1521 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 12. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen wird (Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert:

1. §§ 1 bis 2c samt Überschriften lauten:

“Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunk­programmen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.

(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

Frequenzzuordnung

§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichi­schen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß

           1. für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht,

           2. in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,

           3. in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und

           4. Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung (Frequenznutzungs­plan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.

Sendelizenzen für regionalen Hörfunk

§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Pro­grammes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölke­rungszahl eines Bundeslandes ermöglichen.

Sendelizenzen für lokalen Hörfunk

§ 2b. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammen­hängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet.

Frequenznutzungsplan

§ 2c. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.

(2) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaft­lichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in den §§ 2a und 2b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Innerhalb der Kriterien der §§ 2a und 2b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungs­kapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflich­tungen Österreichs nach Maßgabe der §§ 2a und 2b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.

(4) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.”

2. In § 2d, § 2e Abs. 1, 3 und 5, § 8 Abs. 5, §§ 12, 13 Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 14a Abs. 1 und 3, §§ 15, 16a, 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 4 Z 6, § 22 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 wird der Ausdruck “Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde” durch “Privatrundfunkbehörde” ersetzt.

3. Der bisherige Wortlaut des § 2d erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

“(2) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.”

4. In § 2e erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung “(6)”. Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

“(5) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.”

5. § 2f Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Die Fernmeldebehörde hat die Privatrundfunkbehörde vor Erteilung der fernmeldebehördlichen Bewilligung zu informieren und die Privatrundfunkbehörde über die von ihr erteilten fernmelde­behördlichen Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen im Einvernehmen mit der Privatrund­funkbehörde vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß damit keine wesentliche Veränderung des bisher von der Sendelizenz umfaßten Versorgungsgebietes verbunden ist und der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.”

6. Dem § 2f wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die fernmeldebehördliche Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bewilligung zur Veranstal­tung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz weggefallen ist.”

7. § 3 lautet:

§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Hörfunkveranstalter voraus, in welcher der Ersatz der nachgewiesenen Selbstkosten vereinbart wird.”

7a. In § 4 Abs. 4 wird das Wort “aufreizen” durch das Wort “aufstacheln” ersetzt.

8. § 6 lautet:

§ 6. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.”

9. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(2) Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter die Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.”

10. § 7 Abs. 5 lit. d erhält die Bezeichnung “e)”. Als neue lit. d wird eingefügt:

        “d) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf bestimmte Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.”

11. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. (1) Werbung für Arzneimittel und für ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für ärztliche Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.”

12. § 8 Abs. 1 lautet:

“(1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.”

13. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Privatrundfunkbehörde im vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Privatrundfunkbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 19 Abs. 2 entsprochen wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.”

14. § 9 Z 1 lautet:

         “1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,”

15. § 10 Abs. 5 lautet:

“(5) Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, dürfen insgesamt an Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz in zwei Ländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.”

16. § 10 Abs. 7 lautet:

“(7) In- und ausländische Hörfunk- und Fernsehveranstalter sind Personen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt.”

17. Die Überschrift zu § 12 lautet:

“Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters”

18. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Privatrundfunkbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.”

19. § 13 Abs. 4 Z 5 entfällt.

20. § 13 Abs. 7 Z 2 lautet:

         “2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschafts­verhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem Rundfunkveranstalter im Sinne des Privatrundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;”

21. § 14a Abs. 4 lautet:

“(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Bestellung der Vertreter der in Abs. 2 genannten Körperschaften ist auf Vorschläge dieser Körperschaften Bedacht zu nehmen.”

22. § 14a Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung “(8)”. Als neue Abs. 6 und 7 werden eingefügt:

“(6) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung des Beirates und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Der Beirat kann aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(7) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die einer Stellung­nahme des Beirates anzuschließen sind.”

23. § 16 lautet:

§ 16. (1) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet, zum Antrag einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landes­regierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Privatrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.

(2) Bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes ohne Stimmrecht zur Beratung hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.”

24. In § 17 lautet die Überschrift:

“Zulassung”.

25. § 17 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Die Privatrundfunkbehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Zulassung erlischt,

           1. wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat,

           2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 8 Abs. 6,

           3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23,

           4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,


           5. im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23.”

26. Dem § 17 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:

“(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

(5) Zulassungen zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk unter Verwendung von Übertragungs­kapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht von Hörfunkveranstaltern genutzt werden, können nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die

           1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder

           2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von zwei Wochen, Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Programme finden § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 6, 7, 8, 9 Z 2, 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4 und 5, § 10, § 12 sowie §§ 22 bis 23 Anwendung. Werbung in Programmen nach Z 2 ist unzulässig.

(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Privatrundfunk­behörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:

           1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;

           2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 Z 2 und 3 und § 10 genannten Voraus­setzungen.”

27. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbrei­tung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Sendelizenz erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2e festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.”

28. § 18 lautet:

§ 18. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

(2) Eine weitere Ausschreibung gemäß Abs. 1 hat stattzufinden:

           1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

           2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 17 Abs. 3;

           3. wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 nicht erbracht wurde.”

29. § 18a entfällt.

30. § 19 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und daß die Programm­grundsätze gemäß § 4 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktions­statutes.”

31. § 20 lautet:

§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 19 Abs. 1 und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 zu erfüllen. Für die Darlegungen dieser Voraussetzungen kann die Behörde eine Frist von höchstens acht Wochen gewähren.

