1537 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


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über die Regierungsvorlage (1516 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Poststruktur­gesetz sowie das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden (Poststrukturgesetz-Novelle 1998)


Mit dem Poststrukturgesetz (Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post und Telegraphenverwaltung in eine Aktien­gesellschaft angeordnet; Ziel war, das neu geschaffene Unternehmen Post und Telekom Austria AG (PTA) nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und unter den von der Europäischen Union vorgegebenen neuen Wettbewerbsbedingungen optimal zu positionieren, die PTA bis 31. Dezember 1999 an die Börse zu bringen und die von der Post und Telegraphenverwaltung eingegangenen Schulden abzubauen bzw. zu verwalten.

Die Umsetzung dieser Zielsetzungen erforderte neben der Einführung von bei der Post und Telegraphen­verwaltung ursprünglich nicht vorhandenen kaufmännischen Funktionen, wie zB Vertrieb, Marketing und ein dem Rechnungslegungsgesetz entsprechendes Rechnungswesen, auch das Eingehen strategischer Partnerschaften in Form von Kooperationen, zB im Paketbereich, und von Teilprivatisierungen, wie sie bei der Mobilkom Austria AG durchgeführt wurde und für den Bereich der Telekom Austria AG in Durchführung begriffen ist.

Die guten Bilanzergebnisse des Geschäftsjahres 1997 haben gezeigt, daß diese Unternehmensstrategie erfolgreich war: die Ziele des Businessplanes wurden in wichtigen Unternehmsbereichen übertroffen; die strategische Teilprivatisierung der Mobilkom Austria AG brachte dem Unternehmen die Marktführer­schaft und ein positives Bilanzergebnis. Die strategische Teilprivatisierung der Telekom Austria AG wird die Flexibilität dieses Unternehmensbereiches erhöhen, die von der Post und Telekombeteiligungs­verwaltungsgesellschaft (PTBG) übernommenen Schulden reduzieren und eine geeignete Eigenkapital­ausstattung für die Bereiche Postdienst und Postautodienst sichern.

Während die Generalziele des Poststrukturgesetzes, nämlich Sicherung der Werthaltigkeit des Unter­nehmens, Schuldenabbau und Verbesserung der Wettbewerbsposition, planmäßig bzw. früher als ursprünglich angenommen erreicht wurden, sind hinsichtlich des Zieles Börsegang der PTA bis 1999 neue Überlegungen notwendig, weil der geplante Börsegang bis zum festgesetzten Zeitpunkt nicht ohne wirtschaftlichen Schaden für die PTA und für die PTBG durchführbar ist.

Seit der Verabschiedung des Poststrukturgesetzes haben sich die regulatorischen sowie die wettbewerb­lichen Rahmenbedingungen teilweise drastisch und in einem damals noch nicht abzusehenden Maß verändert: Hinzuweisen ist zB auf die vollständige Liberalisierung des Telekommarktes per 1. Jänner 1998, die Einsetzung eines unabhängigen Regulators, die liberale Vergabe von Lizenzen sowie die Festle­gung der “interconnection fee” in einer von der PTA nicht erwarteten geringen Höhe; ferner die Neuordnung der internationalen und nationalen Konkurrenzsituation auf Grund der Marktliberalisierung, die Profilierung starker Wettbewerber und die beschleunigte Tarifreduktion.

Für den Bereich des Postdienstes und des Postautodienstes haben sich die Rahmenbedingungen teilweise ebenfalls verändert; hinzuweisen ist zB auf die Teilprivatisierung des Briefmarktes seit Anfang 1998, die Öffnung des Wettbewerbes am Paketmarkt sowie auf den erhöhten Wettbewerb am Bussektor auf Grund steigender Bedeutung privater Busunternehmen.

Die Mitte 1998 durchgeführte Verselbständigung des Telekombereiches und die Teilprivatisierung dieses Bereiches eröffnet eine wirtschaftlich attraktive Alternative, die zu einem wesentlichen Schuldenabbau bei der PTBG und damit zu einer Reduzierung der Haftung des Bundes führen wird.

