1511 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1442 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Studienförde­rungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag dient einer Mehrzahl von Zielen: Zunächst soll durch eine Systemumstellung bei der Berechnung der Studienbeihilfe der durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Höchststudienbeihilfe verursachte Effekt der Familiensteuerreform, BGBl. I Nr. 79/1998, ausgeglichen werden, der in einem Abzug der erhöhten Familienbeihilfe vom Gesamtförderungsbetrag und damit einer Verminderung des Betrages an Studienbeihilfe bestünde.

Weiters hat sich erwiesen, daß das Studienförderungssystem den Anspruch, kostendeckende Stipendien zu bieten, nicht mehr erfüllen kann; dies zeigt sich daran, daß sich viele Studierende trotz des Bezuges von Studienbeihilfe veranlaßt sehen, aus finanziellen Erwägungen nebenbei berufstätig zu sein. Eine solche Berufstätigkeit, die nicht der Vertiefung der im Studium erworbenen Kenntnisse, sondern ausschließlich der Abdeckung des Lebensunterhaltes dient, soll jedoch als ein das Studium hemmender Faktor weitestgehend ausgeschaltet werden. Diesem Zweck dient die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Heranziehung des von der Unterhaltsjudikatur entwickelten Regelbedarfssatzes als Richtschnur für kostendeckende Stipendien.

Überdies soll älteren Studierenden, die oft höhere Fixkosten bzw. Sorgepflichten haben, durch eine überproportionale Anhebung der Studienbeihilfen bzw. durch die Schaffung einer Studienabschluß­förderung die Möglichkeit eröffnet werden, in vertretbarer Zeit zu einem Studienabschluß zu gelangen.

Weitere Inhalte des Gesetzesvorschlages sind Maßnahmen zur differenzierteren Förderung von behinderten Studierenden, eine Verlängerung der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe wegen Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst, Anpassungen an die neue Regelung der künstlerischen Studien im Universitäts-Studiengesetz, die Schaffung neuer Instrumente zur Förderung von Auslands­studien sowie eine Neugestaltung der Leistungsstipendien.

Die im Gesetzesvorschlag weiters vorgesehene Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dient in Erfüllung einer Entschließung des Nationalrates vom 10. Juli 1997 der Harmonisierung der Anspruchsvoraussetzungen für Studienförderung, Familienbeihilfe und Sozialversicherung für Studenten­vertreter sowie Vorsitzende und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuß fungierte die Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek.

An der sich an die Ausführungen der Berichterstatterin anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Martin Graf, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martina Gredler, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Mag. Gisela Wurm sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch brachten zwei Abände­rungsanträge ein. Einer dieser beiden Abänderungsanträge bezog sich auf die §§ 15 Abs. 4, 29, 40 Abs. 1, 49 Abs. 3 und 4 sowie 78 Abs. 15 das Studienförderungsgesetzes 1992 und war wie folgt begründet:

“Zu § 15 Abs. 4:

Diese Bestimmung, die sich auf die Wiedererlangung des Anspruches auf Studienbeihilfe trotz eines unzulässigen Studienwechsels im Sinne des § 17 Abs. 1 bezieht, soll verhindern, daß Studierende von dieser Begünstigung Gebrauch machen, wenn sie bereits im zweiten Studienabschnitt Studienbeihilfe für eine andere Studienrichtung bezogen haben. Andernfalls könnten sie durch diese Begünstigung trotz eines fast abgeschlossenen Studiums noch Förderung für eine zweite Studienrichtung beziehen. Von dieser Einschränkung ist jedoch im Sonderfall des Wechsels von der Studienrichtung Medizin zur neu geschaffenen Studienrichtung Zahnmedizin eine Ausnahme zu machen.

Zu § 29:

Mit dem Verweis auf § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG ist klargestellt, daß die Festlegung von Zuschlägen für behinderte Studierende durch Verordnung sich auf jene Fälle bezieht, in denen der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Damit sind die Verordnungsermächtigungen in § 19 Abs. 4 (Verlängerung der Anspruchsdauer) und in § 29 (Zuschläge zur Studienbeihilfe) auch inhaltlich aufeinander abgestimmt. Die Änderung entspricht einer Anregung der Volksanwaltschaft aus dem Begutachtungsverfahren, die verspätet eingelangt ist.

