1527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

 

über die Regierungsvorlage (1428 und Zu 1428 der Beilagen): Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG)

und

über den Antrag 659/A(E) der Abgeordneten Andreas Wabl und Genossen betreffend Bergrechtsreform

 

Der Gesetzesvorschlag für ein Mineralrohstoffgesetz bezweckt im wesentlichen unter Bedachtnahme auf einen wirtschaftlich notwendigen Abbau mineralischer Rohstoffe die Bedeutung der inländischen Lagerstätten für die Sicherung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen dadurch anzuheben, daß weitere für die Volkswirtschaft wichtige mineralische Rohstoffe den bergfreien und alle anderen Mineralrohstoffe, soweit diese nicht schon dem Bergrecht zugeordnet waren, dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellt werden. Verbunden damit sind die Einbeziehung des territorial berührten Landes, der Standortgemeinde und unter bestimmten Umständen auch der Nachbargemeinden des zu gewinnenden Vorkommens als Parteien in das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für im Grundeigentum befindliche mineralische Rohstoffe. Das Land und die Gemeinden, wo das Gebiet für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gelegen ist, können nunmehr ihr Interesse an der Raumordnung bzw. Raumplanung als subjektives Recht im bergrechtlichen Verfahren geltend machen. Für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe wird eine Abbauverbotszone geschaffen, in der ausschließlich die sich aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ergebenden Maßnahmen Geltung haben sollen. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde oder mit Grundeigen­tümern oder, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, möglich. Eine Abbauverbotszone von 100 m soll bei obertägiger Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe nicht unterschritten werden dürfen.

Als Schwerpunkte sind folgende Grundsätze zu nennen:

        1.   Das bisherige Berggesetz wird grundlegend reformiert: als Mineralrohstoffgesetz wird es zwei Regelungsbereiche enthalten:

              a) Grundeigene Rohstoffe (zB Sand, Schotter und Kies),

              b) Bergfreie und bundeseigene Rohstoffe, alle untertägigen Bergbaue (auch bei grundeigenen Rohstoffen) und wechselseitige obertägige und untertägige Gewinnung.

        2.   Für die wesentlichsten Verfahren in beiden Bereichen erhalten Anrainer, Gemeinden und Land eine umfassende Parteienstellung.

        3.   Für die unter 1a genannten Rohstoffe wird folgende Zuständigkeitsregelung getroffen: 1. Instanz: Bezirkshauptmannschaft, 2. Instanz: Landeshauptmann.

        4.   Für die unter 1b genannten Rohstoffe ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Die traditionelle Struktur der bisherigen Bergbehörden wird nach zwei Jahren aufgelöst.

        5.   In beiden Fällen steht der Weg zu den Höchstgerichten offen.

        6.   Das neue Gesetz enthält auch Vorschriften über verbindliche, mit der Gemeinde abgestimmte Verkehrskonzepte, die beim obertägigen Abbau grundeigener Mineralstoffe (zB Sand und Kies) festzulegen sind.

        7.   Beim obertägigen Abbau grundeigener Rohstoffe (zB Sand, Schotter und Kies) wird es eine Schutzzonenregelung (Abbauverbotsgebiete) von grundsätzlich 300 m geben. Diese Grenze soll nur unterschreitbar sein, wenn die örtliche Raumwidmung, Einverständniserklärungen oder besondere örtliche Gegebenheiten dies zulassen.

        8.   Die im geltenden Recht bestehenden beiden Verfahren – Gewinnungsbewilligungsverfahren und Verfahren für Aufschluß- und Abbaupläne – werden zusammengelegt. Die Genehmigung eines Abbaues erfolgt nur, wenn die öffentlichen Interessen am Abbau entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen.

        9.   Der Arbeitnehmerschutz im Bergbau wird dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unterstellt.

      10.   Die derzeit nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Berggesetz oder der Gewerbeordnung werden nach den neuen Regelungen von den bisher zuständigen Behörden abzuwickeln sein.

      11.   Der Strafrahmen wird im neuen Gesetz von bisher maximal 50 000 S auf maximal 1 Million Schilling angehoben.

      12.   Das neue Gesetz soll beginnend mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.

Durch die Unterstellung des Aufsuchens und Gewinnens aller mineralischen Rohstoffe, sowie des mit dem Aufsuchen und Gewinnen betrieblich zusammenhängenden Aufbereitens unter das bergrechtliche Regime ist gewährleistet, daß die Bedeutung und die Besonderheiten des Bergbaus stärker berücksichtigt werden. Diese bestehen vor allem in der Standortgebundenheit des Bergbaus, die sich aus der Bindung an die Vorkommen mineralischer Rohstoffe in der Erdkruste und aus dem Zwang, den Vorkommen bei deren Abbau ständig zu folgen, ergibt. Hinzu kommt, daß Vorkommen mineralischer Rohstoffe in der Erdkruste nur beschränkt vorhanden sind. Keines der Vorkommen gleicht dem anderen. Diese liegen vielmehr nach Form und Inhalt sowie nach Tiefe, Größe und Stellung im Raum in einer außerordentlich großen Variationsbreite vor. Der Inhalt der Vorkommen ist dabei nicht nur nach der Art der mineralischen Rohstoffe verschieden, sondern auch im Hinblick auf physikalische Eigenschaften. In gleicher Weise streut das Erscheinungsbild des die Vorkommen umgebenden Gebirges. Nicht zuletzt weisen Gebirgs­druck, Gebirgswärme, Wasserzuflüsse, das Auftreten von Gasen, die Gefahr von Selbstentzündungen und andere bergtechnisch relevante Gegebenheiten große Unterschiede von Vorkommen zu Vorkommen auf. Hinzu kommt ferner, daß bei ein und demselben Vorkommen die Arbeitsbedingungen in weiten Grenzen wechseln können. Dies alles bewirkt, daß auch die bergtechnischen Verfahren, die Bergbauanlagen, die beim Bergbau verwendeten Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeuge, Betriebsmitteln u. dgl. eine ähnlich große Variationsbreite aufweisen müssen. Sie haben sich zwangsläufig nach jeweils gegebenen und außerordentlich unterschiedlichen Gebirgsverhältnissen zu richten. Zum Unterschied zu anderen Indu­striezweigen weisen sie kein einheitliches und geschlossenes Bild hinsichtlich von Verfahren, Anlagen, Einrichtungen u. dgl. auf. Dies alles bedingt, daß die Gefahren, die mit bergbaulichen Tätigkeiten ver­bunden sind, äußerst groß sind und daher Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Daraus erklären sich nicht nur eine Reihe von Sonderregelungen im Bergrecht, wie etwa die Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten oder der das Bergrecht beherrschende Grundsatz der Gefährdungshaftung oder Sonderregelungen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes, sondern hatten in der Vergangenheit diese besonderen Gefahren, die mit dem Bergbau in der Regel immer verbunden sind, den Gesetzgeber immer veranlaßt, eine besondere fachbezogene bergbehördliche Aufsicht vorzusehen und die Behörden zur Realisierung der Aufsichtsziele zu ermächtigen, von sich aus bestimmte aufsichtsbehörd­liche Maßnahmen zu ergreifen (siehe hiezu auch das VfGH-Erk. vom 5. Dezember 1987, B 298/86, B 1222/86).

Mit dem vorgesehenen Mineralrohstoffgesetz werden diese Aufgaben zum Teil den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern übertragen. Der Arbeitnehmerschutz im Bergbau wird in Hinkunft vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales übernommen.

Das Mineralrohstoffgesetz verfolgt auch das Ziel einer Stärkung der Parteienrechte in jenen Verfahren, die mit der Ausübung einer Bergbautätigkeit, etwa der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen, verbunden sind. Ferner soll der Gesetzesvorschlag eine weitgehende Deregulierung sowie Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung und zur Entbürokratisierung bringen und setzt auch die mit der Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 verbundenen Zielsetzungen im Bergrecht um.

Das Aufsuchen und Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe wird neu geregelt. Insbesondere ist gerade bei dieser Rohstoffgruppe ein beträchtlicher Regelungsbedarf, soweit sich dieser auf das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, vorhanden. Die nach der geltenden Rechtslage gegebene Verfahrenskumulierung für grundeigene mineralische Rohstoffe (Suchbewilligung, Schurfbewilligung, Gewinnungsbewilligung, Genehmigung eines Aufschluß- und Abbauplanes, Bergbau­anlagenbewilligungsverfahren) kann im wesentlichen auf zwei Bewilligungstypen (Gewinnungsbetriebs­plan und Anlagenbewilligung) eingeschränkt werden. Anstelle der Erteilung von Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen für grundeigene mineralische Rohstoffe, womit in der Regel ein aufwendiges, jedoch nicht mehr erforderliches Verwaltungsverfahren verbunden war, soll die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes treten. Insbesondere werden die Länder und Gemeinden verstärkt in das Verfahren eingebunden.

Ferner werden für die Volkswirtschaft wichtige mineralische Rohstoffe, deren Vorkommen selten sind und die für die österreichische Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind, den bergfreien mineralischen Rohstoffen zugeordnet. Für diese Rohstoffe ist die volle Bergfreiheit nicht gegeben; sie unterliegen nach wie vor dem Verfügungsrecht der Eigentümer.

