1459 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (1156 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Handels­statistische Gesetz 1995 geändert wird


Im Bestreben, Erleichterungen für die Wirtschaftstreibenden zu schaffen, sowie zum Zwecke der raschen und effizienten Durchführung der bezughabenden Verwaltungsverfahren wird durch die Neuformulierung des § 8 eine den tatsächlichen Erfordernissen entsprechende Vereinfachung der Ausprägungen des statistischen Verfahrens vorgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 im Hinblick auf die Angabe des Warenwertes, ABl. Nr. L 123 vom 15. Mai 1997, S 12 (idF: Verordnung 860/97), verpflichtet die Mitgliedstaaten gemäß ihrem Art. 1 (Art. 12 Abs. 3 neu), auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen wertmäßig unter gemäß den Determinanten der Verordnung vom Mitgliedstaat festzusetzenden Grenzwerten liegen, von der Ermittlung des statistischen Wertes zu befreien. Dies ist ein konkretes Ergebnis der Initiative SLIM (Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) zwecks Verbesserung der Wettbewerbs­fähigkeit der Unternehmen.

Dieser Verpflichtung ist in Österreich durch Erlassung adäquater Rechtsvorschriften zu entsprechen, was eine Änderung der Verordnung über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung erfordert. Die gegenwärtige, in § 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 enthaltene Verordnungs­ermächtigung bietet hiefür jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage.

§ 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes ist daher neu zu formulieren, um eine derartige Rechtsgrundlage für die durch die Verordnung 860/97 gebotene Befreiung von Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen pro Jahr einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten, von der Ermittlung des handelsstatistischen Wertes zu schaffen.

Gleichzeitig soll durch eine flexible Formulierung der Verordnungsermächtigung sichergestellt werden, daß auch bei künftigen EU-Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Festlegung bestimmter Schwellen­werte im Zusammenhang mit der handelsstatistischen Anmeldung ermächtigen oder verpflichten, deren Durchführung durch Verordnung erfolgen kann. Dies ermöglicht eine rechtzeitige und kostengünstige Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

Zur Ermittlung der konkreten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Anwendung der im gemein­schaftlichen Sekundärrecht vorgesehenen Schwellenwerte sind primär die handelsstatistischen Anmelde­daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteuerdaten heranzuziehen.

Es bestehen keine Alternativen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und die vorgesehene sofortige Entlastung der betroffenen Klein- und Mittelbetriebe vom Verwaltungsaufwand im Zusammen­hang mit der Ermittlung des handelsstatistischen Wertes rechtzeitig sicherstellen.

Dieser Entwurf dient der Schaffung der legistischen Voraussetzungen zur Herstellung der EU-Konformität.

Der Entwurf ist kostenneutral.

Der Wirtschaftsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Oktober 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten MMag. Madeleine Petrovic, Helmut Haigermoser sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.


Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1156 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 27

                              Mag. Franz Steindl                                                         Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau