1536 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1480 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert wird
Bei den Besprechungen am 22. Februar und 29. März 1996 über den Finanzausgleich bis zum Jahr 2000 wurde von den Finanzausgleichspartnern ua. vereinbart, daß die Körperschaftsteuer ab dem Jahr 1998 von einer ausschließlichen Bundesabgabe in eine gemeinschaftliche Bundesabgabe umgewandelt wird und daß auf Basis des Erfolges 1997 verteilungsneutrale einheitliche Aufteilungsschlüssel für die Körperschaftsteuer (KöSt), die veranlagte Einkommensteuer (vESt), die Lohnsteuer (LSt) und die Kapitalertragsteuer I (KeSt I) gelten sollen.
Motiv für diese Vereinbarung über den einheitlichen Schlüssel war, diese vier einkommensabhängigen Abgaben, die sich außerdem teilweise steuerrechtlich nur durch unterschiedliche Einhebungsmodalitäten unterscheiden, auch finanzausgleichsrechtlich gleich zu behandeln. Verschiebungen zwischen diesen Abgaben durch Änderungen in den Steuergesetzen oder Änderungen in den Einhebungsmodalitäten sollten keinen Einfluß auf die Ertragsanteile haben.
Im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes wurden entsprechende Berechnungen vorgelegt, wobei von seiten der Vertreter der Länder alternative Überlegungen insbesondere zur Basis “Erfolg 1997” angestellt wurden, jedoch letztlich auch von dieser Seite diese Berechnungsgrundlage akzeptiert wurde.
Bei einer Gesamtbetrachtung der drei Gebietskörperschaftsebenen Bund, Länder und Gemeinden ist eine bloße Änderung der Verteilungsschlüssel in Summe neutral. Welche Gebietskörperschaften von der Einführung des einheitlichen Schlüssels profitieren, hängt von der unterschiedlichen Dynamik der betroffenen Abgaben ab. Längerfristig wird sich somit für derartige Vergleiche auch die konkrete Gestaltung der beabsichtigten Steuerreform auswirken.
Ein Vergleich der bisherigen Rechtslage zum einheitlichen Schlüssel ergibt, daß bei einer relativ dynamischeren Entwicklung der Körperschaftsteuer die Länder und Gemeinden von der Änderung profitieren, umgekehrt jedoch der Bund bei einer besseren Entwicklung der drei anderen betroffenen Abgaben.
Kurzfristig sollten Länder und Gemeinden aus der Neuregelung einen Gewinn zu Lasten des Bundes erzielen: Ausgehend von der aktuellen Schätzung der Aufkommen erhöhen sich die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 1998 um rund 500 Millionen Schilling, diejenigen der Gemeinden um rund 550 Millionen Schilling. Auf Basis der Aufkommen im Bundesvoranschlag 1999 sinken allerdings umgekehrt die Ertragsanteile der Länder um rund 460 Millionen Schilling, diejenigen der Gemeinden um rund 190 Millionen Schilling.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus § 7 Abs. 2 F-VG 1948.
Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Jakob Auer, Ing. Wolfgang Nußbaumer und Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 12 02
Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997 und BGBl. I Nr. 79/1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte “die Körperschaftsteuer”.
2 § 6 Abs. 2 lautet:
“(2) Vom Aufkommen an Wohnbauförderungsbeitrag sind im Jahr 1998: 308 438 000 S, im Jahr 1999: 389 750 000 S sowie im Jahr 2000: 467 514 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.”
3. In § 7 Abs. 1 werden vor den Worten “die Umsatzsteuer” die Worte “die Körperschaftsteuer,” eingefügt.
4. In § 7 Abs. 2 entfallen die Z 1 sowie der letzte Satz und lautet der erste Satz:
“Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt.”
5. In § 8 Abs. 1 werden die Zeilen
“Veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 46,847 28,738 24,415
Lohnsteuer 63,596 20,405 15,999
Kapitalertragsteuer I 20,825 13,193 65,982”
durch folgende Zeilen ersetzt:
“Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlage Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514”
6. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a) Bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2) abzuziehen:
1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.”
7. In § 8 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
“Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 1a Z 2 zu erfolgen.”
8. Nach § 8 Abs. 3 Z 1 lit. d wird folgende lit. e angefügt:
“e) bei der Körperschaftsteuer im Jahr 1998: 93 240 000 S, im Jahr 1999: 117 820 000 S sowie im Jahr 2000: 141 328 000 S”.
9. In § 8 Abs. 5 lautet der erste Satz:
“Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung “Siedlungswasserwirtschaft” zu überweisen und nutzbringend anzulegen.”
10. In § 8 Abs. 6 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 ersetzt:
“1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder
a) 77,967 vH nach der Volkszahl und
b) 22,033 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,616 vH
Kärnten 5,364 vH
Niederösterreich 14,376 vH
Oberösterreich 15,843 vH
Salzburg 7,853 vH
Steiermark 10,761 vH
Tirol 10,555 vH
Vorarlberg 6,833 vH
Wien 26,799 vH;
auf die Gemeinden
c) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und
d) 27,247 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,407 vH
Kärnten 4,709 vH
Niederösterreich 12,941 vH
Oberösterreich 16,271 vH
Salzburg 7,647 vH
Steiermark 8,869 vH
Tirol 8,788 vH
Vorarlberg 5,652 vH
Wien 33,716 vH”
10a. In § 8 Abs. 6 Z 3 entfallen die Worte “bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden,”.
11. § 8 Abs. 6 Z 4 bis 6 lauten:
“4. Bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
5. Bei der Umsatzsteuer auf die Länder
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,572 vH
Kärnten 6,897 vH
Niederösterreich 14,451 vH
Oberösterreich 13,692 vH
Salzburg 6,429 vH
Steiermark 12,884 vH
Tirol 7,982 vH
Vorarlberg 3,717 vH
Wien 31,376 vH,
b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;
auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 1,583 vH
Kärnten 5,247 vH
Niederösterreich 15,004 vH
Oberösterreich 16,318 vH
Salzburg 9,326 vH
Steiermark 9,657 vH
Tirol 9,021 vH
Vorarlberg 6,428 vH
Wien 27,416 vH;
6. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,327 vH
Kärnten 8,812 vH
Niederösterreich 17,831 vH
Oberösterreich 17,964 vH
Salzburg 8,832 vH
Steiermark 14,879 vH
Tirol 11,761 vH
Vorarlberg 4,331 vH
Wien 13,263 vH”
12. Nach dem § 23 Abs. 3d werden folgende Abs. 3e und 3f eingefügt:
“(3e) § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3f) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 umzustellen; dabei sind die bis dahin bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen.”