148 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 13. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedsstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) – Bauproduktenrichtlinie sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik Österreich erfüllen müssen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des § 3 Abs. 3

        1.   Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,

        2.   aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos,

sofern sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und insbesondere im Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, im Forstwesen und zur Wildbachverbauung, im Bergwesen, zum Bau und zur Instandhaltung von Wasserstraßen oder für Bundesstraßen verwendet werden.

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(2) Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln, die in entsprechende nationale Normen umgesetzt wurden.

(3) Anerkannte Normen sind die in den Mitgliedsstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR für Bauprodukte geltenden nationalen Normen, von denen auf Grund eines durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.

(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind vom Gremium der von den Mitgliedsstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.

(5) Europäische technische Zulassungen sind nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren Rechtsvorschriften, die andere Mitgliedsstaaten der EU und die sonstigen Vertragsparteien des EWR erlassen haben, von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise .

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 14 für Bauprodukte, für die

        1.   harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder

        2.   Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden, und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden, oder

        3.   europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 erteilt werden können, oder

        4.   die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.

In den Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedsstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.

(2) Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.

(3) Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedsstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.

Allgemeine Anforderungen, Drittstaaten

§ 4. (1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 ist und die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.

(2) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an die Brauchbarkeit von Bauprodukten gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bauprodukte oder Kategorien von Bauprodukten bestimmen, deren Einfuhr aus anderen Staaten als den Mitgliedsstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR nur zulässig ist, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr nachgewiesen wird, daß das Bauprodukt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfüllt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn durch ein Zertifikat einer österreichischen, hiefür akkreditierten Zertifizierungsstelle (§ 12 Abs. 1) die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den dafür in Betracht kommenden normativen Dokumenten bescheinigt wird. Diese sind in der Verordnung anzugeben.

Brauchbarkeit

§ 5. (1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 1 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (§ 3 Abs. 1 Z 2) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen werden.

(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 1 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinen nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen werden.

(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 9 Abs. 3 Z 1 entweder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 oder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach § 10 Abs. 4 durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.

Europäische technische Zulassung

§ 6. (1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 oder die Stelle nach § 7 Abs. 2 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs. 3 und 4 für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung durch Bescheid. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind diesem beizufügen. Die Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder solche Mängel aufweisen, die eine Beurteilung des Antrages unmöglich machen. Durch Verordnung können nähere Regelungen über die Form des Antrages und die Art der diesem anzuschließenden Unterlagen getroffen werden, insbesondere kann die Verwendung eines bestimmten Formblattes vorgeschrieben werden.

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(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen Zulassungsstelle eines Mitgliedsstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR gestellt hat.

(3) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht kundgemacht, darf eine europäische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedsstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR besteht.

(4) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(5) In der europäischen technischen Zulassung wird das nach § 9 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren festgelegt.

(6) Die europäische technische Zulassung ist zu erteilen für

        1.   Bauprodukte, für die weder eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte Norm kundgemacht wurde (§ 3 Abs. 1 Z 1) noch ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt,

              oder für

        2.   Bauprodukte, die wesentlich von harmonisierten oder anerkannten Normen abweichen,

wenn die Brauchbarkeit nach § 5 Abs. 1 entsprechend den Vorschriften nach § 6 Abs. 3 erwiesen ist. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

Die Regelung nach Z 1 schließt die Erteilung europäischer technischer Zulassungen für Bauprodukte, für die Leitlinien für solche Zulassungen kundgemacht sind (§ 3 Abs. 1 Z 2), nicht aus, auch wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Mandat für eine harmonisierte Norm erteilt worden ist. Dies gilt bis zum Inkrafttreten der harmonisierten Norm bei den Mitgliedsstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR.

(7) Die europäische technische Zulassung wird in der Regel auf fünf Jahre erteilt und kann jeweils auf schriftlichen Antrag und um höchstens denselben Zeitraum auch mehrmals verlängert werden.

(8) Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassungen in einem geeigneten Publikationsorgan oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und gibt davon den von den Mitgliedsstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der europäischen technischen Zulassung zuzuleiten.

(10) Europäische technische Zulassungen von dafür bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedsstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR gelten auch in der Republik Österreich.

Behörden, Zulassungsstelle

§ 7. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

        1.   der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Bauprodukte, die ausschließlich im Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt verwendet werden,

        2.   der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Bauprodukte, die ausschließlich im Forstwesen und zur Wildbachverbauung verwendet werden und

        3.   im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bundesminister können das Verfahren und die Entscheidung über die europäische technische Zulassung durch Verordnung einer hiezu geeigneten Stelle (Zulassungsstelle) übertragen, wenn dies zur Durchführung dieser Aufgaben zweckmäßig ist und die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle unterliegt bezüglich der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben der Aufsicht des sachlich zuständigen Bundesministers, jeweils im Rahmen seines Wirkungsbereiches; er ist in Ausübung dieses Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen.

(4) Die Vertretung im Gremium der von den Mitgliedsstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soferne er sie nicht gemäß Abs. 5 der gemeinsamen Zulassungsstelle überträgt.

(5) Erfolgt die Übertragung gemäß Abs. 2 an eine gemeinsame Stelle, obliegt dieser gemeinsamen Zulassungsstelle die Koordination für die Mitarbeit in dem Gremium der von den Mitgliedsstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen. Sie hat den in Abs. 1 genannten Bundesministerien die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen anderer Mitgliedsstaaten der EU und der Vertragsparteien des EWR erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen.

Leitlinien

§ 8. (1) Die europäische technische Zulassung für ein Bauprodukt beruht auf Untersuchungen, Prüfungen und einer Beurteilung auf der Basis der genannten Grundlagendokumente sowie der Leitlinien für dieses Bauprodukt oder die entsprechende Produktfamilie.

(2) Liegen Leitlinien nicht oder noch nicht vor, so kann eine europäische technische Zulassung unter Berücksichtigung der einschlägigen wesentlichen Anforderungen und der Grundlagendokumente erteilt werden, wenn sich die Bewertung des Bauprodukts auf einvernehmliche Stellungnahmen der Zulassungsstellen stützt, die in dem Gremium der Zulassungsstellen zusammenarbeiten.

Konformitätsnachweisverfahren

§ 9. (1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder der Zulassung nach den Abs. 2 bis 7.

(2) Das Verfahren zum Nachweis der Konformität kann bestehen aus:

        1.   Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,

        2.   Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,

        3.   Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

        4.   Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

        5.   Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

        6.   ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),

        7.   Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle oder

        8.   laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

Die Verfahren nach Z 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.

(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch

        1.   Konformitätserklärung des Herstellers nach § 10 oder

        2.   Konformitätszertifikat nach § 11.

Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 11.

(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Abs. 2 und die Bestätigungsart nach Abs. 3 im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1.

(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.

(6) Bei einem Bauprodukt nach Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach § 13 Abs. 1 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.

(7) Das CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.

Konformitätserklärung des Herstellers

§ 10. (1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren, die die Konformität des Bauprodukts ergeben haben, durchgeführt worden sind. Die Konformitätserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache abzufassen, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

        1.   Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,

        2.   Beschreibung des Bauprodukts,

        3.   die kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die erteilte europäische technische Zulassung oder den Nachweis nach Abs. 4, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,

        4.   besondere Verwendungshinweise,

        5.   Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,

        6.   Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.

(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Abs. 3. Dabei sind die in den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen, die auf das Bauprodukt zutreffen, zu berücksichtigen.

(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bis 8 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder kundgemachten europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine hiefür akkreditierte Stelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.

(6) Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung können durch Verordnung festgelegt werden.

Konformitätszertifikat

§ 11. (1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach § 9 Abs. 3 Z 2 ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

        1.   Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,

        2.   Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,

        3.   Beschreibung des Bauprodukts,

        4.   kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder kundgemachte europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,

        5.   besondere Verwendungshinweise,

        6.   Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats und

        7.   Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.

(2) Einzelheiten des Inhalts des Konformitätszertifikates können durch Verordnung festgelegt werden.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 12. (1) Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

        1.   eine beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) einzurichtende Stelle, die hiefür akkreditiert (§ 17 AkkG) sein muß,

        2.   Zertifizierungsstellen, die von einem Mitgliedsstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR notifiziert sind, sofern eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 AkkG vorliegt.

(2) Für Prüf- und Überwachungstätigkeiten nach diesem Gesetz sind gemäß AkkG akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen heranzuziehen.

CE-Kennzeichnung

§ 13. (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das nachstehend abgebildete CE-Zeichen:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile des CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:

        1.   Name des Herstellers oder seines Vertreters,

        2.   Angaben zu den Produktionsmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,

        3.   die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,

        4.   gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle und

        5.   gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.

(2) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.

(3) Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

        1.   wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 1) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,

        2.   wenn die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden oder

        3.   wenn die Verwendung nur für den Einzelfall vorgesehen ist.

Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Abs. 1 nicht führen.

Sonderverfahren

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§ 14. (1) Wenn für bestimmte Bauprodukte keine technischen Spezifikationen nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 vorliegen, sind für die Beurteilung der Brauchbarkeit österreichische Vorschriften, Normen, Zulassungen oder andere normative Dokumente heranzuziehen. Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 nicht führen.

(2) Im Einzelfall hat die jeweils sachlich zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 1 bzw. die Zulassungsstelle gemäß § 7 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder, wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer Vertragspartei des EWR hat, seines Vertreters, der dieses Erfordernis erfüllt, zu prüfen, ob die im Herstellungsland durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch die dafür bestimmte Stelle für ordnungsgemäß befunden worden sind und ob diese Prüfungen und Überwachungen mit den geltenden österreichischen Vorschriften konform oder gleichwertig anzusehen sind. Zutreffendenfalls ist eine Bescheinigung auszustellen. Die zuständige Behörde bzw. die Zulassungsstelle hat dabei mit den ausländischen Stellen Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen einzuholen bzw. zu geben.