Durch das Mineralrohstoffgesetz sollen auch bestimmte für den österreichischen Bergbau relevante EU-Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt werden. Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat sich das Inverkehrsbringungskonzept für eine Vielzahl von Produkten des Bergbauzubehörs (Anlagen, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Sprengmitteln u. dgl.) grundlegend geändert und wurden verschiedene bundesrechtliche Inverkehrsetzungsbestimmungen (etwa Maschinen-Sicherheits­verordnung, PSA-Sicherheitsverordnung) geschaffen, welche auch für den Bergbau relevant sind. Berg­rechtliche Zulassungsbestimmungen entsprechen jedoch nicht dieser Konzeption, sodaß Anpassungen erforderlich sind. Die in der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmungen wurden jenen der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet. Eigene Inverkehrbringungsvorschriften für den Bergbau sollen grundsätzlich nicht bzw. nur ausnahmsweise, wenn keine anderen bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen (wie etwa im Bereich der Sprengmittel), geschaffen werden. Die Einsatzüberwachung im Bergbau soll künftig vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als fachkundige Behörde wahrgenommen werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Mineralrohstoffgesetzes stützt sich grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand “Bergwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG. Der Kompetenztatbestand “Bergwesen” ist wie alle übrigen Kompetenztatbestände, deren Inhalt nicht schon aus dem Wortlaut heraus klar ist, historisch im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gg. Kompetenzbestimmung war die Rechtslage durch das Allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der Fassung des Art. 50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, bestimmt. Die Berücksichtigung des damaligen Standes der Rechtsordnung schließt es jedoch nicht aus, neue Regelungen, die im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) an sich noch nicht bestanden haben, dem Kompetenztatbestand “Bergwesen” zuzurechnen, sofern sie nur in systematischer Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stehen (siehe etwa die VfGH Erk. Slg. Nr. 3670/1960, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968 und 61037/1970). Wie der Verfassungs­gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, G 171/91-29 und G 115/92-22, ausgeführt hat, werden vom Kompetenztatbestand “Bergwesen” jene Regelungen erfaßt, die das bergbaumäßige Nutzen der Erdkruste zum Gegenstand haben. Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, daß unter dem vom “Bergwesen” erfaßten Bergbau das Bauen im Berg gemeint ist, soweit es auf eine für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen typische Weise erfolgt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Allgemeinen Berggesetzes aus 1854 und auch noch zum Versteinerungszeitpunkt am 1. Oktober 1925 ging es bei der damaligen bergmännischen Nutzung primär um jene mineralischen Rohstoffe, die damals wirtschaftlich ins Gewicht fielen. Dieser Kompetenztatbestand erfaßt also seinen Zweck nach nicht bloß die auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten, sofern diese auf eine für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen kennzeich­nende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen typisch ist. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes “Bergwesen” primär auf die aufgewendeten Mittel und Methoden und bloß sekundär auf die zu gewinnenden Produkte an. Deshalb sind diesem Kompetenztatbestand nicht nur die auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Regelungen zugehörig, sondern auch alle jene Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem “Bergbau” stehen und der Bevölkerung im allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im besonderen drohen.

Die Subsumierung der vorgesehenen Unterstellung aller mineralischen Rohstoffe unter das Mineral­rohstoffgesetz wird daher unter Berücksichtigung der vorgenannten vom Verfassungsgerichtshof als besonders bedeutend angesehenen Gesichtspunkte zu beurteilen sein. Maßgebend ist ferner, daß jede Bergbautätigkeit, die auf das Gewinnen mineralischer Rohstoffe ausgerichtet ist – also einen Eingriff in die Erdkruste vornimmt –, stets mit Mitteln und Methoden der Bergbautechnik vorgenommen wird. Je nach den gegebenen Bergbaubetriebsarten (Tagbau, Grubenbau, Meeresbergbau, Bohrlochbergbau) und den geologisch-lagerstättenkundlichen Bedingungen werden die bergbautechnischen Mitteln in unter­schiedlicher Intensität eingesetzt und finden verschiedene bergbautechnische Methoden (Trocken- oder Naßabbau, Spreng- oder Reißtechnik, Etagenbau, Wandabbau mit stoßenartigem Verhieb, Bruch- oder Versatzbau, Pfeiler-Kammerbau u. dgl. mehr) Anwendung.

Das Bergwesen soll in Hinkunft, soweit es sich auf das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Gefährliche untertägige Tätig­keiten, wie das untertägige Gewinnen, die Wahrnehmung untertägiger bergbautechnischer Aspekte, Tätig­keiten bezogen auf bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe u. dgl. mehr sollen in Hinkunft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen werden.

Dem Mineralrohstoffgesetz stehen keine zwingenden EU-rechtlichen Bestimmungen entgegen. Allerdings ergeben sich verschiedene Berührungspunkte mit gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten, insbesondere mit der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96, und der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10/1997, worauf im Besonderen Teil der Erläuterungen jeweils hingewiesen wird. Unvorgreiflich weiterer Maßnahmen, die in Österreich im Hinblick auf die Umsetzung der genannten Richtlinien erforderlich sein werden, sollen für den Bergbau erste Schritte zur Umsetzung teils durch materielle Regelungen und teils durch das Vorsehen von Verordnungsermächtigungen – diese gestatten eine größere Flexibilität – erfolgen. Die durch das Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, vorgesehenen Änderungen wurden in der Regierungsvorlage berücksichtigt. Mit dem Entfall einer bergrechtlichen Bewilligungspflicht für Veredelungs- und Weiterverarbeitungsanlagen wurde für den Bergbau bereits den Intentionen eines einheitlichen Anlagenrechtes entsprochen. Das Aufbereiten soll davon nicht erfaßt werden.

Erwähnt sei noch, daß die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand, auch wenn dieser mit dem Wort “Wesen” umschrieben ist, es nicht ausschließt, daß die dieser Materie zugeordneten Sachverhalte unter anderen Gesichtspunkten einem anderen Kompetenztatbestand zuzurechnen sind. Die Grenze ist jeweils im Einzelfall an der erweiterten Versteinerungstheorie festzustellen. So ergibt sich etwa aus dem VfGH Erk. Slg. Nr. 2685/1954, daß “gewisse” Bausachen im Bereich des Bergwesens wegen ihres “unlöslichen Zusammenhanges” mit dieser Materie vom Kompetenztatbestand “Bergwesen” miterfaßt werden, während offenbar bestimmte andere mit dem Bergwesen im Zusammenhang stehende Bausachen dem Art. 15 Abs. 1 B-VG unterliegen.

Ferner werden mit dem Gesetzentwurf Bestimmungen der Richtlinie 92/91 EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits­schutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden und der Richtlinie 92/104 EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben umgesetzt.

Das Übereinkommen (Nr. 176) der internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, dessen Ratifikation noch nicht erfolgt ist, die Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits­schutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 der Richtlinie 89/391/EWG), Abl. L 348 vom 28. November 1992, S. 9, und die Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Abl. L 404 vom 31. Dezember 1992, S. 10, definieren Bergbau im wesentlichen als Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen.

Die internationalen Vorgaben bedingen auch für die österreichischen Verhältnisse eine Klarstellung dahingehend, daß in Hinkunft der Arbeitnehmerschutz für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe – ausgenommen des obertägigen Gewinnens von grundeigenen mineralischen Rohstoffen mit Ausnahme von Magnesit – von dem hiefür fachkundigen Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten wahrgenommen wird [siehe Art. 3 und Art. 5 Z 2 lit. b des Übereinkommens (Nr. 176) der internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995], während der Arbeitnehmerschutz bei den seinerzeitigen Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten sowie beim obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe mit Ausnahme von Magnesit der Arbeitsinspektion zufällt.

Die Abgeordneten Andreas Wabl und Genossen brachten am 12. Dezember 1997 den gegenständlichen Entschließungsantrag 659/A(E) im Nationalrat ein.

Der Wirtschaftsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage sowie den vorliegenden Ent­schließungsantrag in seinen Sitzungen am 27. Oktober 1998 und nach Vertagung am 1. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

 

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Udo Grollitsch, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Mag. Helmut Peter, Ing Wolfgang Nußbaumer, Karlheinz Kopf, Kurt Eder, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Ing. Leopold Maderthaner sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.

Die Abgeordnete Dr. Madeleine Petrovic brachte einen Abänderungsantrag hinsichtlich § 149 Abs. 1 ein.

Weiters brachten die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder und Kurt Eder zwei umfangreiche Abände­rungsanträge ein, die den Titel des Gesetzes und das Inhaltsverzeichnis sowie in Art. I den § 1 Z 21 sowie Z 22 und 23 (neu), § 3 Abs. 1 Z 4 (neu), § 3 Abs. 2 erster Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 9 Abs. 1, § 27 Abs. 4, § 69 Abs. 4, § 71 Abs. 1, die Überschrift zum V. Hauptstück, § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2, § 81, § 82, § 83, § 91 Abs. 1 Z 7, § 97, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 5 (neu), § 110 Abs. 3, 4 und 5, § 112 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 113 Abs. 1 und 3, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 4 und 10, § 119 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, § 121 Abs. 6 und 7, § 123 Abs. 5, § 125 Abs. 3, § 149 Abs. 6 und 8 (neu), § 156 Abs. 2, § 170, § 171 Abs. 1, § 172, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 und 2, § 177, § 178 Abs. 1 und 4, § 179 Abs. 4, § 183, § 193 Abs. 3, § 194, § 195 Abs. 1, § 195 Abs. 1 Z 8 (neu), § 196 Abs. 1, § 197 Abs. 4, 5 und 6, § 202, § 203 Abs. 3 (neu), § 204, § 212, § 217 Abs. 3, 5 und 6 (neu), § 218, § 223, § 224 Abs. 4 und 9 sowie Art. II und Art. III betrafen.

Bei der Abstimmung wurder der in der Regierungsvorlage 1428 und Zu 1428 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag unter Berücksichtigung der Abänderungsanträge der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder und Kurt Eder mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic fand keine Mehrheit.

Mit der Beschlußfassung des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurfes samt Abänderungen gilt der Antrag 659/A(E) als miterledigt.

Mit Stimmenmehrheit beschließt der Wirtschaftsausschuß folgende Ausschußfeststellungen:

“Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß den Beamten und Vertragsbediensteten der Berghaupt­mannschaften durch die geplante Auflösung dieser Behörde keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile erwachsen.”

und

“Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß der Begriff ,Bester Stand der Technik‘ inhaltlich dem Begriff des Standes der Technik nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Emissionsschutzgesetz und dem Arbeitnehmerschutzgesetz entspricht.”

und weiters

zu § 212:

“Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Festlegung oder Ausweisung eines Gebietes als Naturschutzgebiet, Naturpark u. dgl. bzw. die Ermöglichung eines Abbaues in diesen Gebieten durch entsprechende Ausnahmen ausschließlich Sache landesrechtlicher Vorschriften ist.”

