1556 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 21. 1. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 – JWG geändert wird (Jugend­wohlfahrtsgesetz-Novelle 1998)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, geändert durch Kundmachung BGBl. Nr. 259/ 1992, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Mißhand­lung oder des sexuellen Mißbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 oder auf Grund berufs­rechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen. Diese Daten sind nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu überlassen.”

2. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist vorzusorgen.

(2) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.”

3. Im § 11 lautet Abs. 2:

“(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).”

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

4. § 12 Abs. 1 lautet:

“(1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:

           1. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungs­schwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen,

           2. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinder­schutzzentren,

           3. vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,

           4. Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

           5. Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen und Tagesbe­treuung (§ 21a),

           6. Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlaf­stellen,

           7. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.”

5. Im § 16 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. Der bisherige Inhalt des § 21 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden kann.”

7. Nach § 21 wird folgender § 21a mit Überschrift eingefügt:

“Tagesbetreuung

§ 21a. (1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.

(2) Tagesmütter, -väter und Gruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen.

(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1.”

8. Im § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “und ganzjährig betrieben werden”.

9. Im § 27 Z 2 entfällt die Wortfolge “zur Durchsetzung”.

10. § 28 Abs. 1 lautet:

“(1) Volle Erziehung umfaßt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 21 Abs. 2, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 7) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.”

11. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des Jugend­lichen längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist.”

12. Nach § 33 wird folgender § 33a mit Überschrift eingefügt:

“Entgelt für Unterstützung der Erziehung

§ 33a. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für die Unterstützung der Erziehung von den Erziehungsberechtigten (§ 29) zu entrichten sind. Dabei sind Art und Umfang der Unterstützung der Erziehung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungs-pflichtigen angemessen zu berücksichtigen.”

13. Im § 37 lautet der Abs. 2:

“(2) Soweit ihre Wahrnehmungen drohende oder bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohls betreffen, haben in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige Angehörige medizinischer Gesundheitsberufe sowie sonstige im Rahmen der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger zu machen, soweit die Wahrnehmungen den Minderjährigen betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen von bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Für Ärzte gilt § 54 Abs. 6 Z 1 Ärztegesetz 1998.”

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3. 

14. § 39 lautet:

“§ 39. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33) sowie über Entgelte für die Unterstützung der Erziehung (§ 33a), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.”

15. § 40 lautet:

“§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohl­fahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.”

 

Artikel II

§ 42 Abs. 1 lautet:

“Dieses Bundesgesetz tritt mit XX.XX.XXXX in Kraft.”

Vorblatt

Ziel:

Mit Entschließung vom 14. Juli 1994, E 157-NR/XVIII. GP, hat der Nationalrat die damalige Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie ersucht, dem Parlament bis Juni 1996 einen Bericht vorzulegen, der die genauen Auswirkungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes in allen Bundesländern aufzeigt. Ein diesbezüglicher Bericht wurde fristgerecht vorgelegt und vom Nationalrat angenommen. Grundsätzlich wurde festgestellt, daß das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 auch heute noch tauglich ist, die gestellten Anforderungen zu bewältigen, jedoch wurden auf Grund der Erfahrungen der Praxis auch einige Änderungsvorschläge unterbreitet.

Der Nationalrat faßte überdies am 19. September 1996 einstimmig eine Entschließung, E-22 NR/XX. GP, mit der der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ersucht wurde, dem Nationalrat ehestens eine Regierungsvorlage zuzuleiten, durch die eine zentrale Stelle für die Meldung von Verletzungen beim Jugendwohlfahrtsträger und die entsprechende datenschutzrechtliche Absicherung solcher Meldungen geschaffen wird.

Der vorliegende Novellierungsentwurf soll dem aufgezeigten Reformbedürfnis sowie der verfassungs­konformen Umsetzung der Zielsetzungen der Nationalratsentschließung Rechnung tragen.

Verfassungsrechtliche Grundlage:

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge fällt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in Gesetzgebung über die Grundsätze in die Kompetenz des Bundes. Zivilrecht und Gesundheitswesen fallen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 bzw. 12 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes.