(3) Stellt die Behörde gemäß § 7 Abs. 1 bzw. die Zulassungsstelle gemäß § 7 Abs. 2 fest, daß eine Stelle nach § 14 Abs. 2 die Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so teilt sie dies dem Mitgliedsstaat der EU oder der sonstigen Vertragspartei des EWR mit, der die Stelle bekanntgegeben hat; diese muß innerhalb einer angemessenen Frist der Behörde bzw. der Zulassungsstelle die getroffenen Maßnahmen mitteilen. Hält die Behörde bzw. die Zulassungsstelle die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, so kann sie das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Bauproduktes verbieten oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.

Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Schutzklausel; Betretungsrecht

§ 15. (1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 9 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 nicht entsprechen, da diese Bauprodukte

        1.   den technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht entsprechen,

        2.   eine mangelhafte Anwendung dieser technischen Spezifikationen vorliegt oder

        3.   der Mangel in den technischen Spezifikationen selbst besteht.

In diesem Fall unterrichtet die Behörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedsstaaten der EU und die sonstigen Vertragsparteien des EWR von den getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Abs. 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des

        1.   § 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,

        2.   § 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,

        3.   § 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder

        4.   § 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,

        5.   § 14 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder

        6.   § 15 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

        1.   hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 14 und 15 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils bezüglich jener Bauprodukte, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 in ihren Wirkungsbereich fallen,

        2.   hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie des § 6 Abs. 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

vorblatt


Entwurf eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG).

A. Zielsetzung:

Mit Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – nachfolgend EWR bezeichnet – ist Österreich die Verpflichtung eingegangen, Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht überzuführen.

Der vorliegende Entwurf eines Bauproduktegesetzes soll der Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte – nachfolgend Bauproduktenrichtlinie genannt – dienen.

Die Bauproduktenrichtlinie bezweckt die Beseitigung technischer Hemmnisse beim Warenverkehr mit Bauprodukten innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie der sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens, nachstehend Vertragsparteien genannt. Es handelt sich um eine Harmonisierungsrichtlinie nach der sogenannten „neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung“ vom 7. Mai 1985 (ABl. EG Nr. C 136 S. 1). Solche Richtlinien legen nur noch die wesentlichen sicherheitsrelevanten Anforderungen fest. Die nähere Konkretisierung der technischen Anforderungen bleibt der Normung durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) bzw. durch das Europäische Komitee für elektrische Normung (CENELEC) überlassen. Die in den einzelnen Vertragsparteien bestehenden Schutzniveaus sollen durch die Einrichtung von Klassen und Leistungsstufen erhalten bleiben. Zwischen diesen Klassen und Leistungsstufen können die Vertragsparteien je nach Verwendungszweck wählen.

Die Bauproduktenrichtlinie gilt umfassend für alle Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.

Sie regelt das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Verwendung von Bauprodukten.

B. Lösung:

Das Bauproduktegesetz soll die Bauproduktenrichtlinie umfassend hinsichtlich des Inverkehrbringens von Bauprodukten und des freien Warenverkehrs mit Bauprodukten von den und in die Vertragsparteien umsetzen.

Der Entwurf des Bauproduktegesetzes

         –   unterscheidet zwischen der Brauchbarkeit und der Konformität von Bauprodukten; ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen worden ist;

         –   leitet die Brauchbarkeit eines Bauprodukts daraus ab, daß es einer technischen Spezifikation, dh. einer (harmonisierten oder anerkannten) Norm oder einer europäischen technischen Zulassung entspricht; im Wege eines Konformitätsnachweisverfahrens wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den technischen Spezifikationen sichergestellt;

         –   legt fest, daß Brauchbarkeit und Konformität zusammen zum CE-Zeichen führen; ein Bauprodukt, welches das CE-Zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und erfolgreich ein Konformitätsnachweisverfahren durchlaufen hat;

         –   eröffnet eine Möglichkeit zur Grenzkontrolle für Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Vertragsparteien stammen.

C. Alternativen:

Keine.


D. Kosten:

Beim Vollzug entstehen dem Bund Kosten durch die europäisch-technische Zulassung von Bauprodukten, durch die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle für Bauprodukte sowie durch die Kosten des Sonderverfahrens gemäß § 14 des Entwurfes. Es ist derzeit nicht möglich, die personellen Erfordernisse und den Sachaufwand einigermaßen genau zu beziffern, da die Bauproduktenrichtlinie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten und sonstigen Vertragsparteien des EWR noch nicht wirklich operativ ist. Der Schwerpunkt aller genannten Tätigkeiten liegt im Hinblick auf die innerstaatliche Kompetenzverteilung bei den Ländern. Für den anzustrebenden Fall einer Übertragung der europäisch-technischen Zulassung von Bauprodukten sowie des Sonderverfahrens gemäß § 14 an das Österreichische Bauinstitut ist jährlich mit einem Beitrag des Bundes zu dessen Aufwendungen in der max. Höhe von rund 3 Millionen Schilling zu rechnen.


E. EU-Konformität:

Gegeben, da vorliegender Entwurf der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte dient (CELEX Nr. 389L0106).

Erläuterungen


A. Allgemeiner Teil

I. Die Bauproduktenrichtlinie

Das Bauproduktegesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX Nr. 389L0106) – nachfolgend Bauproduktenrichtlinie genannt.

Die Richtlinie regelt das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Verwendung von Bauprodukten im Bereich der Vertragsparteien.

1. Eine Richtlinie des neuen Ansatzes

Das Weißbuch der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes, das vom Europäischen Rat im Juni 1985 gebilligt worden ist, sieht zur Vollendung des Binnenmarktes eine branchenspezifische Politik vor, zu der nach § 71 des Weißbuches auch der Bausektor gehört.

Entsprechend der Entschließung 85/C 136/01 des Rates vom 7. Mai 1985 über „eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung“ (ABl. EG-Nr. C 136 S. 1) sollen in Harmonisierungsrichtlinien nur noch die wesentlichen sicherheitsrelevanten Anforderungen festgelegt werden, die nähere Festlegung der technischen Anforderungen aber der Normung des Europäischen Komitees für Normung (CEN), Brüssel, oder des Europäischen Komitees für elektrische Normung (CENELEC) überlassen bleiben. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Schutzniveaus sollen dabei nicht verringert werden.

Beiden Vorgaben entspricht die am 21. Dezember 1988 vom Binnenmarktrat beschlossene Bauproduktenrichtlinie.

Sie gilt nach Artikel 1 Bauproduktenrichtlinie umfassend für alle Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Sie enthält die wesentlichen Anforderungen in Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Bauproduktenrichtlinie und überläßt deren technische Konkretisierung überwiegend der europäischen Normung. Als Zwischenschritt zwischen den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke und europäischen technischen Spezifikationen (Normen und Zulassungen) sollen nach Artikel 12 Bauproduktenrichtlinie zunächst Grundlagendokumente zur Präzisierung der wesentlichen Anforderungen erstellt werden. In diesen Grundlagendokumenten sollen unter anderem die Klassen und Leistungsstufen vorgesehen werden, die notwendig sind, um die unterschiedlichen Anforderungen an ein Bauprodukt je nach der spezifischen Verwendung in einem Bauwerk oder um die in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU gegebenen unterschiedlichen Schutzniveaus zu berücksichtigen. Nach Protokollerklärung Nr. 1 zur Bauproduktenrichtlinie sollen dabei „die vertretbaren technischen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten voll berücksichtigt werden“.

2. Verpflichtung zur Anwendung

Artikel 2 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen nur solcher Bauprodukte zu gestatten, die im Sinne der Richtlinie brauchbar sind. Die Richtlinie bezweckt, nicht nur den freien Warenverkehr solcher Bauprodukte zu ermöglichen, die entsprechend der Richtlinie brauchbar und konform sind sowie die Kennzeichnung der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) nach der Bauproduktenrichtlinie tragen; die Mitgliedstaaten werden auch verpflichtet, Rechtsgrundlagen zu schaffen, die sicherstellen, daß alle Bauprodukte den wesentlichen Anforderungen entsprechen und das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren durchlaufen, es sei denn, die Richtlinie läßt Ausnahmen ausdrücklich zu.

Die Bauproduktenrichtlinie verpflichtet damit die Mitgliedstaaten zugleich, die bisherigen nationalen gesetzlichen Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie den Verfahren und in gewissem Umfang auch den materiellen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie anzupassen. Wahlmöglichkeiten verbleiben den Mitgliedstaaten künftig vor allem bei der Festlegung der in den technischen Spezifikationen vorgesehenen Klassen und Leistungsstufen.

3. Der Ständige Ausschuß für das Bauwesen

Die Bauproduktenrichtlinie enthält als Richtlinie des neuen Ansatzes in großem Umfang verfahrensrechtliche Regelungen, die unter anderem festlegen, in welchem Verfahren und mit welchen materiellen Vorgaben die wesentlichen Anforderungen für die einzelnen Bauprodukte in „technischen Spezifikationen“ zu erfüllen sind; nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Bauproduktenrichtlinie sind dabei Normen und technische Zulassungen zu verstehen.

Eine große Bedeutung bei der Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen kommt dem Ständigen Ausschuß für das Bauwesen nach Artikel 19 der Richtlinie zu. In ihm sind die Mitgliedstaaten vertreten; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Der Ständige Ausschuß wird zum Beispiel von der Kommission befaßt, wenn Aufträge für die Ausarbeitung von Grundlagendokumenten zu erteilen sind. Die Grundlagendokumente werden dann von technischen Ausschüssen ausgearbeitet, in denen die Mitgliedstaaten mitwirken (Artikel 12 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie). Der Ständige Ausschuß wird gleichfalls bei der Annahme der Grundlagendokumente befaßt (Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe b Bauproduktenrichtlinie). Die Grundlagendokumente werden nach Annahme durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Artikel 12 Abs. 3 Bauproduktenrichtlinie).