(2) Kommt eine Einigung aller Antragsteller nicht zustande, so hat die Privatrundfunkbehörde dem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft den Vorrang einzuräumen,

           1. bei dem oder bei der auf Grund der Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet zu erwarten ist und

           2. von dem oder von der zu erwarten ist, daß das Programm den größeren Umfang an eigen­gestalteten Beiträgen aufweist.

(3) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

(4) Bei Erteilung der Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft, die keine einheitliche Rechts­persönlichkeit aufweist, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, daß der Nachweis der Rechts­persönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.”

32. § 20a entfällt samt Überschrift.

33. § 21 Abs. 4 Z 5 lautet:

         “5. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder Rundfunkveranstalter im Sinne des Privat-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen,”

34. § 22c Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz oder § 12 Abs. 3 verletzt.”

35. § 22c Abs. 2 lautet:

“(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.”

36. In § 22c Abs. 3 wird das Zitat “§ 1 Abs. 1” durch “§ 1 Abs. 2” ersetzt.

37. § 22c Abs. 5 lautet:

“(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regional­radiogesetzes in der gemäß § 22a ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.”

38. § 23 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung “(2)” und lautet:

“(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 17 Abs. 2) grundlegend verändert hat.”

39. In § 23 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen “(3)” und “(4)”. Im neuen Abs. 4 wird das Zitat “Abs. 1” durch “Abs. 1 oder 2” ersetzt.

40. § 24 Abs. 3 lautet:

“(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

41. § 25 Abs. 1 lautet:

“(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2c, 2d, 2e und 2f der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.”

42. § 25a Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

“(2) Die Funktionsperiode der bisherigen Mitglieder des gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993; in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Beirates endet mit Inkrafttretens des § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx. Die Mitglieder des Beirates sind bis 1. Juni 1999 zu bestellen.


(3) Gemäß § 2b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingebrachte und noch unerledigte Anträge sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.”

43. § 26 Abs. 5 lautet:

“(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997 tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.”

44. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Die §§ 1 samt Überschrift, 2f Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 Abs. 4, §§ 6, 7 Abs. 1, 2 und 5 lit. d und e, §§ 7a, 8 Abs. 1, 5 und 6, § 9 Z 1, § 10 Abs. 5 und 7, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschrift, § 14a Abs. 1, 3, 4, 6, 7 und 8, §§ 15, 16, 16a, 17 samt Überschrift, 17a, 18, 18a, 19 Abs. 2 und 3, §§ 20, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 4 Z 5 und 6, § 22 Abs. 3, § 22c Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 23, 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 2 und 3 sowie § 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit xx. xxx 1999 in Kraft. Zugleich treten die Anlagen 1 bis 3 außer Kraft. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 2d und § 2e Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Auf Grund der Erweiterung des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes auf dem Bereich des terrestrischen Fernsehens sind legistische Anpassungen notwendig. Im weiteren sollen Erfahrungen aus der Vollzugs­tätigkeit legistisch umgesetzt werden.

Lösung:

Novellierung der entsprechenden Bestimmungen des Regionalradiogesetzes.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben. Für die Veranstaltung von Hörfunk bestehen keine der Richtlinie 89/552/EWG vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle beinhaltet vor allem Änderungen, die aus legistischen Gründen im Hinblick auf den Entwurf einer Novelle zur Änderung des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes und die dabei vorgesehene Erweiterung des Vollzugsbereiches der zuständigen Behörde notwendig sind. Insbesondere konnte die Bestimmung über die Grundversorgung mit lokalem und regionalem Hörfunk (§ 2b RRG idF der Novelle BGBl. I Nr. 41/1997) entfallen, da dieses Verfahren zur raschen Zulassung von privatem Radio auf Grund der in dieser Bestimmung enthaltenen sechswöchigen Frist ab Inkrafttreten der Novelle zum RRG, die am 12. Juni 1997 endete, obsolet wurde. Nunmehr sind Sendelizenzen auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens (§ 18 RRG), das nach der Erlassung des Frequenznutzungsplanes durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr periodisch durchzuführen ist, zu vergeben. Bestimmungen, welche sich auf die Grundversorgung beziehen, haben keinen Geltungsbereich mehr und sind somit aufzuheben. Weiters wird die Novelle dazu genutzt, sprachliche Klarstellungen vorzunehmen und die Erfahrungen beim bisherigen Vollzug umzusetzen.

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Regelung stützt sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, und auf den Kompetenztatbestand “Fernmelde­wesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG).

Kosten

Die Novelle zum RRG bedingt keine zusätzlichen Kosten, da nur legistische Klarstellungen getroffen werden und die Regelungen über den Vollzug im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unverändert bleiben.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

§ 1 Abs. 1 dieser Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß das Regionalradiogesetz ausschließlich auf den Frequenzbereich im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich (87,5 bis 108 MHz) Anwendung findet, da die Regelungserfordernisse der Zuordnung von Frequenzen für andere Wellenbereiche völlig anders zu gestalten wären. Diese Bestimmung bringt weiters zum Ausdruck, daß beim privaten – nicht vom ORF veranstalteten – Hörfunk im UKW-Bereich von den hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung unter­schiedlichen Formen der Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen ausgegangen wird.

§ 1 Abs. 2 legt fest, daß private Hörfunkveranstalter in Österreich einer Zulassung zur Veranstaltung von privatem Hörfunk bedürfen und entspricht der bisherigen Rechtslage.