Zu § 217 Abs. 3:

“Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage der in § 80 Abs. 2 Z 11 genannten Gutachten die Behörde nicht von der Pflicht entbindet, von Amts wegen zu prüfen, daß die Immissionsgrenzwerte für Lärm und den Luftschadstoff Staub eingehalten werden.”

Einstimmig beschließt der Wirtschaftsausschuß folgende Ausschußfeststellung:

Zu § 82:

“Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß es durch die Einfügung ,Grundstücksteile‘ im § 82 zu keiner Verringerung des 300-m-Schutzabstandes und zu keiner Verschlechterung der Parteistellung der Gemeinden und Nachbarn kommt.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 01

                              Mag. Franz Steindl                                                         Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993  (Mineralrohstoffgesetz – MinroG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5)

Begriffsbestimmungen (§ 1)

Anwendungsbereich (§ 2)

Bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 3)

Bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4)

Grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 5)

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen (§§ 6 und 7)

Sucharbeiten (§ 6)

Arbeitsbericht (§ 7)

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung (§§ 8 bis 67)

I. Abschnitt (§§ 8 bis 21):

Schurfberechtigung (§§ 8 und 9)

Verleihung von Schurfberechtigungen (§§ 10 und 11)

Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung (§ 12)

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen (§ 13)

Übertragung von Schurfberechtigungen (§ 14)

Erlöschen von Schurfberechtigungen (§§ 15 und 16)

Arbeitsprogramm (§§ 17 und 18)

Änderung des Arbeitsprogramms (§ 19)

Schurfbericht (§ 20)

Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe (§ 21)

II. Abschnitt (§§ 22 bis 67):

Bergwerksberechtigungen (§§ 22 und 23)

Grubenmaße (§§ 24 bis 32)

Überscharen (§§ 33 bis 39)

Eintragung in das Bergbuch (§§ 40 bis 43)

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen (§§ 44 bis 50)

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung (§§ 51 bis 53)

Auflassung von Bergwerksberechtigungen (§§ 54 bis 65)

Entziehung von Bergwerksberechtigungen (§§ 66 und 67)

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen (§§ 68 bis 79)

I. Abschnitt (§§ 68 bis 70):

Allgemeines (§ 68)

Überlassung der Rechte (§§ 69 und 70)

II. Abschnitt (§§ 71 bis 72):

Arbeitsprogramm (§§ 71 und 72)

III. Abschnitt (§§ 73 bis 79):

Gewinnungsfeld (§§ 73 bis 79)

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
(§§ 80 bis 85)

Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt (§ 80)

Parteistellung (§ 81)

Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung (§ 82)

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe – zusätzliche Genehmigungsvoraus­setzungen (§ 83)

Bergbauberechtigter (§ 84)

Einstellung der Gewinnung (§ 85)

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
(§§ 86 bis 96)

I. Abschnitt (§§ 86 bis 88):

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§§ 86 bis 88)

II. Abschnitt (§§ 89 bis 96):

Speicherbewilligung (§§ 89 bis 96)

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen (§§ 97 bis 146)

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 97 bis 101):

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse (§ 97)

Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur (§ 98)

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen (§§ 99 bis 101)

II. Abschnitt: Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§§ 102 bis 107):

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe (§§ 102 bis 105)

Nutzung von Grubenwässern (§ 106)

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§ 107)

III. Abschnitt: Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten (§§ 108 bis 111):

Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes (§ 108)

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten (§ 109)

Bergbaukartenwerk (§ 110)

Hilfeleistung bei Unglücksfällen (§ 111)

IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör (§§ 112 bis 124):

Betriebspläne (§ 112)

Gewinnungsbetriebsplan (§ 113)

Abschlußbetriebsplan (§ 114)

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen (§ 115)

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117)

Bergbauanlagen (§ 118)

Bewilligung von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120)

Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen (§ 121)

Bergwerksbahn (§ 122)

Verwendung von Bergbauzubehör (§ 123)

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör (§ 124)

V. Abschnitt: Verantwortliche Personen (§§ 125 bis 142):

Betriebsleiter und Betriebsaufseher (§§ 125 und 126)

Voraussetzungen der Bestellung (§§ 127 und 128)

Zuständigkeit (§ 129)

Mitteilung über die Vormerkung (§ 130)

Ausscheiden; Funktionsänderung (§ 131)

Abberufung (§ 132)

Verordnungsermächtigung (§ 133)

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern (§ 134)

Verantwortliche Markscheider (§§ 135 und 136)

Zuständigkeit (§ 137)

Voraussetzungen der Bestellung (§ 138)

Anerkennung der Bestellung (§ 139)

Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung (§ 140)

Verordnungsermächtigung (§ 141)

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 142)

VI. Abschnitt (§ 143):

Bergbaubevollmächtigte (§ 143)

VII. Abschnitt (§ 144):

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten (§ 144)

VIII. Abschnitt (§ 145):

Haftung für Geldleistungen (§ 145)

IX. Abschnitt (§ 146):

Ausschließung einer abgesonderten Exekution (§ 146)

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum (§§ 147 bis 169)

I. Abschnitt (§§ 147 bis 151):

Grundüberlassung (§§ 147 bis 151)

II. Abschnitt (§ 152):

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer (§ 152)

III. Abschnitt (§§ 153 bis 158):

Bergbaugebiete (§§ 153 und 154)

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht (§ 155)

Versagung einer Baubewilligung (§§ 156 bis 158)

IV. Abschnitt (§ 159):

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159)

V. Abschnitt (§§ 160 bis 169):

Bergschäden (§§ 160 bis 169)

IX. Hauptstück

Behörden (§§ 170 bis 185)

I. Abschnitt (§§ 170 bis 172):

Zuständigkeit der Behörden (§§ 170 bis 172)

II. Abschnitt (§§ 173 bis 175):

Aufgaben der Behörden (§§ 173 bis 174)

Überwachung (§ 175)

III. Abschnitt (§ 176):

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen (§ 176)

IV. Abschnitt (§ 177):

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten (§ 177)

V. Abschnitt (§§ 178 bis 180):

Allgemeine Anordnungsbefugnisse der Behörden (§§ 178 bis 180)

VI. Abschnitt (§§ 181 bis 182):

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen (§ 181)

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung (§ 182)

VII. Abschnitt (§ 183):

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (§ 183)

VIII. Abschnitt (§ 184):

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer (§ 184)

IX. Abschnitt (§ 185):

Vormerkungen und Übersichtskarten (§ 185)

2

X. Hauptstück

Kosten ( § 186)

Kosten (§ 186)

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen – Fremdenbefahrungen (§§ 187 bis 189)

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen (§ 187)

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen (§ 188)

Fremdenbefahrungen (§ 189)

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat (§ 190)

Bergbaubeirat (§ 190)

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Massengebühren (§ 191)

Freischurf- und Maßengebühren (§ 191)

XIV. Hauptstück

Auszeichnung (§ 192)

Auszeichnung (§ 192)

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen (§ 193)

Strafbestimmungen (§ 193)

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 194 bis 224)

Aufhebung von Rechtsvorschriften (§ 194)

Weitergeltung von Rechtsvorschriften (§§ 195 und 196)

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen (§§ 197 bis 204)

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau (§ 205)

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör (§ 206)

Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher (§ 207)

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider (§ 208)

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete (§ 209)

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten (§ 210)

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten (§ 211)

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften (§ 212)

Bestehendes Bergbaugelände (§ 213)

Löschung grundbücherlicher Eintragungen (§ 214)

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215)

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 216)

Anhängige Verfahren (§ 217)

Bestehende individuelle Verwaltungsakte (§ 218)

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 219)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (§ 220)

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)

Berichterstattung (§ 222)

Inkrafttreten (§ 223)

Vollziehung (§ 224)

Artikel I

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

           1. “Aufsuchen” jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen ein­schließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender ver­lassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

           2. “Gewinnen” das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

           3. “Aufbereiten” das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Ent­wässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammen­hängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

           4. “Speichern” das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleiten­den und nachfolgenden Tätigkeiten;

           5. “Sammeln von Mineralien” das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;

           6. “verlassene Halde” eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungs­tätigkeit herrührende Halde;

           7. “geologische Struktur” ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;

           8. “mineralischer Rohstoff” jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

           9. “bergfreier mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

         10. “bundeseigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;

         11. “grundeigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grund­eigentümers ist;

         12. “Aufsuchungsberechtigung” die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoff­führender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlen­wasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;

         13. “Gewinnungsberechtigung” eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlen­wasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;

         14. “Bergbauberechtigung” eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;

         15. “Aufsuchungsberechtigter” der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Aus­übung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

         16. “Gewinnungsberechtigter” der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Aus­übung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

         17. “Schurfberechtigter” der Inhaber einer Schurfberechtigung;

         18. “Bergwerksberechtigter” der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;

         19. “Speicherberechtigter” der Inhaber einer Speicherbewilligung;

         20. “Bergbauberechtigter” der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurf­berechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

         21. “Fremdunternehmer” ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;

         22. “Lockergestein” ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;

         23. “Festgestein” ein durch geologisches Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

           1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

           2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

           3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie

           4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte

           1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,

           2. des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,

           3. des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,

           4. des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie

           5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geo­thermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – der I. Abschnitt des VI. Hauptstücks, die §§ 108 bis 110, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – die §§ 97 und 108 bis 110, der IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.

Bergfreie mineralische Rohstoffe

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

           1. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;

           2. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;

           3. alle Arten von Kohle und Ölschiefer;

           4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO1-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, für Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

           1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

           2. Kohlenwasserstoffe;

           3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

Grundeigene mineralische Rohstoffe

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen

Sucharbeiten

§ 6. Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147.

Arbeitsbericht

§ 7. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

I. Abschnitt

Schurfberechtigung

§ 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurf­berechtigung erforderlich.

