zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden muß,

in der Erwägung, daß dieses Übereinkommen nicht für Waren gilt, daß Waren unter das Abkommen über den EWR fallen, daß die Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen des Handgepäcks im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen angestrebt werden müssen,

in der Erwägung, daß für die Ausweitung auf die Republik Island und das Königreich Norwegen von bestimmten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft oder von bestimmten Bestimmungen, die im Rahmen der Europäischen Union angenommen wurden, die Bestimmungen des Schengener Durch­führungsübereinkommens ersetzen, Vereinbarungen zwischen der Republik Island und dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sein können und daß gegebenenfalls Übergangsmaßnahmen vorzusehen sind,

haben folgendes beschlossen:

Artikel 1

Das Schengener Übereinkommen, das Schengener Durchführungsübereinkommen, einschließlich der Schlußakte, der Protokolle und der Gemeinsamen Erklärungen, die dem Übereinkommen beigefügt wurden, der Beschlüsse und der Erklärungen, die im Einklang mit dem Schengener Durchführungs­übereinkommen vom Exekutivausschuß oder in seinem Namen abgegeben oder gefaßt wurden, und die im Zusammenhang mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen geschlossenen Verträge finden zwischen allen Vertragsparteien Anwendung, sofern dieses Übereinkommen nichts Anderweitiges besagt. Eine Auflistung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Bestimmungen ist in Anlage enthalten.

Artikel 2

(1) Die Republik Island und das Königreich Norwegen nehmen an allen Sitzungen des Exekutivausschusses, der Gemeinsamen Kontrollinstanz, der Zentralen Gruppe und an allen anderen Arbeitsgruppen zur Vorbereitung von Beschlüssen oder anderen Arbeiten teil.

(2) Die Republik Island und das Königreich Norwegen können ihre Ansichten und Anliegen frei zum Ausdruck bringen und ihre Vorschläge unterbreiten, sie nehmen jedoch nicht an der Abstimmung teil.

(3) Die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens halten einen Meinungsaus­tausch mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Fragen, die in den Gremien der Europäischen Union erörtert werden und mit diesem Übereinkommen in Zusammenhang stehen.

Artikel 3

(1) Die Republik Island und das Königreich Norwegen treffen unabhängig voneinander ihre Entscheidung über die Annahme von

           a) durch den Exekutivausschuß oder in seinem Namen gefaßten Beschlüssen oder abgegebenen Erklärungen,

          b) Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, zu denen der Exekutivausschuß festgestellt hat, daß sie Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens gemäß dessen Artikel 134 außer Kraft setzen,

           c) durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommenen Bestimmungen, zu denen der Exekutivausschuß festgestellt hat, daß sie Bestimmungen des Schengener Durchführungsüberein­kommens im Sinne von dessen Artikel 142 Absatz 1 ersetzen,

          d) Änderungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nach dessen Artikel 141 oder 142 Absatz 2,

           e) Vereinbarungen, die zwischen allen Vertragsparteien des Schengener Durchführungsüberein­kommens und Drittstaaten geschlossen werden können,

die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens in Kraft treten. Die Feststellungen nach den Buchstaben b und c stellen Beschlüsse des Exekutivausschusses im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens dar. Dieser legt fest, welche der Bestimmungen nach den Buchstaben b und c Gegenstand von Vereinbarungen zwischen der Republik Island und dem Königreich Norwegen sowie der Europäischen Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein sollten. Kann das Ziel eines gleichzeitigen Inkrafttretens dieser Vereinbarungen und der vorstehend erwähnten Ersatzbestimmungen nicht verwirklicht werden, legt der Exekutivausschuß im Rahmen seiner Zuständigkeit die eventuell erforderlichen Übergangsbestimmungen fest.

(2) Die Annahme seitens der Republik Island und des Königreichs Norwegen nach Absatz 1 schafft Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Der Exekutivausschuß stellt diese Annahme fest und hält sie im Protokoll fest.

(3) Sieht die Tagesordnung des Exekutivausschusses die Annahme eines Beschlusses nach Absatz 1 vor, für die den auf Grund der Behandlung in den Arbeitsgruppen und anschließend in der Zentralen Gruppen zu erwarten ist, daß sich die Republik Island und/oder das Königreich Norwegen nicht damit einverstanden erklären können, muß diesen beiden Staaten die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Exekutivausschuß ihren Standpunkt zu erläutern. Der Exekutivausschuß faßt erst dann einen Beschluß, wenn er den Standpunkt der Republik Island und/oder des Königreichs Norwegen bei seinen Diskussionen ausdrücklich einbezogen hat.

2

Artikel 4

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Paßunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Svalbard (Spitzbergen).

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 4 und Titel V des Schengener Durchführungsübereinkommens fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens.

Artikel 7

(1) Die Republik Island und das Königreich Norwegen notifizieren zum Zeitpunkt der Unter­zeichnung dieses Übereinkommens:

            – die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens;

            – die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens;

            – das Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

(2) Gleichzeitig notifiziert das Königreich Norwegen:

            – die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens; sowie

            – die Beamten unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen.

(3) Die Notifizierungen nach den Absätzen 1 und 2 sind an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg als Verwahrer dieses Übereinkommens zu richten, die den übrigen Vertragsparteien darüber Mitteilung erstattet. Dies gilt ebenfalls für Änderungen der Bezeichnung der Beamten, Behörden und Ministerien nach den Absätzen 1 und 2.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großerzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

Artikel 9

(1) Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist abhängig von:

           a) der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

          b) dem Inkrafttreten der Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Schengener Übereinkommen,

           c) dem Inkrafttreten der spezifischen Vereinbarungen mit der Europäischen Gemeinschaft, die kraft eines Beschlusses des Exekutivausschusses für die Übernahme der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft durch die Republik Island und das Königreich Norwegen erforderlich sind und denenzufolge Bestimmungen des Schengener Durchführungsüberein­kommens im Sinne des Artikels 134 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens außer Kraft gesetzt worden sind,

          d) dem Inkrafttreten der spezifischen Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die kraft eines Beschlusses des Exekutivausschusses für die Übernahme durch die Repu­blik Island und das Königreich Norwegen der Bestimmungen der Europäischen Union, die Be­stimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ersetzt haben, erforderlich sind,

           e) dem Inkrafttreten der spezifischen Vereinbarungen mit Drittstaaten, die kraft eines Beschlusses des Exekutivausschusses erforderlich sind, damit die Republik Island und das Königreich Norwegen die Bestimmungen der zwischen Vertragsparteien des Schengener Durchführungs­übereinkommens und Drittstaaten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens getroffenen Vereinbarungen übernehmen.

(2) Der Exekutivausschuß vergewissert sich, daß alle Bedingungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und erstattet der Regierung des Großherzogtums Luxemburg als Verwahrer Mitteilung darüber. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, vorbehaltlich der Bedingung, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e erfüllt sind. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens mitteilen.

(3) Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, für die das Schengener Durchführungs­übereinkommen in Kraft gesetzt wurde, sowie für die Republik Island und das Königreich Norwegen in Kraft gesetzt, wenn in all diesen Staaten die Voraussetzungen für die Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens gegeben sind und wenn dort die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

Artikel 10

(1) Sollte zwischen der Republik Island und/oder dem Königreich Norwegen zum einen und den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens zum anderen eine ernsthafte Meinungsverschiedenheit auftreten, kann dieses Übereinkommen von den Vertragsparteien des Schengener Durchführungsüberein­kommens gemeinsam oder von der Republik Island und/oder dem Königreich Norwegen einzeln aufgekündigt werden.

(2) Erfolgt keine Annahme nach Artikel 3 Absatz 1 durch die Republik Island und/oder das Königreich Norwegen, gilt dies als Kündigung, und der Vorsitz des Exekutivausschusses notifiziert diesen Beschluß innerhalb von 30 Tagen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, die allen anderen Vertragsparteien darüber Mitteilung erstattet. Dieses Übereinkommen wird für die Republik Island und/oder das Königreich Norwegen sechs Monate nach der vorerwähnten Notifizierung beendet.

(3) Dieses Übereinkommen ist beendet, wenn die Republik Island und das Königreich Norwegen oder wenn die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens mehr sind.

(4) Die Folgen der Kündigung dieses Übereinkommens sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den verbleibenden Vertragsparteien und der kündigenden Vertragspartei. In Ermangelung eines Einvernehmens trifft der Exekutivausschuß im Rahmen seiner Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher­maßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens


Im Anschluß an die Kündigung dieses Übereinkommens oder im Falle einer Beendigung nach Artikel 10 Absatz 2 werden die Bestimmungen in bezug auf die Personenkontrollen an der Grenze zu dem betreffenden Staat gemäß den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens durch­geführt.

Erklärung der Republik Island und des Königreichs Norwegen

(1) Die gemäß Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus angemeldeten Vorbehalte finden keine Anwendung auf die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

(2) Die Republik Island und das Königreich Norwegen erklären, daß sie ihre Erklärungen im Rahmen des Artikels 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Schengener Vertragsparteien, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Verweige­rung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend machen werden.