Zu § 40 Abs. 1:

Gegenüber der in der Regierungsvorlage gewählten Formulierung sollen die Auskünfte, welche die Studienbeihilfenbehörde von den Sozialversicherungsträgern erhalten kann, zeitlich auf die letzten beiden Jahre vor den Antragstellung, als auf die für die Bewertung des Einkommens maßgeblichen Jahre, eingeschränkt werden. Sie umfassen die sozialversicherungsrechtlich wichtigen Sachverhalte mit einer Zeitangabe, also die Beitragszeiten, andere Zeiten wie Präsenz- oder Zivildienstzeiten, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeldbezug, Krankengeldbezug, aber auch Versicherungszeiten. Mit dieser Textierung ist eine zeitlich präzise eingeschränkte Abfragemöglichkeit für die zur Beurteilung des Antrages maßgeblichen Daten sichergestellt. Diese Änderung entspricht einer Anregung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger aus dem Begutachtungsverfahren, die verspätet eingelangt ist.

Zu § 49 Abs. 3 und 4:

Die Neufassung des § 49 Abs. 3 sieht vor, daß für das Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe nicht mehr ein bestimmtes Beschäftigungsausmaß maßgebend sein soll, sondern nur die Höhe der monatlichen Einkünfte. Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG bleiben dabei außer Betracht. Versicherungs- und Transferleistungen, die einen Ersatz für Einkünfte aus Berufstätigkeit darstellen, sollen so wie bisher für das Ruhen des Anspruches berücksichtigt werden. Die differenzierter als bisher angeführten Leistungen ergeben sich aus der mittlerweile geänderten Rechtslage.”

Dem zweiten der beiden von den Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch gestellten Abänderungsanträge, der § 75 Abs. 19 des Studienförderungsgesetzes 1992 betraf, war die nachstehende Begründung beigegeben:

“Die Übergangsfrist zur Neuregelung des § 15 Abs. 3 bezüglich des Anspruches auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium soll hinsichtlich des Beginns eines Doktoratsstudiums von Wintersemester 1998/99 auf Sommersemester 1999 erstreckt werden.”

Schließlich brachten die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch einen Entschließungsantrag betreffend Schaffung eines Teilzeitstudiums ein, der wie folgt begründet war:

“Der Bericht über die soziale Lage der Studierenden weist nach, daß eine steigende Zahl von Studieren­den aus unterschiedlichen Gründen und in unterschiedlichem Ausmaß berufstätig ist. Daher bedarf es neuer Studienbedingungen und Förderungsmöglichkeiten, die in den entsprechenden Materien ihren Niederschlag finden sollen.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung der beiden erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der erwähnte Entschließungsantrag fand ebenfalls die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1998 11 19

                            Dr. Gertrude Brinek                                                         Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenaus­gleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

           1. Studienbeihilfen,

           2. Versicherungskostenbeiträge,

           3. Studienabschlussstipendien und

           4. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

           1. Fahrtkostenzuschüsse,

           2. Reisekostenzuschüsse,

           3. Sprachstipendien,

           4. Leistungsstipendien,

           5. Förderungsstipendien und

           6. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.”

2. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

“(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

           1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

           2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,”

3. § 3 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

4. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

           1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

           2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.”

5. § 15 Abs. 3 lautet:

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Diplomstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges aufgenommen hat. Kein Anspruch besteht für das Doktoratsstudium, wenn die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten wurde.”

6. An § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.”

7. An § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.”

8. § 19 Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

           1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

           2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

           3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um ein Semester,

           4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu zwei weitere Semester je Studienabschnitt verlängern.”

9. § 19 Abs. 6 Z 2 lautet:

         “2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,”

10. § 20 Abs. 1 lautet:

§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

           2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

           3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.”