Die Organe der PTA und der PTBG und die von PTA und PTBG zugezogenen internationalen Berater haben sich daher übereinstimmend für eine Verschiebung des Börseganges der PTA ausgesprochen und darauf hingewiesen, daß die Hereinnahme eines strategischen Partners für den Telekombereich zu einer maßgeblichen Erhöhung des Unternehmenswertes dieses Bereiches führen und damit einen wesentlich höheren Privatisierungserlös ermöglichen würde. Es wurde auch übereinstimmend festgestellt, daß eine von den übrigen Unternehmensbereichen der PTA getrennte Privatisierung des Telekombereiches erheblich höhere Privatisierungserlöse ermöglichen würde, weil der Konglomeratsabschlag, der erfahrungsgemäß 15% beträgt, wegfallen würde und weil der Abschlag, der bei erstmaligen Börsegängen üblicherweise angesetzt wird (IPO-Abschlag), Dank der Möglichkeit zur klareren Positionierung geringer wäre, als bei einem gemeinsamen Börsegang der gesamten PTA. Außerdem würde eine getrennte Privatisierung bei der Restrukturierung und Sanierung von Postdienst und Postautodienst größere Verbesserungs- und Wertpotentiale bewirken.

Die Privatisierung des Telekommunikationsbereiches einerseits sowie des Postdienstes und des Postauto­dienstes andererseits sollen daher getrennt erfolgen, wobei es bezüglich Postdienst und Postautodienst derzeit noch zu keiner Festlegung über die Art der Privatisierung kommen soll. Postdienst und Postbusdienst sollen erst durch geeignete Maßnahmen restrukturiert und in der Folge privatisiert werden.

Es ist daher erforderlich, das bestehende Poststrukturgesetz zu novellieren wobei, folgende wesentliche Regelungen getroffen werden sollen:

Die Verpflichtung, bis 1999 einen Börsegang des Gesamtunternehmens PTA durchzuführen, soll aufgehoben werden; anstelle dessen soll die Verpflichtung treten, die Unternehmensbereiche Postdienst und Postautodienst nach Vorlage entsprechender Privatisierungskonzepte zu privatisieren. Mit dem Wegfall des Privatisierungsauftrages für das Gesamtunternehmen wird die Möglichkeit eröffnet, die Telekom Austria AG selbst ab dem Jahr 2000 an der Börse einzuführen.

Die vorliegende Novelle soll jedoch im Interesse möglichst großer Flexibilität und damit im Interesse des Erzielens eines möglichst hohen Erlöses für privatisierte Beteiligungen weder Fristen für die Durch­führung bestimmter Privatisierungsmaßnahmen noch eine Festlegung der Umstrukturierungsmethoden enthalten. Diese Flexibilität ist im Hinblick auf das durch das Privatisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1997, eingeführte Erfordernis der Zustimmung der Bundesregierung zu Privatisierungskonzepten vertretbar.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Poststrukturgesetzes und des Post-Betriebsverfassungs­gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1  Z 4, Z 6 und Z 11 B-VG.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Peter, Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Hermann Böhacker, Reinhart Gaugg und Mag. Herbert Kaufmann sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung von Abänderungsanträgen der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.

Den angenommenen Abänderungsanträgen waren folgende Erläuterungen beigefügt:

Zu Art. I Z 34 (§ 19 Abs. 3 zweiter Satz):

Die Vorstände der ausgegliederten Unternehmen sollen die Kollektivverträge verhandeln. Der Abschluß und die Abänderung von Kollektivverträgen sind durch die jeweiligen Aufsichtsräte zu beraten.

Zu Art. I Z 36 (§ 10 Abs. 1):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, insbesondere gegenüber dem Grundbuchsgericht. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post und Telekom Austria AG ausgenommen sind, BGBl. II Nr. 79/1997, liegt bereits vor.

