1426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 11. 1998

Regierungsvorlage


Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Schlußakte und Erklärungen


Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Groß­herzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend “das Übereinkommen von 1990” genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. No­vember 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits

und das Königreich Schweden andererseits

angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Überein­kommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Schweden dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

           a) Die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda av svenska polismyndigheter).

          b) Die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizei­liche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiara befogenheter, dvs framst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och fran riket).

           c) Die der schwedischen Küstenwacht unterstehenden Beamten im Zusammenhang mit der Über­wachung auf See (Tjänsteman anställda vid den svenska Kustbevakningen i samband med övervakning till siöss).

(2) Für das Königreich Schweden ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

Die nationale Direktion der schwedischen Polizei (Rikspolisstyrelsen).

Artikel 3

Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

(1) Die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda av svenska polismyndigheter).

(2) Die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizei­liche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiara befogenheter, dvs framst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och fran riket).

Artikel 4

Für das Königreich Schweden ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

Das Außenministerium (Utrikesdepartementet).

Artikel 5

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Paßunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das Königreich Schweden.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 7

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in schwedischer Sprache ist diesem Überein­kommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein­kommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie­sischer und spanischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Schlußakte

I. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Schweden die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

2

Die Regierung des Königreichs Schweden schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklä­rungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schwe­den eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.

II. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1996 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

(1) Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und dem Königreich Schweden in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraus­setzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

(2) Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visum­regelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkomemns von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

(3) Gemeinsame Erklärung zu den Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestätigen, daß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnet wurde, sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der Anlage von besagtem Überein­kommen im Rahmen des Übereinkommens von 1990 Anwendung finden.

III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des Königreichs Schweden zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich entgegen:

Die Regierung des Königreichs Schweden nimmt den Inhalt der jeweilis am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlußakten und Erklärungen zur Kenntnis.


Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das Königreich Schweden den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.

GESCHEHEN ZU Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Schweden in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung des Königreichs Schweden erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzog­tums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durch­führung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beige­treten sind, anzuschließen.

Vorblatt

Problem:

Schweden hat am 19. Dezember 1996 das Beitrittsübereinkommen zum Schengener Durchführungsüber­einkommen unterzeichnet. Da es sich hiebei um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag handelt, ist das Beitrittsübereinkommen daher dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG vorzulegen.

Problemlösung:

Ratifikation des schwedischen Beitrittsübereinkommens.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Bei dem Beitrittsübereinkommen handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des Beitrittsübereinkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann Abstand genommen werden, da keine innerstaatlichen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Beitrittsübereinkommens getroffen werden müssen.

Durch den Beitritt Schwedens erwachsen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Das Beitrittsübereinkommen wird in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Für die eben­falls authentischen Fassungen des Beitrittsübereinkommens in französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung des Beitrittsübereinkommens zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Weiters wäre durch den Nationalrat anläßlich der Genehmigung des Beitrittsübereinkommens zu beschließen, daß die dem Beitrittsübereinkommen in Anlage beigefügte Fassung des Schengener Durchführungsübereinkommens in schwedischer Sprache gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht wird, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt wird.

Am 28. April 1996 wurde dem Königreich Schweden gemeinsam mit der Republik Finnland und dem Königreich Dänemark durch Beschluß des Exekutivausschusses der Beobachterstatus in der Perspektive des Beitritts zuerkannt. Mit Beschluß desselben Tages wurde die Republik Island und das Königreich Norwegen eingeladen, ab dem 1. Mai 1996 im Hinblick auf den Abschluß eines Kooperationsüberein­kommens an allen Sitzungen der Schengener Gremien als Beobachter teilzunehmen.

Am 19. November 1996 sind die Verhandlungen über den Beitritt Dänemarks, Finnlands und Schwedens zum Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde (Schengener Übereinkommen, SÜ) sowie zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) abgeschlossen worden. Gleichzeitig wurden die Verhandlungen über den Abschluß eines Kooperationsübereinkommens zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden einerseits und Island und Norwegen andererseits abgeschlossen.

Die Unterzeichnung der Beitrittsinstrumente Dänemarks, Finnlands und Schwedens sowie des Koopera­tionsübereinkommens erfolgte anläßlich der Tagung des Exekutivausschusses am 19. Dezember 1996 in Luxemburg.