§ 2 bezieht sich auf die Frequenzzuordnung. Diese Bestimmung legt die Ziele fest, welche bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten in diesem Bereich im Sinn des Grundsatzes der dualen Rund­funkordnung zu erreichen sind. Die Bestimmung ist – mit Ausnahme geringfügiger Änderungen – mit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 41/1997 ident. In Abs. 1 Z 1 entfällt gegenüber dieser Novelle nur der letzte Halbsatz “ , und dieses vorwiegend fremdsprachig ist”, da eine inhaltliche Anforderung an ein Programm des ORF systematisch betrachtet nicht in einer Bestimmung über die Frequenzzuteilung einzuordnen ist. Ferner wird klargestellt, daß der Versorgungsgrad des vierten Programmes des ORF in jedem Bundesland dem zum Zeitpunkt des 1. Mai 1997, dem Inkrafttreten der Novelle zum Regional­radiogesetz, BGBl. I Nr. 41/1997, entsprechen soll.

§ 2 Abs. 2 stellt klar, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten unter anderem den bisher im Rahmen der Grund­versorgung nach § 2b RRG, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen hat.

Aus legistischen Gründen der Übersichtlichkeit und zur Klarstellung wurde der bisherige § 2a neu strukturiert und regelt nunmehr ausschließlich den Begriff der regionalen Sendelizenz.

§ 2b Abs. 1 legt wie schon bisher in § 2a die Determinanten für Sendelizenzen für lokalen Hörfunk fest. Die starre Grenze von 150 000 Einwohnern bewirkte jedoch gewisse Unsicherheiten im Vollzug, da vielfach aus technischen Gründen ein gewisser “Overspill” unvermeidbar ist. Insofern ist diese Grenze als Richtwert anzusehen, der, wenn es sich tatsächlich als technisch unvermeidbar herausstellen sollte, eben in diesen genannten technisch begründeten Ausnahmefällen überschritten werden kann. So könnte wegen der topographischen Lage eines Verbreitungsgebietes, in welchem die im Gesetz umschriebenen Zusammenhänge eindeutig vorliegen, dieses Verbreitungsgebiet ausnahmsweise wegen der gesellschafts­politischen Bedeutung für das Verbreitungsgebiet (zB die Versorgung ethnischer Minderheiten mit einem Lokalradio in Muttersprache) die starre Grenze überschreiten. Dies erscheint etwa dann gerechtfertigt, wenn aus technischen Gründen die Versorgung eines solchen Gebietes ohne Überschreitung der 150 000 Einwohnergrenze nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sichergestellt werden könnte.

Die Privatrundfunkbehörde kann gemäß § 2c Abs. 2 innerhalb der Kriterien der §§ 2a und 2b auch die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorschlagen. Bei einem Vorschlag ist die Privatrundfunkbehörde aber nicht verpflichtet, die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an eine bestehende Sendelizenz vorzuschlagen. Sie kann auch, insbesondere bei Vorliegen entsprechender weiterer Nachfrage zur Veranstaltung von Lokalradio in einen bestimmten Gebiet, die Schaffung weiterer Sendelizenzen vorschlagen. Im Sinne des Art. 10 EMRK wird im Fall des Vorliegens entsprechender Nachfrage davon auszugehen sein, daß der Vorschlag, zusätzliche Übertragungskapazitäten – anstatt einer weiteren (neuen) Sendelizenz – einer bestehenden Sendelizenz zuzuordnen, nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen erfolgen wird. Solche triftigen Gründe sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen im Rahmen der Grundversorgung (§ 2b RRG idF BGBl. I Nr. 41/1997) ein Versorgungsgebiet dem Sendelizenzinhaber zugesprochen wurde, welches mit den zum damaligen Zulassungszeitpunkt verfüg­baren Übertragungskapazitäten nur mangelhaft versorgt werden konnte. Keine derartigen triftigen Gründe wären aber im Schutz eines bestehenden Zulassungsinhabers vor Konkurrenz zu erblicken, da eine solche Beschränkung der Rundfunkfreiheit nicht etwa damit zu rechtfertigen wäre; diese Vorgangsweise entspräche keinem dringenden sozialem Bedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des EGMR.

§ 2c Abs. 4 stellt klar, daß die Privatrundfunkbehörde den Zulassungsbescheid im Fall der Zuordnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten an den Zulassungsinhaber auf ihren Vorschlag hin im Hinblick auf diese Zuordnung innerhalb einer Frist von einem Monat abzuändern hat. Hiermit soll ein “Auseinander­klaffen” zwischen im Verordnungsweg geschaffenen Sendelizenzen und dem Zulassungsbescheid unterbunden werden. Mit dieser Anpassung wird aber keine zusätzliche Sendelizenz an den Inhaber der Sendelizenz vergeben, vielmehr handelt es sich hierbei um eine gebietsmäßige Abänderung der bestehenden Sendelizenz. Die hiermit bewirkte Abweichung im Hinblick auf die Abänderung von Bescheiden gemäß § 68 AVG erscheint aus folgenden Gründen notwendig: Die in der Verordnung zusätzlich einer Sendelizenz zugeordneten Übertragungskapazitäten berechtigen den Inhaber dieser Sendelizenz noch nicht zur Nutzung dieser, da hierfür die Zulassung durch die Privatrundfunkbehörde als Grundlage für die fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich ist. Die durch die vorliegende Bestimmung angeordnete Abänderung der Zulassung erfolgt ausschließlich im Interesse des Inhabers der Sendelizenz. Nicht verändert wird dadurch hingegen die Dauer der rundfunkrechtlichen Zulassung.