§ 9. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landes­vermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.

(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechti­gungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.

Verleihung von Schurfberechtigungen

§ 10. (1) Die Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.

(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.

(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.

(4) Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.

§ 11. (1) Im Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde erworben.

(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.

Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung

§ 12. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittel­punktes sind unzulässig.

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

§ 13. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier minerali­scher Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.

Übertragung von Schurfberechtigungen

§ 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.

Erlöschen von Schurfberechtigungen

§ 15. Die Schurfberechtigung erlischt

           1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,

           2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,

           3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,

           4. im Fall des § 191 Abs. 6,

           5. wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.

§ 16. (1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.

(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurf­berechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.

Arbeitsprogramm

§ 17. (1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das

           1. Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungs­arbeiten (Schurfarbeiten),

           2. Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,

           3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie

           4. die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen

zu enthalten hat.

(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitspro­gramm zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:

           1. allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungs­feldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie

           2. ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.

§ 18. (1) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maß­nahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungs­arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(2) Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt § 147.

Änderung eines Arbeitsprogramms

§ 19. Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.

Schurfbericht

§ 20. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekannt­zugeben.

Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe

§ 21. Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

§ 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 23. Bergwerksberechtigungen werden verliehen

           1. für Grubenmaße,

           2. für Überscharen.

Grubenmaße

§ 24. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m² ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 25. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristi­schen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn

           1. das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten) als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,

           2. der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines plan­mäßigen und systematischen Abbaues vorausichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und

           3. Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.

(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen

           1. ihrer Art und Lage,

           2. der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,

           3. der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie

           4. deren Verwertungsmöglichkeiten

voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können und durch den Abbau ein nach bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten möglichst sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gewährleistet ist.

§ 26. (1) Hat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Ver­hältnissen anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinaus­erstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchstens acht Grubenmaße verliehen werden.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerks­berechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.

(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.

§ 27. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

           1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

           2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

           3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,

           4. eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Ober­fläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammen­stellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,

           5. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforder­lichen technischen und finanziellen Mittel,

           6. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon um­faßten Grubenmaße,

           7. die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,

           8. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

           9. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurf­berechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

         10. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.

(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermes­sungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaft­machung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Ver­leihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.

(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurück­zuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

3

§ 28. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungs­betriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder sowie die Freischurf­mittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.

§ 29. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach § 27 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.

(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen sind binnen einer angemessenen, von der Behörde bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerks­berechtigungen als zurückgezogen.

§ 30. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung das umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 31. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 32. Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.

Überscharen

§ 33. Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.

§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu verleihen, wenn

           1. nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche ent­haltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und

           2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.

§ 35. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

           1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

           2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fort­setzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,

           3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,

           4. die Bezeichnung der begehrten Überschar,

           5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimal­stellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,

           6. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlage­zahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigen­tumsanteile,

           7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

           8. die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,

           9. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, allfällige Zustimmungs­erklärungen, ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungs­werbers und ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.

(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 36. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grund­steuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohr­löcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar und der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.

§ 37. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grund­stücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen diese auf eine größere Länge um­schließen.

Eintragung in das Bergbuch

§ 40. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

§ 41. Die Behörde hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerks­berechtigungen zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.

§ 42. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden, so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.

(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.

§ 43. Das Bergbuchsgericht hat die Behörde von allen Eintragungen im Bergbuch in Kenntnis zu setzen.

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

§ 44. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.

§ 45. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.

§ 46. (1) Die Behörde hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.

(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn

           1. der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 nachkommt,

           2. die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und

           3. dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.

(3) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Wird die Betriebspflicht nach § 45 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.

(5) Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.

§ 47. (1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn

           1. Ereignisse der im § 97 genannten Art,

           2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder

           3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide

dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht aus­reichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 48. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß.

§ 49. Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraus­sichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 50. (1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

(2) Die Behörde hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung

§ 51. Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

§ 52. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem § 51 entsprochen ist.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerks­berechtigungen genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(4) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerks­berechtigung im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerks­berechtigung im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 1 einverleibt, hat das Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.

§ 53. (1) Die Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

§ 54. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik, von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesent­lichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwick­lung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerks­berechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt werden.

§ 55. (1) Die Behörde hat die beabsichtigte Auflassung der Bergwerksberechtigung dem Bergbuchs­gericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der Behörde mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerks­berechtigung im Bergbuch erlöschen.

§ 56. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

§ 57. Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

           1. Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im § 146 genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im § 146 genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.

           2. Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im § 146 genannten Gegenstände für sich allein haben.

           3. Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und § 200 Z 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischen­fristen ist nicht erforderlich.

           4. Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten ein­schließlich der nach Z 1 entstandenen Kosten zu berichtigen.

§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.

(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grund­stücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.

(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die Geologische Bundesanstalt und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.

(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durch­führung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 59. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzu­geben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewah­rungsort muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerks­berechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen Bundesanstalt und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagen­materials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest über­wiegend gelegen ist.

§ 60. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicher­stellung sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser bezeichneten Stellen ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

§ 61. (1) Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Ein­wendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerks­berechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

(2) Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.

§ 62. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für erloschen erklärt worden ist, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.

§ 63. (1) Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

§ 64. Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.

§ 65. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Ver­zeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.

(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Falls die Geologische Bundesanstalt oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.

(5) Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.

Entziehung von Bergwerksberechtigungen

§ 66. (1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungs­bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

§ 67. (1) Ist die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde bei Bestehen eines öffentlichen Interesses am Gewinnen der im Grubenmaß oder in der Überschar noch vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe binnen zwei Monaten nach Verständi­gung durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der § 57 mit der Maßgabe, daß dem Bund, vertreten durch die Behörde, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens zu berichtigen sind.

(2) Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerks­berechtigte aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im § 54 Abs. 2 angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im § 54 Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 58 bis 65 gelten sinngemäß.

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasser­stoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 68. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.

(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger überlassen.

Überlassung der Rechte

§ 69. (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 68 einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlen­wasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlen­wasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.

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(2) Der Förderzins beträgt für flüssige Kohlenwasserstoffe 20% und für gasförmige Kohlenwasser­stoffe 15% des Wertes, der sich bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Importwertes loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlen­wasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik des Öster­reichischen Statistischen Zentralamtes, ergibt. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahres­gesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen, wobei für die Fördermengen der einzelnen Monate die Deutsche Mark nach dem Wiener Devisen­mittelkurs am Letzten des jeweiligen Fördermonates in Schilling umzurechnen ist.

(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H2S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Berg­bauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen haben erstmals 2000 und in der Folge in Abständen von jeweils einem Jahr gemeinsam zu überprüfen, ob der Förderzins für bundeseigene mineralische Rohstoffe noch ein angemessenes Entgelt im Sinne des Abs. 1 darstellt, und, falls dies infolge Änderung der für die betreffenden Bergbauzweige maßgebenden volkswirtschaftlichen, technischen oder lagerstättenbedingten Verhältnisse nicht mehr zutrifft, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem festzusetzen, sofern keine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt. Hiebei sind Zuschläge zum Förderzins

           1. für flüssige Kohlenwasserstoffe

                a) aus einer Tiefe von mehr als 4 000 m,

               b) aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie,

                c) aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muß,

               d) wenn sie mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie gefördert worden sind und hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist oder

                e) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind, und

           2. für gasförmige Kohlenwasserstoffe

                a) aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m,

               b) aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbau­würdigkeit (§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrecht erhalten werden muß oder

                c) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind,

niedriger und die Abschläge vom Förderzins höher festzusetzen.

§ 70. (1) Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlen­wasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist hierüber vom Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasser­stofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoff­führenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der § 69 Abs. 2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben.

(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

II. Abschnitt

Arbeitsprogramm

§ 71. (1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie die Namen der für diese verantwort­lichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 72. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Auf­suchungsarbeiten und Arbeiten zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten bekanntzugeben.

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

§ 73. Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasser­stoffen nicht größer als 1 km² sein.

§ 74. (1) Sofern es sich nicht um ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen handelt, ist das Gewinnungsfeld von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten anzuerkennen, wenn

           1. nachgewiesen wird, daß sich im begehrten Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder der erschlossene Teil eines solchen befindet, und

           2. sich das begehrte Gewinnungsfeld weder ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld betreffend gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechti­gungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Anerkennung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob das begehrte Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen anerkannt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(4) Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse vor­liegen. Ist eines der Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Abs. 1 gegeben, beginnen die Rechte nach § 68 Abs. 1 zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.

§ 75. (1) Das Ansuchen um Anerkennung (Vormerkung) des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten:

           1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundes­eigener mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

           2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles davon,

           3. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landes­vermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,

           4. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, bei einem begehrten Gewinnungsfeld auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen nur die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk,

           5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß – sowie etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon und allfällige Zustimmungserklärungen; handelt es sich um ein Ansuchen zur Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, ist anstelle der Lagerungskarte ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit den Angaben nach Abs. 1 Z 3 anzuschließen.

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.

§ 76. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

§ 77. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 78. Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wieder­aufnahme des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung oder des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 79. Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

           1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,

           2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches und die Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

           3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

           4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,

           5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab der Katastralmappe mit eingetragenen Grund­stücken (Grundstücksteilen), mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke (Grundstücksteile) im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie mit dem Flächeninhalt der Grundstücke (Grundstücksteile) in Quadratmetern, in dreifacher Ausfertigung,

           6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungs­erklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,

           7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,

           8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

           9. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungs­betriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,

         10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 an­geführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

         11. Sachverständigengutachten, nach denen die Einhaltung der dem besten Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte für Lärm und den Luftschadstoff Staub (Immissions­schutzgesetz Luft-IG-L) bei Ausübung der im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen gewährleistet erscheint.

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

           1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke oder Grundstücksteile liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

           2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträch­tigt.