4. Die Grundlagendokumente

Die Grundlagendokumente sind ein Zwischenschritt zwischen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie und den technischen Spezifikationen auf Grund der Richtlinie (Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Bauproduktenrichtlinie). Sie bilden ua. die Grundlage für

         –   Mandate für harmonisierte Normen,

         –   Anerkennungsverfahren für nationale Normen,

         –   Aufträge für Leitlinien für die europäische technische Zulassung.

5. Harmonisierte Normen

Auf der Basis der Grundlagendokumente erhalten die Europäischen Normungsorganisation CEN/CENELEC das Mandat, für ein bestimmtes Bauprodukt eine harmonisierte Norm auszuarbeiten (Artikel 7 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie). Vor Erteilung des Mandats hat die Kommission den Ständigen Ausschuß für das Bauwesen zu beteiligen. In dem Mandat sollen die erforderlichen Klassen und Leistungsstufen dann festgelegt werden, wenn sie noch nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind (Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe a Bauproduktenrichtlinie).

Die harmonisierten Normen haben die Grundlagendokumente und die Mandate zu berücksichtigen und sind soweit wie möglich in Form von Leistungsanforderungen an die Bauprodukte abzufassen (Artikel 7 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie). Nach Erstellung der Normen durch CEN/CENELEC werden die Normen durch Angabe der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 7 Abs. 3 Bauproduktenrichtlinie) veröffentlicht. Diese Normen werden anschließend in nationale Normen umgesetzt (zB ON-EN-Normen). Deren Fundstelle ist vom Mitgliedstaat zu veröffentlichen (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Bauproduktenrichtlinie).

6. Anerkannte Normen

Vor allem für eine Übergangszeit sieht Artikel 4 Abs. 3 Bauproduktenrichtlinie ein Verfahren vor, mit dem nationale Normen als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt werden können. Die Fundstellen der anerkannten Normen sind von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen (Artikel 4 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 Bauproduktenrichtlinie).

7. Leitlinien für die europäische technische Zulassung

Liegen für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen vor, kann für dessen Brauchbarkeit der Nachweis durch eine europäische technische Zulassung erforderlich sein. Das gleiche gilt, wenn das Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer harmonisierten oder anerkannten Norm abweicht – Abweichensfall – (Artikel 8 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie).

Die europäische technische Zulassung wird in der Regel auf der Grundlage von Leitlinien erteilt (Artikel 9 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie). Diese Leitlinien für die europäische technische Zulassung werden vom Gremium der für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen (EOTA) erarbeitet.

Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen (Artikel 11 Abs. 3 Bauproduktenrichtlinie ).

8. Europäische technische Zulassungen

Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Bauproduktenrichtlinie zählt die europäische technische Zulassung zu den „technischen Spezifikationen“. Sie kann bei Fehlen von harmonisierten oder anerkannten Normen oder in Abweichensfällen von den von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen erteilt werden. In Ausnahmefällen ist dies auch ohne Leitlinien möglich (Artikel 9 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie).

Die europäischen technischen Zulassungen werden von den Zulassungsstellen veröffentlicht; diese geben allen anderen Zulassungsstellen davon Kenntnis (Anhang II Nr. 5 Bauproduktenrichtlinie ).

9. Brauchbarkeitsnachweis im Rahmen der Konformitätsprüfung

Ist in den technischen Spezifikationen für ein Bauprodukt zur Kontrolle der Konformität mit den Anforderungen einer technischen Spezifikation neben der werkseigenen Produktionskontrolle lediglich die Erstprüfung des Produkts durch eine zugelassene Prüfstelle oder die Erstprüfung durch den Hersteller vorgeschrieben, bedarf es in Abweichensfällen keiner europäischen technischen Zulassung. Die Brauchbarkeit des Bauprodukts wird dann vielmehr im Rahmen der Erstprüfung des Produkts durch eine hierfür zugelassene Prüfstelle mitgeprüft (Artikel 4 Abs. 4 Bauproduktenrichtlinie).

10. Brauchbarkeit und Konformität

Ein Bauprodukt muß nach der Bauproduktenrichtlinie brauchbar sein. Dies ist der Fall, wenn es einer technischen Spezifikation entspricht (bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm oder dem Hersteller erteilte europäische technische Zulassung). Solange ein Bauprodukt von einer solchen technischen Spezifikation nur unwesentlich abweicht, ist noch eine Entsprechung anzunehmen. Entspricht ein Bauprodukt einer technischen Spezifikation nicht, entweder weil eine solche nicht vorliegt oder ein Abweichensfall (das heißt, eine wesentliche Abweichung) gegeben ist, bedarf das Bauprodukt in der Regel eines besonderen Brauchbarkeitsnachweises. Der wichtigste Brauchbarkeitsnachweis ist die europäische technische Zulassung, die in Abweichensfällen bei Bauprodukten von minderer Sicherheitsrelevanz durch ein besonderes Verfahren im Rahmen des Konformitätsnachweises ersetzt wird (siehe Z 9).

Die so zu beurteilende Brauchbarkeit ist in einem Konformitätsnachweisverfahren nachzuweisen (Artikel 13 bis 15 Bauproduktenrichtlinie). Das Konformitätsbescheinigungsverfahren dient dazu, die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den für seine Brauchbarkeit maßgeblichen technischen Spezifikationen sicherzustellen. Hierzu sind in den technischen Spezifikationen im einzelnen Verfahren vorgeschrieben, die der Prüfung des Bauprodukts und der Produktionskontrolle dienen (Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III). Dabei kann die Einschaltung von zugelassenen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen vorgeschrieben werden.

11. Bescheinigung der Konformität mit technischen Spezifikationen

Anhang III Nr. 1 Bauproduktenrichtlinie enthält eine abschließende Aufzählung der Elemente, die in den technischen Spezifikationen zur Kontrolle der Konformität vorgeschrieben werden können. In Anhang III Nr. 2 Bauproduktenrichtlinie sind die wichtigsten Systeme der Konformitätskontrolle zusammengestellt. Aus diesen Beispielen ergibt sich, daß auch die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu einer Konformitätserklärung des Herstellers führt (vgl. Anhang III Nr. 2ii Möglichkeit 1 Bauproduktenrichtlinie). Ist die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle bei der Produktkontrolle vorgeschrieben, führt dies zu einem Konformitätszertifikat (vgl. Anhang III Nr. 2i Bauproduktenrichtlinie).

Die Aufgaben als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle können nach Anhang III Nr. 3 Bauproduktenrichtlinie von ein und derselben oder von verschiedenen Stellen wahrgenommen werden, und zwar abhängig von den nationalen Anerkennungen. Die von diesen Stellen zu erfüllenden Mindestanforderungen sind in Anhang IV Bauproduktenrichtlinie enthalten, wobei die Erfüllung der Kriterien der EN-Normenserie 45000 jedenfalls als Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen gemäß Anhang IV anerkannt wird. Die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten Stellen sind unter Angabe der produktspezifischen Zuständigkeiten und Aufgaben den anderen Mitgliedsstaaten zu notifizieren (Artikel 18 Bauproduktenrichtlinie).

12. Die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie

Die Konformitätserklärung des Herstellers und das Konformitätszertifikat berechtigen und verpflichten dazu, das CE-Zeichen auf dem Bauprodukt anzubringen (Artikel 14 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Bauproduktenrichtlinie). Das CE-Zeichen nach der Bauproduktenrichtlinie besagt, daß das Bauprodukt mit den technischen Spezifikationen übereinstimmt und das Konformitätsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (Artikel 4 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie). Zum CE-Zeichen können zusätzliche Angaben gefordert werden, wie unter anderem die Klassen und Leistungsstufen, denen das Bauprodukt entspricht.

13. Schutzklausel

Die Richtlinie sieht in Artikeln 15 und 21 besondere Verfahren für die Fälle vor, daß ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, ein Bauprodukt sei unrechtmäßig mit dem CE-Zeichen nach der Bauproduktenrichtlinie gekennzeichnet.

14. Option für den nationalen Weg

Artikel 6 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, auf ihrem Gebiet das Inverkehrbringen von Bauprodukten auch dann zu gestatten, wenn dafür technische Spezifikationen nach der Bauproduktenrichtlinie vorliegen, der Hersteller aber weiterhin nach den bisherigen nationalen Vorschriften produzierte Bauprodukte in den Verkehr bringen will. Dieser Weg ist dann nicht möglich, wenn in harmonisierten Normen oder in dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassungen dies ausdrücklich ausgeschlossen ist. In der Regel werden die harmonisierten Normen zeitliche Übergangsregelungen enthalten, bis zu denen auch weiterhin alternativ nach nationalen Vorschriften zulässige Bauprodukte (wie zum Beispiel nach den Landesbauordnungen) in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Regelung des Artikels 6 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie hat aber auch Bedeutung für sogenannte lokale Produkte, die in ihrer Verbreitung räumlich beschränkt sind und daher nicht auf den freien Warenverkehr in andere Mitgliedstaaten des EWR angewiesen sind. Für Bauprodukte nach Artikel 6 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie gelten die übrigen Vorschriften der Richtlinie nicht. Sie dürfen das CE-Zeichen nach dieser Richtlinie nicht tragen.

15. Produkte, die in bezug auf die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen

Bauprodukte, für die die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, können in eine besondere Liste aufgenommen werden. Die Bauprodukte dieser Liste können in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller erklärt, das Bauprodukt entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in einer Vertragspartei des EWR gelten (Artikel 4 Abs. 5 Bauproduktenrichtlinie). Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach dieser Richtlinie nicht tragen (Artikel 4 Abs. 6 Satz 4 Bauproduktenrichtlinie). Die oben genannte Liste wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellt, verwaltet und regelmäßig überarbeitet (Artikel 4 Abs. 5 Bauproduktenrichtlinie und Protokollerklärung Nr. 8 zur Bauproduktenrichtlinie).

16. Einzelanfertigungen und nicht serienmäßig hergestellte Bauprodukte

Aus der Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauproduktenrichtlinie folgt, daß die Vertragsparteien des EWR Bauprodukte, die nur zur Verwendung für einen Einzelfall hergestellt werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie dient, ausnehmen können.

