1469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den National­fonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird


Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage 1390 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, den Antrag 877/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die unentgeltliche Übereignung von beweglichen Bundesvermögen sowie über die Regierungs­vorlage 1429 der Beilagen betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus hat der Verfassungsausschuß am 29. Oktober 1998 über den Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Nationalfondsgesetz zum Gegenstand hat und bereits in die Beratungen des Unter­ausschusses zur Vorbehandlung der erwähnten Verhandlungsgegenstände einbezogen wurde.

Zur Begründung des Antrages führten die Antragsteller aus:

“Mit den im Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundes­museen und Sammlungen sowie im Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus vorgesehenen Regelungen, die eine Erweiterung des Aufgabenbe­reiches des Nationalfonds vorsehen, wurde eine Notwendigkeit zur Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geschaffen.

Der Nationalfonds wird jene Kunstgegenstände zur Verwertung übertragen erhalten, welche auf der Grundlage des erstgenannten Bundesgesetzes nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können.

Im Jahre 1998 hat die Tripartite Goldkommission, die 1946 zur Verwaltung und Verteilung der Goldbe­stände der Deutschen Reichsbank, die den zwischen 1938 und 1945 besetzten Staaten geraubt wurden, gegründet worden ist, die restlichen im Goldpool befindlichen Goldbestände aliquot auf die zehn Anspruchsländer (darunter Österreich) verteilt. Es wurde unter diesen Staaten vereinbart, das Gold über einen internationalen Fonds solchen Opfern des Nationalsozialismus zukommen zu lassen, die noch keine oder nur eine geringe Entschädigung erhalten haben.

Auch Österreich hat sich zur Einbringung seines Goldanteiles (im Gegenwert von rund 102 Millionen Schilling) in den ,Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus‘ bereit erklärt und in § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus die diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen.

Der neue § 2a überträgt nun dem Nationalfonds die Aufgabe, diese Mittel österreichischerseits Opfern des Nationalsozialismus zukommen zu lassen. Die Mittel, die der Fonds aus dem Verwertungserlös auf Grund des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen sowie auf Grund des Bundesgesetzes betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus erhält, sind für Leistungen an Personen zu verwenden, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben. Des weiteren können diese Mittel nach § 2a Abs. 2 auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen. Mittel aus dem Budget werden für Zwecke des § 2a nicht zur Verfügung gestellt.


Im Hinblick auf die zusätzlich zu erbringenden Leistungen des Nationalfonds ist auch eine Anpassung der gemäß § 2 Abs. 4 erlassenen ,Richtlinien für die Zuerkennung des Nationalfonds‘ und der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 vom Kuratorium beschlossenen “Finanzordnung für den Nationalfonds” erforderlich.”

An der Debatte im Verfassungsausschuß beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Heinz Fischer, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Volker Kier, Dr. Michael Krüger, Dr. Ewald Nowotny, Dr. Walter Schwimmer sowie der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka und die Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 29

                                   Dr. Josef Cap                                                                 Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozia­lismus, BGBl. Nr. 432/1995, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

“§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:

           1. Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunst­gegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. xxx/xxx, übereigneten Kunstgegenstände;

           2. die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;

           3. die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwen­dungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. xxx/xxx, an Personen im Sinne der Z 2.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemein­schaften dienen.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.”