           3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungs­betriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

           1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

           2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

           3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Ein­richtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

           4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grund­stücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

           1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiete gewidmet sind, oder

           2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde (Gemeinden) stimmen dem Abbau zu; das Vorliegen der Zustimmungen ist nachzuweisen, oder

           3. die besonderen örtlichen Gegebenheiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen und Bahntrassen zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken und den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten, lassen kürzere Abstände zu.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die unmittel­bar an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken durch zwischenzeitlich erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurden und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe – zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

           1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekannt­gegebenen Grundstücken oder Grundstücksteilen andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

           2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sicher­gestellt ist,

           3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungs­betriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standort­gebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungs­betriebsplan auf diese zu beschränken.

Bergbauberechtigter

§ 84. Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

Einstellung der Gewinnung

§ 85. Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen

§ 86. (1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.

(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlen­wasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlen­wasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.

(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht über­lassen werden.

(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.

§ 87. (1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungs­erklärungen der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan bei­zufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zu­gestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Anwenden eines anderen Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 88. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.

II. Abschnitt

Speicherbewilligung

§ 89. (1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlen­wasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Behörde (Speicherbewilli­gung).

(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landes­vermessung ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasser­stofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.

§ 90. (1) Die Speicherbewilligung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Speicherfeld zu erteilen, wenn

           1. nachgewiesen wird, daß im begehrten Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstofführende geologi­sche Struktur oder ein Teil einer solchen gelegen ist,

           2. die Struktur oder der Teil davon als für das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasser­stoffe geeignet anzusehen ist,

           3. der Bewilligungswerber glaubhaft macht, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und

           4. sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung zu.

(2) Würde durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Erteilung der Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Speicherbewilligung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 91. (1) Das Ansuchen um Erteilung der Speicherbewilligung hat zu enthalten:

           1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der festgestellten nichtkohlenwasser­stofführenden geologischen Struktur oder des festgestellten Teiles einer solchen,

           2. Angaben über Art und Umfang der Erforschung der Struktur oder des Teiles einer solchen und die voraussichtliche Eignung zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe,

           3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen sowie die in Aussicht genommenen Sicherheits­maßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeits­programms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,

           4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,

           5. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landes­vermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,

           6. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

           7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Speicherfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß –, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), allfällige Zustimmungserklärungen und, wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug.

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.

§ 92. Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Speicherbewilligung berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte, weiters die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder der festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

§ 93. Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 94. Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wieder­aufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 95. Für die Einstellung des Speicherns in einem Speicherfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

§ 96. (1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.

(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.

(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.

5

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse

§ 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Gruben­brände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölaus­brüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden binnen einem Monat anzuzeigen.

Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur

§ 98. (1) Bei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, oder Speicherfeldern hat die Behörde die Feststellung der Begrenzungen und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen anzuordnen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes, seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder der Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als auch die Ersichtlich­machung der Begrenzung in der Natur bei der Behörde beantragen. Derartige Anträge können auch vom Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicher­berechtigten hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Speicherfelder oder Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralischer Rohstoffe bezieht, gestellt werden. Die Behörde hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlich­machung durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers durchführen zu lassen.

(3) Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlich­machung vorgenommen werden soll, beizuziehen.

(4) Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Behörde vorzulegen.

(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Behörde. Diese hat gegebenenfalls auch die Richtigstellung der Lagerungskarten sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten zu veranlassen.

(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

§ 99. Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.

§ 100. (1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.

(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte.

§ 101. Der § 100 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und Gewinnungsberechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten.

II. Abschnitt

Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe

§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Behörde unter Anwendung des § 25 Abs. 4.

(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grund­eigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.

§ 103. Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Behörde. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind anzuwenden.

§ 104. (1) Die mit grundeigenen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. § 25 Abs. 4 ist anzuwenden.

(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 11 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde.

(3) Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 105. Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlen­wasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewin­nungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.

Nutzung von Grubenwässern

§ 106. (1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.

(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbau­berechtigungen bedarf.

(3) Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.

(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.

(5) In anderen Rechtsvorschriften des Bundes vorgesehene Bewilligungen, Genehmigungen, Aufsichts-, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse finden auf die weitere Nutzung von Grubenwasser, das sind auch Formationswasser aus dem Berglochbergbau, keine Anwendung.

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

§ 107. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbau­anlagen und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.

(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungs­pflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VII. bis XII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.

III. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten

Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes

§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde die Errichtung und Auflösung eines Bergbau­betriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben. Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten

§ 109. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte hat ferner die im Zusammenhang mit Unfällen und Ereignissen der im § 97 genannten Art erforderlichen Veranlassungen zu treffen und einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für die im § 182 genannten Ereignisse auszuarbeiten.

(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Bergbau­berechtigte besondere Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben sowie Warn-, Alarm- und sonstige Kommunikationssysteme einzurichten, damit im Bedarfsfall unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden können. Durch die zuvor genannten Maßnahmen muß für eine dem besten Stand der Technik, Bergbausicherheit und der Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Zur Erreichung der zuvor genannten Ziele hat der Bergbauberechtigte schriftliche Anweisungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des sicheren Einsatzes des Bergbauzubehörs und der sicheren Durchführung gefährlicher Arbeiten (Arbeitsfreigabe) erforderlich sind, zu erteilen.

(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzen­bestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Hiebei ist bester Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des besten Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Bergbaukartenwerk

§ 110. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwort­lichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbau­anlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.

(3) Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien oder Auszüge ersetzt werden.

(4) Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Abs. 3) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.

(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Hilfeleistung bei Unglücksfällen

§ 111. In einem Unglücksfall bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbau­berechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

IV. Abschnitt

Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör

Betriebspläne

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie für die untertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer eines Jahres aufzustellen, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 keine kürzeren Fristen festgesetzt sind.

(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.

(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebs­plänen für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrloch­bergbau) sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wieder­aufnahme des Aufschlusses und Abbaues und Speicherns von Vorkommen mineralischer Rohstoffe der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungs­betriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

           1. den Planungszeitraum,

           2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vor­gesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe,

           3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

           4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

           5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) sowie

           6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbau­tätigkeit

enthalten muß.

(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:

           1. Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,

           2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungs­betriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel sowie

           3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

Abschlußbetriebsplan

§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere

           1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,

           2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,

           3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,

           4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,

           5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie

           6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes

enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.

(2) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.

(3) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekanntzugeben. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1, in den Fällen des § 80 auch die Schutzinteressen der §§ 82 und 83, beeinträchtigt werden.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

           1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

           2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird,

           3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

           4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

           5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

           6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

           7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

           8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

           9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluß und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

           1. der Genehmigungswerber,

           2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

           3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

           4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe sowie für die untertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen haben im Verfahren bei der Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungs­betriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur dann Parteistellung, wenn insbesondere durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 beeinträchtigt werden.

(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchti­gung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasser­rechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrs­wertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der minerali­schen Rohstoffe begonnen werden.

(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.

§ 117. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.

(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

           1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

           2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

           3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

           4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

           5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

           6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

           1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, daß der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

           2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

           3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

           4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und

           5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufberei­tungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrs­wertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

           1. der Bewilligungswerber,

           2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

           3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

           4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbau­berechtigungen behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasser­fachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der § 31a Abs. 5 und 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 findet auf die Lagerung oder die Leitung wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkun­gen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungs­gemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) der Bergbauanlage handelt.

(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

(11) Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.

(12) Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilli­gungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungs­bescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(13) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 bedarf, entscheidet im Zweifel der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag des Bergbau­berechtigten.

(14) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbau­betriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.

§ 120. (1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungs­gebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl.I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maß­nahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirk­lichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen

§ 121. (1) Für die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96, angeführten Aufbereitungsanlagen gelten zusätzlich zu §§ 119 und 120 die in den folgenden Absätzen angeführten Bestimmungen.

(2) Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat Angaben über Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Bergbauanlage verwendet oder erzeugt werden, gegebenenfalls Angaben über erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt sowie Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und ferner eine allgemein verständliche Zusammenfassung aller Angaben zu enthalten.

(3) Wenn die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat so früh wie möglich, spätestens im Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 119 Abs. 2 über die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen als Unterlage beizuschließen sind.

(4) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen sind von der Behörde erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.

(5) Die Behörde hat die Entscheidung über das Ansuchen zur Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(6) Für die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(7) Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen (Abs. 2) sowie alle Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.

(8) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt (§ 119 Abs. 5) liegt auch dann vor, wenn die in Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung für das Gebiet, in dem die Bergbauanlage hergestellt (errichtet) werden soll, festgestellten Immissionsgrenzwerte nicht ein­gehalten werden.

Bergwerksbahn

§ 122. (1) Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbau­berechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Behörde. Der § 119 Abs. 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.

(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellung­nahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.

Verwendung von Bergbauzubehör

§ 123. (1) Bergbauzubehör im Sinne des § 146 darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn

           1. es gemäß anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde (Abs. 5) oder

           2. eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 2) oder

           3. eine Genehmigung (Abs. 6) vorliegt.

(2) Durch die Übereinstimmungserklärung ist, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheini­gung einer nach Abs. 4 zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle), festzustellen, daß das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einer Genehmigung nach Abs. 6 entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungs­erklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für das Bergbauzubehör durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen um­setzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheits­anforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt in Abständen von jeweils zwei Jahren dem aktuellen Stand anzupassen.

(4) Für die Prüfung, ob das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf dieses zutreffenden Normen entspricht, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinie für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(5) Für Bergbauzubehör, für das nach anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Vorschriften für das Inverkehrbringen bestehen, gelten die jeweiligen anderen bundes­rechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Einsatzüberwachung im Bergbau durch die Behörden zu erfolgen hat.

(6) Bergbauzubehör, das den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 oder gemäß Abs. 5 oder den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entspricht und für das daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, darf nur dann im Bergbau eingesetzt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall über begründeten Antrag zu erteilen, wenn durch die Verwendung des Bergbauzubehörs im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.

(7) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist vor dem Inverkehrbringen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette am Bergbauzubehör nachzuweisen. Nähere Bestimmungen über Zeichen und Plaketten sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

§ 124. (1) Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (§ 178 Abs. 2).