Wird ein Bauprodukt nicht nur für den Einzelfall hergestellt, auf der anderen Seite aber auch nicht in Serie angefertigt, ist nach Artikel 13 Abs. 5 Bauproduktenrichtlinie immer nur eine Konformitätserklärung des Herstellers nach Erstprüfung des Produkts durch den Hersteller und werkseigener Produktionskontrolle erforderlich, es sei denn, in den technischen Spezifikationen ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

17. Sonderverfahren

Während der Anlaufzeit der Richtlinie, zu der für eine Vielzahl von Bauprodukten noch keine technischen Spezifikationen vorliegen werden, soll der freie Warenverkehr mit Bauprodukten bereits durch ein Sonderverfahren nach Artikeln 16 und 17 Bauproduktenrichtlinie erleichert werden. Hierzu benennt der Mitgliedstaat zugelassene Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Diese können die Bauprodukte des Hersteller nach den Regeln des Bestimmungsmitgliedstaates prüfen und überwachen. Der Bestimmungsmitgliedstaat wird diese Prüfungen und Überwachungen auf Antrag anerkennen. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Mitgliedstaaten der EU und sonstige Vertragsparteien des EWR, wohingegen Drittstaaten diese Erleichterung nicht in Anspruch nehmen dürfen.

18. Verknüpfung mit der Baukoordinierungsrichtlinie

Durch die Richtlinie des Rates 89/440/EWG vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie) ist eine enge Verbindung zwischen der Bauproduktenrichtlinie und der Baukoordinierungsrichtlinie hergestellt. Danach haben öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Allgemeinen auf harmonisierte Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Bezug zu nehmen (Artikel 10 in Verbindung mit der Erklärung für das Ratsprotokoll Nr. 12 Baukoordinierungsrichtlinie). Die öffentlichen Auftraggeber sind daher insoweit an die in den harmonisierten Normen der Bauproduktenrichtlinien enthaltenen Klassen und Leistungsstufen gebunden.

II. Das Bauproduktegesetz

1. Die Umsetzungskonzeption

Das Bauproduktegesetz soll die Bauproduktenrichtlinie bezüglich des Bundesbereiches hinsichtlich des Inverkehrbringens von Bauprodukten und des freien Warenverkehrs, insbesondere mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und sonstigen Vertragsparteien des EWR umsetzen.

Alle wesentlichen Elemente der Bauproduktenrichtlinie, wie die Vorschriften über die Brauchbarkeit, Konformität und das CE-Zeichen nach der Bauproduktenrichtlinie, sollen im Bauproduktengesetz geregelt werden. Dies schließt die wichtigsten Verfahren wie die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung oder die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen mit ein.

Soweit über die Verknüpfung mit der Baukoordinierungsrichtlinie die „öffentliche Hand“ als Auftraggeber von Bauprodukten betroffen ist – wie im Bereich der Bundesstraßen –, wird eine Umsetzung durch spezifische Gesetze erfolgen.

2. Kompetenzrechtliche Einordnung

In den Erwägungsgründen zur Bauproduktenrichtlinie ist als Ziel der Richtlinie angegeben, die Behinderung des Warenverkehrs durch technische Hemmnisse zu beseitigen. Zugleich wird anerkannt, daß es weiterhin den Mitgliedstaaten obliegt, für die Sicherheit der Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus und die Einhaltung der sonstigen Anforderungen des Allgemeinwohls zu sorgen.

Diese Überlegungen sind auch für die kompetenzrechtliche Einordnung des Bauproduktegesetzes maßgeblich. Unmittelbares Regelungsziel ist es, Handelshemmnisse in Form technischer Regeln beim Inverkehrbringen von Bauprodukten und beim freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und sonstigen Vertragsparteien des EWR abzubauen.

In verfassungsmäßiger Hinsicht ergibt sich die Kompetenz des Bundes zur Regelung der vorgesehenen Materie aus Art. 10 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) Z 9 (Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, Bundesstraßen) und Z 10 (Forstwesen, Wildbachverbauung sowie Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen), die des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erstellung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes aus Z 22 (Bau­koordinierung), Buchstabe C des 2. Teiles der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986.

3. Anwendung des Gesetzes

In § 2 Abs. 1 werden Bauprodukte entsprechend der Bauproduktenrichtlinie in umfassendem Sinn definiert. Damit findet das Gesetz aber mit seinem Inkrafttreten auf die so definierten Bauprodukte noch nicht insgesamt Anwendung. Die Voraussetzungen sind vielmehr in § 3 Abs. 1 im einzelnen aufgezählt. Um das Gesetz auf ein einzelnes Bauprodukt anzuwenden, müssen alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


         –   Für das Bauprodukt müssen harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen (§ 3 Abs. 1 Z 1),

         –   für das Bauprodukt oder den Produktbereich müssen Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ohne Leitlinien möglich sein (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder

         –   das Bauprodukt muß in die Liste der Produkte, die in bezug auf die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, aufgenommen sein (§ 3 Abs. 1 Z 4).

In den Fällen, in denen Normen oder Leitlinien für ein Produkt vorliegen oder das Produkt in die Liste der untergeordneten Produkte aufgenommen ist, muß dies mittels Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Mit der Kundmachung sollen die Vorschriften dieses Gesetzes dann auf die entsprechenden Bauprodukte anzuwenden sein.

Bereits mit dem Inkrafttreten anwendbar sind für alle Bauprodukte die Vorschriften über das Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte, das Betretungsrecht und über die Strafvorschriften (§§ 15 und 16) verbindlich sowie die Möglichkeit, in einem besonderen Verfahren bei Nichtvorliegen von bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung erteilen zu können, obwohl keine Leitlinien bekanntgemacht sind (§ 5 Abs. 4 Satz 2). Ist eine solche europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt, ist auf dieses Bauprodukt das Gesetz insgesamt anzuwenden.

Die Vorschriften über die Zulassungsstelle (§ 7) und die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 12) sind unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden.

4. Nebeneinander von Bauproduktegesetz und bisherigen Vorschriften

Aus der Vorschrift des Gesetzes über die Anwendung auf einzelne Bauprodukte (§ 3) folgt, daß das Bauproduktegesetz erst allmählich seine Rechtswirkung auf Bauprodukte entfalten wird. Dies geschieht im wesentlichen in dem Umfang, in dem harmonisierte Normen von CEN/CENELEC erstellt oder Leitlinien von der EOTA erarbeitet werden.

Sind für ein Bauprodukt Normen oder Leitlinien nach der Bauproduktenrichtlinie bekanntgemacht, kann ein Hersteller auch weiterhin nach den bisherigen nationalen Vorschriften Bauprodukte in den Verkehr bringen, wenn in den bekanntgemachten harmonisierten Normen oder den europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 13 Abs. 3 Z 1).

5. Grundprinzipien des Gesetzes

Das Gesetz unterscheidet wie die Richtlinie zwischen der Brauchbarkeit (§ 5) und der Konformität (§ 9). Brauchbarkeit und Konformität zusammen führen zum CE-Zeichen nach diesem Gesetz (§ 13); insoweit kann auf die Darstellung der Richtlinie und auf die Begründung zu den einzelnen Vorschriften verwiesen werden.

6. Zulassungsstelle

Die Übertragung der Aufgaben der Zulassungsstelle auf eine gemeinsame Stelle durch die betroffenen Ministerien (BMwA, BMöWV, BMLF) wäre auch deshalb zweckmäßig, weil nach der Bauproduktenrichtlinie die nationale Zulassungsstelle zugleich im Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen (EOTA) mitwirkt (Anhang II Nr. 2 Bauproduktenrichtlinie). Dieses Gremium erarbeitet unter anderem die Leitlinen für die europäische technische Zulassung und wirkt bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen ohne Leitlinien nach Artikel 9 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie mit. Da beide Maßnahmen für die Republik Österreich im Rahmen der EU verbindlich sind, ist eine Belehnung einer nationalen Zulassungsstelle für den Bundesbereich im Gremium der Zulassungsstellen auch zweckmäßig.

Es bleibt weiters die Möglichkeit aufrecht, diese Zulassungsstelle mittels eines 15a-Vertrages gemeinsam mit den Ländern einzurichten (zB Österreichisches Institut für Bautechnik – am 2. September 1993 von den Ländern gegründet, derzeit ohne Bundesbeteiligung).

7. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Konformitätsüberwachung kommt den Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zu. Diese werden auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 bzw. nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften anerkannt und erfüllen sodann die Voraussetzungen zur Nominierung gemäß Anhang IV Bauproduktenrichtlinie.


B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Zweck)

Entsprechend der Umsetzungskonzeption soll diese Vorschrift die Bauproduktenrichtlinie nur insoweit umsetzen, als das Inverkehrbringen von Bauprodukten und der freie Warenverkehr mit Bauprodukten zu regeln ist. Der freie Warenverkehr mit Bauprodukten soll durch das Gesetz insoweit geregelt werden, als es sich um den Export und Import von Bauprodukten aus und nach den Mitgliedstaaten der EU und sonstigen Vertragsparteien des EWR sowie den inländischen Warenverkehr mit Bauprodukten handelt. Bauprodukte aus Drittländern dürfen gleichfalls in die Republik Österreich nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Von diesem Gesetz unberührt soll dagegen der freie Warenverkehr mit Bauprodukten aus der Republik Österreich in Drittländer bleiben.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Da die Bauproduktenrichlinie und ihr folgend das Bauproduktegesetz an verschiedenen Stellen dieselben Begriffe verwenden, sollen diese am Anfang des Gesetzes definiert werden, um so ihre einheitliche Auslegung im Gesetz zu gewährleisten.