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

EU-Konformität:

EU-Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Kosten:

Durch die vorliegende Gesetzesänderung erwachsen Bund und Ländern keine unmittelbaren Kosten.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Mit Entschließung vom 14. Juli 1994, E 157-NR/XVIII. GP, hat der Nationalrat die damalige Bundes­ministerin für Umwelt, Jugend und Familie ersucht, dem Parlament bis Juni 1996 einen Bericht vorzulegen, der die genauen Auswirkungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes in allen Bundesländern aufzeigt. Ein diesbezüglicher Bericht wurde fristgerecht vorgelegt und vom Nationalrat angenommen.

Grundsätzlich wurde festgestellt, daß aus der Sicht der befragten Institutionen in den Bundesländern das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 auch heute noch tauglich ist, die gestellten Anforderungen zu bewältigen. Aufgezeigte Änderungsvorschläge wurden in einer im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingesetzten Arbeitsgruppe vertiefend diskutiert und jene Bereiche herausgearbeitet, die eine Änderung des JWG 1989 notwendig machen.

Auf Grund der Arbeitsgruppenergebnisse sind in folgenden Bereichen Änderungen vorzunehmen:

        1.   Professionalisierung der in der Jugendwohlfahrt Tätigen;

        2.   Ausweitung des Angebots an Sozialen Diensten zB Elternbildung, niederschwellige Einrich­tungen;

        3.   Erweiterung des Pflegegeldanspruches auf verwandte Personen;

        4.   Regelung der Tagesbetreuung von Kindern;

        5.   Erlebnispädagogik als methodischer Ansatz;

        6.   Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe im Falle der Gefährdung des Kindeswohls;

        7.   Einführung eines Kostenersatzes der Eltern bei Unterstützung der Erziehung.

Die Änderungen in den angeführten Bereichen wurden notwendig, um den seit Inkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 erfolgten Entwicklungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.

Überdies faßte der Nationalrat am 19. September 1996 einstimmig eine Entschließung, E-22 NR/XX. GP, mit der der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ersucht wurde, dem Nationalrat ehestens eine Regierungsvorlage zuzuleiten, durch die eine zentrale Stelle für die Meldung von Verletzungen beim Jugendwohlfahrtsträger und die entsprechende datenschutzrechtliche Absicherung solcher Meldungen geschaffen wird.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 4):

Bereits im Jahr 1989 wurden im § 146a ABGB und im JWG Gewaltanwendung und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides zur Durchsetzung von Erziehungszielen als rechtswidrig normiert (“Züchtigungsverbot”).

Primäraufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist Stärkung der Erziehungskraft der Familie. Dies soll durch ein umfassendes Angebot gewährleistet werden. Wenn die Erziehungsberechtigten das Wohl ihrer Kinder nicht gewährleisten (können), besonders aber bei erzieherischer Gewalt an Kindern, ist die öffentliche Jugendwohlfahrt zum Eingreifen verpflichtet.

Aus Unkenntnis über die Bedürfnisse von Kindern, über alters- und zeitgemäße erzieherische Maßnahmen, aber auch wegen falsch verstandener Solidarität des familiären und sozialen Umfeldes, werden Gewalthandlungen an Kindern jedoch oftmals nicht erkannt oder nicht aufgedeckt.

Auf Grund einer Neuregelung im Ärztegesetz sind Ärzte verpflichtet, den Verdacht einer Mißhandlung, des Quälens, der Vernachlässigung oder des sexuellen Mißbrauchs von Minderjährigen dem jeweils zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu melden. Weiters werden mit der vorliegenden Novelle auch Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflichten anderer medizinischer und nichtmedizinischer Gesund­heitsberufe normiert.

Die Kenntnis dieser Meldungen ist für die vor Ort tätigen MitarbeiterInnen der Jugendwohlfahrtsbehörden unerläßlich, um entsprechende Hilfe für die betroffenen Minderjährigen und deren Familien anbieten zu können. Für die Einleitung der erforderlichen Erhebungen und Hilfsmaßnahmen ist unverzüglich Sorge zu tragen.

Um eine effiziente Erfüllung dieser Aufgaben zu gewährleisten, sind diese Informationen bei den jeweils zuständigen Behörden personenbezogen zu sammeln, dh. alle einen bestimmten Minderjährigen betreffen­den Meldungen sind gesammelt zu erfassen. Das Land hat im Rahmen seiner Organisationskompetenz dafür Sorge zu tragen, daß durch verwaltungstechnische Abläufe bedingte zeitliche Verzögerungen, die Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Kindeswohls bewirken, vermieden werden. Den Bundes­ländern steht es frei, im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Art. 15 B-VG einen regelmäßigen Datenaus­tausch zu vereinbaren.