(2) Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.

(3) Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf

           1. die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder

           2. die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder

           3. einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen

zurückzuführen ist.

(4) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Abs. 2) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Unter­sagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Abs. 2) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.

V. Abschnitt

Verantwortliche Personen

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

§ 125. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und alle selbständigen Betriebs­abteilungen als verantwortliche Person für die Leitung einen Betriebsleiter und für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen.

(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen nicht in dieser Funktion für einen anderen Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, bei einem in mehrere selbständige Betriebs­abteilungen gegliederten Bergbaubetrieb für eine andere selbständige Betriebsabteilung oder einen Bergbaubetrieb, bestellt sein. Mehrfachbestellungen sind zulässig, sofern die betreffende Person in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben.

(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, daß der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von einem für die Vertretung geeigneten Betriebsaufseher vertreten wird. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht überschreiten. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung auf bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Betriebsaufseher die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Vor­aussetzungen nach § 127 erfüllt.

(4) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Aus­maßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebs­abteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.

§ 126. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 127. (1) Als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschul­ausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich ab­geschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.

(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinne des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf § 142 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(4) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebs­aufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und von der zuständigen Behörde nach diesem Bundesgesetz anerkannt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

§ 128. (1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde die Betriebsleiter und Betriebs­aufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hin­reichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Zuständigkeit

§ 129. Zur Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist zuständig:

           1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

                 – in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

                 – in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

           2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

           3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Anerkennung der Bestellung

§ 130. Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn die bestellten Personen die Voraussetzung des § 127 erfüllen.

Ausscheiden; Funktionsänderung

§ 131. Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Abberufung

§ 132. (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, hat sie dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbau­betrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 die bestellte Person nicht dem § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kann.

(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbau­betriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.

Verordnungsermächtigung

§ 133. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertig­keit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 127 Abs. 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern

§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwort­lichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Der § 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 gelten sinngemäß.

(2) Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 128. Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist § 132 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.

(3) Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1. Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen.

Verantwortliche Markscheider

§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Mark­scheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen.

(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben.

(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Aus­führung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.

§ 136. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde (§ 137) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 137. Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist zuständig:

           1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

                 – in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

                 – in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

           2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

           3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 138. (1) Als verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlosssene Ausbildung. § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (§ 141) durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

Anerkennung der Bestellung

§ 139. Die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 138 erfüllt.

Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung

§ 140. Die §§ 131 und 132 gelten sinngemäß.

Verordnungsermächtigung

§ 141. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleich­wertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 138 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

§ 142. Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleich­bar sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.

VI. Abschnitt

Bergbaubevollmächtigte

§ 143. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbau­berechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbau­bevollmächtigter).

(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen den für die einzelnen Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.

(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbau­unternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Abs. 2 bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.

VII. Abschnitt

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

§ 144. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundes­gesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmi­gungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.

VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

§ 145. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.

IX. Abschnitt

Ausschließung einer abgesonderten Exekution

§ 146. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grund­stücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

§ 148. (1) Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädi­gung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 149. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grund­überlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grund­überlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der Behörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(4) Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen, Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten, öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphen­verwaltung, militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze gelegen sind.

(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit Berufung nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt hat. Die Berufung gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.

§ 150. Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach § 149 zu unterbrechen.

§ 151. Die Anmerkung im Grundbuch (§ 149 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

II. Abschnitt

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer

§ 152. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.

(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.

III. Abschnitt

Bergbaugebiete

§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grund­stücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbau­gebiete bezeichnet worden sind.

(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird.

§ 154. (1) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfeldern und Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, bei Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und Grundstücksteile, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichts­karte und eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(2) Die Behörde hat zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht

§ 155. (1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlen­wasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchs­gericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

Versagung einer Baubewilligung

§ 156. (1) Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn

           1. durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich oder

           2. eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2) vermieden werden können oder

           3. durch den geplanten Bau oder die geplante andere Anlage ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens nicht mehr möglich ist.

(2) Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheits­vorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbau­berechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grund­stücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist und gegenständlichenfalls kein Reservefeld vorliegt. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbau­anlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

§ 157. Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes der Behörde auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begren­zungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche in Betracht kommen. Der § 154 gilt sinngemäß.

§ 158. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.

IV. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 159. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wieder­herstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grund­stücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und land­schaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.

(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

V. Abschnitt

Bergschäden

§ 160. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Nicht als Bergschaden gilt

           1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs­krankheit,

           2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie

           3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersicht­lichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 von der Behörde versagt worden ist oder die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (§ 156 Abs. 2) nicht eingehalten worden ist.

§ 161. (1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart ist.

(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.

§ 162. (1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte Satz des Abs. 1 und der § 161 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist, die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Bergschaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum Ersatz verpflichtet.

§ 163. Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

§ 164. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten beruht hat.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

§ 165. (1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt der § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.

§ 166. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren.

§ 167. Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach § 161 für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen, die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens notwendigerweise in den Bereich begeben haben, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden oder solche vorgenommen worden sind oder diesen Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der sonst nach § 161 Haftpflichtigen.

§ 168. (1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 169. Der Geschädigte verliert den Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Bergschaden Kenntnis erhalten hat.

IX. Hauptstück

Zuständigkeit der Behörden

I. Abschnitt

§ 170. Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 171. (1) Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgege­benen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:

           1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

           2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:

           1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

           2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

           3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.

§ 172. Mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.

II. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

§ 173. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundes­gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie

           1. das Bergbauberechtigungswesen,

           2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,

           3. den Umweltschutz,

           4. den Lagerstättenschutz,

           5. den Oberflächenschutz,

           6. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

           7. die bergbauliche Ausbildung

betreffen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle und gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Überwachung

§ 175. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebs­einrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohn­räume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im § 182 genannten Art ausgeübt werden, sind mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

(2) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.

III. Abschnitt

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen

§ 176. (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

IV. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 177. (1) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im § 97 angeführten Unfällen und gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.

(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.

(3) Soweit es sich nicht um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.

V. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

§ 178. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungs­behörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekannzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbau­berechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksver­waltungsbehörde einzuschreiten hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten zu verpflichten. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und läßt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerläßlich ist.

(3) Bergbauberechtigte haben für jeden ihrer Bergbaubetriebe, weiters Fremdunternehmer, soweit diese bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen, für diese, für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und gefährliche Ereignisse (§ 97) erforderlichen Daten den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und gefährliche Ereignisse zu übermittelnden Daten, die Form der Daten­übermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 179. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremd­unternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3) zu treffen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremd­unternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Handelt es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen, kommt Berufungen gegen einen derartigen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.

(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 58 Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht wird oder bedroht werden kann, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 180. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 3 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirks­verwaltungsbehörde einzuschreiten. Die §§ 178 und 179 gelten sinngemäß.

VI. Abschnitt

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen

§ 181. (1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.

(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß der Emissionen, getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden.

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung

§ 182. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nähere Vorschriften für die Aufbereitung zu erlassen, sofern bei dieser Tätigkeit die im Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10/1997, angeführten Stoffe in mindestens den dort angeführten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder soweit davon auszugehen ist, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden.

(2) Ein schwerer Unfall im Sinne des Abs. 1 ist ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, eine Emission oder ein anderes Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen auf Grund der Aufbereitung ergibt, das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

(3) Mit Verordnung nach Abs. 1 sind nähere Festlegungen zu treffen über

           1. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde vor Aufnahme der Aufbereitung, bei einer wesentlichen Vergrößerung der bekanntgegebenen Menge und einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des gefährlichen Stoffes gegenüber den früheren Angaben sowie bei einer endgültigen Einstellung dieser Tätigkeit.

           2. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde bei einer am 1. Jänner 1999 bereits durchgeführten Tätigkeit im Sinne der Z 1.

           3. Meldungen des Bergbauberechtigten nach einem schweren Unfall im Sinne des Abs. 2 an die Behörde.

           4. Sicherheitsabstände zwischen Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Z 1 ausgeübt werden, und Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2).

           5. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle.

(4) Sind bei der Aufbereitung gefährliche Stoffe in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82 EG entsprechen oder darüberliegen, vorhanden oder vorgesehen oder ist davon auszugehen, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden, hat die Verordnung nach Abs. 1 auch Vorschriften über die Verpflichtung des Bergbauberechtigten

           1. einen Sicherheitsbericht zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren und

           2. betriebsinterne Notfallpläne zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen oder zu erproben und erforderlichenfalls fortzuschreiben

zu enthalten.

VII. Abschnitt

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

§ 183. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

VIII. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer

§ 184. Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

IX. Abschnitt

Vormerkungen und Übersichtskarten

§ 185. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechts­begründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mit­teilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.

(3) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.

(4) Die Vormerkungen (das Bergbauinformationssystem) haben (hat) zu umfassen:

                a) die Art der Bergbauberechtigungen,

               b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,

                c) bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personen­gesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigten,

               d) Name, Anschrift, Bestellung und Funktion von verantwortlichen Personen und Bergbau­bevollmächtigten,

                e) den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige Betriebsabteilung,

                f) die Art und Beschaffenheit des mineralischen Rohstoffes,

               g) den Betriebszustand (in Betrieb, außer Betrieb, gefristet) sowie

               h) die Bergbaubetriebsart.

(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis c angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowie Übermittlung der im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.

(6) Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle die für die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichen Daten bekanntzugeben.

X. Hauptstück

Kosten

§ 186. (1) Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer behördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunterneh­mer, Verwalter nach § 143 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Behörden durch Besichtigungen nach § 175 erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig veranlaßt worden ist und inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

Fremdenbefahrungen

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

§ 187. (1) Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu errichten und zu unterhalten.

(2) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die Bergbaubetriebe der Bergbauberechtigten nicht der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sind.

(3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen.

(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens zu beraten,

           2. den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren als Sachverständige der Behörden zu überprüfen,

           3. Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,

           4. einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszu­arbeiten,

           5. die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen sowie

           6. über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Behörden Gutachten zu erstatten.