11. § 21 lautet samt Überschrift:

“Studienerfolg an Universitäten der Künste

§ 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

           2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 9 UniStG,

           3. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

           4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

           5. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

           2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung, soweit eine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 9 UniStG zu erfolgen hat;

           3. nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

           4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

           5. wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.

(4) Der gemäß Abs. 3 Z 3 und 5 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

           1. nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;

           2. nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.”

12. An § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.”

13. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 830 S (jährlich 69 960 S), soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Vollwaisen, verheiratete Studierende, Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.”

14. § 27 Abs. 1 lautet:

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.”

15. § 28 lautet samt Überschrift:

Zuschläge für Studierende mit Kindern

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S).”

16. § 29 lautet samt Überschrift:

“Zuschläge für behinderte Studierende

§ 29. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.”

17. § 30 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

           1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

           2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

           3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

           4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht,

           5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.”

18. § 30 Abs. 5 lautet:

“(5) Der so errechnete Betrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze 10 S zu runden.”

19. § 31 Abs. 1 lautet:

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 65 000 S ..................................................................................................   0%

für die nächsten 65 000 S (bis 130 000 S) ......................................................  10%

für die nächsten 75 000 S (bis 205 000 S) ......................................................  15%

für die nächsten 150 000 S (bis 355 000 S) ....................................................  20%

über 355 000 S ...................................................................................................  25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.”

20. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 62 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 94 000 S;”

21. § 32 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 000 S.”

22. § 33 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.”

23. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

           1. Studienbeihilfen,

           2. Studienabschlussstipendien und

           3. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, des Reisekostenzuschusses, der Sprachstipendien und von Studienunter­stützungen.”

24. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzu­geben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.”

25. § 40 Abs. 5 lautet:

“(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

           1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

           2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes,

           3. Staatsbürgerschaft,

           4. Familienstand und Geschlecht,

           5. Beruf bzw. Tätigkeit,

           6. Name und Anschrift des Dienstgebers,

           7. die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,

           8. Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,

           9. Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,

         10. Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,

         11. das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.”

26. § 40 Abs. 7 lautet:

“(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a) und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunter­stützten Datenverkehr, zu übermitteln.”

27. § 43 lautet:

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.”

28. § 47 Abs. 1 lautet:

§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.”

29. § 49 Abs. 1 lautet:

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 4), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.”

29a. § 49 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 139/1997, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, Krankengelder oder Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen, ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.”

29b. Der bisherige Abs. 4 des § 49 entfällt.

30. Die Überschrift des 1. Abschnittes des III. Hauptstückes lautet:

“Ergänzende Förderungen”

31. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:

“Versicherungskostenbeitrag

§ 52a. (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in Höhe von monatlich 250 S (jährlich 3 000 S).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.

(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.

Studienabschlussstipendium

§ 52b. (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste Anspruch auf ein Studienabschlussstipendium in der Höhe von monatlich 15 000 S.

(2) Voraussetzung ist, dass der Studierende

           1. sich in der Studienabschlussphase befindet,

           2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

           3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

           4. in den letzten vollen vier Kalenderjahren vor Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums voll erwerbstätig war,

           5. ab Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

           6. bisher noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hat.

(3) In der Studienabschlussphase befindet sich ein Studierender, wenn er das Thema der Diplomarbeit bereits übernommen hat und ihm neben dem Abschluss der Diplomarbeit höchstens Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von zehn Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens zwanzig Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen.

(4) Der Studierende kann den Monat, ab dem ihm das Studienabschlussstipendium zuerkannt wird, in seinem Antrag bestimmen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn und muss spätestens drei Monate nach Beginn der beantragten Zuerkennung bei der Studienbeihilfenbehörde eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt durch zwölf Monate.

(5) Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.”

32. § 53 lautet:

§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen, sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.”

33. In § 54 wird in der Überschrift und im Abs. 1 der Ausdruck “Kunsthochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten der Künste” ersetzt.

34. § 55 erster Satz lautet:

§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen.”