Mitteilungen an unzuständige Behörden sind ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Auch die zur Feststellung dieser Behörde nötigen Erhebungen sind unverzüglich zu tätigen.

Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen und wird dadurch eine andere Behörde örtlich zuständig, sind die gemäß Abs. 4 gesammelten Daten unverzüglich an die nunmehr zuständige Behörde weiterzuleiten.

Die Weitergabe von Daten ist nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zulässig, insbesondere können im Wege der Amtshilfe Auskünfte über das Vorliegen sowie den Inhalt von Meldungen an andere Jugendwohlfahrtsträger erteilt werden. Die Information ist auf die Verbindung zwischen Jugendwohlfahrtsträger und Melder beschränkt.

Zu Art. I Z 2 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Im Hinblick auf zeitgemäße Professionalität soll künftig in der Regel geeignetes Personal eingesetzt werden, das auch über eine einschlägige Fachausbildung verfügt. In jenen Bereichen, die eine fachein­schlägige Ausbildung nicht erfordern, soll weiterhin die Heranziehung geeigneter sonstiger Personen möglich sein.

Der Landesgesetzgebung obliegt es, im einzelnen festzulegen, für welche Tätigkeitsbereiche in der öffentlichen Jugendwohlfahrt welche erfolgreich absolvierte Ausbildung erforderlich ist. Sofern für einen Tätigkeitbereich eine standardisierte, gesetzlich geregelte Ausbildung nicht vorhanden ist, kann die Landesgesetzgebung durch Verordnung auch die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung regeln (zB für Pflege- und Tageseltern).

Die Landesgesetzgebung wird auch zur Vorsorge für die erforderliche Supervision der in der Jugend­wohlfahrt Tätigen verpflichtet.

Der Begriff “öffentliche Jugendwohlfahrt” umfaßt alle durch dieses Gesetz übertragenen Tätigkeits­bereiche und gilt somit sowohl für das Personal öffentlicher Träger als auch für jenes privater Träger.

Zu Art. I Z 3 (§ 11 Abs. 2):

Kinder und Jugendliche, die Betreuung und Unterbringung ablehnen, sind tatsächlich gegen ihren Willen in Einrichtungen nicht haltbar bzw. können nicht aufgenommen werden. Es ist daher notwendig, im Rahmen der sozialen Dienste niederschwellige Dienste für diese Minderjährigen anzubieten, durch welche nicht nur ihre primäre Grundversorgung gewährleistet ist, sondern auch die Möglichkeit zur Kontaktauf­nahme mit Fachkräften der Jugendwohlfahrt geschaffen wird. Ziel dieser Einrichtungen ist letztendlich die (Wieder-)Eingliederung der betroffenen Jugendlichen in soziale Strukturen.

Zu Art. I Z 4 (§ 12 Abs. 1):

Z 1:

Elterliche Erziehung findet bewußt durch beabsichtigtes Handeln und unbewußt durch das Zusammen­leben von Eltern und Kindern statt. Zur Bewußtmachung der unkündbaren Elternverantwortung und der Stärkung der Elternkompetenz, aber auch zur Prävention von Beziehungsschwierigkeiten und Ent­wicklungsstörungen oder von Gewalt an Kindern ist ein begleitendes Hilfsangebot erforderlich.

Diese Unterstützung wird bereits heute in einem vielfältigen Angebot privater und öffentlicher Träger angeboten und ist teilweise auch in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer vorgesehen.

Um ein Signal für die Wichtigkeit der Elternbildung als ein Instrument der Prävention zu setzen, soll diese an erster Stelle in die Aufzählung des § 12 aufgenommen werden.

Z 2:

Die beispielsweise Aufzählung wird durch bewährte Einrichtungen wie Mutter- bzw. Elternberatung und Erziehungsberatung ergänzt.

Seit Inkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 wurden die unterschiedlichsten Therapieformen entwickelt. Eine auch nur beispielsweise Aufzählung dieser Formen würde den Rahmen des Gesetzes sprengen, weshalb auch die Anführung der Familientherapie entfallen soll.

Der Begriff “Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung” wird durch “Förderung der gewaltlosen Erziehung” ersetzt, da dies dem Ziel der Serviceorientierung der Jugendwohlfahrt besser entspricht.