Anlage

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 1 VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN

           1. Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet

           2. Übereinkommen zur Durchführung des unter Punkt 1 genannten Übereinkommens, am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet

           3. Beitrittsübereinkommen und -protokoll Italiens zu den unter den Punkten 1 und 2 genannten Übereinkommen, am 27. November 1990 in Paris unterzeichnet

           4. Beitrittsübereinkommen und -protokoll Spaniens zu den unter den Punkten 1 und 2 genannten Übereinkommen, am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnet

           5. Beitrittsübereinkommen und -protokoll Portugals zu den unter den Punkten 1 und 2 genannten Übereinkommen, am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnet

           6. Beitrittsübereinkommen und -protokoll Griechenlands zu den unter den Punkten 1 und 2 genannten Übereinkommen, am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnet

           7. Beitrittsübereinkommen und -protokoll Österreichs zu den unter den Punkten 1 und 2 genannten Übereinkommen, am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnet

           8. Gemeinsame Konsularische Instruktion

           9. Gemeinsames Handbuch (vertrauliches Dokument)

         10. SIRENE-Handbuch (vertrauliches Dokument)

         11. Leitfaden für die polizeiliche Zusammenarbeit

         12. In der folgenden Liste aufgeführte Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses:

Referenzen – Daten – Titel
BEREICH

Wortlaut der Beschlüsse

SCH/Com-ex (93) decl. 4 –
18. 10. 1993

INKRAFTTRETEN

Erklärung betreffend das Inkraftsetzen des Übereinkommens

SCH/Com-ex (93) decl. 5 –
18. 10. 1993

SIS/SIRENE

Erklärung zum SIRENE-Handbuch

SCH/Com-ex (93) 1., 2. rev. –
14. 12. 1993

GESCHÄFTSORDNUNG

Der Exekutivausschuß,

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens

BESCHLIESST: Art. 2 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 und 3 der Geschäfts­ordnung [SCH/Com-ex (93) 1], die am 18. Oktober 1993 angenommen wurde, werden wie folgt geändert:

SCH/Com-ex (93) 2 – 14. 12. 1993

Form der Beschlüsse

EXEKUTIVAUSSCHUSS

Der Exekutivausschuß,

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Beschlüsse des Exekutivausschusses enthalten die nachstehende Anfangsformel und gegebenenfalls die nachstehende Schlußformel zum Inkrafttreten.

1. ANFANGSFORMEL

“BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

Der Exekutivausschuß,

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

– gestützt auf Artikel … des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: …”

2. SCHLUSSFORMEL UND INKRAFTTRETEN

“Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (93) 3 – 14. 12. 1993

Verwaltungstechnische Durchführungsregelung und Finanzordnung

GENERALSEKRETARIAT

Der Exekutivausschuß,

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens

BESCHLIESST: die verwaltungstechnische Durchführungsregelung und die Finanzordnung werden angenommen.

I. Verwaltungstechnische Durchführungsregelung

1.  Zur Durchführung der Entscheidung der Minister und Staatssekretäre der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 werden die verwaltungstechnischen Tätigkeiten zur Umsetzung der Übereinkommen unter der Leitung der Unterzeichnerstaaten (nachstehend Parteien genannt) oder ihres Vertreters in der Zentralen Verhandlungsgruppe, nachstehend Zentrale Gruppe genannt, ausgeübt.

.........................................................................

II. Finanzordnung

.........................................................................

SCH/Com-ex (93) 4
rev. 2. corr. – 14. 12. 1993

Annahme des Gemeinsamen Handbuchs

AUSSENGRENZEN POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

– gestützt auf die Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 17, 18 und 25 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: das in der Anlage enthaltene Gemeinsame Handbuch mit den gemeinsamen Anweisungen für die mit den Außengrenzkon­trollen betrauten Behörden sowie die diesem Dokument beigefügten Anlagen 1 bis 13 (mit Ausnahme der Anlagen 4, 6 und 9) werden angenommen. *) *)

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (93) 5 rev. –
14. 12. 1993

Annahme der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die von Berufskonsularbe­amten geleiteten konsulari­schen Vertretungen sowie der Anlagen

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die di­plomatischen  Missionen  und  die von Berufskonsularbeamten geleiteten

konsularischen Vertretungen sowie die Anlagen 1 bis 11 und 13 (mit Ausnahme des Teiles der Anlage 13 in bezug auf das Visum für den längerfristigen Aufenthalt) werden angenommen. Diese Dokumente sind in der Anlage enthalten.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com- (93) 6 – 14. 12. 1993

Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengen-Staaten visum­pflichtig sind

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  Die gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengener Staaten visumpflichtig sind, wird wie folgt festgelegt:

 

3

SCH/Com-ex (93) 7 – 14. 12. 1993

Muster der Visamarke als einheitliches Visum

VISA

– gestützt auf die Artikel 10 und 17 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Muster von Visumsetiketten, von denen ein Exemplar diesem Beschluß in Anlage beigefügt wurde, sind für die betreffenden Länder das einheitliche Visum im Sinne des Artikels 10 des Durchführungsübereinkommens.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (93) 8 – 14. 12. 1993

SIRENE-Handbuch und dessen Anlagen

SIS

– gestützt auf die Artikel 5, 25, 39, 46, 94 bis 102, 104 bis 110 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: das in der Anlage enthaltene SIRENE-Handbuch (An­träge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle) sowie die dazugehörigen Anlagen *), in denen die Verfahren für die SIRENE-Büros beschrieben sind, über die der für das Schengener Informations­system erforderliche und von den Endbenutzern beantragte Informations­austausch erfolgt, werden angenommen.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (93) 9 – 14. 12. 1993

Bestätigung der Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Suchtstoffe und psychotropen Stoffe

BETÄUBUNGSMITTEL JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT

– gestützt auf die Artikel 70 und 76 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die in der Anlage enthaltene Erklärungen der Minister und Staatssekretäre über die Suchtstoffe und psychotropen Stoffe, werden bestätigt; sie haben folgende Themen zum Gegenstand:

– Umsetzung des Artikels 70

– Einsetzung der Arbeitsgruppe nach Artikel 70 des Durchführungs­übereinkommens

– Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen mit dem Ziel, die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln zu bekämpfen *)

– Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung zur Bekämp­fung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen *)

– Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Betäubungs­mitteln aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien *)

 

Referenzen – Daten – Titel
BEREICH

Wortlaut der Beschlüsse

 

– Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit der Justizbehörden im Betäubungsmittelbereich

– Arbeiten, die im Betäubungsmittelbereich von der auf Grund der Erklärung vom 19. Juni 1992 eingesetzten Arbeitsgruppe geleistet wurden

– Muster der Bescheinigung, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im Hinblick auf das Mitführen von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ausgestellt wird

SCH/Com-ex (93) 10 – 14. 12. 1993

Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staatssekre­täre vom 19. Juni 1992 und 30. Juni 1993 zur Umsetzung des Durchführungsüberein­kommens

INKRAFTTRETEN

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens

BESCHLIESST: die Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 und vom 30. Juni 1993 zur Umsetzung des Durchführungs­übereinkommens und zur Erfüllung der Voraussetzungen werden bestätigt.

SCH/Com-ex (93) 11 – 14. 12. 1993

Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staats­sekretäre

INKRAFTTRETEN

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens

BESCHLIESST: die Erklärungen der Minister und Staatssekretäre, die auf der in der Anlage enthaltenen Liste aufgeführt sind, werden bestätigt.

SCH/Com-ex (93) 12 – 12. 12. 1993

Schriftliche Notifizierung an den Vorsitz des Exekutivaus­schusses über den Abschluß der nationalen Verfahren zur Umsetzung der Beschlüsse

INKRAFTTRETEN

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  Jede Vertragspartei notifiziert schriftlich den Abschluß seiner nationalen Verfahren zur Umsetzung der Beschlüsse.

2.  Innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der letzten Notifikation unterrichtet das Generalsekretariat die Vertragsparteien schriftlich darüber. Die jeweiligen Beschlüsse treten zehn Tage nach erfolgter Unterrichtung in Kraft.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (93) 14 – 14. 12. 1993

Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungs­mitteln

BETÄUBUNGSMITTEL JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT

– gestützt auf die Artikel 48 bis 53 und 70 bis 76 des vorerwähnten Übereinkommens,

BESCHLIESST: zur Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln verpflichten sich die Vertragsparteien, daß die ersuchte Behörde, in dem Fall, in dem sie beabsichtigten würde, einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nur teilweise stattzugeben, die ersuchende Behörde über die Gründe ihrer Ablehnung unterrichtet und nach Möglichkeit die Voraussetzungen angibt, unter denen dem Rechtshilfe­ersuchen stattgegeben werden könnte.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (93) 15 corr. – 14. 12. 1993

Bestätigung der Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Behandlung von Asylanträgen

ASYL

– gestützt auf die Artikel 28 bis 38 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  Die in der Anlage enthaltene Erklärung der Minister und Staats­sekretäre über die Behandlung von Asylanträgen [SCH/M (93) 1] wird bestätigt.

2.  Über die Arbeiten hinsichtlich der Überführung der im Rahmen der Zwölf ausgearbeiteten Durchführungsmaßnahmen, die im Dokument SCH/II-as (93) 8 rev. enthalten sind, muß dem Exekutivausschuß in seiner nächsten Sitzung Bericht erstattet werden.