Zu Z 2:

Der Austausch des Ausdrucks “Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde” durch “Privatrundfunk­behörde” dient der Einführung einer präzisen Kurzbezeichnung und der Anpassung im Hinblick auf den geplanten erweiterten Vollzugsbereich im Zusammenhang mit einer Novelle zum Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz.

Zu Z 3 und Z 4:

Diese Einfügungen dienen der Klarstellung, daß Änderungen des Frequenznutzungsplanes auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde eine Änderung des Zulassungsbescheides (durch Verweis auf die Verordnung in ihrer aktuellen Fassung) nach dem RRG bedingen.

Zu Z 5:

§ 2f Abs. 2 dient der Information der Privatrundfunkbehörde über die ergangenen fernmeldebehördlichen Bescheide. In der Praxis stellte sich nämlich häufig das Problem von Informationsdefiziten über die letztlich genutzten Übertragungskapazitäten. Dieser Problematik wird mit der nunmehr getroffenen Regelung entgegengewirkt. Eine Inkenntnissetzung der Fernmeldebehörde über erteilte rundfunk­rechtliche Bewilligungen erscheint nicht erforderlich, da Antragstellungen um eine fernmeldebehördliche Bewilligung die Zulassungen nach dem RRG voraussetzen und die Antragsteller um eine fernmelde­rechtliche Bewilligung die rundfunkrechtliche Bewilligung vorlegen müssen. Abs. 3 bestimmt die ausnahmsweise Zuordnung anderer Frequenzen als sie auf Grund des Frequenznutzungsplanes der Sendelizenz zugeordnet sind. Dieser Tatbestand stellt vor allem auf den Fall der “Verdichtung” der Sendelizenz ab, um etwa Schwierigkeiten der Versorgung des Sendegebietes durch Bewilligung einer weiteren Frequenz als Füllsender beheben zu können. Hierdurch muß jedenfalls sichergestellt sein, daß das von der Sendelizenz versorgte Verbreitungsgebiet nicht vergrößert wird. Da eine solche Abweichung in aller Regel das Verbreitungsgebiet des jeweiligen Hörfunkveranstalters beeinflußt, ist die Privatrund­funkbehörde zu hören. Hierdurch wird gewährleistet, daß die rundfunkrechtliche Bewilligung mit der durch diese bedingende fernmelderechtlichen Bewilligung übereinstimmt. Bei der Bewilligung eines vom Frequenznutzungsplan abweichenden fernmelderechtlichen Bescheides hat die Fernmeldebehörde das Einvernehmen mit der Privatrundfunkbehörde herzustellen, da es sich hierbei nicht nur um eine fernmeldetechnische, sondern auch um eine rundfunkspezifische Fragestellung handelt. Insbesondere wird darauf zu achten sein, daß durch die Entscheidung keine wesentliche Vergrößerung des von der Sendelizenz erfaßten Versorgungsgebietes kommt und ferner daß die weitere Frequenzplanung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Hierbei ist insbesondere im Hinblick auf Art. 10 EMRK darauf Rücksicht zu nehmen, ob die abweichend vom Frequenznutzungsplan zu bewilligenden Frequenzen und Sendestandorte nicht für die Planung weiterer Sendelizenzen – und somit für eine größere Vielfalt an Hörfunkprogrammen – benötigt wird. Auch hierzu hat sich die Privatrundfunkbehörde zu äußern.


Zu Z 6:

Abs. 4 stellt klar, daß die fernmeldebehördliche Bewilligung zu widerrufen ist, wenn die rundfunk­rechtliche Zulassung weggefallen ist. Diese Bestimmung entspricht § 82 Abs. 3 Z 4 TKG.

Zu Z 7:

Die Regelung des § 3 schafft die Grundlage dafür, daß private Hörfunkveranstalter Sendeanlagen des ORF nützen können. Bisher mußte eine vertragliche Regelung über die Nutzung der Sendeanlagen gegen die Vereinbarung eines angemessenes Entgelts getroffen werden. Da nach den bisherigen praktischen Erfahrungen die Frage des Entgelts steter Streitpunkt solcher Vereinbarungen darstellten, wird nunmehr ausdrücklich normiert, daß die Entschädigung lediglich zum Ausgleich der mit der tatsächlich mit dem Betrieb und der Anschaffung der Sendeanlagen anfallenden Kosten dient. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht nunmehr eine objektive Bestimmung der Kosten der Nutzung dieser Sendeanlagen. Der Österreichische Rundfunk ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, bei der Zurverfügung­stellung von Sendeanlagen nach sachlichen Kriterien vorzugehen (vgl. VfSlg. 10.948/1986).

Zu Z 7a:

Diese Änderung erfolgt in Anpassung an den Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen des Privatrund­funkgesetzes.

Zu Z 8:

Diese Änderung schien notwendig, weil etwa nach der bisherigen Rechtslage Aufrufe des Österreichi­schen Roten Kreuzes für dringende Blutspenden nicht umfaßt wären, da es sich beim erwähnten Fall nicht zwingend um eine “Katastrophe” oder “Krise” (wohl aber um eine bedrohliche Situation für einzelne) handelt und derartige Vereinigungen auch keine Behörden sind. Klargestellt muß aber sein, daß es sich um begründete Notfälle handelt, um keine extensive Verlautbarungsverpflichtung zu schaffen.

