1421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 20. 11. 1998

Regierungsvorlage


Protokoll zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des Übereinkommens zur Durch­führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen


Protokoll

zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutsch­land, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (nachstehend die “Vertragsparteien” genannt), Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen vom 14. Juni 1985, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen (nachstehend das “Schengener Durchführungsübereinkommen” genannt):

– gestützt auf Artikel 141 des Schengener Durchführungsübereinkommens,

in der Erwägung, daß die zuständigen Beamten, Behörden und Organe der Vertragsparteien, die als zuständig für Aufgaben nach Artikel 40 Absatz 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens angegeben wurden, direkt im Übereinkommen bezeichnet wurden und daß spätere Bezeichnungen auf Grund von Änderungen der internen Organisation einer Vertragspartei eine Änderung des Übereinkommens erforderlich machen,

in der Erwägung, daß zur Vermeidung derartiger Änderungen des Schengener Durchführungs­übereinkommens dieses Verfahren vereinfacht und der Grundsatz festgeschrieben werden sollte, daß jeder Vertragspartei die Bezeichnung ihrer Beamten, Behörden und Organe obliegt, unbeschadet der Annahme dieser Bezeichnung durch die übrigen Vertragsparteien, für den Fall, daß den Beamten Aufgaben im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugewiesen werden,

in der Erwägung, daß die Einführung dieses vereinfachten Verfahrens zur Bezeichnung es erforderlich macht, in die Artikel 40, 41 und 65 des Schengener Durchführungsübereinkommens neue Absätze aufzunehmen, die die Bezeichnung der zuständigen Beamten, Behörden und Organen vorsehen,

haben folgendes beschlossen:

Artikel 1

(1) Artikel 40 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens wird um folgenden Absatz ergänzt:

“Den Vertragsparteien steht eine Änderung der Bezeichnung ihrer Beamten frei. Die Mitteilung bezüglich der Bezeichnung der Beamten der betreffenden Vertragspartei wird durch eine Erklärung des Exekutivausschusses bestätigt. Die Bezeichnung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Erklärung wirksam.”

(2) Artikel 40 Absatz 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens wird um folgenden Absatz ergänzt:

“Den Vertragsparteien steht eine Änderung der Bezeichnung ihrer Behörden frei. Die Mitteilung bezüglich der Bezeichnung der Behörde der betreffenden Vertragspartei wird durch eine Erklärung des Exekutivausschusses zur Kenntnis genommen. Die Bezeichnung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Erklärung wirksam.”


(3) Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens wird um folgenden Absatz ergänzt:

“Den Vertragsparteien steht eine Änderung der Bezeichnung ihrer Beamten frei. Die ´Mitteilung bezüglich der Bezeichnung der Beamten der betreffenden Vertragspartei wird durch eine Erklärung des Exekutivausschusses bestätigt. Die Bezeichnung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Erklärung wirksam.”

(4) Artikel 65 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens wird um folgenden Absatz ergänzt:

“Den Vertragsparteien steht eine Änderung der Bezeichnung der zuständigen Ministerien frei. Die Mitteilung bezüglich der Bezeichnung des zuständigen Ministeriums der betreffenden Vertragspartei wird durch eine Erklärung des Exekutivausschusses zur Kenntnis genommen. Die Bezeichnung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Erklärung wirksam.”

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Das Großherzogtum Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Lissabon am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertsiebenundneunzig in dänischer, deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesi­scher, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Vorblatt

Problem:

Am 24. Juni 1997 ist das Protokoll zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens (SDÜ) unterzeichnet worden. Da es sich hiebei um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag handelt, ist dieses Protokoll dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG vorzulegen.

Änderungen der internen Organisation einer Vertragspartei machen jeweils die Änderung des SDÜ erforderlich.

Problemlösung:

Ratifikation des Protokolls, das ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Bezeichnung der zuständigen Beamten, Behörden und Organe der Vertragsparteien einführt.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Erläuterungen

zum Protokoll zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens (SDÜ)


Allgemeiner Teil

Bei dem Protokoll handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des gegenständlichen Protokolls ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann Abstand genommen werden, weil keine innerstaatlichen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Protokolls getroffen werden müssen.

Durch das Protokoll erwachsen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Das Protokoll wird in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Für die ebenfalls authentischen Fassungen in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung der Beitrittsabkommen zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

Am 11. Juni 1997 hat die Bundesregierung dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen, den Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl zur Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens zu ermächtigen. Der Herr Bundespräsident hat am 24. Juni 1997 diese Ermächtigung erteilt.

Das Protokoll wurde am 24. Juni 1997 am Rande des Exekutivausschusses in Lissabon unterzeichnet.

Die Artikel 40, 41 und 65 SDÜ enthalten Bezeichnungen von Beamten und Behörden. Die Änderung der Bezeichnungen soll nun erleichtert werden, sodaß diese nun durch Notifikation erfolgen kann und nicht mehr eines Vertragsrevisonsverfahrens bedarf.

Durch den Vertrag von Amsterdam und das darin enthaltene Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union wird der Schengen-Besitzstand Bestandteil der Europäischen Union. Ungeachtet der Ratifikation des Vertrages von Amsterdam hat eine Ratifikation des oben bezeichneten Protokolls zu erfolgen.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt auf die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Durchführungsüberein­kommens Bezug.

Zu Artikel 1:

In Art. 40 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 7 SDÜ werden jene Beamten erwähnt, die zur Observation bzw. Nacheile über die Staatsgrenzen hinweg berechtigt sind. Abs. 1 bzw. Abs. 3 des Protokolls ermöglicht eine Änderung der Bezeichnung dieser Beamten durch Mitteilung; diese muß jedoch durch eine Erklärung des Exekutivausschusses bestätigt werden.

In Art. 40 Abs. 5 und Art. 65 Abs. 2 SDÜ werden jene Behörden angeführt, die für die Genehmigung der grenzüberschreitenden Observation bzw. zur Genehmigung von Durchbeförderungen und Auslieferungen zuständig sind. Abs. 2 bzw. Abs. 4 des Protokolls ermöglicht eine Änderung der Bezeichnung dieser Behörden durch Mitteilung, die durch den Exekutivausschuß zur Kenntnis zu nehmen ist.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt und die Formalitäten des Inkrafttretens des Protokolls. Weiters sieht diese Bestimmung die Regierung des Großherzogtums Luxemburg als Depositar vor.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Protokoll in seinen ebenfalls authentischen Fassungen in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, nieder­ländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.


Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.