144 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 188/A der Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (BHG-Novelle 1996)

Die Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner und Genossen haben am 7. Mai 1996 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

,,Allgemeiner Teil

Erfahrungen in der Praxis und insbesondere der derzeit geringe Zinssatz für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank machen Anpassungen von Wertgrenzen und Verrechnungsvorschriften zur Realisierung eines kostenbewußten Schuldenmanagements erforderlich.

Kosten:

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 2 Z 9):

Durch diese Maßnahme wird die Veranlagung von Geldmitteln des Bundes durch Wertpapiere besichert. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös (Veranlagungsertrag) ist voranschlagswirksam zu veranschlagen.

Zu Z 2 und 3 (§ 65b Abs. 1 Z 2 und 3):

Auf Grund der starken Reduktion der gegenständlichen Zinssätze für Eskontierungen ist die Realisierung wirtschaftlich sinnvoller langfristiger Finanzierungen des Bundes bei historisch niedrigen Fixzinssätzen auf Basis der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen unmöglich. Die Abänderung schafft die Basis für ein kostenoptimierendes Debtmanagement unter der Kontrolle des Rechnungshofes.

Zu Z 4 (§ 65b Abs. 2):

In Anbetracht der Investorennachfrage nach liquiden Veranlagungsmöglichkeiten ist die Erhöhung des Einzellimits für Kreditoperationen des Bundes zur Gewährleistung erfolgreicher Finanzierungen zweckmäßig.

Zu Z 5 und 6 (§ 65b Abs. 3 Z 1 lit. a und b):

Auf Grund der Abänderung des § 65b Abs. 2 wurde auch die Abänderung dieser beiden Bestimmungen erforderlich.“

Der Budgetausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Hermann Böhacker, Mag. Franz Steindl, Dr. Ewald Nowotny, Ing. Kurt Gartlehner, Dkfm. Holger Bauer sowie Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima das Wort.


Die Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Gilbert Trattner und Dr. Hans Peter Haselsteiner brachten einen Abänderungsantrag betreffend die Ziffern 1 bis 6 des Gesetzentwurfes ein, der wie folgt begründet war:

„Neben redaktionellen Berichtigungen wird durch die Änderung der Bestimmungen in den Z 2 bis 6 des Initiativantrages die besondere Situation auf den Geld- und Kapitalmärkten näher definiert und das Einzellimit für eine Kreditoperation, Prolongation und Konversion an die veranschlagten Bruttoschuldaufnahmen des jeweiligen Finanzjahres gebunden.“

Darüber hinaus brachten die Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Gilbert Trattner und Dr. Hans Peter Haselsteiner einen Entschließungsantrag betreffend Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung von Vorschlägen für alternative Kriterien im BHG ein.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 188/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Gilbert Trattner und Dr. Hans Peter Haselsteiner einstimmig angenommen.

Weiters wurde der oberwähnte Entschließungsantrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

        1.   dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,

        2.   die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 1996 05 15

                                     Josef Edler                                                       Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann


Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (BHG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet:

      ,,9.   die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;“

2. § 65b Abs. 1 Z 2 lautet:

      ,,2.   die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt, beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 3% oder weniger, sind folgende Multiplikatoren anzuwenden:

              Zinsfuß für Eskontierungen der                                      Multiplikator

              Oesterreichischen Nationalbank

              bis 2%                                                                                     4,5

              mehr als 2% bis 3%                                                               3,5

              Beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen mit einer höheren prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen, wenn der Bund hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann;“

3. § 65b Abs. 1 Z 3 lautet:

      ,,3.   die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Kanada, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; beträgt das arithmetische Mittel 3% oder weniger, sind folgende Multiplikatoren anzuwenden:

              Arithmetisches Mittel                                                     Multiplikator

              bis 2%                                                                                     4,5

              mehr als 2% bis 3%                                                               3,5

              Beträgt das arithmetische Mittel 1% oder weniger, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen mit einer höheren prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen, wenn der Bund hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

4. § 65b Abs. 2 lautet:


,,(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.“

5. § 65b Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:

       ,,a)  durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;“

6. § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:

       ,,b)  jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;“

7. Im § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt:

,,(14) § 16 Abs. 2 Z 9, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65b Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ........./1996 treten mit 24. Mai 1996 in Kraft.“

Entschließung

Die in § 65b BHG vorgesehene Bezugsgröße des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank und die daran geknüpften Multiplikatoren stellen eine vorübergehende Determinierung dar, die im Zuge des Überganges zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion neu zu definieren sein wird.

Der Bundesminister für Finanzen wird daher ersucht, eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur, der Oesterreichischen Nationalbank, des Rechnungshofes sowie Mitgliedern des Budgetausschusses einzusetzen, welche Vorschläge für alternative Kriterien im BHG zeitgerecht auszuarbeiten hat, um den Bezug zu den Entwicklungen auf den Kapitalmärkten der Europäischen Union herzustellen.