Zu Z 9:

Bisher enthält das RRG Werbeverbote an bestimmten Feiertagen. Diese Werbeverbote werden aufge­hoben und die Möglichkeit des Jahresausgleiches vorgesehen.

Zu Z 10:

Diese Bestimmung ermöglicht Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, in eingeschränkter Form Patronanzsendungen in Auftrag zu geben. Dies ist in Angleichung an die Rechtsgrundlagen für sonstige Rundfunkveranstalter notwendig.

Zu Z 11:

Schon bisher war die Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, anderen privaten Rundfunkveranstaltern untersagt. Im Sinne einer Gleich­stellung wird nunmehr die vorgeschlagene Bestimmung in das Regionalradiogesetz übernommen.

Zu Z 12:

Abs. 1 bestimmt, daß ausschließlich Personen, denen im Sinne des Handelsrechts Rechtspersönlichkeit zukommt, Hörfunkveranstalter sein können. Gesellschaften bürgerlichen Rechts kommt nach herrschender Ansicht keine Rechtspersönlichkeit zu, sie sind nicht parteifähig (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 [1990], 56 ff). Da solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht als Zulassungswerber auftreten können, sondern stets nur die Gesellschafter als Miteigentümer, wurde schon bisher insbesondere unter Berücksichtigung des Problems der rundfunkrechtlichen Verantwortung die Auffassung vertreten, diese Gesellschaften seien mangels Rechtspersönlichkeit nicht als Personen­gesellschaften im Sinne des § 8 RRG, welche als Hörfunkveranstalter in Betracht kommen können, zu qualifizieren. Die Zulassung einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit hätte nämlich zur Konsequenz, daß der Bescheid alle antragstellenden Gesellschafter als Bescheidadressaten aufführen müßte. Die mit diesem Bescheid ausgesprochene Berechtigung, die Sendelizenz, wäre dann aber vom Zulassungsbescheid zu trennen, da die Berechtigung nur allen Gesellschaftern der Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zukäme. Besonders problematisch wäre in diesem Zusammenhang ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Aus diesen Überlegungen schließt die Neuregelung des § 8 Abs. 1 Personengesellschaften ohne Rechts­persönlichkeit, zB die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die stille Gesellschaft, vom Kreis der Hörfunkveranstalter aus. Personengesellschaften mit partieller Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, OEG ua.), die also unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden können (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), kommen als Hörfunkveranstalter grundsätzlich – wegen ihrer einheitlichen Rechts­persönlichkeit – in Betracht.

Zu Z 13:

Bisher fehlten im RRG Bestimmungen für den Fall der Übertragung von größeren Kapitalanteilen an einen Hörfunkveranstalter nach Erteilung der Sendelizenz an Dritte. Im Extremfall konnte ein völliger “Gesellschafteraustausch” vorgenommen werden, ohne daß eine Handhabe bestand, zu überprüfen, ob auch mit dieser neuen Gesellschafterzusammensetzung die Sendelizenz hätte erteilt werden können. Nunmehr statuiert § 8 Abs. 6 für den Fall der Übertragung von 50% der Anteile an einen Dritten die Pflicht, diese beabsichtigte Übertragung der Anteile an Dritte der Privatrundfunkbehörde anzuzeigen. Die Privatrundfunkbehörde hat sodann in einem Feststellungsbescheid auszusprechen, ob unter den geänderten Verhältnissen dieses “Gesellschafteraustausches” den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 19 Abs. 2 entsprochen wird. Wird in diesem Bescheid festgestellt, daß den §§ 9, 10 und 19 Abs. 2 nicht entsprochen wird und nimmt der Hörfunkveranstalter dennoch diesen “Gesellschafteraustausch” vor, so ist die Sendelizenz zu widerrufen. Der in der Bestimmung verwendete Ausdruck “Anteile” bringt zum Ausdruck, daß auch andere Rechte als Eigentumsrechte an einem Hörfunkveranstalter (zB Genossen­schaftsanteile) unter Abs. 6 zu subsumieren sind.

Zu Z 14:

§ 9 Z 1 enthält nunmehr den korrekten Ausdruck “gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions­gesellschaften.

Zu Z 15:

In Abs. 5 wird hierdurch klargestellt, daß sich diese Regelung auf Hörfunkveranstalter nach dem RRG bezieht.

Zu Z 16:

Mit dieser Änderung wird der Ausdruck Programmveranstalter zur Klarstellung durch die Worte “Hörfunk- und Fernsehveranstalter” ersetzt.

Zu Z 18:

Die bisherigen Erfahrungen ergaben, daß die Inbetriebnahme des zugelassenen Hörfunksenders oft weit nach dem frühest möglichen von der Behörde festgesetzten Sendebeginn stattgefunden hat. Die eingefügte Bestimmung dient der Information der Behörde vor allem im Hinblick auf das Erlöschen der Zulassung und die Notwendigkeit einer Neuausschreibung gemäß § 18 Abs. 3.

Zu Z 19:

§ 13 Abs. 4 Z 5 RRG wird an die systematisch richtige Stelle in § 16 Abs. 2 RRG gesetzt.

Zu Z 20:

Diese Änderung dient der Änderung der legistischen Anpassung.

Zu Z 21:

Aus Praktikabilitätsgründen wurde eine Begrenzung der Funktionsdauer der Mitglieder des Hörfunk­beirats eingeführt, um Unklarheiten hinsichtlich der Abberufung zu vermeiden.