Z 5:

Anpassung der Terminologie an § 21a der Novelle.

Z 6:

Niederschwellige Angebote wie Streetwork arbeiten mit Jugendlichen im Alter von etwa 13 bis 19 Jahren, wobei der Begriff “Jugendliche” nicht nur über gesetzliche Altersgrenzen, sondern über soziale Zuge­hörigkeiten zu jugendlichen Lebenswelten definiert wird. Streetwork arbeitet als aufsuchende Sozialarbeit zielgruppen- und szeneorientiert mit

–   auffälligen Jugendlichen/Jugendgruppen, deren Aktivitäten sie mit der Gesellschaft in Konflikt bringen,

–   Angehörigen von jugendlichen Subkulturen, die auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Nationalität oder durch die Wahl ihrer Treffpunkte ausgegrenzt sind,

–   Jugendlichen, die ihre Identität über erhöhte Gewaltbereitschaft wie Rechtsradikalismus definieren,

–   Jugendlichen, die selbst nicht organisationsfähig sind oder aus sonstigen sozialen Betreuungsrastern herausfallen.

Die Methode Streetwork wird durch die Grundsätze der Freiwilligkeit, der Parteilichkeit für die Jugendlichen und der Anonymität gekennzeichnet. Sensibilität, Akzeptanz sowie Verläßlichkeit und regelmäßige Präsenz in der betreuten Gruppe sind erforderlich, um tragfähige Beziehungen aufzubauen.

Durch betreute Notschlafstellen sollen vor allem sehr junge Jugendliche erfaßt werden, die in keiner Institution zu integrieren sind. Diese haben auf Grund ihrer Biografie und Persönlichkeitsentwicklung nicht die Fähigkeit entwickelt, sich in soziale Strukturen einzufügen, und können mit bestehenden Angeboten der Jugendwohlfahrt (zunächst) nicht erreicht werden. Sie meiden für ihr Alter geeignete Sozialeinrichtungen, da diese mit Regeln verbunden sind, die sie nicht einhalten können oder wollen, leben auf der Straße, nehmen zT Drogen oder gehören teilweise dem Prostitutionsmilieu an. Die niederschwellige Einrichtung soll durch qualifiziertes Personal den Minderjährigen die Möglichkeit zur Deckung ihrer Individualbedürfnisse geben und versteht sich als Übergangseinrichtung. Die Einrichtung bietet sowohl Grundversorgung für die Minderjährigen (Ernährung, Hygiene, Schlafmöglichkeit) und unverbindliche Gesprächsangebote, aber auch Hilfe bei der Erarbeitung von Zielen und Begleitung auf dem Weg zur Krisenbewältigung und Konfliktlösung.

Weiters werden Umnumerierungen der bisherigen Ziffern vorgenommen, um einen logischen Aufbau des § 12 zu gewährleisten.

Zu Art. I Z 5 (§ 16 Abs. 3):

Wegen der wachsenden Bedeutung der außerfamilialen Tagesbetreuung durch Tagesmütter uä. wird diese in Z 7 (§ 21a) definiert und die Landesgesetzgebung zur Regelung der Bewilligungs- und Widerrufs­voraussetzungen verhalten. Im § 16 Abs. 2 entfällt daher der letzte Satz.

Zu Art. I Z 6 (§ 21 Abs. 2):

Bereits im ABGB wird eine Bevorzugung der Verwandtenpflege gegenüber der Unterbringung bei einer Pflegefamilie, in einem Heim oder sonstigen Einrichtung zum Ausdruck gebracht. Durch die Gewährung von regelmäßigen Geldleistungen werden verwandte Pflegepersonen oftmals erst finanziell in die Lage versetzt, Pflege und Erziehung für den Minderjährigen zu übernehmen.

Die Landesgesetzgebung wird daher ermächtigt, bei Verwandtenpflege die Gewährung eines Pflegegeld­äquivalents ohne Rechtsanspruch vorzusehen. Die Normierung von Kriterien für die Gewährung des Pflegegeldäquivalents, zB wirtschaftliche Verhältnisse der pflegenden Angehörigen, bestehende Unter­haltsverpflichtungen, Verwandtschaftsgrad, obliegt der Ausführungsgesetzgebung.