SCH/Com-ex (93) 16 – 14. 12. 1993

Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS

SIS

– gestützt auf die Artikel 92 bis 119 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die nachstehend aufgeführte Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird angenommen.

 

SCH/Com-ex (93) 18 rev. – 14. 12. 1993

Konsultation der zentralen Behörden – vorläufige Lösung

VISA

– gestützt auf Artikel 17 Abs. 2 des genannten Übereinkommens

BESCHLIESST:

1.  Gemäß dem Durchführungsübereinkommen und auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen über die mögliche Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Sicherheit des Staates in jeder einzelnen Vertragspartei hat der Exekutivausschuß durch die Annahme der Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion die Liste der Staaten erstellt, deren Angehörige erst nach Konsultation  der zentralen Behörden der Schengener Staaten, die diese Konsultation verlangen, ein Visum erhalten.

     Er bestätigt, daß die Vorschläge in dem von der Zentralen Gruppe erarbeiteten Bericht, die in der Anlage beigefügt sind, es ab dem Inkraftsetzen des Durchführungsübereinkommens ermöglichen, diese Konsultation nach den in diesem Dokument angeführten Übergangs­regelungen durchzuführen.

2.  Die Zentrale Gruppe wird beauftragt:

      –   die Einführung der Übergangsregelungen zu verfolgen und dem Exekutivausschuß in seiner nächsten Sitzung über die technischen, finanziellen und rechtlichen Maßnahmen Bericht zu erstatten, die im Hinblick auf die schnellstmögliche Einrichtung eines Nach­richtenübermittlungssystems zwischen den zentralen Behörden erforderlich sind.

SCH/Com-ex (93) 19 – 14. 12. 1993

Harmonisierung der Visaregelung

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 10 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST: in der Erwägung, daß eine allen Staaten gemeinsame Politik in bezug auf den Personenverkehr und insbesondere hinsichtlich der Visaregelung ein besonders geeignetes Instrument für die Schaffung eines einheitlichen Raumes ohne Binnengrenzkontrollen darstellt, be­stätigt der Exekutivausschuß sein Ziel, schrittweise eine weitergehendere Harmonisierung in diesem Bereich zu erzielen.

Er erteilt der Zentralen Gruppe das Mandat, ihm in einer Frist von zwölf Monaten nach Inkraftsetzen des Durchführungsübereinkommens über die Fortsetzung ihrer einschlägigen Arbeiten zu berichten.

SCH/Com-ex (93) 20 rev. – 14. 12. 1993

Harmonisierung der für die Ausstellung von einheitlichen Visa erhobenen Gebühren

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 Abs. 3 lit. d des genannten Überein­kommens,

BESCHLIESST:

1.  zur Umsetzung der in Artikel 9 des Durchführungsübereinkommens generell und in Artikel 17 im einzelnen vorgesehenen Zielsetzungen in bezug auf die Harmonisierung  der Visaregelung wird  die Notwendig-

     keit der Harmonisierung der für die Ausstellung von einheitlichen Visa erhobenen Gebühren bestätigt.

2.  Die im beiliegenden Dokument aufgeführten Gebührensätze stellen eine annehmbare Zielsetzung im Hinblick auf die Harmonisierung dar.

3.  Da in einigen Staaten jede Änderung der Visagebühren vom Parlament gebilligt werden muß, ist eine Übergangszeit ohne Harmonisierung von zwölf Monaten nach Inkraftsetzen des Durchführungsüberein­kommens vorzusehen. Nach Ablauf dieser Frist muß die Harmoni­sierung der Visagebühren umgesetzt sein.

4.  Es wird empfohlen, daß die Konsulate in dieser Übergangszeit sowohl einzeln als auch im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit besonderer Wachsamkeit vorgehen, um zu vermeiden, daß die Zuständigkeits­regelungen wegen der unterschiedlichen Gebührenhöhe umgangen werden. Zu diesem Zweck werden alle nützlichen ziffernmäßigen Informationen zwischen den Konsulaten ausgetauscht.

SCH/Com-ex (93) 21 – 14. 12. 1993

Verlängerung des einheitlichen Visums

VISA

– gestützt auf Artikel 17 Abs. 3 lit. e des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Verlängerung des einheitlichen Visums wird nach den gemeinsam festgelegten Grundsätzen vorgenommen, die in dem dieser Erklärung als Anlage beigefügten Dokument enthalten sind.

SCH/Com-ex (93) 22 rev. – 14. 12. 1993

Vertraulicher Charakter bestimmter Dokumente

EXEKUTIVAUSSCHUSS

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  Unabhängig von den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvor­schriften sind bestimmte Dokumente aus den nachfolgenden drei Gründen vertraulich zu behandeln:

      –   Bei bestimmten Dokumenten kann eine Veröffentlichung in klarem Widerspruch zu den angestrebten Zielen stehen.

      –   Darüber hinaus können bestimmte Dokumente personenbezogene Informationen bzw. eine Beschreibung von Verwaltungsverfahren enthalten, die in keinem Fall veröffentlicht werden dürfen.

      –   Einige Dokumente können außerdem Angaben zu Herstellungsver­fahren bzw. zur Sicherheit der Außenbeziehungen enthalten.

2.  Die nachstehend aufgeführten Dokumente sind vertraulich zu behandeln: die Anlagen 1, 5, 8, 9 und 10 der Gemeinsamen Konsu­larischen Instruktion, die Liste der visumpflichtigen Staaten, das Gemeinsame Handbuch, das SIRENE-Handbuch sowie drei Doku­mente, die im Beschluß zu den Betäubungsmitteln genannt werden [Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen: SCH/Stup (92) 45; Kompendium über die Kontrollierte Lieferung: SCH/Stup (92) 46, 4. rev.; Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien: SCH/Stup (92) 72, 3. rev.].

3.  Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des SIRENE-Handbuchs und die Anlage 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Liste der visumpflichtigen Staaten) in ihre nationalen Instruktionen und Hand­bücher aufnehmen.

SCH/Com-ex (93) 24 – 14. 12. 1993

Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültig­keitsdauer einheitlicher Visa

VISA

– gestützt auf Artikel 131 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa erfolgt nach den gemeinsamen Grundsätzen, die im in der Anlage enthaltenen Dokument festgeschrieben sind.

SCH/Com-ex (93) decl. 6 – 14. 12. 1993

AUSSENGRENZEN

Erklärung zu den Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den Grenz­kontrollbehörden.

SCH/Com-ex (93) decl. 8, 2. rev. – 14. 12. 1993

GESCHÄFTSORDNUNG

Erklärung des Exekutivausschusses zu Artikel 7 der Geschäftsordnung.

SCH/Com-ex (93) decl. 9 – 14. 12. 1993

GESCHÄFTSORDNUNG

Erklärung des Exekutivausschusses zur Geschäftsordnung.

SCH/Com-ex (93) decl. 10 – 14. 12. 1993

INKRAFTTRETEN

Erklärung zur Vorgehensweise im Hinblick auf die richtige Anwendung des Durchführungsübereinkommens und die Einhaltung der darin vorge­sehenen Bestimmungen.

SCH/Com-ex (93) decl. 13 – 14. 12. 1993

BETÄUBUNGSMITTEL

Erklärung zum Leitfaden zur Erleichterung der internationalen Rechts­hilfe zur Bekämpfung des Betäubungsmittelverkehrs in den Vertragspar­teien des Schengener Übereinkommens.

SCH/Com-ex (94) 1, 2. rev. – 26. 4. 1994

Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrs­hindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen

BINNENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 2 dieses Übereinkommens,

nimmt das Dokument zum Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen [SCH/I-Front (94) 1, 3. rev.] zustimmend zur Kenntnis und

BESCHLIESST: die Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Ver­kehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen werden nach dem als Anlage beigefügten Dokument durchgeführt. Die Umsetzung der Anpassungs­maßnahmen fällt in die Zuständigkeit der nationalen Vertragsstaaten.

SCH/Com-ex (94) 2 – 26. 4. 1994

Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze

VISA

– gestützt auf Artikel 17 Abs. 3 lit. c und d des genannten Überein­kommens,

BESCHLIESST: die Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze erfolgt nach den gemeinsam festgelegten Grundsätzen, die in Anlage beigefügten Dokument enthalten sind.

SCH/Com-ex (94) 3 – 26. 4. 1994

Protokoll zu den Konse­quenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsüberein­kommens zum Schengener Übereinkommen

ASYL

– gestützt auf die Bestimmungen von Titel II Kapitel 7 dieses Überein­kommens

BESCHLIESST: der Exekutivausschuß billigt die Schlußfolgerungen des ihm unterbreiteten Berichts über das Verhältnis zwischen dem am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags und den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen von Titel II Kapitel 7 des am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens zur Durch­führung des Schengener Übereinkommens.

Gemäß Artikel 142 des Übereinkommens zur Durchführung des Schen­gener Übereinkommens erklärt er, daß mit Inkrafttreten des von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten Über­einkommens von Dublin vom 15. Juni 1990 die Bestimmungen nach Titel II Kapitel 7 des Durchführungsübereinkommens von 1990 keine Anwendung mehr finden.