Zu Art. I Z 37 (§ 10 Abs. 3):

Die beiden ersten Sätze des § 10 Abs. 3 werden ersatzlos aufgehoben, da sie den vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Eindruck vermittelt haben, daß die dort erwähnte Amtsbestätigung des Bundesministers für Finanzen stets Voraussetzung für die Verbücherung des außerbücherlichen Eigentumsüberganges an die Post und Telekom Austria AG nach § 136 GBG sein soll.

Tatsächlich ist aber die Vorlage einer Urkunde zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinn des § 136 GBG dann nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist. Mit Beziehung auf den in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Eigentumsübergang an Liegenschaften wird dies in aller Regel der Fall sein, da sich die Unrichtigkeit in Verbindung mit dem Grundbuchsstand unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 1 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnung ergibt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 02

                                 Heinz Gradwohl                                                               Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz sowie das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden (Poststrukturgesetz-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesell­schaft (Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.”

3. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.”

4. § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.”

5. Im § 4 entfällt im ersten Absatz die Bezeichnung “(1)”.

6. § 4 Abs. 2 entfällt.

7. Im § 5 Abs. 1 lauten die ersten drei Sätze:

“Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung.”

8. § 7 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinn­verteilung ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekom­beteiligungsverwaltungsgesellschaft bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.”

9. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Worte “und der Generalversammlung”.

10. Im § 11 Abs. 3 werden nach den Worten “und die Verwaltung” die Worte “und Tilgung” eingefügt.

11. Im § 11 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

12. Im § 11 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

13. Im § 11a wird folgender Abs. 1 eingefügt:

“(1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berück­sichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.”

14. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 2 und lautet:

“(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisie­rungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisie­rungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.”

15. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3.

16. Im § 11b werden folgende Abs. 1 und Abs. 2 eingefügt:

“(1) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittel­bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungs­gesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen

           a) durch Erteilung von Informationen,

          b) bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,

           c) bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und

          d) durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.”

17. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3, wobei nach dem Ausdruck “verpflichtet,” der Ausdruck “Interessenten” eingefügt wird.

18. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 4.

19. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 5.

20. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 6.

21. Im § 11b wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.”

22. Im § 13 wird dem bisherigen Wortlaut die Bezeichnung Abs. 1 vorangestellt.

23. Im § 13 zweiter Satz werden nach den Worten “und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht” nach Setzung eines Beistriches die Worte “unbeschadet des Rechtes der Post und Telekom­beteiligungsverwaltungsgesellschaft, die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b Abs. 2 durchzusetzen,” eingefügt.

24. Im § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.”

25. Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt:

§ 13a. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechts­nachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.”

26. § 14 Abs. 1 lautet:

“(1) Für die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.”

27. Im § 14 Abs. 3 wird die Paragraphenbezeichnung “13” durch “13a” ersetzt.

28. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

“(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten Umgründungsmaßnahmen.”

29. Im § 14 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

30. § 14 Abs. 5 entfällt.

31. Im § 15 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

“Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend.”

32. Im § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz:

“Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.”

33. Im § 19 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

“Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechts­nachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.”

34. Im § 19 Abs. 3 lauten der zweite und der dritte Satz:

“Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeits­verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.”

35. Im § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie § 23 werden die Worte “Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch die Worte “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

36. Im § 10 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

“Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen.”

37. Im § 10 Abs. 3 entfallen der erste und der zweite Satz.

Artikel II


Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 114/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,”

2. § 3 Z 3 lautet:

         “3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, sowie”

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikel I Z 24 und Z 31 sowie, soweit gesellschaftsrechtliche Bestimmungen berührt sind, hinsichtlich des Artikel I Z 25,

          b) der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich des Artikel I Z 4 und Z 35,

           c) die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich des Artikel I Z 33 und Z 34 und des Artikel II sowie, soweit arbeitsverfassungsrechtliche Bestimmungen berührt sind, hinsichtlich des Artikel I Z 7, und

          d) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.