1447 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 907/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden

Dem vorliegenden Antrag sind folgende Erläuterungen beigegeben:

Allgemeiner Teil:

In einem Mahnschreiben gemäß Artikel 169 des EG-Vertrages, SG(98)D/6521 vom 29. Juli 1998, vertritt die Europäische Kommission die Ansicht, daß gesetzliche Auflagen, die im Zusammenhang mit der Zulassung als Großhändler für Tabakerzeugnisse bestehen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen bzw. daß dieser Zweck durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht werden kann. Sie weist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 1997, Rechtssache C-189/95 (“Franzén-Urteil”), hin, aus dem abgeleitet werden kann, daß die Verpflichtung zur Haltung von Lagerräumlichkeiten im Inland eine nach Art. 30 EG-Vertrag verbotene Maßnahme darstellt.

Besonderer Teil:

Zu Art. I Z 1 bis 3:

Diese Änderungen sollen den Bedenken gegen die derzeitige gesetzliche Verpflichtung zur Haltung von Lagerräumlichkeiten im Inland Rechnung tragen. Da nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften die Verbringung von Tabakerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten geregelt ist, wird in der Praxis ein Großhändler schon allein aus steuerlichen Gründen in Österreich über Lagerräumlichkeiten verfügen.

Zu Art. I Z 4 bis 6:

Die Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen für Tabakerzeugnisse ist aus monopolrechtlichen und tabaksteuerrechtlichen Überlegungen erforderlich. In Hinkunft sollen diese Veröffentlichungen von der Monopolverwaltung GmbH, die im Alleineigentum des Bundes steht, vorgenommen werden.

Zu Art. II:

Siehe die Begründung zu Art. I Z 4 bis 6.

Der Finanzausschuß hat den erwähnten Bericht in seiner Sitzung am 22. Oktober 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Mag. Helmut Peter sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 907/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 22

                                    Anna Huber                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird das Wort “Lagerbestände” durch das Wort “Bestände” ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 entfällt.

4. § 9 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.”

5. Im § 9 Abs. 2 ist das Zitat “Abs. 1 erster Satz” durch das Zitat “Abs. 1” zu ersetzen.

6. Im § 36 Abs. 11 entfällt die Wortfolge “vom Bundesministerium für Finanzen”.

Artikel II

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge “vom Bundesministerium für Finanzen” durch die Wortfolge “von der Monopolverwaltung GmbH” ersetzt.