Absatz 1 definiert den Begriff der Bauprodukte in Übereinstimmung mit Artikel 1 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie und unter Einschluß der Protokollerklärung Nr. 3 zur Bauproduktenrichtlinie. Baustoffe sind ungeformte Stoffe wie Zement oder Beton und geformte Stoffe wie Ziegel oder Stahlträger. Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Gegenstände wie Fenster und Türen. Unter Anlagen sind zum Beispiel Lüftungsanlagen zu verstehen, die auf der Baustelle zusammengesetzt werden müssen. Zum Begriff der vorgefertigten Anlagen enthält das Gesetz in Anlehnung an die Protokollerklärung Nr. 3 zur Bauproduktenrichtlinie selbst Beispiele. Der Begriff der Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt jedoch vorerst nicht die sogenannten „Baunebenprodukte“, wie zB Gasverbrauchseinrichtungen.

In Absatz 2 wird das wichtigste Harmonisierungsinstrument der Richtlinie – die harmonisierte Norm – definiert.

Von den harmonisierten Normen nach § 2 Abs. 2 sind ferner diejenigen nationalen ON-EN-Normen zu unterscheiden, die CEN-Normen umsetzen, die nicht auf Grund von Mandaten nach der Bauproduktenrichtlinie, sondern von CEN zB im Wege der Selbstbefassung erarbeitet worden sind.

Harmonisierte Normen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sind für die Mitgliedstaaten bindend. Der Mitgliedstaat darf weder bei der Umsetzung in eine nationale Norm noch durch Verwaltungsvorschriften oder Rechtssetzungsakte von diesen Normen abweichen oder sie für nicht anwendbar erklären. Möglich ist aber, im Rahmen der in den harmonisierten Normen vorgegebenen Klassen und Leistungsstufen zu bestimmen, welcher Klasse und Leistungsstufe ein Bauprodukt entsprechen muß, um für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden. Enthält eine harmonisierte Norm die gewünschte Klasse und Leistungsstufe nicht, muß diejenige Klasse und Leistungsstufe gewählt werden, die der gewünschten am nächsten kommt. Nach Protokollerklärung Nr. 1 zur Bauproduktenrichtlinie sind dabei die vertretbaren technischen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten voll zu berücksichtigen.

Bei den anerkannten Normen nach Absatz 3 handelt es sich um produktbezogene Normen der Mitgliedstaaten. Ihnen gleichgestellt sind nach Protokollerklärung Nr. 7 zur Bauproduktenrichlinie zB die in nationale Normen umgesetzten CEN-Normen, die nicht auf Mandaten nach der Bauproduktenrichtlinie beruhen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine solche Norm mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Bauproduktenrichtlinie übereinstimmt, teilt er sie der Kommission im Wortlaut mit. Die Komimssion unterrichtet daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten (Artikel 4 Abs. 3 Bauproduktenrichtlinie).

Wenn eine anerkannte Norm nicht mehr den wesentlichen Anforderungen entspricht, zB weil diese inzwischen durch eine harmonisierte Norm in einer von der anerkannten Norm abweichenden Weise konkretisiert worden sind, heben die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung der anerkannten Norm mit Wirkung ex nunc auf (Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 Bauproduktenrichtlinie). Vergleichbare Verfahren gelten für harmonisierte Normen und europäische technische Zulassungen und analog auch für Leitlinien für die europäische technische Zulassung (Artikel 5 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie).

Die in Absatz 4 angesprochenen Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind im Regelfall Voraussetzung für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen. Sie werden vom Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen (EOTA) erarbeitet. Voraussetzung ist ein Mandat bezogen auf ein bestimmtes Bauprodukt oder einen Produktbereich (Artikel 11 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie). In diesen Aufträgen sind auch die Klassen und Leistungsstufen (Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe a Bauproduktenrichtlinie) und das Konformitätsnachweisverfahren (Artikel 13 Abs. 4 Satz 3 Bauproduktenrichtlinie) vorzugeben. Der Mindestinhalt der Leitlinien ist in Artikel 11 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie festgelegt. Daraus folgt, daß auch die Leitlinien produktbezogen ausgestaltet sein müssen (Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe b Bauproduktenrichtlinie).

Absatz 5 enthält schließlich eine Definition der europäischen technischen Zulassung. Es handelt sich um einen besonderen Brauchbarkeitsnachweis, der erforderlich ist, entweder weil bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen für das Bauprodukt nicht vorliegen oder weil das Bauprodukt von diesen nicht nur unwesentlich abweicht (Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 Bauproduktenrichtlinie). In beiden Fällen sind europäische technische Zulassungen möglich.

Zu § 3 (Anwendungsbereich)

Absatz 1 soll den konkreten Anwendungsbereich bezogen auf einzelne Bauprodukte festlegen. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes auf ein konkretes Bauprodukt ist danach, daß die Fundstellen von harmonisierten oder anerkannten Normen veröffentlicht worden sind (Z 1), Leitlinien für die europäische technische Zulassung vorliegen (Z 2) oder das Produkt in eine Liste aufgenommen ist (Z 4). Der Fall des Abweichens von einer harmonisierten oder anerkannten Norm sowie des Fehlens solcher Normen und der Erteilung einer europäischen technischen Zulassung auf der Grundlage von Leitlinien fällt unter Z 2. In den Fällen von Z 1, 2 und 4 besteht ein Anwendungszwang des Gesetzes, was die im Gesetz enthaltenen Ausnahmen einschließt. Z 3 regelt dagegen den Fall einer fakultativen Anwendung des Gesetzes. Das Gesetz kann dann auf Bauprodukte angewandt werden, wenn auf Antrag des Herstellers wegen Fehlens von harmonisierten oder anerkannten Normen eine europäische technische Zulassung erteilt wird, obwohl keine Leitlinie für europäische technische Zulassungen bekanntgemacht ist. Weiters wird der Fall geregelt, daß anerkannte oder harmonisierte Normen im Verfahren der Bauproduktenrichtlinie zurückgezogen werden (Artikel 5 Abs. 1 und 2 Satz 3 und 4 Bauproduktenrichtlinie); in diesen Fällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung im Bundesgesetzblatt die Anwendung derselben auf die davon betroffenen Bauprodukte aufheben.

Absatz 2 verweist auf das Sonderverfahren nach § 14, das nationale Regelungen zuläßt, solange für diesen Bereich noch keine harmonisierten Normen oder Leitlinien, die eine europäische technische Zulassung ermöglichen würden, vorliegen, und eine solche auch nicht gemäß der Bestimmung des § 6 Abs. 3 (Übereinstimmung der in der EOTA vertretenen Zulassungsstellen) ausgesprochen wurde. Für solche Bauprodukte finden außer den entsprechenden nationalen Bestimmungen nur die Vorschriften des § 15 (Betretungsrecht der Behörde) und des § 16 (Strafbestimmungen, insbesondere Verbot der Kennzeichnung mit den CE-Zeichen) Anwendung.

Da die Regelungen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, unterliegen alle aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR eingeführten Bauprodukte der im § 4 Abs. 3 determinierten Gesetzeskontrolle.

Absatz 4 soll dem Umstand Rechnung tragen, daß in Ausnahmefällen für ein Bauprodukt auch andere Rechtsvorschriften einschlägig sein können, die gleichfalls der Umsetzung von EG-Richtlinien dienen. Im Regelfall wird jedoch bereits durch Befassung des Ausschusses nach Artikel 6 der Richtlinie 83/189/EWG (Informationspflicht für technische Vorschriften, ebenfalls „aquis“-Materie) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie sichergestellt, daß ein Produkt nur nach einer Richtlinie genormt wird und daher auch nur ein Konformitätsnachweisverfahren maßgeblich ist. Die Kollisionsnorm des Absatzes 4 stellt klar, daß keine Rechtsvorschrift Vorrang genießt, sondern insoweit anzuwenden ist, als sie Regelungen in bezug auf wesentliche Anforderungen enthält.

Zu § 4 (Allgemeine Anforderungen, Drittstaaten)

Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß ein Bauprodukt, für das das Gesetz anwendbar ist, nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden darf, wenn es brauchbar ist und die Konformität in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nachgewiesen worden ist. Damit soll im Grundsatz zugleich festgelegt werden, daß jedes Bauprodukt, das in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, auch ein Konformitätsnachweisverfahren erfolgreich durchlaufen muß, an dessen Ende im Regelfall das CE-Zeichen nach diesem Gesetz steht. Dieser Grundsatz gilt, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen zuläßt.

Absatz 2 stützt sich auf Artikel 2 Abs. 4 Bauproduktenrichtlinie und erklärt abschließend diejenigen Rechtsvorschriften für weiter anwendbar, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten weiter einschränken oder verbieten. Dabei dürfen diese Vorschriften ihrerseits nicht gegen EU-Vertragsbestimmungen verstoßen.

Absatz 3 betrifft Einfuhren von Bauprodukten aus Drittstaaten, die nicht unter die Begünstigungsklausel des Art. 16 Bauproduktenrichtlinie fallen. Daher trifft auf sie die Regelung des § 14 Abs. 2 nicht zu, der erlaubt, daß im Exportstaat nach österreichischen Bestimmungen durchgeführte Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen anerkannt werden müssen. Daher ist die Übereinstimmung mit den österreichischen Regelungen durch eine österreichische hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen. Die Überprüfung erfolgt zweckmäßigerweise durch die Zollbehörden bei der Grenzkontrolle, um die Einfuhr von nicht den österreichischen Bestimmungen entsprechenden Bauprodukten unterbinden zu können.

Zu § 5 (Brauchbarkeit)

Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß Bauprodukte dann brauchbar sind, wenn die bauliche Anlage, für die sie verwendet werden sollen, den wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie entspricht, die zusammengefaßt in Absatz 1 wiedergegeben sind.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß die wesentlichen Anforderungen des Absatzes 1 für ein Bauprodukt in bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen konkretisiert werden. Entspricht ein Bauprodukt solchen Normen, gilt es als brauchbar.

