1424 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 11. 1998

Regierungsvorlage


Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Überein­kommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, samt Erklärung

Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend “das Übereinkommen” genannt, sowie die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits

und die Regierung des Königreichs Dänemark andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte,

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung des Königreichs Dänemark von dem Willen getragen ist, die Kontrollen des Personenverkehrs an den Binnengrenzen abzuschaffen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Durch dieses Protokoll tritt die Regierung des Königreichs Dänemark dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich bei.

Artikel 2

In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte “des Königreichs Dänemark” nach den Worten “des Königreichs Belgien” angefügt.

Artikel 3

In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte “des Königreichs Dänemark” nach den Worten “des Königreichs Belgien” angefügt.

Artikel 4

Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht für die Färöer und Grönland.

Artikel 5

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung des Königreichs Dänemark ihre Zustimmung zum Ausdruck gegeben haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.

Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes in Kraft getreten ist.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Groß­herzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 6

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens in dänischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zu den Beitrittsprotokollen der Regierungen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls nimmt das Königreich Dänemark den Inhalt der Beitrittsprotokolle der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Schengener Übereinkommen sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.

Vorblatt

Problem:

Dänemark hat am 19. Dezember 1996 das Beitrittsprotokoll zum Schengener Übereinkommen unterzeichnet. Da es sich hiebei um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag handelt, ist das Beitrittsprotokoll daher dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG vorzulegen.

Problemlösung:

Ratifikation des dänischen Beitrittsprotokolls.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Bei dem Beitrittsprotokoll handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des Beitrittsprotokolls ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann Abstand genommen werden, da keine innerstaatlichen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Beitrittsprotokolls getroffen werden müssen.

Durch den Beitritt Dänemarks erwachsen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Das Beitrittsprotokoll wird in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Für die ebenfalls authentischen Fassungen des Beitrittsprotokolls in dänischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung des Beitrittsprotokolls zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Weiters wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung des Beitrittsprotokolls zu beschließen, daß die dem Beitrittsprotokoll in Anlage beigefügte Fassung des Schengener Übereinkommens in dänischer Sprache gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht wird, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt wird.

Am 28. April 1996 wurde dem Königreich Dänemark gemeinsam mit der Republik Finnland und dem Königreich Schweden durch Beschluß des Exekutivausschusses der Beobachterstatus in der Perspektive des Beitritts zuerkannt. Mit Beschluß desselben Tages wurde die Republik Island und das Königreich Norwegen eingeladen, ab dem 1. Mai 1996 im Hinblick auf den Abschluß eines Kooperationsüberein­kommens an allen Sitzungen der Schengener Gremien als Beobachter teilzunehmen.

Am 19. November 1996 sind die Verhandlungen über den Beitritt Dänemarks, Finnlands und Schwedens zum Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde (Schengener Übereinkommen, SÜ), sowie zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) abgeschlossen worden. Gleichzeitig wurden die Verhandlungen über den Abschluß eines Kooperationsübereinkommens zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden einerseits und Island und Norwegen andererseits abgeschlossen.

Die Unterzeichnung der Beitrittsinstrumente Dänemarks, Finnlands und Schwedens sowie des Koopera­tionsübereinkommens erfolgte anläßlich der Tagung des Exekutivausschusses am 19. Dezember 1996 in Luxemburg.

Das Schengener Übereinkommen ist im BGBl. III Nr. 89/1997, das Schengener Durchführungsüberein­kommen im BGBl. III Nr. 90/1997 kundgemacht. Für Österreich sind die Schengener Übereinkommen am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten. Am selben Tag wurde das SDÜ für Österreich in Kraft gesetzt.

Mit dem Beitritt von Dänemark, Finnland und Schweden sind mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und Irland alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien der Schengener Übereinkommen. Damit ist für diese dreizehn EU-Mitgliedstaaten die im Rahmen der Europäischen Union zu verwirklichende Freizügigkeit des Personenverkehrs und die hiefür erforderliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der inneren Sicherheit vorweggenommen.

Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nordischen Paßunion sollen auch die dänischen Selbstverwaltungsgebiete Färöer und Grönland, die nicht Bestandteil der Europäischen Union sind, sowie die beiden EWR-Staaten Island und Norwegen in die Schengen-Zusammenarbeit eingebunden werden.

Durch den Vertrag von Amsterdam und das darin enthaltene Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union wird der Schengen-Besitzstand Bestandteil der Europäischen Union.

Das Beitrittsprotokoll entspricht grundsätzlich dem österreichischen Beitrittsprotokoll vom 25. April 1995 (BGBl. III Nr. 89/1997). Es enthält zusätzlich noch Bestimmungen betreffend die dänischen Selbstver­waltungsgebiete Färöer und Grönland sowie eine Erklärung betreffend die Beitritte Finnlands und Schwedens.


Besonderer Teil

1. Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde

Zu Artikel 1:

Durch diese Bestimmung tritt Dänemark dem Übereinkommen von 1985 in der Fassung der Protokolle über den Beitritt Italiens, Spaniens, Portugals, Griechenlands und Österreichs bei.

Zu Artikel 2 und 3:

Gemäß diesen Bestimmungen werden in Art. 1 und 8 SÜ die Worte “des Königreichs Dänemark” in den Vertragstext eingefügt.

Zu Artikel 4:

Durch diese Bestimmung wird der Geltungsbereich des Beitrittsprotokolls für Dänemark eingeschränkt. Das Protokoll gilt nicht für die Selbstverwaltungsgebiete Färöer und Grönland.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt und die Formalitäten des Inkrafttretens des Beitrittsprotokolls. Weiters sieht diese Bestimmung die Regierung des Großherzogtums Luxemburg als Depositar vor.

Zu Artikel 6:

Durch Abs. 2 wird der dänische Wortlaut des Schengener Übereinkommens gleichermaßen mit den bisherigen Sprachfassungen verbindlich.

2. Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zu den Beitrittsprotokollen der Regierun­gen der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens

Durch diese Erklärung nimmt Dänemark die am selben Tag erfolgte Unterzeichnung der Beitritte Finnlands und Schwedens zur Kenntnis.

3. Erklärungen der Minister und Staatssekretäre

Durch diese Erklärung werden durch Dänemark die bereits früher erfolgten Erweiterungen des Schengener Übereinkommens zur Kenntnis genommen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Protokoll in den ebenfalls authentischen Fassungen in dänischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache sowie die beigefügte authentische Fassung des Schengener Protokolls in dänischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.