Der Exekutivausschuß beschließt daß, zu diesem Zweck ein Protokoll unterzeichnet wird, das gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Ver­fassungsvorschriften rechtzeitig zur Ratifizierung, Annahme oder Geneh­migung vorgelegt wird, so daß es gleichzeitig mit dem Dubliner Überein­kommen in Kraft treten kann.

Der Exekutivausschuß bestätigt, daß er bis zum Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens ab dessen Inkraftsetzen anwendet.

SCH/Com-ex (94)

decl. 1 rev. – 16. 4. 1994

SIS

Erklärung der Schengen-Staaten zum Aufbau des Schengener Informa­tionssystems.

SCH/Com-ex (94) decl. 3 – 26. 4. 1994

SIS

Zeitpunkt der Öffnung für die Endnutzer.

SCH/Com-ex (94) 5 – 27. 6. 1994

Aktualisierung der Anlage 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  Die in der Anlage 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion [SCH/II-Visa (93) 11, 6. rev., 4. corr.] enthaltene Gemeinsame Liste I der Staaten, deren Staatsangehörige in allen Staaten visumspflichtig sind, wird mit Stand vom 10. Mai 1994 bestätigt.

2.  Die in der Anlage 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion [SCH/II-Visa (93) 11, 6. rev., 4. corr.] enthaltene Aktualisierte Über­sicht II der Staaten, deren Angehörige in keinem Schengener Staat visumspflichtig sind sowie Aktualisierte Übersicht III der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten visumspflichtig sind, werden mit Stand vom 10. Mai 1994 zur Kenntnis genommen.

3.  Nachdem nunmehr die Staaten Israel, Slowenien und Zypern in
die “Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige in kei-
nem Schengener Staat visumspflichtig sind” aufgenommen werden konnten, nimmt der Exekutivausschuß mit Genugtuung zur Kenntnis, daß es gelungen ist, bei der Harmonisierung der Visapolitik weiter voranzukommen. Er erinnert daran, daß am 14. Dezember 1993 beschlossen wurde:

     “In der Erwägung, daß eine in allen Staaten gemeinsame Politik in bezug auf den Personenverkehr und insbesondere hinsichtlich der Visaregelung ein besonders geeignetes Instrument für die Schaffung eines einheitlichen Raumes ohne Binnengrenzkontrollen darstellt, bestätigt der Exekutivausschuß sein Ziel, schrittweise eine weiter­gehende Harmonisierung in diesem Bereich zu erreichen.”

     Die vorangegangenen Arbeiten verdeutlichen, daß es gelungen ist, insbesondere die Zahl derjenigen Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten visumspflichtig sind (Übersicht III) weiter zu reduzieren.

4.  Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) 6 – 27. 6. 1994

Aktualisierung der Anlagen 2, 3, 4, 5 und 9 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Anlagen 2, 3, 4, 5 und 9 der Gemeinsamen Konsu­larischen Instruktion vom 14. Dezember 1993 [SCH/II-Visa (94) 11, 6. rev., 4. corr.] werden neu gefaßt; die Neufassungen sind beigefügt.

Anlage 2: Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwi­schenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen.

– Stand 21. April 1994 –

 

Anlage 3: Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum für einen Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumspflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reise­dokumenten sind.

– Stand 11. Mai 1994 –

Anlage 4: Listen von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermög­lichen.

– Stand 10. Mai 1994 –

Anlage 5: Listen der Fälle, bei denen nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 vor Erteilung des Visums die zentralen Behörden des eigenen Staates, eines anderen Staates oder anderer Staaten zu konsultieren sind.

– Stand 2. Juni 1994 –

Anlage 9: Angaben, die jeder Staat gegebenenfalls in das Feld “Anmer­kung” einträgt, wie folgt zu ändern.

– Stand 2. Juni 1994 –

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) 7 – 27. 6. 1994

Beifügung einer Anlage 14 an die Gemeinsame Konsularische Instruktion

VISA

– gestützt auf Artikel 5, 16, 17 sowie 25 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST: der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion [Doku­ment SCH/II-Visa (93) 11, 6 rev., 4. corr.] wird das beiliegende Dokument – Anlage 14 – Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Inlandstitel [SCH/II-Visa (94) 11 rev. 2) – beigefügt.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) 11 – 27. 6. 1994

Umsetzung des Titels II Kapitel 7 des Überein­kommens zur Durchführung des Schengener Überein­kommens

ASYL

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf die Artikel 29 bis 32 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: das in der Anlage enthaltene Dokument “Umsetzung des Titels II Kapitel 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens” [SCH/II-as (93) 13, 3. rev. – mit fünf Anlagen] wird angenommen.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse in ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) 12 – 27. 6. 1994

Beifügung einer Anlage 8a an das Gemeinsame Handbuch

VISA AUSSENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 5, 16, 17 sowie 25 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST: dem Gemeinsamen Handbuch [Dokument SCH/Gem-Handb (91) 10, 17. rev. corr.] wird das beiliegende Dokument – Anlage 8a – Grundsätze und Verfahren der Unterricht der Vertrags­parteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullie­rung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Inlandstitel [SCH/II-Visa (94) 11 rev. 2] – beigefügt.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abge­schlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) decl. 4, 2. rev. – 27. 6. 1994

SIS

Notwendiger Datenbestand zur Erklärung der Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems SIS.

SCH/Com-ex (94) decl. 7, 3. rev. – 27. 6. 1994

SIS

Erklärung zum Verhältnis zwischen dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem künftigen Europäischen Informationssystem (EIS).

SCH/Com-ex (94) decl. 8, corr. – 27. 6. 1994

AUSSENGRENZEN

Erklärung über Maßnahmen zu einer weiteren Verbesserung der Außen­grenzsicherung.

SCH/Com-ex (94) 15 rev. – 21. 11. 1994

Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Durchführung der Konsultation der Zentralen Behörden gemäß Art. 17 Abs. 2 SDÜ

VISA

–   gestützt auf Artikel 17 Abs. 2 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  Das automatisierte Verfahren zur Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden jeweils anderer Vertragsstaaten im Rahmen der Visaerteilung richtet sich für die Zeit ab Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens in Konkretisierung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion nach den in dem als Anlage beigefügten Datenwörterbuch – SCH/II-Vision (93) 20, 3. rev. – festgelegten Grundsätzen. Soweit Vertragsstaaten die technischen Voraussetzungen für die Anwendung des automatisierten Verfahrens nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens noch nicht erfüllen, werden die Konsultationsdaten für diese Staaten auf der Grundlage der Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion mit herkömmlichen Übermittlungsmethoden weitergeleitet.

2.  Der Exekutivausschuß fordert alle Vertragsstaaten auf, die technischen Voraussetzungen für die Anwendung des automatisierten Verfahrens baldmöglichst zu schaffen.

3.  Solange das für die Übermittlung der Konsultationsdaten vorgesehene SIRENE-Leitungsnetz (Phase II) zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorbezeichneten Verfahrensgrundsätze noch nicht zur Verfügung steht, regeln die jeweils betroffenen Vertragsstaaten, daß die Übermittlung der Daten unter Nutzung öffentlicher Wählleitungen erfolgen kann. Die Vertragsstaaten sorgen für eine angemessene Sicherheit bei der Datenübertragung.

4.  Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der in seinem Land für das automatisierte Verfahren notwendigen Einrichtungen selbst. Über gegebenenfalls mögliche Ausgleichszahlungen für die Übermittlung der Daten beraten die Vertragsstaaten zwölf Monate nach der Inbe­triebnahme unter Einbeziehung des Verursacherprinzips. Hierbei berücksichtigen die Vertragsstaaten, daß im Rahmen des Konsulta­tionsverfahrens durch den konsultierten Staat auch die berechtigten Sicherheitsinteressen des konsultierenden Staates wahrgenommen werden.

Die Vertragsstaaten erheben die durch den laufenden Betrieb des Konsul­tationsverfahrens entstehenden Kosten ab Inbetriebnahme des Systems und unterbreiten spätestens nach zwölf Monaten entsprechende Über­sichten.

SCH/Com-ex (94) 16 rev. – 21. 11. 1994

Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel

AUSSENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens,

nimmt Dokument SCH/I-front (94) 43 zustimmend zur Kenntnis und

BESCHLIESST: die Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Aus­reisestempel durch die Vertragsstaaten wird nach den in Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 niedergelegten Grundsätzen vorgenommen.

SCH/Com-ex (94) decl. 9 rev. – 21. 11. 1994

VISA

Erklärung zur Untersuchung der jeweiligen nationalen Produktionsmuster zum einheitlichen Visumetikett.

SCH/Com-ex (94) 17, 4. rev. – 2. 12. 1994

Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen

FLUGHÄFEN

– gestützt auf Artikel 4 und 6 dieses Übereinkommens,

nimmt das Dokument über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen [SCH/I-front (94) 39, 9. rev.] zustimmend zur Kenntnis und

BESCHLIESST: zur Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen werden die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen durchgeführt.