(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation, Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

§ 188. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

Fremdenbefahrungen

§ 189. (1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn

           1. keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

           2. fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

           3. Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.

(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat

§ 190. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbau­angelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen “Bergbaubeirat” führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegen­heiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der Geologischen Bundesanstalt. Die Vertreter müssen fachkundig sein.

(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.

(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen übertragen.

(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.

(8) Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungs­fristen, Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Massengebühren

§ 191. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 100 S, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 300 S festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.

(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundes­abgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.

(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander­folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen.

XIV. Hauptstück

Auszeichnung

§ 192. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäfts­bezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte

           1. im Firmenbuch eingetragen ist,

           2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und

           3. in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungs­übertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit Geldstrafe von 30 000 S bis zu 500 000 S, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling zu bestrafen.

(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechts­vorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.

(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheits­vorschriften oder Verfügungen der Behörden trotzt Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.

(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.

(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheits­strafe nebeneinander verhängt werden.

(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 194. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:

           1. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, mit Ausnahme der §§ 193 bis 196;

           2. Art. II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;

           3. die Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520;

           4. Art. II der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399;

           5. die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355;

           6. Art. V des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;

           7. die Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633/1994;

           8. Art. XXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;

           9. Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 518/1995;

         10. Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird, BGBl. Nr. 219/1996;

         11. Art. IV des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des Arbeit­nehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

           1. die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2 zweiter Satz;

           2. die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           3. die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2;

           4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;

           5. die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           6. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           7. die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 28 und § 31 Abs. 1 dritter Teilsatz;

           8. die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, BGBl. Nr. 3/1968.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoff­gewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

           1. die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;

           2. dieVerordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbau­gebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;

           3. die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983;

           4. die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;

           5. die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;

           6. die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988;

           7. die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;

           8. die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997;

           9. die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücks­teile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(4) Nach §§ 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (§ 115) sowie für die in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungs­betriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes.

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, daß Widmungen nach § 82 Abs. 2 Z 1 vorliegen. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.

§ 198. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumen­gesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.

(2) Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach § 70 dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbau­berechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 119 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 119 anzuwenden. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

§ 199. Vor dem 1. Jänner 1999 verliehene Grubenmaße und Überscharen, die nach der Tiefe beschränkt waren, erstrecken sich unbeschränkt in die Tiefe. Grubenmaße und Überscharen, die im Bereich von Tagmaßen verliehen worden sind, reichen nach oben über das anstehende feste Gestein.

§ 200. Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren Bergwerksberechtigung zu.

§ 201. Stellt die Behörde fest, daß einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene Bergwerks­berechtigungen nicht auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind oder dies zwar der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht die bezüglichen Bergwerksberechtigungen bekannt­zugeben. Die Behörde hat auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen die in der Einlage allenfalls eingetragenen Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht hat die Bergwerksberechtigungen, die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzes­sionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige der Behörde hin von Amts wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

§ 202. (1) Die Inhaber von bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewil­ligungen für Magnesit, Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, für Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrundeliegenden Abbaufelder in Grubenmaße zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberech­tigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Die für aneinandergrenzende Abbaufelder begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:

        1.   Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Name und Sitz;

        2.   die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Grubenmaße;

        3.   die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der begehrten Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen;

        4.   die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politischen Bezirke, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile;

        5.   Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungs­protokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem nach § 139 anerkannten verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer der von den begehrten Grubenmaßen erfaßten Grundstücken ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist.

(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Grubenmaße mit Bescheid festzustellen.

(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder finden die §§ 41 bis 43 und 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.

(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.

(8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebühren­pflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.

§ 203. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungs­verträge betreffend Kohlenwasserstoffe gelten weiter.

(2) Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach § 74 Abs. 1 anerkannte Gewinnungsfelder.

(3) Soweit in Verträgen gemäß §§ 77 und 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 die Berechnungs­grundlagen für den Förderzins bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf m3 (Vn) abgestellt sind, gilt für die ab 1. Jänner 1995 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe als neue Berechnungsgrundlage die Wärmemenge (oberer Heizwert) in Terajoule (TJ). Soweit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund derartiger Verträge Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 1995 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endgültige Jahresrechnungen unter Beachtung des ersten Satzes durchzuführen und gleichzeitig allfällige Differenzen auszugleichen.

§ 204. Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach §§ 83 und und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien
für die Verwendung im Bergbau

§ 205. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch weiterhin verwendet werden.

(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

§ 206. Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.

Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
und Betriebsaufseher

§ 207. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

(3) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

§ 208. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete

§ 209. (1) Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.

(2) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasser­stoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.

(3) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

§ 210. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetz­blattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücks­teilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (§§ 83 und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, oder nach § 154 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzu­machen.

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

§ 211. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerks­berechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

§ 212. Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

Bestehendes Bergbaugelände

§ 213. (1) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor dem 1. Oktober 1975 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraus­sichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3.

Löschung grundbücherlicher Eintragungen

§ 214. Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen berg­freier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz

§ 215. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasser­versorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 216. Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amts­handlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

Anhängige Verfahren

§ 217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittel­verfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abge­schlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissions­schutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.

(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen.

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 218. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 219. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 17, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 221. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Berichterstattung

§ 222. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten:

           1. Zahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren;

           2. Art der Erledigung dieser Verfahren;

           3. Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen;

           4. Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren;

           5. Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen;

           6. Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstmals bis zum 1. Mai 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die im Absatz 1 genannten Daten der Bezirksverwaltungs­behörden des Landes sowie die Daten der vom Landeshauptmann geführten Verfahren zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erstmals bis zum 1. Juli 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie die Daten der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geführten Verfahren zu enthalten.

Inkrafttreten

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV., IX. und X. Abschnittes des IX. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.

(6) § 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.

Vollziehung

§ 224. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 188, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203 und 209, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungs­verfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

 

(4) Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasser­rechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundes­regierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(8) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Artikel II

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 3 entfällt.

2. Im § 62 Abs. 6 wird das Zitat “des Berggesetzes 1975” durch das Zitat “des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. XXX/19XX” ersetzt.

3. Im § 93 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat “des Berggesetzes 1975” durch das Zitat “des Mineralroh­stoffgesetzes” ersetzt.

4. Am Ende des § 94 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort “und”.

5. Im § 94 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         “7. Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz.”

6. § 96 Abs. 7 entfällt.

7. In § 98 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.”

8. § 99 Abs. 1 Z 2 entfällt.

9. § 99 Abs. 3 Z 7 lautet:

         “7. für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige Behörde,”

10. § 132 Abs. 1 entfällt.

11. § 132 Abs. 3 Z 1 entfällt.

Artikel III

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt:

§ 1 Abs. 2 Z 2 entfällt.

 

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Anton Blünegger, Dr. Udo Grollitsch, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Ing. Wolfgang Nußbaumer und Dipl.-Ing. Karl Schöggl zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) (1428 der Beilagen)

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) ist nach Meinung der unterfertigten Abgeordneten für das Plenum des Nationalrates nicht beschlußreif. 50 Abänderungsanträge, fünf Ausschußfeststellungen, ein Gutachten des Verfassungs­dienstes des Bundeskanzleramtes unmittelbar zu Beginn der Ausschußberatungen sowie Sitzungs­unterbrechungen und mehrere zeitliche Verschiebungen der Fortsetzung der Ausschußsitzung sind Indiz dafür, daß es den Regierungsparteien lediglich um eine Einigung, nicht aber um eine Sachdebatte mit freigewählten Abgeordneten im Sinne einer seriösen parlamentarischen Diskussion von Gesetzesmaterien geht. Aus diesem Grund lehnten die unterfertigten Abgeordneten eine weitere Teilnahme an den Ausschußverhandlungen ab und verließen diese nach Beginn der wiederaufgenommenen Beratungen des Wirtschaftsausschusses am 1. Dezember 1998.

Wien, 1. Dezember 1998

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Mag. Dr. Madeleine Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Wirtschaftsausschusses betreffend ein Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG)

 

1. Procedere

Der Wirtschaftsausschuß beschäftigte sich lediglich in zwei Sitzungen (27. Oktober und 1. Dezember 1998) mit dem Entwurf für ein Mineralrohstoffgesetz. Regelungsumfang als auch die Komplexität der Materie hätten die Einsetzung eines Unterausschusses mit ständigen FraktionsexpertInnen sowie die Beiziehung von betroffenen Gemeinden und Bürgerinitiativen für angebracht erscheinen lassen. So wurde die Debatte verständlicherweise vom Konfliktfeld Massenrohstoffe dominiert und für die Diskussion der bergfreien Mineralrohstoffe und des Betriebsanlagenrechts im Mineralrohstoffgesetz blieb zu wenig Zeit. Der koalitionäre Abänderungsantrag mit 50 Ziffern wurde den Grünen am 30. November nachmittags übermittelt. Das Mineralrohstoffgesetz wurde am 1. Dezember um zirka 11 Uhr in Verhandlung genommen. Nach einer mehr als dreistündigen Ausschußunterbrechung wurden um zirka 16 Uhr weitere wesentliche Abänderungsanträge von der Koalition eingebracht, sodaß schlußendlich über 80 Detail­änderungen der Regierungsvorlage vorlagen. Um zirka 17.30 Uhr wurde die Abstimmung durchgeführt. In der heute zu erstellenden Abweichenden persönlichen Stellungnahme kann daher nur eine erste Einschätzung erfolgen.

2. Regelungsumfang

Der größte Regelungsbedarf besteht zweifelsohne bei den Massenrohstoffen. Dem Raubbau an der Natur und der Verletzung des Nachbarschaftsschutzes, welche die Ausweitung des Katalogs der grundeigenen Stoffe durch die Berggesetznovelle 1990 mit sich gebracht hat, kann nicht länger tatenlos zugesehen werden. Eine Herauslösung der Massenrohstoffe aus dem Mineralrohstoffregime hätte auch weniger verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen als die jetzige Lösung. Die Gewinnung bergfreier und bundeseigener Rohstoffe sowie das Bergbauanlagenrecht hätte dann nach lückenloser Aufklärung der Katastrophe von Lassing und im Zuge der Bemühungen um ein Einheitliches Anlagenrecht (siehe zB Entwurf für ein Umwelt-Anlagen-Gesetz von Raschauer/Grabenwarter/Lienbacher) geregelt werden können.

