1493 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (1452 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes­finanzgesetz 1999 geändert wird (3. BFG-Novelle 1999)

Seit der Beschlußfassung des Bundesfinanzgesetzes 1999 sind weitere Entwicklungen (insbesondere Vorsorge für Zahlungen in Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit, Marketingkampagne für Rindfleisch) eingetreten, die Auswirkungen auf das Finanzjahr 1999 nach sich ziehen. Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür geschaffen werden.

Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung unterliegen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Budgetausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. November 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner, Dr. Volker Kier, Hermann Böhacker und Ing. Wolfgang Nußbaumer sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger das Wort.

Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner brachten einen Abänderungsantrag ein, dem folgende Begründung beigegeben war:

“Zu Art. I Z 6:

Österreich beabsichtigt, sich an international akkordierte Hilfsmaßnahmen für jene Länder Mittelamerikas (Honduras, Nicaragua, Guatemala und El Salvador), die vom Wirbelsturm Mitch am stärksten betroffen sind, zu beteiligen. Dafür wird mit gegenständlicher Überschreitungsermächtigung vorgesorgt.

Zu Art. I Z 7 und Art. II Z 3:

Redaktionelle Berichtigungen.”

Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 11 17

                                  Josef Schrefel                                                 Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert wird (3. BFG-Novelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998 und BGBl. I Nr. 123/1998 sowie der Kundmachung (Druckfehlerberichtigung) BGBl. I Nr. 157/1998 wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 1999):

Artikel I

1. Im Artikel II Abs. 1 wird am Ende der Z 2 und 3 jeweils der Klammerausdruck “(Kapitel 58)” angefügt.

2. Im Artikel V Abs. 1 Z 22 entfällt die Wortfolge “und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt”.

3. Artikel V Abs. 1 Z 24 lautet:

       “24. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammen­hang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 oder 17 sichergestellt werden kann;”

4. Im Artikel V Abs. 1 Z 28 wird die Wortfolge “3 Millionen Schilling” durch die Wortfolge “10 Millionen Schilling” ersetzt.

5. Im Artikel V Abs. 2 Z 6 lautet der Klammerausdruck nach der Wortfolge Bosnien-Herzegowina “(SFOR einschließlich Brandschutzgruppe)” und wird die Zahl “220” jeweils durch die Zahl “222,500” ersetzt.

6. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 51 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 angefügt:

       “52. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         53. beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Förderung der österreichischen Filmwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         54. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Zahlungen zur Adaptierung von Dienst- und Natural­wohnungen der Heeresverwaltung bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 1/6475 sichergestellt werden kann;

         55. bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voran­schlagsansatz bedeckt werden kann;

         56. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Durchführung einer Marketingkampagne für Rindfleisch, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen und/oder Mehreinnahmen – hievon in Höhe von 15 Millionen Schilling im Kapitel 60 – sichergestellt werden kann;

         57. beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,705 Millionen Schilling für die Besorgung von Angelegenheiten des Bergbaus, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63308 sichergestellt werden kann;

         58. bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilungen 3, 6 und 8 nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der beim Voranschlagsansatz 1/51249 als Rücklagen­zuführung veranschlagt wurde;

         59. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Sanierungsmaßnahmen im Wiener Konzerthaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabenein­sparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.”

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird nach dem Voranschlagsansatz 1/50118 der Voranschlagsansatz “1/50428” eingefügt.

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Paragraph 1/1122:

“1/11226/43     Förderungen”

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/15547:

“1/1555            Arbeitsmarktpolitische Leistungen gem. AlVG und KGG”

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/51279:

“1/51289/43     Zuführung an besondere Aufwendungen-Rücklage”

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/51278:

“2/51287/43     Entnahme aus besonderer Aufwendungen-Rücklage”

e) nach dem Paragraph 2/5405:

“2/54054/38     Erfolgswirksame Einnahmen”

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/54824:

“2/54834/43     Verschiedene Abfuhren”

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten:

a) der Einnahmen- und Ausgabentitel 1/143 und 2/143 sowie der Einnahmen- und Ausgabenparagraph 1/1430 und 2/1430 jeweils “Universitäten der Künste”

b) der Einnahmen- und Ausgabenparagraph 1/1431 und 2/1431 jeweils “Universitäten der Künste (zweckgebundene Gebarung)”.

c) der Voranschlagsansatz 1/15554 “Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß KGG”

d) der Voranschlagsansatz 1/15557 “Leistungen nach dem AlVG und KGG”

e) der Voranschlagsansatz 2/15590 “Überweisungen von der BUAK”

f) der Voranschlagsansatz 2/15064 “Überweisungen vom AMS”

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet der Einnahmen-Paragraph 5881 “5882”, der Voranschlags­ansatz 2/58814 “2/58824” und der Voranschlagsansatz 8/58819 “8/58829”.

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1999 (Anlage III) wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 3 Abs. 7 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird die Zahl “300” durch die Zahl “600” ersetzt.

2. Das Planstellenverzeichnis Teil II.A, Kapitel 11, Planstellenbereich “1152 Bundesasylamt” erhält die in der Anlage ersichtliche Fassung.

3. Im Planstellenverzeichnis Teil II.A sowie im Teil VII lautet der Paragraph 1430 jeweils “Universitäten der Künste.”

Artikel IV

Der Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) und der Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1999 (Anlage V) werden wie folgt geändert:

Der Titel 143 sowie der Paragraph 1430 lauten jeweils “Universitäten der Künste” und der Paragraph 1431 lautet jeweils “Universitäten der Künste (zweckgebundene Gebarung)”.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

Anlage