1551 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsge­setz und das Impfschadengesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1998 – SRÄG 1998) (943/A)

Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben den gegen­ständlichen Initiativantrag am 26. November 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Zu den Art. 1 bis 3 (§§ 577 und 578 ASVG, 277 und 278 GSVG sowie 267 und 268 BSVG):

Die Pensionen und Renten werden entsprechend der Empfehlung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 um 1,5% erhöht. Darüber hinaus sollen im Jahr 1999 600 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt werden, die in Form von ,Einmalzahlungen‘ an die Bezieher von Pensionen nach den Sozialversicherungsgesetzen zur Auszahlung gebracht werden. Dies wurde in einer zwischen der Bundesregierung und Vertretern der maßgeblichen Pensionistenorgani­sationen am 19. November 1998 abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt.

Durch die Umsetzung dieser Vereinbarung, die eine wesentlich über der Inflationsrate liegende Erhöhung der Pensionen bewirkt, wird eine Stärkung der Kaufkraft der Pensionsbezieher erzielt; gleichzeitig wird den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen von Beziehern niedrigerer Pensionen Rechnung getragen.

Zum einen soll sichergestellt werden, daß Ausgleichszulagenbezieher im Jänner 1999 eine ,zusätzliche Ausgleichszulage‘ erhalten. Diese Leistung wird rund 251 000 Personen zugute kommen.

Zum anderen sollen alle Pensionsbezieher zu der für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage in der Höhe von 3,5% des monatlichen Gesamtpensionseinkommens – limitiert mit 300 S – erhalten. Die Ausgleichszulagenbezieher sollen zur Pension für Juni 1999 jedenfalls 300 S erhalten.

Der Gesamtaufwand für die Pensionsanpassung 1999 wird sich auf 4,8 Milliarden Schilling belaufen, wobei 4,2 Milliarden Schilling auf die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor von 1,015 und 600 Millionen Schilling auf die Zusatzleistungen entfallen.

Zu den Art. 4 bis 7 (§§ 113b und 115 KOVG 1957, §§ 17c und 19 OFG, §§ 98b und 99 HVG und §§ 8c und 9 Impfschadengesetz):

Die Bestimmungen über die ,zusätzliche Ausgleichszulage 1999‘ und die ,besondere Pensionszulage 1999‘ sollen auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts analog übernommen werden.

Der zusätzliche Aufwand wird im Jahr 1999 rund 22 Millionen Schilling betragen.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (943/A) in seiner Sitzung am 3. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Edeltraud Gatterer.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Volker Kier und MMag. Dr. Madeleine Petrovic.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 943/A enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 03

                              Edeltraud Gatterer                                                         Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungs­gesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Impfschaden­gesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1998 – SRÄG 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das  Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird wie folgt geändert:

Nach § 576 werden folgende §§ 577 und 578 samt Überschriften angefügt:

“Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

§ 577. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

           1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

           2. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichs­zulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Besondere Pensionszulage 1999

§ 578. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.”

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1998, wird wie folgt geändert:

Nach § 276 werden folgende §§ 277 und 278 samt Überschriften angefügt:

“Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

§ 277. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

           1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

           2. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichs­zulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Besondere Pensionszulage 1999

§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.”

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 140/1998, wird wie folgt geändert:

Nach § 266 werden folgende §§ 267 und 268 samt Überschriften angefügt:

“Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

§ 267. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

           1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

           2. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoein­kommens (§ 140 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche  Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Besondere Pensionszulage 1999

§ 268. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.”

Artikel 4

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:

“§ 113b. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.”

2. Dem § 115 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 113b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 5

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:

“§ 17c. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.”

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 6

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt:

“§ 98b. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.”

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 7 angefügt:


“(7) § 98b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 7

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:

“§ 8c. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.”

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”