35. § 56 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Die Höhe der Beihilfen für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.”

36. § 56 Abs. 4 lautet:

“(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studien­nachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.”

37. § 56a Abs. 1 lautet:

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspä­dagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslands­studien.”

38. Nach § 56a werden folgende §§ 56b und 56c eingefügt :

“Reisekostenzuschüsse

§ 56b. (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde.

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirt­schaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Sprachstipendien

§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschafts­verwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.”

39. Der 3. Abschnitt des III. Hauptstückes lautet samt Überschrift:

“3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

Förderungsziel

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen beim Abschluss eines ordentlichen Studiums oder eines Studienabschnittes.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fach­hochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussicht­liche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 10 000 S nicht unter­schreiten.

Ausschreibung

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben

           1. an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),

           2. an Universitäten der Künste durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) bzw. das Universitätskollegium,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt,

           4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

           1. die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studien­jahres,

           2. die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

           3. ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und

           4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht über­schreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisations­gesetz 1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.”

40. § 62 Abs. 1 lautet:

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

           1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

           2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.”

41. § 62 Abs. 4 lautet:

“Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 10 000 S nicht unter­schreiten.”

42. § 66 lautet:

§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

           1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

           2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

           3. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

           4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.”

43. § 68. Abs. 1 lautet:

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluss nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.”

44. § 70. lautet:

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienabschlussstipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.”

45. § 75. Abs. 2 lautet:

“(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (§§ 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 Z 4) und Freibeträge (§ 32 Abs. 4 Z 2) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.”

46. An § 75 werden folgende Abs. 15 bis 20 angefügt:

(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.

(16) Anstelle der in den §§ 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:

           1. 5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß § 26 Abs. 1,

           2. 8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß § 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1.

(17) Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß § 29 bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß § 29 in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung.

(18) Im Studienjahr 1999/2000 dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom 1. März 1999 bis zum 30. September 1999 abgeschlossen haben.

(19) Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 3 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(20) § 52b tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.”

47. Der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 erhält die Bezeichnung “(10)”, der Abs. 10 die Bezeichnung “(11)”; der Abs. 11 die Bezeichnung “(12)”, der Abs. 12 die Bezeichnung “(13)”, folgende Abs. 14, 15 und 16 werden angefügt:

“(14) Der § 17 Abs. 3, § 75 Abs. 15 und der § 78 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(15) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4, der § 15 Abs. 3 und 4, der § 20 Abs. 1, der § 21, der § 23 Abs. 6, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 30 Abs. 2 und 5, der § 31 Abs. 1, der § 32 Abs. 1 Z 4, der § 32 Abs. 4 Z 2, der § 33 Abs. 3, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 40 Abs. 1, 5 und 7, der § 43, der § 47 Abs. 1, der § 49 Abs. 1, 3 und 4, der § 52a, der § 52b, der § 54, der § 55 erster Satz, der § 68 Abs. 1, der § 70, der § 75 Abs. 2, 16 und 19 sowie der § 78 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(16) Der § 4 Abs. 2, der § 15 Abs. 4, der § 17 Abs. 4, der § 19 Abs. 3, 4 und 6 Z 2, der § 29, der § 53, der § 56 Abs. 1, 2 und 4, der § 56a Abs. 1, der § 56b, der § 56c, der § 57, der § 58, der § 59, der § 60, der § 61, der § 62 Abs. 1 und 4, der § 66, der § 75 Abs. 17 und 18 sowie der § 78 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel II

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. b treten an die Stelle des Satzes: “Die Tätigkeit als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.” die Sätze:

“Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. xx/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.”


2. § 50l lautet:

§ 50l. § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.”

Anlage 2

Entschließung

Die Bundesregierung wird ersucht, bis längstens Ende Juni 1999 geeignete Vorlagen zur Schaffung eines Teilzeitstudiums einschließlich der studienrechtlichen, sozial- und arbeitsrechtlichen Aspekte und der Möglichkeiten der studentischen Förderung mit all seinen Implikationen dem Nationalrat vorzulegen.