Zu Z 22:

Den geltenden Bestimmungen über den Hörfunkbeirat fehlen verfahrensrechtliche Regelungen. Mit den neuen Abs. 6 und 7 soll eine Klarstellung erfolgen.

Abs. 6 legt fest, daß der Beirat sich eine Geschäftsordnung zu geben hat, die näheres zu Einberufung des Beirates und zur Bildung von nach dieser Bestimmung zulässigen Arbeitsausschüssen zu regeln hat. Die Arbeitsausschüsse dienen im wesentlichen der Vorbereitung der Sitzungen des Hörfunkbeirates.

Abs. 7 regelt die Beschlußfassung des Beirates. Die Beschlußfähigkeit des Beirates ist gegeben, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Dieses Präsenzquorum erscheint angesichts der Anzahl seiner Mitglieder, die hinsichtlich einer Gesamtzahl seiner Mitglieder nicht beschränkt ist, erforderlich. Ferner erscheint dieses Quorum notwendig, da ohne dieses Anwesenheitsquorum im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.595/1985) die Auffassung vertreten werden könnte, der Beirat sei in Ermangelung einer entsprechenden Regelung nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen trifft der Hörfunkbeirat mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Zu Z 23:

Wie schon bisher werden die Länder in das Zulassungsverfahren miteinbezogen. Die Novellierung des § 16 gliedert diese Bestimmung neu. Ferner wird nunmehr der Zeitpunkt, in dem die Stellungnahme der Länder einzuholen ist, bestimmt. Im Zulassungsverfahren hat sich die Einbindung der Länder in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens als günstig erwiesen, da somit schon zu einem frühen Zeitpunkt allfällige Defizite einzelner Anträge aus der Sicht der Länder aufgezeigt werden können.

Abs. 2 befand sich bisher an unsystematischer Stelle in § 13 Abs. 4 Z 5 RRG und führte so zu Auslegungsschwierigkeiten. Die Änderung dieser Bestimmung betreffend die Beiziehung des Vertreters des Landes bei der Erteilung der Zulassung präzisiert, daß der Vertreter des Landes kein Stimmrecht hat. Schon bisher kam den Vertretern der Länder bei der Erteilung der Zulassung kein Stimmrecht zu. Dies wurde aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Z 5 RRG abgeleitet.

Zu Z 24:

Diese Änderung soll Mißverständnisse vermeiden.

Zu Z 25:

Die Ergänzung in Abs. 2 dient der Klarstellung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einleitungen des Widerrufsverfahrens bei grundlegender Veränderung des vom Antragsteller dargelegten Programms, zumal dessen Beurteilung speziell bei der Auswahlentscheidung gemäß § 20 von Relevanz ist. Abs. 3 bestimmt jene Fälle, in denen die Zulassung erlischt. Z 1 erfaßt jene Fälle, in denen der entsprechende Hörfunkveranstalter mehr als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat. Die von § 82 Abs. 2 TKG geregelten Fälle betreffen hingegen nur einzelne der einer Sendelizenz zugeordneten Übertragungskapazitäten bei sonst aufrechtem regelmäßigen Sendebetrieb. Z 2 stellt klar, daß mit Widerruf der Zulassung gemäß § 8 Abs. 6, also in Fällen, in denen die Privatrundfunkbehörde zur Auffassung gelangt, daß dem Hörfunkveranstalter durch die wegen der Übertragung von Kapitalanteilen am Hörfunkveranstalter an Dritte geänderten Verhältnisse keine Sendelizenz hätte erteilt werden können, die Zulassung erlischt. Z 3 stellt klar, daß mit Widerruf der Zulassung gemäß § 23 diese erlischt. Z 4 bestimmt, daß mit Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers die Zulassung erlischt, nicht aber im Falle der gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge. Gesellschaftsrechtliche Umwandlungen – aus steuerlichen Gründen etwa – sind nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich, da hierdurch der bisherige Zulassungsinhaber untergehen und damit die Zulassung erlöschen würde. Nunmehr könnte zB ein Zulassungswerber, der in Form einer GesmbH errichtet wurde, in eine GesmbH & Co KG umgewandelt werden, sofern diese Gesellschaft tatsächlich Gesamtrechtsnachfolgerin der GesmbH ist. Z 5 regelt das Erlöschen für den zeitlich befristeten “Ereignisrundfunk” und den “Schul-” und “Ausbildungsrundfunk” nach dem neu eingefügten § 17 Abs. 5. Demnach kann die Zulassung durch Zeitablauf oder in Folge eines Widerrufes auf Grund wiederholter und schwerwiegender Rechts­verletzungen durch den Zulassungsinhaber erlöschen.