SCH/Com-ex (94) 20 rev. – 21. 11. 1994

Beifügung einer Anlage 12 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion über die Gebühren für die Ausstellung von Visa

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 Abs. 3 lit. d des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: unter Bezugnahme auf die in der Sitzung des Exekutiv­ausschusses in Paris am 14. Dezember 1993 festgelegten Grundsätze [SCH/Com-ex (93) 20 rev. und SCH/Com-ex (93) PV 2] wird die an­liegende Übersicht der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion als Anlage 12 beigefügt.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) 23 rev. – 22. 12. 1994

Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Handbuches und seiner Anlagen

AUSSENGRENZEN POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

– gestützt auf Art. 5, 6, 8, 16, 17 und 25 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST: das Gemeinsame Handbuch sowie die Anlagen werden entsprechend dem als Anlage beigefügten Dokument geändert und ergänzt.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien das Durch­führungsübereinkommen notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) 24 rev. – 22. 12. 1994

Aktualisierung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 13 sowie Neuauflage der gesamten Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

VISA

– gestützt auf Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  In den Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 13 der in der Sitzung am 14. Dezember 1993 in Paris angenommenen Gemeinsamen Kon­sularischen Instruktion für die diplomatischen Missionen und die von Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen [SCH/Com-ex (93) 5 rev.] werden die aus Anlage 1 ersichtlichen Änderungen vorgenommen.

2.  Um sicherzustellen, daß den Grenzdienststellen der Schengener Vertragsstaaten die notwendigen Informationen zum Visaregime zugänglich gemacht werden, werden die Anlagen 9, 10 und 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion dem Gemeinsamen Handbuch für die Kontrolle an den Außengrenzen [SCH/Gem-Handb. (91) 10, 17. rev.] als Anlagen 6 b, c und a beigefügt.

3.  Zur Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Gemein­samen Konsularischen Instruktion einschließlich ihrer Anlagen erfolgt eine Neuauflage, die die nach dem 14. Dezember 1993 vorgenom­menen Änderungen berücksichtigt (Anlage 2).

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durch­führungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den inner­staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbind­lichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (94) 25 – 22. 12. 1994

Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtver­merken

VISA

– gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  Im Hinblick auf die Praxis der Erteilung von einheitlichen Sichtver­merken tauschen die Vertragstaaten untereinander statistische Infor­mationen aus. Hinsichtlich der dabei zu erhebenden Angaben und der Erhebungszeiträume gilt die als Anlage beigefügte Übersicht.

2.  Die Vertragstaaten übersenden die Statistiken an das Generalsekre­tariat. Das Generalsekretariat führt die statistischen Informationen jeweils zusammen und erstellt für jeden Erhebungszeitraum Gesamt­übersichten, die den Vertragstaaten zur Verfügung zu stellen sind.

3.  Ungeachtet dessen können auch vor Ort im Rahmen der konsula­rischen Zusammenarbeit nach einem dort vereinbarten Verfahren Statistiken ausgetauscht werden.

SCH/Com-ex (94) 28 rev. – 22. 12. 1994

Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Art. 75

BETÄUBUNGSMITTEL

– gestützt auf Artikel 75 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: das beiliegende Dokument SCH/Stup (94) 21, 2. rev. zur Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psycho­tropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung wird ange­nommen.

SCH/Com-ex (94) 29, 2. rev. – 22. 12. 1994

Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsüberein­kommens vom 19. Juni 1990

INKRAFTTRETEN

– gestützt auf Artikel 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens,

– gestützt auf Art. 131 des genannten Übereinkommens,

– gestützt auf Art. 132 des genannten Übereinkommens,

– gestützt auf Art. 139 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 und 2 der Gemeinsamen Erklärung zum Art. 139 in der Schlußakte des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die unumkehrbare Anwendung des Schengener Durch­führungsübereinkommens.

SCH/Com-ex (94) decl. 12 – 22. 12. 1994

VISA

Erklärung über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort.

SCH/Com-ex (94) decl. 13 – 22. 12. 1994

JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT

Liste der gerichtlichen Urkunden, die unmittelbar durch die Post über­sandt werden können (Art. 52 des Schengener Durchführungsüberein­kommens).

SCH/Com-ex (95) 1 – 8. 4. 1995

Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 9 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anlagen 5 und 11 des Gemeinsamen Handbuchs

VISA AUSSENGRENZEN

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 9 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vom 22. Dezember 1994 [Dok. SCH/II-Visa (93) 11, 7. rev.] sowie die Anlagen 5 und 11 des Gemeinsamen Handbuchs [SCH/Gem-Handb (95) 10, 18. rev.] wurden überarbeitet; die neuen Fassungen sind in der Anlage enthalten.

SCH/Com-ex (95) 2 – 28. 4. 1995

Schnellstmögliche Durchführung der Phase II des SIRENE-Netzes

SIS SIRENE

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

BESCHLIESST: im Hinblick auf die Vornahme der notwendigen Ver­besserungen am derzeitigen Netz – ua. im Bereich der Mitteilungen zwischen den SIRENE-Büros und im Rahmen der Durchführung der in Artikel 17 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Konsultationsregelung der zentralen Behörden – hält es der Exekutiv­ausschuß für erforderlich, die Phase II des SIRENE-Netzes so schnell wie möglich durchzuführen.

SCH/Com-ex (95) 4 – 28. 4. 1995

Anlage 5 B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Änderungen)

VISA

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST:

1.  In der Anlage 5 B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird in der Spalte für Belgien Burundi hinzugefügt.

2.  In der Anlage 5 B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion werden in der Spalte für Frankreich Burundi, Zaire und Ruanda sowie die folgende Fußnote hinzugefügt: “Für diese Staaten haben sich die Auslandsvertretungen der anderen Schengen-Staaten, bei denen ein Visum beantragt wird, direkt an die französischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen zu wenden. Die Antwort auf die Konsultation wird vor Ort von der betreffenden französischen diplomatischen Mission bzw. konsularischen Vertretung mitgeteilt.”

SCH/Com-ex (95) 6 – 29. 6. 1995

Einrichtung einer Management-Einheit des SIS

SIS

BESCHLIESST: angesichts der Berichte der unabhängigen Sachver­ständigen und des von den Schengener Gremien festgestellten Erforder­nisses hält der Schengener Exekutivausschuß die Einrichtung einer Management-Einheit des SIS für erforderlich; diese ist für das Manage­ment des gesamten SIS unter der Aufsicht der Ständigen Arbeitsgruppe “PWP” zuständig.

1995 war die Anzahl der Mitarbeiter in dieser Management-Einheit auf zwei Personen festgelegt worden; sie kann 1996 auf vier Personen erhöht werden, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte und eine entsprechende Begründung vorgelegt werden kann.

Der Exekutivausschuß nimmt die mit der Einstellung dieser Personen verbundenen finanziellen Auswirkungen und die gewählte Art der Fi­nanzierung an; dies beinhaltet eine Erhöhung des Betriebshaushalts
des für Schengen zuständigen Sekretariats und führt de jure und de
facto zu Verwendung des Ad-hoc-Verteilungsschlüssels [vgl. Dokument SCH/OR.SIS (95) 67, 2. rev. in Anlage].

SCH/Com-ex (95) 13 – 29. 6. 1995

Mandat an die Zentrale Gruppe, Anpassungen an den Anlagen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, des Gemeinsamen Handbuchs und des SIRENE-Handbuchs vorzunehmen

VISA AUSSENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 132 Abs. 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

BESCHLIESST: der Zentralen Gruppe wird das Mandat erteilt, Anpas­sungen an den Anlagen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, des Gemeinsamen Handbuchs und des SIRENE-Handbuchs vorzu­nehmen, sofern sich diese nur auf mitteilungspflichtige Änderungen der Vertragsparteien beziehen, die sich aus der nationalen Rechtslage erge­ben und nicht von den Vertragstaaten gemeinsam geregelt werden müssen.

SCH/Com-ex (95) 14 – 29. 6. 1995

Reihenfolge der Schengen-Vorsitze

EXEKUTIVAUSSCHUSS

– gestützt auf die Geschäftsordnung vom 14. Dezember 1993 [SCH/ Com-ex (93) 1 rev. 2], nach der die Schengen-Präsidentschaften sich nach einer festgestellten Reihenfolge richten,

BESCHLIESST:

– Bis zum 31. Dezember 1995 hat Belgien den Vorsitz inne.

– Zwei Staaten, deren Präsidentschaft nach der Geschäftsordnung auf­einander folgt, können den Wunsch äußern, daß sie ihre Präsidentschaft in umgekehrter Reihenfolge ausüben.

– Vom 1. Jänner 1996 bis zum 30. Juni 1996 übernehmen die Nieder­lande den Vorsitz.

– Vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 übernimmt Luxemburg den Vorsitz.

SCH/Com-ex (95) 15, 2. rev. – 29. 6. 1995

Fortschreibung der Anlagen 1, 2 und 5 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der Anlage 5 des Gemeinsamen Handbuchs

VISA AUSSENGRENZEN

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Anlagen 1, 2 und 5 der Gemeinsamen Konsula­rischen Instruktion [Dok. SCH/II-Visa (93) 11, rev. 7] (Stand: 14. Juni 1995), die Anlage 3 dieser Instruktion (Stand 22. Mai 1995) sowie die Anlage 5 des Gemeinsamen Handbuchs [Dok. SCH/Gem-Handb (91) 10, rev. 18] werden fortgeschrieben; die neuen Fassungen sind diesem Beschluß als Anlage beigefügt.