Der Empfängerkreis des Pflegegeldäquivalents umfaßt, ebenso wie bei Pflegeeltern gemäß § 14, auch Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest im Bereich Pflege und Erziehung übertragen wurde, jedoch nicht Wahleltern oder leibliche Eltern.

Zu Art. I Z 7 (§ 21a):

Die wachsende Bedeutung der außerfamilialen Tagesbetreuung durch Tagesmütter, Kinder(spiel)gruppen, Kinderkrippen uä. erfordert deren Definition und die Regelung der Bewilligungs- und Widerrufsvoraus­setzungen durch die Landesgesetzgebung.

Derzeit bestehen nur in wenigen Bundesländern umfassende Regelungen in den Ausführungsgesetzen. Diese wären aber zur Absicherung eines umfassenden, differenzierten Angebots für alle Altersgruppen notwendig.

Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt nämlich die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung zu unterstützen und Hilfen für die Betreuung von Kindern anzubieten.

Die Angebote sollen Eltern die Möglichkeit der regelmäßigen Betreuung und Beaufsichtigung für einen Teil des Tages bieten, wobei der maßgebliche erzieherische Einfluß den Erziehungsberechtigten zukommt.

Vorschulische Bildungsangebote sowie schulbegleitende Betreuungsangebote sind von der gegenständ­lichen Regelung nicht umfaßt, sondern werden durch die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzge­bungskompetenz gemäß Art. 14 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (Kindergarten- und Hortwesen) geregelt.

Bewilligungspflichtig sollen nur solche Betreuungsangebote sein, die Betreuung Minderjähriger regel­mäßig und entgeltlich anbieten. Auf die Erzielung eines Gewinns kommt es dabei nicht an.

Hinsichtlich jener Betreuungsangebote, die von Eltern nicht regelmäßig in Anspruch genommen werden (zB Babysitter), oder die nicht entgeltlich angeboten werden (zB kurzzeitige Beaufsichtigung von Kindern in Einkaufszentren), bzw. der Betreuung innerhalb des Familienkreises, besteht kein Regelungsbedarf.

Die Festlegung der Bewilligungsvoraussetzungen, zB personelle und sachliche Ausstattung von Einrichtungen, Ausbildung und Qualifikation von BetreuerInnen, obliegt der Landesgesetzgebung, welche hiebei auf die regionalen Verhältnisse Bedacht zu nehmen hat. Tagesmüttern/-vätern können auch weiterhin allgemeine Bewilligungen erteilt werden.

Zu Art I Z 8 (§ 22):

Die Dynamik der neu entstehenden Betreuungsformen in Heimen und sonstigen Einrichtungen für Minderjährige läßt eine zeitliche Eingrenzung bewilligungspflichtiger Einrichtungen nicht mehr sinnvoll erscheinen, weshalb die Wortfolge “und ganzjährig betrieben werden” gestrichen wurde.

Im Hinblick auf alternative Formen bewilligungspflichtiger Einrichtungen, zB Angebote der Erlebnis­pädagogik, kommt auch dem Erfordernis der Ortsfestigkeit einer Einrichtung nur noch untergeordnete Bedeutung zu.

Zu Art. I Z 9 (§ 27):

Der Begriff “Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung” wird durch “Förderung der gewaltlosen Erziehung” ersetzt, da dies dem Ziel der Serviceorientierung der Jugendwohlfahrt besser entspricht.

Zu Art. I Z 10 (§ 28):

Die Vielfalt der in den letzten Jahren entstandenen Formen der Betreuung Minderjähriger in voller Erziehung, insbesondere Angebote der Erlebnispädagogik, welche außerhalb traditioneller Einrichtungen durchgeführt werden, haben es notwendig gemacht, die volle Erziehung mittels Legaldefinition von Angeboten zur Unterstützung der Erziehung abzugrenzen.

Zentrales Kriterium für die Abgrenzung zwischen voller Erziehung und Unterstützung der Erziehung ist die Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit Pflege und Erziehung des Minderjährigen. Nur wenn diese dem Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze zustehen, liegt volle Erziehung im Sinne des Gesetzes vor.

Der Jugendwohlfahrtsträger kann im Wege einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 oder durch Gerichtsbeschluß mit Pflege und Erziehung betraut werden.