Das Schengener Übereinkommen ist im BGBl. III Nr. 89/1997, das Schengener Durchführungsüberein­kommen im BGBl. III Nr. 90/1997 kundgemacht. Für Österreich sind die Schengener Übereinkommen am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten. Am selben Tag wurde das SDÜ für Österreich in Kraft gesetzt.

Mit dem Beitritt von Dänemark, Finnland und Schweden sind mit Ausnahme des Vereinigten König­reiches und Irlands alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien der Schengener Übereinkommen. Damit ist für diese dreizehn EU-Mitgliedstaaten die im Rahmen der Europäischen Union zu verwirklichende Freizügigkeit des Personenverkehrs und die hiefür erforderliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der inneren Sicherheit vorweggenommen.

Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nordischen Paßunion sollen auch die dänischen Selbst­verwaltungsgebiete Färöer und Grönland, die nicht Bestandteil der Europäischen Union sind, sowie die beiden EWR-Staaten Island und Norwegen in die Schengen-Zusammenarbeit eingebunden werden.

Durch den Vertrag von Amsterdam und das darin enthaltene Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union wird der Schengen-Besitzstand Bestandteil der Europäischen Union.

Das Beitrittsübereinkommen entspricht grundsätzlich dem österreichischen Beitrittsübereinkommen vom 25. April 1995 (BGBl. III Nr. 90/1997). Es enthält zusätzlich noch eine Erklärung betreffend die Beitritte Finnlands und Schwedens.


Besonderer Teil

1. Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Zur Präambel:

Die Präambel bezieht sich auf das am selben Tag unterzeichnete Beitrittsprotokoll zum Schengener Über­einkommen. Ferner nimmt die Präambel Bezug auf Art. 140 SDÜ und dessen Verfahren zur Aufnahme neuer Vertragsparteien.

Zu Artikel 1:

Durch diese Bestimmung tritt das Königreich Schweden dem Übereinkommen von 1990 bei.

Zu Artikel 2, 3 und 4:

In diesen Bestimmungen werden die Beamten nach Art. 40 Abs. 4 SDÜ, Art. 41 Abs. 7 SDÜ sowie die Behörden gemäß Art. 40 Abs. 5 SDÜ und Art. 65 Abs. 2 SDÜ bekanntgegeben.

Zu Artikel 5:

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die durch Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden begründete Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Paßunion weiter bestehen bleibt, sofern sie nicht der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens zuwiderläuft.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt und die Formalitäten des Inkrafttretens des Beitrittsübereinkommens. Weiters sieht diese Bestimmung die Regierung des Großherzogtums Luxemburg als Depositar vor.

Zu Artikel 7:

Durch Abs. 2 wird der schwedische Wortlaut des Schengener Durchführungsübereinkommens gleicher­maßen mit den bisherigen Sprachfassungen verbindlich.

2. Schlußakte

Dem Beitrittsübereinkommen ist eine Schlußakte angefügt.

In Punkt I erklärt die Regierung des Königreichs Schweden, sich die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Schengener Durchführungsübereinkommens unter­zeichnet wurden, zu eigen zu machen, und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Punkt II enthält eine gemeinsame Erklärung zu Art. 7 Beitrittsübereinkommen und zu Art. 9 Abs. 2 SDÜ: Das Beitrittsübereinkommen kann erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung des SDÜ in Schweden geschaffen wurden und die Kontrollen an den schwedischen Außen­grenzen auch tatsächlich durchgeführt werden.

In Punkt III enthält die Schlußakte auch eine Erklärung, durch die Schweden die bereits früher erfolgten Erweiterungen des Schengener Durchführungsübereinkommens zur Kenntnis nimmt.

3. Erklärung der Regierung des Königreichs Schweden zu den Beitrittsprotokollen der Regierungen der Republik Finnland und des Königreichs Dänemark

Durch diese Erklärung nimmt Schweden die am selben Tag erfolgte Unterzeichnung der Beitritte Finn­lands und Schwedens zur Kenntnis.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen in den ebenfalls authentischen Fassungen in französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie die beigefügte authentische Fassung des Schengener Übereinkommens in schwedischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß sie zur öffentlichen Einsicht­nahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.