SCH/Com-ex (95) decl. 2 – 29. 6. 1995

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit.

SCH/Com-ex (95) 20, 2. rev. – 20. 12. 1955

Annahme des Dok. SCH/I (95) 40, 6. rev. zum Verfahren für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Schengener Durch­führungsübereinkommens

BINNENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 2 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: das Dokument SCH/I (95) 40, 6. rev. zum Verfahren für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsübereinkommens wird angenommen. Alle Vertragsparteien, die zwecks zeitweiliger Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen die Ausnahme­regelung nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsübereinkommens in Anspruch nehmen wollen, haben die darin beschriebenen Grundsätze und Ver­fahren zu beachten.

SCH/Com-ex (95) 21 – 20. 12. 1995

Schneller Austausch statisti­scher Daten und konkreter Angaben über an den Außen­grenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten

AUSSENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 7 und 131 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Schengen-Staaten werden statistische Daten und konkrete Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten so schnell wie möglich austauschen.

Sie verpflichten sich, ihnen bekannte konkrete Informationen dem Vorsitz über das Generalsekretariat mitzuteilen.

Die Untergruppe “Grenzen” wird diese Hinweise in allen Sitzungen prüfen und konkrete Lösungen vorschlagen.

SCH/Com-ex (95) 22 rev. – 20. 12. 1995

Neufassungen der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsula­rischen Instruktion und der Anlage 5a des Gemeinsamen Handbuchs

VISA AUSSENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 9 und 17 des obengenannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruk­tion [SCH/II-Visa (93) 11, 7. rev.] sowie die Anlage 5a des Gemein­samen Handbuchs [SCH/Gem-Hand (91) 10, 18. rev.] werden entspre­chend den als Anlage beigefügten Dokumenten geändert.

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens notifiziert haben, daß die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieses Beschlusses auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

SCH/Com-ex (95) 23 rev. – 20. 12. 1995

Festsetzung des Haushalts und des Beitrags der Vertragsparteien für 1996

GENERALSEKRETARIAT

– gestützt auf die am 14. Dezember 1993 angenommene Finanzordnung,

BESCHLIESST:

1.  Der Haushaltsentwurf in bezug auf die dem Generalsekretariat der Benelux-Wirtschaftsunion entstehenden Ausgaben für die Verwaltung des Schengener Übereinkommens sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird für das Jahr 1996 auf 191 062 036 BF festgesetzt.

2.  Der Beitrag der Vertragsparteien wird auf ein Achtel dieses Betrags festgesetzt; dies entspricht einem Betrag von 23 882 755 BF.

SCH/Com-ex (95) 25 – 20. 12. 1995

Haushaltsentwurf für das SIRENE-Netz Phase II für das Jahr 1996

SIS/SIRENE

– gestützt auf Artikel 119 des genannten Übereinkommens,

– gestützt auf die am 14. Dezember 1993 angenommene Finanzordnung,

BESCHLIESST:

1.  Der Haushaltsentwurf für das SIRENE-Netz Phase II wird für das Jahr 1996 auf 60 321 225 BF festgesetzt.

2.  Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden nach dem für das SIS geltenden Verteilungsschlüssel berechnet.

SCH/Com-ex (95) 26 – 20. 12. 1995

Haushalt für die Ausgaben der Management-Einheit und Beiträge der Vertragsparteien

SIS

– gestützt auf die am 14. Dezember 1993 angenommene Finanzordnung,

BESCHLIESST:

1.  Der Haushalt für die Ausgaben der Management-Einheit (drei Personen) wird für das Jahr 1996 auf 15 304 737 BF festgesetzt.

2.  Der Beitrag der Vertragsparteien wird auf ein Achtel dieses Betrags festgesetzt; dies entspricht einem Betrag von 1 913 092 BF.

SCH/Com-ex (95) decl. 3 – 20. 12. 1995

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Erklärung zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit.

SCH/Com-ex (95) decl. 4 – 20. 12. 1995

VISA

Erklärung zu den präzisen Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und zum Informationsaustausch über ausgestellte Visa dieser Kategorie.

SCH/Com-ex (95) decl. 5 – 20. 12. 1995

VISA

Erklärung zur Aufkündigung der bilateralen Abkommen zur gebühren­freien Visaerteilung.

SCH/Com-ex (96) decl. 1 – 21. 1. 1996

JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT

Erklärung zum Terrorismus auf Ersuchen Spaniens.

SCH/Com-ex (96) 2 rev. – 18. 4. 1996

Schriftliche Verfahren für Dringlichkeitsbeschlüsse

EXEKUTIVAUSSCHUSS

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

BESCHLIESST: abgesehen von dem Mandat, das der Exekutivausschuß der Zentralen Gruppe im Hinblick auf eine eventuelle Änderung der Anlagen zu der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, dem SIRENE-Handbuch und dem Gemeinsamen Handbuch erteilt hat, kann ein Schengen-Staat sich unter Umständen dazu gezwungen sehen, die Schengen-Partnerstaaten um Annahme eines deutlich umschriebenen Beschlusses zu ersuchen, wobei das Verfahren darüber hinaus schnellst­möglich (dh. ohne die darauffolgende Sitzung der Zentralen Gruppe und/oder des Exekutivausschusses abzuwarten) abgewickelt werden muß. Die Dringlichkeit kann von einem Schengen-Staat, von der Zentralen Gruppe oder von einer Schengen-Arbeitsgruppe geltend gemacht werden.

Der betreffende Schengen-Staat (oder ein anderes Schengen-Gremium) kann daraufhin den Vorsitz ersuchen, ein Schreiben/Telefax an die Schengen-Partnerstaaten zu versenden, in dem der betreffende Beschluß­entwurf zur Annahme vorgelegt wird. In diesem Schreiben/Telefax wird ein stillschweigendes Annahmeverfahren von 21 Tagen vorgesehen (dh. daß besagter Beschluß als angenommen erachtet wird, wenn kein Schengen-Staat dagegen vor Ablauf des festgelegten Termins Einspruch erhebt). Die Übermittlung dieses Telefax oder Schreibens muß den jeweiligen Delegationen gleichzeitig telefonisch bestätigt werden.

SCH/Com-ex (96) 3 – 18. 4. 1996

Gewährung des Beobachter­status an Dänemark, Finnland und Schweden

BEITRITTE

– gestützt auf Artikel 140 des genannten Übereinkommens,

BESCHLIESST: Dänemark, Finnland und Schweden wird der Be­obachterstatus im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten in der Perspektive des Beitritts zu den Schengener Überein­kommen gewährt.

SCH/Com-ex (96) 4 – 18. 4. 1996

Einladung an Island und Norwegen zur Teilnahme an allen Schengen-Sitzungen

BEITRITTE

– gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

– gestützt auf die vom Exekutivausschuß am 18. April 1996 ange­nommenen Hauptaspekte des institutionellen Rahmens eines Koope­rationsübereinkommens zwischen den Schengen-Staaten und Norwe­gen sowie Island,

– gestützt auf die Verpflichtung Norwegens und Islands zur Zusammen­arbeit mit den Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß diesen Hauptaspekten des institutionellen Rahmens,

– in Erwägung des Bestehens der Nordischen Paßunion,

LÄDT Island und Norwegen ein, ab dem 1. Mai 1996 im Hinblick auf den Abschluß eines Kooperationsabkommens als Beobachter an allen Sitzungen teilzunehmen, die im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen abgehalten werden.

SCH/Com-ex (96) 5 – 18. 4. 1996

Verteilungsschlüssel für die Kosten der SIS-Management­einheit bis Ende 1997

SIS

– gestützt auf den am 20. Dezember 1995 in Ostende gefaßten Beschluß über den Haushalt 1996 für die Managementeinheit [SCH/Com-ex (95) 26],

– gestützt auf die Tatsache, daß noch kein Einvernehmen über den Verteilungsschlüssel erzielt worden ist,

BESCHLIESST: die Kosten für die Managementeinheit bis einschließ­lich 1997 wie folgt auf die Partnerstaaten umzulegen:

Alle Partnerstaaten tragen diese Kosten gemäß dem Verteilungsschlüssel des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens, mit Ausnahme von Deutschland. Für Deutschland gilt die Anwendung des Verteilungsschlüssels, der im Rahmen des Schenger-Sekretariats gehand­habt wird [SCH/Com-ex (95) 23 rev.]. Der somit entstehende Fehlbetrag wird gemäß demselben Verteilungsschlüssel [SCH/Com-ex (95) 23 rev.] umgelegt.

SCH/Com-ex (96) 6 rev. – 18. 4. 1996

Unabhängiger Schlichtungs­ausschuß, der einen Vorschlag zur Frage des Verteilungs­schlüssels für die Umlage der Kosten für die SIS-Manage­menteinheit für die Jahre 1996 und 1997 erarbeitet.

SIS

– gestützt auf den am 20. Dezember 1995 in Ostende gefaßten Beschluß über den Haushalt 1996 für die Managementeinheit [SCH/Com-ex (95) 26],

– gestützt auf die Tatsache, daß noch kein Einvernehmen über den Verteilungsschlüssel erzielt worden ist,

BESCHLIESST: den erörterungsbedürftigen Punkt der Umlage der Kosten für die Managementeinheit über die Jahre 1996 und 1997 einem unabhängigen Schlichtungsausschuß zu unterbreiten, der einen Vorschlag erarbeitet.