Zu denken gab insbesondere die Tatsache, daß mit der Subsumtion sämtlicher Rohstoffe unter das Mineralrohstoffregime die Bestimmungen zur zwangsweisen Grundüberlassung, welche zugunsten knapper Rohstoffe geschaffen wurden, auch für Massenrohstoffe zur Anwendung kommen sollten. Die Beteuerung seitens des Bundesministeriums, es handle sich nur um Enteignungen zugunsten von Sicherungsmaßnahmen, war nicht überzeugend. Zumal ein Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vorlag, wonach zur Schaffung einer Zufahrtstraße zu einem geplanten Schotterabbau die zwangsweise Grundüberlassung angeordnet worden war (GZ 33 730/1/98 vom 17. März 1998). Nach Auffassung der Grünen ist der Enteignungstitel in der Regierungsvorlage zu weit gefaßt (siehe § 148 ff). Diese Kritik wurde aufgegriffen, sodaß nunmehr explizit die Enteignung bei grundeigenen Stoffen auf Sicherheits­maßnahmen eingeschränkt ist (siehe § 149 Abs. 8).

3. Was war die ÖVP/SPÖ-Punktation betreffend Schotterabbau vom 1. Oktober 1998 wert?

Gemäß der politischen Vereinbarung zwischen ÖVP und SPÖ sollte das Mineralrohstoffgesetz alle mineralischen Rohstoffe erfassen, also auch noch die restlichen Massenrohstoffe vom Gewerberecht ins Mineralrohstoffregime überführt werden. Im Gegenzug sollten aber die Genehmigungsvoraussetzungen verschärft und die Parteistellungen ausgebaut werden. Abbauverbotszonen mit Pufferzonen von 300 m sollten gelten, welche mit Zustimmung der Gemeinde und allenfalls der Grundstückseigentümer bis zu 100 m reduziert werden konnten. Den Nachbarn sollte auch der Schutz vor unzumutbaren Lärm­belästigungen aus dem Abtransport zustehen. Außerdem sollte geprüft werden, ob ein Abbau überhaupt im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Die neue Rechtslage sollte auch für anhängige Verfahren gelten. Diese Punkte entsprachen im wesentlichen dem Gesprächsstand im Juli 1998. Neu war nach dem Fall Lassing vor allem die geplante sofortige Auflösung der Berghauptmannschaften.

Die heutigen Änderungen greifen an die Substanz der Oktobervereinbarung:

        a)   Die Berghauptmannschaften sollen weitere zwei Jahre bestehen bleiben, und zwar zur Abwicklung der anhängigen Verfahren betreffend grundeigene mineralische Rohstoffe (21. Dezember 2000) und der Verfahren zur Genehmigung von Bergbauanlagen (insbesondere verarbeitende Rohstoffindustrie) (bis 1. Jänner 2000).

        b)   Die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen und Parteistellungen (§§ 81 bis 83) sollen im Gegensatz zur Regierungsvorlage nicht mehr für folgende mineralische Rohstoffe gelten, weil sie zu bergfreien erklärt werden: Kalkstein, Diabas, soweit diese als Festgesteine vorliegen und Quarzsand, Illiton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen (siehe zu den Qualitätsanforderungen näher § 3 Abs. 1 Z 4). Derartige Abbauten sollen sogar bis zum 31. Dezember 2003 nach dem Berggesetz beurteilt werden!

        c)   Die 300-m-Zone soll ohne Limit über die Regierungsvorlage hinaus verkürzt werden können, wenn zwischen Wohnbebauung oder zB Naturschutzgebiet “die besonderen örtlichen Gegeben­heiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen und Bahntrassen” dies zulassen.

“Verbessere das Verfahren und dann schau, daß möglichst wenige Anlagen darunterfallen”, könnte das Motto gelautet haben. diese aufgelisteten Änderungen gehen jedenfalls in den Punkten b und c auf die ÖVP zurück. Im Gegenzug wurde für den ArbeitnehmerInnenschutz im Bergbau das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig erklärt, womit auch bei Bergwerken und Abbauten das Arbeits­inspektorat zuständig wäre. Die “Beförderung” bestimmter Mineralrohstoffe in wirtschaftsfreundlicheres Regime ist auch ein Paradebeispiel für von der Wirtschaft ausgelöste Rechtskomplexität. Denn die genannten Rohstoffe sollen nicht wirklich bergfrei werden, eine Loslösung vom Grundeigentum, ist nicht vorgesehen. Ein Sonderregime ist geschaffen!

Vereinzelt enthalten die Abänderungen auch neben dem Zuständigkeitswechsel im Arbeitnehmerschutz weitere Positiva, wie die nunmehr unbeschränkte Parteistellung der Anrainergemeinden bei Gewin­nungsbewilligungen für obertägige grundeigene mineralische Rohstoffe und die Genehmigungspflicht für Erweiterungen und Ergänzungen der Gewinnungsbetriebspläne (wenn es auch Privilegien bei Erweiterungen bestehender Abbauten gibt).

4. Beurteilung der geplanten Neuregelung für Massenrohstoffe

Die Neuregelung wird eine Verbesserung des Nachbarschaftsschutzes bringen und die Möglichkeit eröffnen, Anträge um Gewinnungsbewilligungen aus öffentlichen Interessen abzulehnen. Der Ausgang dieser projektbezogenen Abwägungsklausel ist freilich ungewiß. Das Freiland ist nur insofern absolut geschützt als es zum Naturschutzgebiet oder Naturpark uä. erklärt wurde.

Nach Auffassung der Grünen wäre ein besserer Landschaftsschutz mittels Rohstoffkonzept, wie es im Rahmen des Harmonisierungsmodells vorgeschlagen wurde, besser zu erreichen gewesen. Erst in einer vergleichenden Beurteilung aller möglichen Standorte können jene ausgewählt werden, die am wenigsten mit den Interessen des Gesundheits- und Belästigungsschutzes, des Gewässerschutzes usw. kollidieren. Eine solch vorausschauende Standortausweisung für das gesamte Bundesgebiet sollte unter Beteilung der Gemeinde und der Länder vom Bund erfolgen. Den Gemeinden sollte das Anfechtungsrecht gegen eine solche Verordnung eingeräumt werden.

Anläßlich der Verhandlungen hatten die Grünen folgende Änderungswünsche zum konkreten Entwurf vorgebracht:

–   Generelle Verbindlichkeit der Flächenwidmungspläne;

–   Schutz vor Verkehrsemissionen als Genehmigungsvoraussetzung;

–   Nachhaltige Nutzung als öffentliches Interesse;

–   Explizierter Sanierungstatbestand für bestehende Abbauten;

–   Rohstoffkataster;

 

–   keine Enteignung zugunsten von grundeigenen Mineralrohstoffen.

Demnach sollten für die Genehmigung von Abbauten vier Kategorien von Voraussetzungen zu beachten sein, welche jede für sich zur Ablehnung des Ansuchens führen könnte:

–   der Abbau liegt außerhalb der gesetzlichen Verbotszonen gemäß MinroG;

–   die Raumordnungskonformität ist gegeben;

–   das öffentliche Interesse am Abbau überwiegt;

–   der Immissionsschutz (inklusive vor Verkehr) ist garantiert.

5. Bergfreie Mineralien

Das Regelwerk für die bergfreien Mineralien, worunter auch der Talkabbau in Lassing fällt, konnte im Ausschuß nicht annäherungsweise befriedigend thematisiert werden.

Mit Genugtuung wurde von den Grünen zur Kenntnis genommen, daß die geplante “Entbürokratisierung” bei den verantwortlichen Personen, insbesondere dem Markscheider, nach dem Fall Lassing wieder zurückgenommen wurde. Die Enteignungsbestimmungen scheinen auch für diesen Anwendungsbereich grundsätzlich reformbedürftig. Der Nachweis, daß diese zum Allgemeinen Besten notwendig sind, wäre auch bei bergfreien Mineralien in jedem Einzelfall abzuverlangen. Höchst kritisch ist die Eininstanzlich­keit zu beurteilen, welche nicht einmal durch vermehrte Parteistellungen (zB Organ der überörtlichen Raumplanung) ausgeglichen wird.

6. Betriebsanlagenrecht im MinroG

Neben den grundsätzlichen Bemerkungen unter dem Punkt Regelungsumfang ist hier insbesondere die mangelhafte Umsetzung der IPPC-RL und der Seveso-II-RL zu kritisieren. Dabei geht es nicht bloß um systemimmanente Grenzen einer materienspezifischen Umsetzung, sondern um echte Defizite wie zB den fehlenden Publizitätsbestimmungen, welche in der IPPC-RL vorgeschrieben ist: Öffentliche Auflage von Genehmigungsanträgen, Stellungnahmerecht der Öffentlichkeit, Zugänglichkeit des Genehmigungs­bescheids in aktueller Fassung und der Überwachungsergebnisse.

7. Abschließende Bemerkung

Ein wesentliches Anliegen der Grünen war, daß die neue Rechtslage für Massenrohstoffe auch den Nachbarn und der Umwelt anhängiger Projekte zugute kommt. Dieser Fall wird im wesentlichen eintreten. Weniger erfreulich ist die Tatsache, daß die alten Berghauptmannschaften für diese Verfahren noch weiterhin zuständig sein sollen. Bisher vorgefallene Rechtsbeugungen und Rechtswidrigkeiten im Sinne einer ausschließlich betreiberfreundlichen Handhabung des Berggesetzes müssen daher unseres Erachtens im Einzelfall sofortige Wirkungen haben. Hier werden disziplinarrechtliche Maßnahmen erwartet.

Mag. Dr. Madeleine Petrovic