Zu Z 26:

Die bisherigen Regelungen sehen keine Möglichkeiten vor, für bestimmte Ereignisse im örtlichen Bereich öffentlicher Veranstaltungen kurzzeitig die Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung ungenützter Übertragungskapazitäten zuzulassen. Für diese Möglichkeit eignet sich der UKW-Bereich insbesondere deswegen, weil im Vergleich zu anderen Übertragungsarten von einem relativ geringen technischen Aufwand, der in relativ kurzer Zeit bewältigt werden kann, auszugehen ist. So waren in der Vergangen­heit entsprechende Projekte, zB für ein “Grand Prix-Radio” anläßlich einer Formel-1-Veranstaltung oder für Radio für eine großangelegte Werbeveranstaltung zur erstmaligen Präsentation eines neuen Automobil-Modells, mangels gesetzlicher Grundlage nicht realisierbar. Ferner fehlen bisher gesetzliche Regelungen für die Zulassung von Hörfunk für Einrichtungen zur Ausbildung und Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtungen. Sogenannter “Ereignisrundfunk” ist gemäß Abs. 5 Z 1 zulässig zur Verbreitung des Hörfunkprogrammes – nach Maßgabe der fernmelderechtlichen Bewilligung – in dem Bereich, in dem das Ereignis stattfindet. Ferner muß ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang zu der öffentlichen Veranstaltung bestehen. “Schul-” und “Ausbildungsrundfunk” nach Abs. 5 Z 2 sind nach Maßgabe der fernmeldebehördlichen Bewilligung auf den örtlichen Zusammenhang mit der Schul- bzw. Ausbildungsstätte hinsichtlich ihres Verbreitungs­gebietes beschränkt. Diese Programme müssen einen funktionalen Zusammenhang mit diesen Einrichtungen aufweisen und frei von Werbung sein. Sowohl für “Ereignisrundfunk” als auch für “Schul‑” und “Ausbildungsrundfunk” gelten die Anforderungen des § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie der §§ 6, 7, 8, 9 Z 2 und 3 und § 12 des Gesetzes.


Abs. 6 enthält Bestimmungen über die Antragseinbringung zur Veranstaltung von “Ereignisrundfunk” und “Schul-” und “Ausbildungsrundfunk”. Diese können in Abweichung vom sonst geltenden System der Ausschreibung von Sendelizenzen jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden. Im Sinne des Antragstellers wird allerdings davon auszugehen sein, daß derartige Anträge rechtzeitig, dh. angemessene Zeit vor dem Ereignis, einzubringen sind, um der Behörde ausreichend Zeit zur Einberufung einer Sitzung und Prüfung des Antrags sowie der Fernmeldebehörde ausreichend Zeit zur technischen Prüfung und Genehmigung eines geeigneten Sendestandortes zu geben. Die Anforderungen an den Antragsinhalt sind gegenüber den sonstigen Anträgen auf Zulassung zur Veranstaltung von privatem Hörfunk deutlich gemindert. Die Anträge zur Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach Abs. 5 haben lediglich eine Darstellung des Programmes, die Darlegung über freie und zur Übertragung geeignete Übertragungskapazitäten sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers zum Nachweis über Rechtspersönlichkeit sowie Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 Z 3 und 3 und § 10 genannten Voraussetzungen zu erbringen.

Zu Z 27:

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 3.

Zu Z 28:

Wie bisher vorgesehen sind die einzelnen Sendelizenzen nach dem Muster einer öffentlichen Aus­schreibung zu vergeben. Die zweimonatige Ausschreibungsfrist wurde beibehalten. Die einzelnen Sendelizenzen basieren auf dem Frequenznutzungsplan. Abs. 2 setzt fest, zu welchen Zeitpunkten weitere Ausschreibungen von Sendelizenzen stattzufinden haben. Nicht unter § 18 fallen Anträge gemäß § 17 Abs. 5.

Zu Z 29:

§ 18a Abs. 1 erweist sich als gegenstandslos, da er sich auf die Ausschreibung der Vergabe von Sendelizenzen im Rahmen der Grundversorgung bezieht. Abs. 2 ist infolge eines Redaktionsversehens identisch mit § 18. Daher konnte § 18a zur Gänze entfallen.

Zu Z 30:

Die Bestimmung enthält nunmehr die terminologisch richtige Wendung “…Verbreitung des geplanten Programms …”, da Programme entgegen dem bisherigen Wortlaut nicht beantragt werden.

Zu Z 31:

Vorweg ist festzuhalten, daß die Auswahlgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften nur in den Bereichen zur Anwendung kommt, in denen auf Grund der frequenztechnischen Situation nicht allen Antragstellern eine Zulassung erteilt werden kann.

Der letzte Satz von Abs. 1 stellt nunmehr klar, daß auch die im Zuge des Verfahrens unter den Antrag­stellern gebildeten Veranstaltergemeinschaften den Nachweis über eine tatsächliche, durch vertragliche Vereinbarungen abgesicherte Einigung zu führen haben und glaubhaft dargelegt sein muß, daß diese in der Lage sind, das dargestellte Programm dauerhaft zu veranstalten. Zur Erbringung dieser Nachweise kann die Behörde eine Frist von maximal acht Wochen festsetzen. Soweit diese Einigung nicht schon etwa durch Eintragung in das Firmenbuch Niederschlag gefunden hat, ist auf Abs. 4 hinzuweisen. Diese Frist dient vor allem der Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen. Gelingt der Nachweis nicht, so ist eine Auswahlentscheidung nach Abs. 2 vorzunehmen. Im Zuge des Zulassungsverfahrens im Rahmen der Grundversorgung erwies sich § 20 Abs. 1 RRG als mißverständlich. Daher wird § 20 Abs. 1 dahin gehend präzisiert, daß die Privatrundfunkbehörde auf die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken hat. Hiermit wird klargestellt, daß die Bewerber um ein und dieselbe Sendelizenz nicht eine einzige Veranstaltergemeinschaft, sondern auch mehrere solche Gemeinschaften bilden können. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß zumeist nicht alle Antragsteller wegen divergenter Konzepte (zB nichtkommerzielle – kommerzielle Ausrichtung des geplanten Programmes) in einer Veranstalter­gemeinschaft integrierbar sind und so die Weigerung eines einzelnen eine erfolgte Einigung aller anderen nutzlos machen würde. Bilden sich mehrere Veranstaltergemeinschaften, so sind sie dem weiteren Auswahlverfahren (Abs. 2) zu unterziehen. Die Auswahlentscheidung der Privatrundfunkbehörde wird ferner dahin gehend präzisiert, daß bei der Entscheidung zwischen einem Spartenprogramm und einem Vollprogramm nicht etwa automatisch das Spartenprogramm dadurch, daß es eine wegen der Beschränkung dieses Programmes auf die Verbreitung auf im wesentlichen gleiche Inhalte eine weniger große Gewähr für eine große Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet bildet, abzuweisen ist. Vielmehr stellt Z 1 Abs. 2 letzter Satz klar, daß unter Berücksichtigung des Gesamtangebots der privaten Hörfunk­programme im Verbreitungsgebiet Spartenprogramme aus außenpluralen Gründen – nämlich wenn das Spartenprogramm einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet darstellt – auch einem Vollprogramm vorzuziehen sein kann.