Absatz 3 regelt das Verfahren des Brauchbarkeitsnachweises in Abweichensfällen. Dies setzt zunächst voraus, daß für ein Bauprodukt bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder eine dem Hersteller erteilte, europäische technische Zulassung bestehen, von denen das Bauprodukt abweicht. Der Hersteller kann die Brauchbarkeit des Bauprodukts aber auch durch eine europäische technische Zulassung nachweisen, es sei denn, es greift bei minder sicherheitsrelevanten Produkten das Sonderverfahren nach Absatz 5 ein (Brauchbarkeitsnachweis in Abweichensfällen im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens nach Artikel 4 Abs. 4 Bauproduktenrichtlinie).

Für die Abweichensfälle unterscheidet Absatz 3 des weiteren zwischen Bauprodukten, für die Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekanntgemacht sind und solchen, für die dies nicht der Fall ist. Sind Leitlinien bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nachzuweisen.

Absatz 4 soll die Fälle regeln, in denen die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nachgewiesen werden kann, obwohl keine bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen vorliegen.

Absatz 5 soll Artikel 4 Abs. 4 Bauproduktenrichtlinie umsetzen. Er enthält eine Ausnahme von den in Absatz 3 geregelten Abweichensfällen. Danach bedarf es in Abweichensfällen bei bestimmten Bauprodukten dann keiner europäischen technischen Zulassung, wenn in den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen, von denen abgewichen worden ist, eine bestimmte Form des Konformitätsnachweisverfahrens vorgeschrieben ist, die das Bauprodukt als weniger sicherheitsrelevant ausweist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der sonst erforderlichen europäischen technischen Zulassung ein Brauchbarkeitsnachweis durch eine anerkannte Prüfstelle im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens. Dieses Verfahren gilt entsprechend bei einer Abweichung des Herstellers von einer ihm für ein Bauprodukt erteilten europäischen technischen Zulassung, wenn hinsichtlich des Konformitätsnachweisverfahrens, das in der europäischen technischen Zulassung festgelegt ist, die gleichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu § 6 (Europäische technische Zulassung)

Die Vorschrift regelt den wichtigsten besonderen Brauchbarkeitsnachweis.

Absatz 1 macht deutlich, daß die europäische technische Zulassung einen Antrag voraussetzt (wobei beabsichtigt ist, diesen mittels eines Formblattes zu vereinheitlichen). Antragsberechtigt ist der Hersteller oder sein Vertreter, der seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR haben muß. Hat der Hersteller seinen Geschäftssitz nicht in einem solchen Staat, ist nur er selbst antragsberechtigt.

Absatz 3 unterscheidet hinsichtlich der materiellen Beurteilungsgrundlagen für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung zwischen Zulassungen mit und ohne Leitlinien (siehe die Begründung zu § 5 Abs. 3 und 4).

Wenn europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien erteilt werden, so muß das erforderliche Einvernehmen (siehe die Begründung zu § 5 Abs. 3 und 4) mit den übrigen Zulassungsstellen der EWR-Mitgliedstaaten sichergestellt werden, daß – wie in Artikel 2 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie vorgesehen – auch die Anforderungen an das betreffende Bauprodukt aus anderen EG-Richtlinien (die im „aquis“ erfaßt sind) erfüllt werden.

Absatz 4 ist für die Beurteilung der Bauprodukte durch die Zulassungsstelle notwendig und zweckmäßig. Die verwendete Formulierung ist mit vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften abgestimmt.

Absatz 5 schreibt vor, daß in der europäischen technischen Zulassung auch das Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden muß (vgl. Artikel 13 Abs. 4 Satz 3 Bauproduktenrichtlinie).

Die Bestimmungen des Abs. 6 gründen sich auf Art. 8 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie, der nahezu wortwörtlich übernommen wurde, um die Voraussetzungen, bei denen die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung möglich ist, in taxativer Weise klarzustellen.

Absatz 7 regelt die zeitliche Befristung der europäischen technischen Zulassung und die Verlängerungsmöglichkeiten (vgl. Artikel 8 Abs. 4 Bauproduktenrichtlinie).

Absatz 8 setzt Artikel 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 Bauproduktenrichtlinie um. Unterhält die Zulassungsstelle kein eigenes Publikationsorgan, ist es zweckmäßig, das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ für diesbezügliche Verlautbarungen vorzusehen.

Absatz 9 enthält die notwendige Ermächtigung für die Behörde, die durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten dem Antragsteller durch eine Verwaltungsabgabe aufzuerlegen. Materiell wurde diese Bestimmung dem Akkreditierungsgesetz (BGBl. Nr. 468/1992) nachgebildet.

Absatz 10 stellt sicher, daß auch eine europäische technische Zulassung einer Zulassungsstelle eines anderen Mitgliedstaates des EWR in Österreich gilt und daher Grundlage für ein Konformitätsnachweisverfahren durch eine in Österreich zugelassene Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle sein kann.

Zu § 7 (Behörden, Zulassungsstelle)

In Abs. 1 sind in den Z 1 bis 3 diejenigen Bundesminister mit der behördlichen Funktion der Bauproduktezulassung betraut, in deren Wirkungsbereich auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 Bauzuständigkeiten wahrgenommen werden.

Die Regelung des Abs. 2, die vorsieht, daß die Aufgaben gemäß Abs. 1 einer Stelle übertragen werden können, wurde aus Gründen der Zweckmäßigkeit aufgenommen, um die Möglichkeit einer kostengünstigen Vollziehung dieses Gesetzes zu erleichtern, wobei jeder der genannten Bundesminister für sich diese Möglichkeit in Anspruch nehmen kann. Es muß daher nicht unbedingt eine gemeinsame Stelle betraut werden.

Abs. 3 regelt die Aufsichtsmöglichkeiten und -pflichten der jeweils zuständigen Bundesministerien bei einer Inanspruchnahme des Abs. 2.

Abs. 4 geht von einer Wahrnehmung der Vertretung im Europäischen Gremium der Zulassungsstellen durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 diesbezüglich die führende Zuständigkeit zukommt, aus.

Abs. 5 sieht für den Fall der Anwendung des Abs. 2 auf eine gemeinsame Stelle eine Informationspflicht dieser Stelle an das BMwA vor, um einerseits die Vertretung im Europäischen Gremium der Zulassungsstellen wahrnehmen zu können und andererseits diese Daten zentral speichern und den österreichischen Herstellern und Importeuren rasch und zweckentsprechend Auskunft über in der EU bzw. im EWR vorhandene Zulassungen geben zu können.

Zu § 8 (Leitlinien)

Die auf Art. 9 Bauproduktenrichtlinie beruhenden Bestimmungen des Abs. 1 legen die Einordnung der sogenannten „Leitlinien“ in das Konzept der europäischen technischen Zulassung fest, wobei diese zusammen mit den Grundlagendokumenten die Basis für eine entsprechende Zulassung bilden.

Der Abs. 2 regelt den Fall, daß (noch) keine Leitlinien vorhanden sind und sieht als einzige Möglichkeit zur Erlangung einer europäisch technischen Zulassung die einvernehmliche Bewertung des Produktes durch das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA) vor, worin Österreich durch einen Vertreter des BMwA (§ 7 Abs. 4) repräsentiert ist; kommt eine solche nicht zustande, kann auch keine europäische technische Zulassung erteilt werden, sondern nur eine nationale (§ 14).

Zu § 9 (Konformitätsnachweisverfahren)

Zur Sicherstellung der Brauchbarkeit von Bauprodukten im Anwendungsbereich des Gesetzes ist nach Absatz 1 der Nachweis ihrer Übereinstimmung mit den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassungen notwendig. Dieses sogenannte Konformitätsnachweisverfahren ist in den §§ 9 bis 11 des Gesetzes geregelt und stellt eine Umsetzung der Artikel 13 und 14 in Verbindung mit Anhang III der Bauproduktenrichtlinie dar.

Absatz 2 ist eine abschließende Aufzählung derjenigen Verfahrensschritte, die im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens zur Anwendung kommen können. Diese Verfahrenselemente ergeben sich aus Anhang III Nr. 1 Bauproduktenrichtlinie. Es wird klargestellt, daß die Elemente von Z 1 bis 8 in verschiedenen Kombinationen zur Anwendung kommen können in Abhängigkeit vom Bauprodukt und der Festlegung in der technischen Spezifikation. Die verschiedenen Elemente des Konformitätsnachweisverfahrens können sowohl Tätigkeiten durch den Hersteller selbst als auch durch zugelassene Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des § 11 beinhalten. Sowohl bei bauproduktbezogenen Tätigkeiten bzw. der Bewertung der Ergebnisse, die sich auf die Produktionskontrolle beziehen, kann eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle vorgeschrieben sein.

Die Bestätigung, daß ein Bauprodukt mit den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung übereinstimmt, kann nach Absatz 3 entweder durch eine Konformitätserklärung des Herstellers (§ 10) oder ein Konformitätszertifikat einer Zertifizierungsstelle (§ 11) erfolgen. Wenn eine Zertifizierungsstelle eine Bestätigung über eine bauproduktbezogene Prüfung abgibt, erfolgt dies in Form eines Konformitätszertifikats (§ 11). Wenn dagegen die Bestätigung der Zertifizierungsstelle ausschließlich die werkseigene Produktionskontrolle betrifft, führt dies zu einer Konformitätserklärung des Herstellers (§ 10). In den Fällen, in denen keine Zertifizierungsstelle tätig wird, erfolgt der Konformitätsnachweis durch Konformitätserklärung des Herstellers (§ 10).

Absatz 4 stellt die Umsetzung von Artikel 13 Abs. 2 und Abs. 4 Bauproduktenrichtlinie dar. Hieraus ergibt sich, daß die bekanntgemachten harmonisierten und anerkannten Normen sowie die europäischen technischen Zulassungen festlegen, welche Form des Konformitätsnachweisverfahrens, das heißt, welche Kombination der verschiedenen Verfahrenselemente nach Absatz 2, zur Anwendung kommt. Fehlt es an einer solchen Festlegung in den technischen Spezifikationen oder deren Bekanntmachung, was bei anerkannten Normen möglich sein kann, ist der Nachweis der Konformität durch Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller und werkseigene Produktionskontrolle zu erbringen.