Der Exekutivausschuß überträgt der Zentralen Gruppe die Aufgabe, einen Beschluß über eine für alle Partnerstaaten akzeptable Zusammen­setzung und Aufgabe dieses Ausschusses zu fassen.

SCH/Com-ex (96) decl. 2 rev. – 18. 4. 1996

BETÄUBUNGSMITTEL

Erklärung zu den in bezug auf die zur Bekämpfung des Drogentourismus zu ergreifenden Maßnahmen.

SCH/Com-ex (96) decl. 3 – 18. 4. 1996

BETÄUBUNGSMITTEL

Erklärung zum Arbeitsprogramm der Arbeitsgruppe “Betäubungsmittel”.

SCH/Com-ex (96) decl. 4 rev. – 18. 4. 1996

VISA

Einführung harmonisierter Visagebühren.

SCH/Com-ex (96) decl. 5 corr. – 18. 4. 1996

AUSSENGRENZEN

Erklärung zur Bestimmung des Begriffs “Drittausländer”.

SCH/Com-ex (96) decl. 6, 2. rev. – 18. 4. 1996

ZUSAMMENARBEIT

Erklärung zur Auslieferung.

SCH/Com-ex (96) 10 rev. – 27. 6. 1996

Besuchsteams an den Außengrenzen

AUSSENGRENZEN

– gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Informationen zu den an den Außengrenzen gegebenenfalls verzeichneten Problemen werden von hierzu bestimmten Teams bei gemeinsamen Besuchen an den Schenger-Außengrenzen zusammengestellt, so wie im Dokument SCH/I-Front (96) 11, 5. rev. dargestellt.

Die Besuchsteams erfüllen ihre Aufgabe auf der Grundlage des in diesem Dokument beschriebenen Rahmens.

SCH/Com-ex (96) 11 – 27. 6. 1996

Verbleib der Zuständigkeit für die Behandlung eines Asylbe­gehrens bei einem Schengen-Staat

ASYL

– gestützt auf die Artikel 28 bis einschließlich Artikel 38 (Titel II, Kapitel 7) dieses Übereinkommens,

– ausgehend von der Tatsache, daß es bei der praktischen Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses zur Durchführung des Titels II, Kapitel 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SCH/Com-ex (94) 11] dazu kommen kann, daß die Überstellung des Asylbe­gehrenden durch die Vertragspartei, bei der das Asylbegehren gestellt wurde, an die zuständige Vertragspartei nicht in der festgelegten Frist von einem Monat erfolgen kann,

– ausgehend von dem Wunsch, die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren bei Überschreiten der Überstellungsfrist auf Grund besonderer Umstände zu bestimmen, wobei hierunter insbesondere gesundheitliche Gründe, ua. Schwangerschaft und Freiheitsentzug fallen,

BESCHLIESST: der Beschluß zur Durchführung von Titel II, Kapitel 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen [SCH/Com-ex (94) 11] wird um den folgenden Text ergänzt.

Der Schengen-Staat, der die Zuständigkeit für die Behandlung eines Asylbegehrens akzeptiert hat, bleibt für die Behandlung dieses Begehrens zuständig, auch wenn die Überstellung des Asylbegehrenden wegen besonderer Umstände wie Krankheit, Schwangerschaft, Haft und der­gleichen, verschoben werden muß und deshalb nicht innerhalb der üblichen einmonatigen Überstellungsfrist erfolgen kann. Tritt eine solche

Situation ein, bestimmen die betroffenen Schengen-Staaten im Einver­nehmen, innerhalb welcher Frist die Überstellung in diesem individuellen Fall zu erfolgen hat. Auch in dem Fall, daß der Asylbegehrende mit unbekanntem Bestimmungsort verschwindet, woraufhin die Überstellung insgesamt nicht stattfinden kann, verbleibt die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens bei jenem Staat, der diese Zuständigkeit übernommen hat. Hierbei ist es irrelevant, ob der Asylbegehrende vor oder nach der formellen Annahme der Zuständigkeit verschwunden ist. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens bleibt in beiden Fällen solange bestehen, bis der Asylbegehrende nachweislich den Schengen-Raum verlassen hat.

Die Schengen-Staaten unterrichten sich so schnell wie möglich darüber, wenn eine der vorerwähnten Situationen eintritt.

SCH/Com-ex (96) 12 – 27. 6. 1996

Umlage der Kosten für die SIS-Mangementeinheit gemäß dem vom Schlichtungsaus­schuß empfohlenen Verteilungsschlüssel

SIS

– gestützt auf den Beschluß vom 29. Juni 1995 SCH/Com-ex (95) 6 zur Einrichtung einer Managementeinheit des SIS, die sich unter der Auf­sicht der PWP mit dem Management des gesamten SIS befassen wird,

– gestützt auf den am 18. April 1996 in Den Haag getroffenen Beschluß, die Frage der Verteilung der Kosten dieser SIS-Managementeinheit einem unabhängigen Schlichtungsausschuß vorzulegen,

– angesichts der Empfehlung des obengenannten Schlichtungsaus­schusses,

BESCHLIESST: die Kosten der SIS-Mangementeinheit werden gemäß dem vom Schlichtungsausschuß empfohlenen Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten umgelegt.

SCH/Com-ex (96) 13 rev. – 27. 6. 1996

Grundsätze für die Erteilung von Schengen-Visa in Vertretung

VISA

– gestützt auf die Artikel 9, 17 und 30 dieses Übereinkommens,

– in der Erwägung, daß es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, die Rechte und Pflichte der vertretenden und der vertretenen Staaten festzulegen. Alle Schengen-Staaten kennen nämlich diplomatische und konsularische Vertetungen, in denen sie Partnerstaaten vertreten, sowie Orte, in denen sie selbst vertreten werden,

– in der Erwägung, daß das uneingeschänkte Vertrauen in die Art und Weise, wie die Vertretung in der Praxis gehandhabt wird, den wichtigsten Grundsatz für die Zusammenarbeit zwischen den Schen­gen-Partnern darstellt,

BESCHLIESST: die Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten verteten sind, im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 lit. a des Schengener Durchführungsüberein­kommens, erfolgt auf der Grundlage der folgenden Ausgangspunkte:

a)  Die Vertretungsregelung bei der Bearbeitung von Visumanträgen gilt für die im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt.

     Der vertretende Staat ist verpflichtet, den Bestimmungen der Gemein­samen Konsularischen Instruktion ebenso schnell nachzukommen wie bei der Ausstallung eigener Visa derselben Kategorien mit derselben Gültigkeitsdauer.

b) Vorbehaltlich ausdrücklicher bilateraler Abkommen gilt die Vertre­tungsregelung nicht für Visa, die zur Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder einer Aktivität ausgestellt werden, die einer vorherigen Genehmigung durch den Staat, wo sie ausgeübt werden soll, bedarf. Diese Antragsteller müssen sich an die akkreditierte konsularische Vertretung des Staates wenden, wo die besagte Aktivität ausgeübt werden soll.

c)  Die Schengen-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich in jedem Drittstaat für die Visaerteilung vertreten zu lassen. Sie können beschließen, daß Visumanträge in bestimmten Drittstaaten oder Anträ­ge für eine bestimmte Art von Visum bei einer Berufsvertretung des Staates, der das Hauptreiseziel ist, gestellt werden müssen.

d) Die Beurteilung der Gefahr einer illegalen Einwanderung bei der Beantragung eines Visums obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Auslandsvertretungen.

e)  Die vertretenen Staaten übernehmen die Zuständigkeit für Asylan­träge, die von Inhabern eines Visums gestellt werden, das – wie aus dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Visum ersichtlich ist – von vertretenden Staaten im Namen von vertretenen Staaten ausgestellt wurde (gemäß Anlage 13 der GKI).

f)  In Ausnahmefällen kann in bilateralen Abkommen aufgeführt werden, daß Visumanträge von bestimmten Drittausländer-Kategorien von vertretenden Staaten den Behörden des vertretenen Staates, in dem das Reiseziel gelegen ist, vorgelegt bzw. an die Berufsvertretung dieses Staates weitergeleitet werden. Diese Kategorien müssen (eventuell für jede diplomatische Mission oder konsularische Vertretung) schriftlich festgelegt werden. Es wird davon ausgegangen, daß die Visum­erteilung mit einer Ermächtigung durch den vertretenen Staat nach Artikel 30 Absatz 1 lit. a des Schengener Durchführungsüberein­kommens erfolgt ist.

g) Auf der Grundlage von einzelstaatlichen Beurteilungen der in einem bestimmten Zeitraum verzeichneten Asylanträge, die Inhaber von in Vertretung abgegebenen Visa gestellt haben, und von anderen relevanten Daten in Sachen Visaerteilung, können die bilateralen Absprachen im Laufe der Zeit angepaßt werden.