Zu Art. I Z 11 (§ 31 Abs. 4):

Jugendliche, die im Rahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt betreut werden, haben vielfach mit Erreichung der Volljährigkeit die Verselbständigung noch nicht völlig abgeschlossen bzw. bedürfen zur Sicherung der erreichten sozialen Integration zusätzlicher Hilfestellung. Insbesondere haben diese Jugendlichen auf Grund ihrer Biografie oftmals ihre Schul- und Berufsausbildung noch nicht abge­schlossen.

Um die durch die Gewährung von Hilfen zur Erziehung bis dahin erzielten Erfolge nicht zu gefährden, wird es in einigen Fällen notwendig sein, diese über die Volljährigkeit hinaus fortzusetzen. Im Hinblick die zu erwartende Neuregelung der Volljährigkeit, die künftig mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintreten soll, gewinnt diese Möglichkeit zusätzlich an Bedeutung.

Wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Hilfen zur Erziehung nach Erreichung der Volljährigkeit ist die Zustimmung des Jugendlichen. Eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 mit den Erziehungsberechtigten wird mit Erreichung der Volljährigkeit jedenfalls gegenstandslos und besteht fortan nur noch mit dem Jugendlichen selbst.

Die Zustimmung des Jugendlichen allein zur Fortsetzung einer Hilfe zur Erziehung über die Volljährigkeit hinaus kann eine (finanzielle) Verpflichtung des Erziehungsberechtigten aus einer getroffenen Vereinbarung nicht prolongieren, da dies einen mit zivilrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Vertrag zu Lasten Dritter begründen würde. Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten können ausschließlich im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begründet werden.

Zu Art. I Z 12 (§ 33a):

Seit Inkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 sowie der diesbezüglichen Ausführungsgesetze ist die Zahl der Fälle, in denen Minderjährigen und ihren Erziehungsberechtigten Unterstützung der Erziehung gewährt wurde, beträchtlich gestiegen.

Im Unterschied zu Sozialen Diensten, für die die Landesgesetzgebung unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der betroffenen Personen Entgelte für deren Inanspruchnahme festlegen kann, sowie der vollen Erziehung, für die eine Kostenersatzpflicht des Minderjährigen und seiner Unterhalts­pflichtigen besteht, war bisher im Grundsatzgesetz keine Kostenbeteiligung der Betroffenen vorgesehen.

Eine Kostenbeteiligung für Unterstützung der Erziehung kann nur durch eine Entgeltsregelung vergleichbar zu den Sozialen Diensten erfolgen. Im Unterschied zur vollen Erziehung, bei deren Durchführung regelmäßig die Bedürfnisse des Kindes vollständig durch den Jugendwohlfahrtsträger gedeckt werden und bei der demnach folgerichtig die Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit die Kosten nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts zu ersetzen haben, substituieren Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung fehlende Fähigkeiten der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen.

Da nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Unterhaltspflicht nur soweit reicht, als die Unterhaltspflichtigen zur Leistung des – primär in natura zu gewährenden – Unterhalts auch tatsächlich in der Lage sind, scheinen Kosten einer Maßnahme, die eben solche fehlenden Fähigkeiten substituieren soll, in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht gedeckt. Darüber hinaus haben, ungeachtet der Unterstützung der Erziehung, die Unterhaltspflichtigen – im Gegensatz zur vollen Erziehung – dem Kind weiterhin Mittel zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen, sodaß eine an unterhaltsrechtlichen Grundsätzen orientierte Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen werden kann.

Der Landesgesetzgebung ist es freigestellt, auf Grund fachlicher Erwägungen von der Einhebung eines Entgelts gänzlich Abstand zu nehmen, oder auch nur einzelne Hilfen, zB Beratungsdienste, unentgeltlich anzubieten.

Zu Art. I Z 13 (§ 37 Abs. 2):

Angehörige medizinischer und sonstiger Gesundheitsberufe sowie deren Hilfspersonen sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse zur Verschwiegen­heit verpflichtet, wobei die berufsrechtlichen Vorschriften differenzierte Ausnahmeregelungen vorsehen (zB § 54 ÄrzteG 1998, § 6 Gesundheits- und KrankenpflegeG, § 11c MTD-G, § 7 HebammenG, § 9 KrankenanstaltenG). PsychologInnen, PsychotherapeutInnen sind hingegen ohne Ausnahme zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 14 PsychologenG, § 15 PsychotherapieG).