Die Regelung des Absatzes 5 betrifft Bauprodukte, die zwar nicht nur für den Einzelfall hergestellt, aber auch nicht in Serie gefertigt werden. Diese Produkte unterliegen einem Konformitätsnachweisverfahren der niedrigsten Stufe, das heißt, Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller und werkseigene Produktionskontrolle. Eine anderweitige Festlegung des Konformitätsnachweisverfahrens kann jedoch bei Produkten mit erhöhter Sicherheitsrelevanz in den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den europäischen technischen Zulassungen ausdrücklich getroffen werden.

Wenn das Konformitätsnachweisverfahren die Übereinstimmung des betreffenden Bauprodukts mit den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen ergeben hat und demzufolge mit einer Konformitätserklärung des Herstellers oder einem Konformitätszertifikat abgeschlossen wurde, so hat der Hersteller oder sein Vertreter das betreffende Bauprodukt nach Absatz 6 mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 zu kennzeichnen. Weiters werden die Fälle erfaßt, in denen der Hersteller seinen Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder sonstigen Vertragspartei des EWR hat und er auch keinen Vertreter mit Geschäftssitz in einem solchen Staat benannt hat. Dann ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 von dem sogenannten Importeur, dh. denjenigen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt, vorzunehmen. Im Falle einer mißbräuchlichen Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 findet die Strafvorschriftenregelung nach § 16 somit auf den Importeur Anwendung.

Zu § 10 (Konformitätserklärung des Herstellers)

Die Konformitätserklärung als eine der beiden Formen, mit denen das erfolgreiche Konformitätsnachweisverfahren endet, stellt nach Absatz 1 die Bestätigung des Herstellers bzw. seines Vertreters dar, daß das in bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder in dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassungen für das Bauprodukt vorgeschriebene Konformitätsnachweisverfahren bzw. dessen Verfahrenselemente durchgeführt worden sind und sich daraus die Übereinstimmung des Bauprodukts mit diesen technischen Spezifikationen ergeben hat. Der Hersteller oder sein Vertreter hat diese Erklärung aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Z 1 bis 6 enthalten eine nicht abschließende Aufzählung der Angaben, die in der Konformitätserklärung enthalten sein müssen.

Absätze 2, 3 und 5 beschreiben drei verschiedene Kombinationsmöglichkeiten von Verfahrenselementen nach § 9 Abs. 2 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens, die zu einer Konformitätserklärung des Herstellers führen. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Auswahl von Kombinationen; auch andere Kombinationen sind möglich. Die Aufnahme gerade dieser drei Systeme in das Gesetz ergibt sich daraus, daß die Bauproduktenrichtlinie gerade diese drei Systeme der Konformitätsbescheinigung, die zu einer Herstellererklärung führen, in ihren Anhang III Nr. 2 ii Möglichkeiten 1, 2 und 3 als vorzugsweise anzuwendende Systeme beschreibt.

Absatz 2 setzt Anhang III Nr. 2 ii Möglichkeit 3 der Bauproduktenrichtlinie um. Es handelt sich um ein System der Konformitätsbescheinigung einer einfachen Stufe. Erforderlich ist lediglich eine Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller und die werkseigene Produktionskontrolle, wodurch sichergestellt werden soll, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen der europäischen technischen Zulassungen entspricht. Eine zugelassene Stelle (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) ist in dieses System der Konformitätsbescheinigung nicht eingeschaltet.

In das in Absatz 3 beschriebene System der Konformitätsbescheinigung ist eine zugelassene Stelle, eine Prüfstelle, bei der Erstprüfung des Bauprodukts eingeschaltet. Als weiteres Element ist die werkseigene Produktionskontrolle durch den Hersteller erforderlich. Absatz 3 setzt Anhang III Nr. 2 ii Möglichkeit 2 Bauproduktenrichtlinie um.

Absatz 4 steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 5 und betrifft die Bauprodukte, die nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer europäischen technischen Zulassuung abweichen, die aber wegen geringerer Sicherheitsrelevanz keiner europäischen technischen Zulassung, sondern eines besonderen Brauchbarkeitsnachweises bedürfen. In der technischen Spezifikation, von der abgewichen wird, muß ein Konformitätsnachweis einfacher Stufe vorgeschrieben sein. Ein solcher Konformitätsnachweis einfacher Stufe ist das System der Konformitätsbescheinigung bestehend aus einer Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller und werkseigener Produktionskontrolle nach § 9 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 sowie das Konformitätsnachweissystem bestehend aus einer Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle und werkseigener Produktionskontrolle nach § 9 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6.

Der Nachweis der Brauchbarkeit dieser Bauprodukte erfolgt im Rahmen eines bestimmten Konformitätsnachweisverfahrens. Dabei handelt es sich um das Verfahren nach Absatz 3, welches aus der Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle und werkseigener Produktionskontrolle des Herstellers besteht. Die eingeschaltete Prüfstelle muß speziell für dieses besondere Brauchbarkeitsnachweisverfahren akkreditiert sein (§ 12 Abs. 2).

Grundlage des Brauchbarkeitsnachweises für die genannten Bauprodukte im Sinne des Absatzes 4 sind die Anforderungen in den technischen Spezifikationen, von denen abgewichen wird.

Der Brauchbarkeitsnachweis nach Absatz 4 erfolgt auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters.

Absatz 5 ist nach Absätzen 2 und 3 das dritte beispielhaft beschriebene System eines Konformitätsnachweises, welches zu einer Konformitätserklärung des Herstellers führt. Es besteht aus mehreren Verfahrenselementen des § 9 Abs. 2 Z 1, 3, 6 bis 8. Dem Hersteller obliegen die Erstprüfung des Bauprodukts und die werkseigene Produktionskontrolle sowie, falls in der technischen Spezifikation vorgesehen, die Prüfung von im Werk genommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan. Des weiteren ist eine akkreditierte Stelle (Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) eingeschaltet, allerdings nicht bei produktbezogenen Prüfungen, sondern im Hinblick auf die werkseigene Produktionskontrolle. Dieses System des Konformitätsnachweises führt daher nicht zu einem Konformitätszertifikat, sondern zu einer Konformitätserklärung des Herstellers. Die akkreditierte Stelle bestätigt die werkseigene Produktionskontrolle auf Grund von Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie, falls in der technischen Spezifikation vorgesehen, laufender Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle. Absatz 5 setzt Anhang III Nr. 2 ii Möglichkeit 1 Bauproduktenrichtlinie um.

Abs. 6 sieht eine Verordnungsermächtigung vor, um Einzelheiten der Konformitätserklärung, die international noch nicht endgültig festgelegt sind, rasch verbindlich machen zu können.

Zu § 11 (Konformitätszertifikat)

§ 11 soll die zweite Form regeln, mit der ein erfolgreiches Konformitätsnachweisverfahren abgeschlossen werden kann, nämlich das Konformitätszertifikat.

Zunächst wird in Verbindung mit § 9 Abs. 3 dargelegt, daß ein System der Konformitätsbescheinigung nur dann zu einem Konformitätszertifikat führt, wenn im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens eine Zertifizierungsstelle bei der Durchführung produktbezogener Prüfungen eingeschaltet ist. Ebenfalls wird geregelt, daß das Konformitätszertifikat wie die Konformitätserklärung vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Vergleichbar mit § 10 Abs. 1 ist eine nicht abschließende Aufzählung der Angaben enthalten, die im Konformitätszertifikat enthalten sein müssen. In Abweichung zur Konformitätserklärung des Herstellers nach § 10 hat eine Angabe der Nummer des Konformitätszertifikats (Z 6) zu erfolgen.

Abs. 2 sieht analog zu § 10 Abs. 6 eine Verordnungsermächtigung aus den dort genannten Gründen vor, um das Gesetz flexibel handhaben zu können.

Zu § 12 (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen)

Die Bezugnahme auf das Akkreditierungsgesetz stellt klar, daß ausschließlich akkreditierte Stellen befugt sind, die im Gesetz vorgesehenen Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen vorzunehmen; dadurch wird die problemlose Anerkennung dieser Tätigkeiten im Bereich der Mitgliedstaaten der EU und sonstigen Vertragsparteien des EWR gesichert, da diese Stellen durch Nachweis der Erfüllung der Kriterien der Normenserie EN 45000 jedenfalls den Nachweis der Anforderungen des Anhanges IV der Bauproduktenrichtlinie erbracht haben und dies auch jederzeit dokumentierbar ist (Akkreditie­rungs­verfahren durch das BMwA). Da die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 17 AkkG durch Erlassung einer entsprechenden Verordnung vorgesehen ist und die organisatorische Ausgestaltung (Lenkungsgremium usw., siehe § 17 AkkG) ein Hauptkriterium ist, gleichzeitig es im Sinne der Motive des Gesetzgebers beim Akkreditierungsgesetz nur eine beschränkte Anzahl von Zertifizierungsstellen (möglichst in einem Produktbereich) geben sollte, wurde die vorliegende Konstruktion gewählt; als Bundeszertifizierungsstelle ist gemäß Z 1 das Österreichische Normungsinstitut (ON) vorgesehen, aber auch von anderen Mitgliedsstaaten der EU und sonstigen Vertragsparteien des EWR anerkannte Stellen (Z 2) gelten im Sinne des Gesetzes als gleichgestellt (entspricht Art. 17 Bauproduktenrichtlinie).

Zu § 13 (CE-Zeichen)

Herstellererklärung und Konformitätszertifikat berechtigen und verpflichten zur Anbringung des CE-Zeichens nach diesem Gesetz. Absatz 1 stellt klar, daß das CE-Zeichen das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist.