     Ferner kann vereinbart werden, daß bei bestimmten Auslandsvertre­tungen (eventuell auch bei bestimmten Staatsangehörigkeiten) auf die Vertretungsregelung verzichtet wird.

h) Eine Vertretung findet ausschließlich auf dem Gebiet der Visumer­teilung statt. Kann einem Visumantrag nicht stattgegeben werden, weil der betreffende Drittausländer nicht in ausreichendem Maße belegen kann, daß er die Bedingungen erfüllt, muß er über die Möglichkeit informiert werden, seinen Visumantrag bei der Berufsver­tretung des Mitgliedstaates zu stellen, in dem sein Reiseziel liegt.

i)   Die Vertretungsregelung kann weiter verfeinert werden durch eine Weiterentwicklung der Software, wodurch vertretende Auslandsver­tretungen ohne viel zusätzlichen Arbeitsaufwand die Zentralbehörden des vertretenen Staates konsultieren können.

j)   In der Anlage zu diesem Dokument ist die Tabelle zur Vertretungs­regelung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, zu finden. Die Zentrale Gruppe nimmt Kenntnis von den Veränderungen, die in Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten an dieser Tabelle vorge­nommen wurden.

SCH/Com-ex (96) 14 rev. – 27. 6. 1996

Aktualisierung der Anlagen 1 und 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlagen 5 und 5a des Gemeinsamen Handbuchs

VISA AUSSENGRENZEN

– gestützt auf die Artikel 9 und 17 dieses Übereinkommens,

BESCHLIESST: die Anlagen 1 und 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion [Dok. SCH/II-Visa (93) 11, 7. rev.) sowie die Anlagen 5 und 5a des Gemeinsamen Handbuches [Dok. SCH/Gem-Handb (91) 10, 18. rev.] werden revidiert; die neuen Fassungen sind beigelegt.

SCH/Com-ex (96) 15 – 27. 6. 1996

Änderung der verwaltungstechnischen Durchführungsregelung und der Finanzordnung

GENERALSEKRETARIAT

– gestützt auf den Beschluß des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 [SCH/Com-ex (93) 3]

BESCHLIESST: die verwaltungstechnische Durchführungsregelung und die Finanzordnung, die im Beschluß des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 aufgeführt sind, werden wie folgt abgeändert:

SCH/Com-ex (96) 16 – 17. 10. 1996

Durchführungsregelung und der Finanzordnung

GENERALSEKRETARIAT

– gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

– gestützt auf die am 27. Juni 1996 angenommene verwaltungstechnische Durchführungsregelung und Finanzordnung,

– gestützt auf den Beschluß der Zentralen Gruppe vom 18. Juli 1996 [SCH/C (96) 64],

BESCHLIESST:

1.  Der Haushalt für die Ausgaben des Generalsekretariats der Benelux-Wirtschaftsunion zur Verwaltung des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens wird für 1997 auf 255 188 000 BEF festgelegt.

2.  Der Beitrag jeder Vertragspartei wird auf 2/21 dieses Betrags festgelegt, dh. 24 303 619 BEF.

3.  Die nordischen Staaten leisten einen Beitrag in Höhe von insgesamt 5/21 des Haushalts, dh. 60 759 048 BEF.

SCH/Com-ex (96) decl. 7 rev. – 27. 6. 1996

RÜCKÜBERNAHME

Erklärung zur gemeinsamen Überstellungs- und Übernahmepolitik der Schengen-Staaten.

Vorblatt

Problem_

Da die nordischen EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und Schweden ihren Schengen-Beitritt von der Aufrechterhaltung der Nordischen Paßunion mit Island und Norwegen abhängig gemacht haben und diesen beiden Staaten als Nicht-EU-Staaten der Beitritt zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) unmöglich ist, ist am 19. Dezember 1996 das Kooperationsübereinkommen über die Zusammen­arbeit der Schengen-Staaten mit Island und Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen unterzeichnet worden. Da es sich hiebei um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag handelt, ist das Kooperationsübereinkommen daher dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG vorzulegen.

Problemlösung:

Ratifikation des Kooperationsübereinkommens. (Ein Kooperationsübereinkommen mit Island und Norwegen ist notwendig, da ein Schengen-Beitritt nur EU-Mitgliedstaaten möglich ist.)

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Bei dem Kooperationsübereinkommen handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzeser­gänzenden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungser­gänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des Kooperationsübereinkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann Abstand genommen werden, da keine innerstaatlichen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Kooperationsübereinkommens getroffen werden müssen.

Durch das Kooperationsübereinkommen erwachsen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Das Kooperationsübereinkommen wird in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Für die ebenfalls authentischen Fassungen in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung des Kooperationsübereinkommens zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

Am 28. April 1996 wurde die Republik Island und das Königreich Norwegen eingeladen, ab dem 1. Mai 1996 im Hinblick auf den Abschluß eines Kooperationsübereinkommens an allen Sitzungen der Schengener Gremien als Beobachter teilzunehmen. Mit Beschluß desselben Tages wurde dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden durch Beschluß des Exekutivaus­schusses der Beobachterstatus in der Perspektive des Beitritts zuerkannt.

Am 19. November 1996 sind die Verhandlungen über den Abschluß eines Kooperationsübereinkommens zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden einerseits und Island und Norwegen andererseits abgeschlossen worden. Gleichzeitig wurden die Verhandlungen über den Beitritt Dänemarks, Finnlands und Schwedens zum Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde (Schengener Übereinkommen, SÜ), sowie zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) abgeschlossen.

Die Unterzeichnung des Kooperationsübereinkommens sowie der Beitrittsinstrumente Dänemarks, Finnlands und Schwedens erfolgte anläßlich der Tagung des Exekutivausschusses am 19. Dezember 1996 in Luxemburg.

Die nordischen EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und Schweden machten ihren Schengen-Beitritt von der Aufrechterhaltung der Nordischen Paßunion abhängig. Da dieser neben den erwähnten Staaten auch die Nicht-EU-Staaten Norwegen und Island angehören, einigte man sich darauf, daß auch Norwegen und Island durch den Abschluß eines Kooperationsübereinkommens in die Schengen-Zusammenarbeit eingebunden werden.

Der Abschluß eines Kooperationsübereinkommens wurde notwendig, da Island und Norwegen nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und der Beitritt zu den Schengener Verträgen nur EU-Mitgliedstaaten offensteht (Art. 140 Abs. 1 SDÜ).

Durch den Vertrag von Amsterdam und das darin enthaltene Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union wird der Schengen-Besitzstand Bestandteil der Europäischen Union. Das Protokoll sieht vor, daß mit Island und Norwegen ein Assoziationsabkommen abgeschlossen werden soll, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach der Eingliederung Schengens in die Europäische Union regeln soll. An der Ausarbeitung dieses Abkommens wird derzeit gearbeitet.


Besonderer Teil

1. Das Kooperationsübereinkommen

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf die Nordische Paßunion, das Abkommen über den EWR, das Schengener Übereinkommen sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen sowie andere völkerrechtliche Akte und soll unterstreichen, daß dieses Kooperationsübereinkommen nur auf Grund der besonderen Umstände abgeschlossen wurde und keine Präzedenzwirkung für andere Staaten haben kann.

Zu Artikel 1:

Durch diese Bestimmung wird der Schengener Acquis, den Island und Norwegen zu übernehmen haben, beschrieben.

Zu Artikel 2:

Auf Grund dieser Bestimmung sind Island und Norwegen berechtigt, an allen Sitzungen der Schengener Gremien teilzunehmen und dort ihre Anliegen und Ansichten frei zum Ausdruck zu bringen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Annahme von Beschlüssen durch Island und Norwegen.

Zu Artikel 6:

Die Bestimmungen betreffend Warenkontrolle (Art. 2 Abs. 4 SDÜ) sowie betreffend Transport und Warenverkehr (Titel V, Art. 120 – 125 SDÜ) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Überein­kommens.

Zu Artikel 7:

Durch diese Bestimmung wird festgelegt, daß Island und Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Beamten nach Art. 40 Abs. 4 SDÜ, Art. 41 Abs. 7 SDÜ sowie die Behörden gemäß Art. 40 Abs. 5 SDÜ und Art. 65 Abs. 2 SDÜ dem Großherzogtum Luxemburg notifiziert. Eine Änderung erfolgt ebenfalls durch Notifikation. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erstattet darüber allen Vertragsparteien Mitteilung.

Zu Artikel 8 und 9:

Diese Artikel regeln den Zeitpunkt und die Formalitäten des Inkrafttretens des Kooperationsüberein­kommens. Weiters sehen diese Bestimmungen die Regierung des Großherzogtums Luxemburg als Depositar vor.

Wie das Schengener Durchführungsübereinkommen wird auch das Kooperationsübereinkommen erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzung für die Anwendung des SDÜ in Island und Norwegen gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel enthält Bestimmungen betreffend die Kündigung und die Beendigung des Überein­kommens. Die Folgen der Kündigung sind Gegenstand einer zu schließenden Vereinbarung.

2. Erklärung der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens und Erklärung der Republik Island und des Königreichs Norwegen

Dem Vertrag sind eine Erklärung der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens betreffend die Kündigung und die Auflösung des Übereinkommens und eine Erklärung der Republik Island und des Königreichs Norwegen betreffend das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus und das Europäische Auslieferungsübereinkommen angeschlossen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die ebenfalls authentischen Fassungen des Übereinkommens dadurch kundgemacht werden, daß diese in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.