Abs. 4 berücksichtigt den Fall, daß die Veranstaltergemeinschaft zwar rechtsverbindlich gebildet wurde, aber noch keine einheitliche Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung hat. In diesem Fall ist die Zulassung unter der Bedingung der Veranstaltergemeinschaft zu erteilen, daß die Veranstalter­gemeinschaft die vorgesehene Rechtspersönlichkeit auch tatsächlich erlangt. Gelingt der Nachweis der Rechtspersönlichkeit der Veranstaltergemeinschaft nicht, so ist die Zulassung nichtig. In diesem Fall müßte die Sendelizenz neuerlich nach entsprechender neuerlicher Ausschreibung (vgl. § 18 Abs. 3) vergeben werden.

Zu Z 32:

§ 20a RRG diente im Rahmen der Grundversorgung der Möglichkeit der Frequenzänderung durch die Fernmeldebehörde. Eine solche Frequenzänderung war zum Teil notwendig, weil die in den Anlagen 1 bis 3 des RRG idF BGBl. I Nr. 41/1997 enthaltenen Frequenzen und Sendestandorte nicht zur Versorgung eines bestimmten Versorgungsgebietes herangezogen werden konnten. Mit Erlassung des Frequenz­nutzungsplanes sind solche Inkompatibilitäten auszuschließen, da die Sendelizenzen zugleich die technischen Parameter enthalten. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit Frequenzänderungen gemäß § 2f durchzuführen. § 20a ist daher obsolet.

Zu Z 33:

Diese Bestimmung dient der legistischen Klarstellung. Die Definition von Hörfunk richtet sich nach Art. I des BVG über die Sicherung und Unabhängigkeit des Rundfunks und den darin enthaltenen Begriffs­merkmalen.

Zu Z 34:

Die Einfügung der Bestimmung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 notwendig.

Zu Z 35:

Die bisherige Bestimmung stellte in Z 1 das Objektivitätsgebot unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion. Da sich diese Bestimmung in der Praxis als schwer justiziabel erwies, soll sie gänzlich entfallen.

Zu Z 37:

Diese Bestimmung ermöglicht nunmehr die Entscheidung in bestimmten Verwaltungsstrafsachen durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes in Senatsbesetzung. Nach bisheriger Rechtslage müßte hierfür die Kommission im Plenum zusammentreten, was einen unverhältnismäßigen Verwaltungs­aufwand darstellen würde.

Zu Z 38:

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 39:

Aus legistischen Gründen werden die Absatzbezeichnungen des § 23 neu gefaßt.

Zu Z 40:

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 41:


In Abs. 1 wurden entsprechend den durch dieses Bundesgesetz ergangenen Änderungen die vom Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr zu vollziehenden Bestimmungen angepaßt.

Zu Z 42:

Abs. 3 betrifft die noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/1997. In Anlage 3 wurden Sendestandorte ausgewiesen, die noch zu koordinierende Frequenzen auswiesen. Demnach konnten Anträge auf Lokalradio unter Bezugnahme auf diese Sendestandorte gestellt werden. Solche Anträge sind weiterhin nach dem System der Grundversor­gung gemäß § 2b in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/1997 für den Fall, daß entsprechende Frequenzen koordiniert werden können, zu beurteilen.

Zu Z 43

Zu Abs. 5: Die Inkrafttretensbestimmung der Novelle BGBl. I Nr. 41/1997 hätte richtigerweise hinsicht­lich des Inkrafttretens das die einzelnen Novellierungsanordnungen enthaltene Bundesgesetz benennen müssen. Dieses Redaktionsversehen wird nunmehr richtiggestellt.

Zu Z 44:

Zu Abs. 6: Mit Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes am 1. Mai 1999 erweist sich das System der Grundversorgung gemäß § 2b in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/1997 obsolet. Mit diesem Zeitpunkt tritt daher dieses System mit den zusammenhängenden Bestimmungen des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/1997 außer Kraft und werden durch die nunmehrige Regelung ersetzt. Ebenso sind die Anlagen 1 bis 3 des RRG idF BGBl. I Nr. 41/1997 als Bestandteil der Grundversorgung mit Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes gegenstandslos und somit aufzuheben.