Absatz 2 regelt als zentrale Vorschrift dieses Gesetzes die Vermutungswirkung, die von einem CE-Zeichen nach Absatz 1 ausgeht. Ein Bauprodukt, das mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es die allgemeinen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt. Es darf in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, es sei denn, aus § 4 Abs. 2 ergeben sich Einschränkungen oder Verbote. Davon zu unterscheiden ist die Vermutungswirkung des CE-Zeichens auf der Verwendungsebene des Bauprodukts. Sind zB in einer bekanntgemachten harmonisierten Norm Klassen und Leistungsstufen vorgesehen und ist auf Grund eines Verwendungsgesetzes festgelegt, daß Bauprodukte für einen bestimmten Verwendungszweck eine bestimmte Klasse und Leistungsstufe erfüllen müssen, so entfaltet das CE-Zeichen seine Vermutungswirkung nur dann, wenn es dem Bauprodukt die erforderliche Klasse und Leistungsstufe bescheinigt. Die Vermutung ist widerlegbar, vor allem in den Fällen, in denen das CE-Zeichen unberechtigt angebracht worden ist oder unzutreffende Angaben enthält.

Auf eine wichtige Ausnahme von der Verpflichtung, ein Konformitätsnachweisverfahren nach diesem Gesetz durchführen zu müssen, weist Absatz 3 hin. Liegt für ein Bauprodukt eine bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm oder eine dem Hersteller erteilte, europäische technische Zulassung vor, können dennoch Bauprodukte in den Verkehr gebracht werden, die den bisherigen nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes entsprechen. Dieser Weg ist nur dann ausgeschlossen, wenn die harmonisierte Norm oder die dem Hersteller erteilte, europäische technische Zulassung diese Möglichkeit ausdrücklich ausschließt, was in der Regel im Wege einer zeitlichen Befristung im Sinne einer Übergangsregelung geschehen soll. Durch anerkannte Normen kann der nationale Weg nicht ausgeschlossen werden.

Für diese Bauprodukte, für die nach Wahl des Herstellers die nationalen Verwendungsvorschriften hinsichtlich der Brauchbarkeit auch für das Inverkehrbringen maßgeblich sein sollen, gelten dann die nationalen Konformitätsvorschriften, sofern solche bestehen. Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach diesem Gesetz nicht tragen. Dies bedingt allerdings, daß mit der Veröffentlichung von harmonisierten Normen die bisherigen nationalen Normen nicht ersatzlos zurückgezogen werden.

Z 2 enthält eine Ausnahme vom Grundsatz des Absatzes 1 hinsichtlich der Bauprodukte, die in der Liste nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführt sind und dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5 Bauproduktenrichtlinie. Die Produkte der Liste dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und der Hersteller dies durch eine Erklärung bestätigt. Unter allgemein anerkannten Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften allgemein anerkannt sind. Über Inhalt und Form der Erklärung des Herstellers enthält die Bauproduktenrichtlinie und ihr folgend das Bauproduktegesetz keine Aussagen; die Erklärung muß aber mit dem Bauprodukt verbunden sein. Die Produkte der Liste dürfen das CE-Zeichen nach diesem Gesetz nicht tragen.

Z 3 betrifft als eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Absatzes 1 die Bauprodukte, die nur in einem konkreten Einzelfall verwendet werden sollen. Da sich die Anforderungen an diese Bauprodukte aus dem konkreten Verwendungszweck ableiten, sollen sie in Ausnutzung der Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauproduktenrichtlinie aus dem Anforderungsbereich des Bauproduktegesetzes ausgenommen werden. Maßgeblich für diese Bauprodukte sind insoweit die jeweiligen Rechtsvorschriften, die die Verwendung der Bauprodukte regeln. Abzustellen ist allein auf die Verwendung der Bauprodukte im Einzelfall im Sinne einer baulichen Anlage des Hoch- oder Tiefbaus, nicht darauf, ob ein Bauprodukt nur als Einzelstück hergestellt wird.

Zu § 14 (Sonderverfahren)

Die in Art. 16 vorgesehene Vorgangsweise bei sogenannten Sonderverfahren, dh., wenn weder harmonisierte noch anerkannte Normen vorliegen (§ 3 Abs. 1), noch Leitlinien vorhanden sind (§ 5 Abs. 4) und auch keine einvernehmliche Beurteilung des gegenständlichen Bauproduktes im Gremium der Zulassungsstellen erfolgte (§ 6 Abs. 3), legt für diesen Fall fest, daß dann nationales Recht angewendet werden darf. Nach derzeitigem ho. Informationsstand kommt diesem „Übergangsrecht“ insoweit große Bedeutung zu, als im Augenblick noch relativ wenig harmonisierte Normen vorliegen, noch keine anerkannte Normen existieren und auch noch keine Leitlinien vorhanden sind; auch hat das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA) noch keine spezifische Tätigkeit entfaltet. Diese Übergangsphase wird vermutlich zumindest bis 2000 (natürlich in immer kleineren Ausmaß) bestehen bleiben.

Unter normativen Dokumenten sind unter anderem auch die durch Erlässe vorgeschriebenen Anforderungen an bestimmte Bauprodukte zu verstehen.

Abs. 2 regelt analog Art. 16 Bauproduktenrichtlinie die gebotene Anerkennung von Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die nach den nach Abs. 1 zulässigen Vorschriften durch eine hiezu befugte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle vorgenommen wurden; dies bedarf in jedem Fall eines Antrages seitens des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, die in der EU bzw. im EWR ansässig sein müssen. Hersteller aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten können die Regelung des Abs. 2 nicht in Anspruch nehmen und unterliegen daher voll den nationalen österreichischen Bestimmungen (es sei denn, es bestünde eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung).

Die Bestimmung des Abs. 3 stellt eine Schutzklausel dar, die verhindern soll, daß Produkte, die nicht den gemäß Abs. 1 geltenden Vorschriften entsprechen, in Österreich in Verkehr gebracht werden dürfen; die Inanspruchnahme dieser Schutzklausel wird den Behörden nach § 7 Abs. 1 oder der Zulassungsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen, die die entsprechenden Schritte veranlassen können (Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung des gegenständlichen Bauproduktes bzw. Abhängigmachung von besonderen Bedingungen).

Zu § 15 (Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Betretungsrecht)

Absatz 1 setzt Artikel 15 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 Bauproduktenrichtlinie um. Erfaßt werden vier Sachverhalte. Der erste betrifft Bauprodukte, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 gekennzeichnet sind, zB weil kein erfolgreiches Konformitätsnachweisverfahren durchgeführt worden ist oder weil ein unzutreffendes Konformitätsnachweisverfahren gewählt wurde. Der zweite Sachverhalt erfaßt Fälle zutreffender Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen, wobei allerdings zum CE-Zeichen unzutreffende Angaben wie zB eine unzutreffende Klasse und Leistungsstufe gemacht worden sind. Von Absatz 1 werden auch die Fälle erfaßt, in denen Angaben fehlen, die nach § 9 Abs. 6 und § 13 vorgeschrieben sind. Absatz 1 betrifft auch Bauprodukte, die mit einem mit dem CE-Zeichen verwechselbaren Zeichen gekennzeichnet sind. Die zuständige Behörde kann in allen diesen Fällen das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.


Absatz 2 enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, um einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 5, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten verbietet, die den technischen Spezifikationen nicht entsprechend bzw. diese mangelhaft angewendet wurden und deshalb das Kriterium der Brauchbarkeit nicht erfüllen aber auch einen nachweisbaren Mangel der technischen Spezifikationen selbst (sog. „Schutzklauselverfahren“, Art. 21 Bauproduktenrichtlinie) sowie das dabei formal notwendige Informationsverfahren.

Um ein solches Vorgehen zu ermöglichen, enthält Absatz 3 ein Betretungsrecht für die Beauftragten der zuständigen Behörde. Das Betretungsrecht soll auf Geschäfts- und Betriebsräume sowie die dazugehörigen Grundstücksteile zu den Betriebs- und Geschäftszeiten beschränkt sein, es sei denn, zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ein Betreten auch außerhalb dieser Zeiten erforderlich.

Zu § 16 (Strafvorschriften)

Absatz 1 soll mehrere Sachverhalte als ordnungswidrig einstufen. Ziffer 1 legt fest, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Nach Z 2 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Angaben zum CE-Zeichen entgegen § 9 Abs. 6 macht. Eine Ordnungswidrigkeit stellt auch die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 dar, obwohl die Voraussetzungen, die das Gesetz hiefür aufstellt, nicht erfüllt sind (Z 3). Ebenso ist nach Z 3 die Kennzeichnung mit einem mit dem CE-Zeichen verwechselbaren Zeichen verboten. Z 4 stuft die Fälle als ordnungswidrig ein, in denen zum CE-Zeichen nach § 13 Abs. 1 unzutreffende Angaben ohne Vorliegen eines Konformitätsnachweises gemacht werden. Z 5 regelt ein Zuwiderhandeln entgegen den nationalen Vorschriften, die im Sonderverfahren nach § 14 in Geltung stehen. Schließlich stellt Z 6 die Verweigerung des Zutritts der Behörde gemäß § 15 Abs. 2 unter Strafdrohung.

Abs. 2 stellt fest, daß auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 mit einer Strafe geahndet werden kann.

Als Höchstbetrag im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird eine Geldstrafe in Höhe von 500 000 bzw. 300 000 S bestimmt, welche sich nach den im internationalen Vergleich üblichen Strafsätzen richtet.

Zu § 17 (Vollziehung)

Die Vollziehungsklausel regelt die Aufteilung der Kompetenzen auf die davon betroffenen Bundesminister und ihre Stellung als Behörde im Sinne dieses Gesetzes bezüglich der Erteilung der europäisch technischen Zulassung, der möglichen Übertragung derselben an eine gemeinsame Stelle und des Verbotes des Inverkehrbringens für Bauprodukte, die nicht gesetzeskonform sind. Weiters bedarf die Vollziehung hinsichtlich der Regelung des § 4 Abs. 3, der die Zollbehörden betrifft, sowie des § 6 Abs. 8 (Verwaltungsabgabe) des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zu § 18 (Inkrafttreten)

Dieser Termin wurde auf Grund der Urgenz der Kommission als Inkrafttretungstermin in Aussicht gestellt.