In Einzelfällen kann es vorkommen, daß drohende oder bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohls, zB Gewalt in der Familie oder sexueller Mißbrauch, ohne die Weitergabe dieser Geheimnisse nicht abgewendet oder beseitigt werden können.

Die Weitergabe von den Minderjährigen betreffenden Informationen, die von der Verschwiegenheits­pflicht umfaßt sind, soll in Fällen der Kindeswohlgefährdung ohne weitere Interessenabwägung ermöglicht werden. Die Weitergabe von Geheimnissen, die nicht den Minderjährigen betreffen, ist von dieser Bestimmung nicht umfaßt und nach den berufsrechtlichen Vorschriften zu bewerten.

Im Hinblick auf das primäre Ziel des Jugendwohlfahrtsrechts, der Prävention, soll die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nicht nur auf Fälle bereits erfolgter Kindeswohlgefährdungen beschränkt bleiben. Eine drohende Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn für Fachleute über die bloße Vermutung hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen.

Die Weitergabe von Informationen ist nur soweit zulässig, als diese der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dienen. Daß die Weitergabe des Geheimnisses der Förderung des Kindeswohles dient, genügt nicht.

Weitergehende Ausnahmen von bestehenden Verschwiegenheitspflichten oder andere darüber hinaus­gehende Mitteilungspflichten zB § 54 ÄrzteG 1998 bleiben unberührt.

Für Angehörige pädagogischer Berufe ist weiterhin Abs. 1 anzuwenden, weshalb die diesbezügliche Mitteilungspflicht auch künftig auf Behörden beschränkt ist.

 

Zu Art. I Z 14 (§ 39):

Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Jugendwohlfahrtsträgers gem. § 33a kann auf Grund schuldrechtlicher Verpflichtungen im Wege der Mahnklage erfolgen. Vereinbarungen, die mit den Zahlungspflichtigen geschlossen wurden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

Zu Art. I Z 15 (§ 40):

Die Entscheidung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung durch das Pflegschaftsgericht soll aus verfahrensökonomischen Gründen nicht nur rückwirkend, sondern auch für künftig entstehende Kosten gelten. Damit soll die wiederholte Antragstellung durch den Jugendwohlfahrtsträger und damit verbunden die wiederholte Entscheidung des Gerichts vermieden werden.

Die Rechtsprechung zum geltenden § 40 steht auf dem Standpunkt, daß § 406 zweiter Satz ZPO auf die Ersatzansprüche des Jugendwohlfahrtsträgers nicht anwendbar sei. Die Ausnahme von dem Grundsatz, daß Leistungsbefehle nicht für die Zukunft fällig werdende Ansprüche erlassen werden dürfen, werde für Unterhaltsansprüche nämlich nur dadurch gerechtfertigt, daß Verzögerungen bei der neuerlichen Klagsführung verhindert werden sollten, die die Existenz oder doch zumindest wichtige Lebensbelange des Anspruchsberechtigten gefährden könnten.

Abgesehen davon, daß die wiederholte Antragstellung durch den Jugendwohlfahrtsträger und die damit verbundene wiederholte Durchführung von Gerichtsverfahren für alle Beteiligten eine erhebliche, aber unnötige und vermeidbare Mehrbelastung bedeutet, wird durch das Ergebnis mehreren Besonderheiten von Forderungen nach § 33 nicht Rechnung getragen. Zum einen orientiert sich dieser Ersatzanspruch an unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, zum anderen könnte der Jugendwohlfahrtsträger durch eine Anzeige gemäß § 34 die Legalzession des Unterhaltsanspruches selbst bewirken, für den die Festsetzung der zu leistenden Beträge auch für die Zukunft unstrittig möglich wäre. Wenn der Jugendwohlfahrtsträger – aus welchen Gründen immer – von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit nicht Gebrauch machen will, soll er bei dieser Sachlage in Hinkunft nicht mehr gezwungen sein, seine Ersatzansprüche ausnahmslos nach Fälligkeit geltend zu machen. Auf Grund der aufgezeigten engen Verbindung dieses Ersatzanspruchs mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch scheint eine dem § 406 zweiter Satz ZPO entsprechende Regelung für diese Ersatzansprüche gerechtfertigt.

Zu Art. II (§ 42):

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sollen, dem Stammgesetz folgend, innerhalb eines Jahres, ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes, erlassen werden.

Kosten:

Eine Kostenberechnung ist auf Grund der vorhandenen Informationen sowie der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Ausführungsgesetze und der unterschiedlichen Organisationsstrukturen in den Ländern nicht möglich.

Entsprechend den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG sind dann, wenn eine Kostenberechnung nicht möglich ist, die Kosten zu schätzen:

Durch die vorliegende Gesetzesänderung erwachsen Bund und Ländern keine unmittelbaren Kosten. Je nachdem in welchem Umfang die Ausführungsgesetzgebung von den vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, ist eine Steigerung der in den Landesbudgets veranschlagten Aufwendungen durch Ausweitung der Sozialen Dienste und Einführung eines Pflegegeldäquivalents für verwandte Pflege­personen notwendig.

Überdies ist durch die detailliertere Regelung der Tagesbetreuung eine geringfügige Steigerung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten. Durch die personenbezogene Erfassung von Meldungen über Mißhandlung, Vernachlässigung und Mißbrauch ist ebenfalls eine geringe Erhöhung des Verwaltungsauf­wandes zu erwarten. Die hingegen weitaus größere Steigerung des Personalaufwandes für zusätzliche SozialarbeiterInnen wird bereits durch die berufsrechtlichen Mitteilungsverpflichtungen zB § 54 ÄrzteG bewirkt.

Gleichzeitig wird durch die Einführung eines Entgelts für Unterstützung der Erziehung die Möglichkeit eröffnet, eine teilweise Abgeltung der Kosten durch Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte zu erwirken.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt

Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt


§ 2. (1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen.

§ 2. (1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen.


(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl der Minderjährigen nicht gewährleisten.

(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl der Minderjährigen nicht gewährleisten.


(3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.

(3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.


 

(4) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Mißhandlung oder des sexuellen Mißbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen. Diese Daten sind nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu überlassen.


Fachliche Ausrichtung

Fachliche Ausrichtung


§ 6. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, daß die öffentliche Jugendwohlfahrt von geeigneten Kräften durchgeführt wird. Sie hat auch für die erforderliche Fortbildung vorzusorgen.

§ 6. (1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist vorzusorgen.


(2) Erfordert es die Durchführung der Aufgabe, so sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.

(2) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.


(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.

(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.


Vorsorge für Soziale Dienste

Vorsorge für Soziale Dienste


§ 11. (1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.

§ 11. (1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.


(2) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).


 

(3) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.


Soziale Dienste

Soziale Dienste


§ 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:

§ 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:


                                                                                               1.                                                                                               allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, für Minderjährige und deren Erziehungsberechtigte, besonders zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz minderjähriger,
etwa Familienberatung, Familientherapie, Kinderschutzzentren,

                                                                                               1.                                                                                               Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen,


                                                                                               2.                                                                                               vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,

                                                                                               2.                                                                                               allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger,
etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren,


                                                                                               3.                                                                                               Hilfen für die Betreuung unmündiger Kinder, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderkrippen und Tagesmütter,

                                                                                               3.                                                                                               vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,


                                                                                               4.                                                                                               Hilfen an die Eltern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

                                                                                               4.                                                                                               Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,


                                                                                               5.                                                                                               Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.

                                                                                               5.                                                                                               Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen und Tagesbetreuung (§ 21a),


 

                                                                                               6.                                                                                               Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen,


 

                                                                                               7.                                                                                               Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.


(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderer Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderer Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.


Pflegebewilligung

Pflegebewilligung


§ 16. (1) Pflegekinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werden.

§ 16. (1) Pflegekinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werden.


(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen. Tagesmüttern dürfen allgemeine Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.


(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst in geeigneter Weise zu hören.

(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst in geeigneter Weise zu hören.


Pflegegeld

Pflegegeld


§ 21. Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.

§ 21. (1) Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.


 

(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden kann.


 

Tagesbetreuung


 

§ 21a. (1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter,
-vater) als auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.


 

(2) Tagesmütter, -väter und Gruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen.


 

(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1.


Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige

Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige


§ 22. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28) und ganzjährig betrieben werden, dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.

§ 22. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.


Unterstützung der Erziehung

Unterstützung der Erziehung


§ 27. Die Unterstützung der Erziehung umfaßt besonders

§ 27. Die Unterstützung der Erziehung umfaßt besonders


                                                                                               1.                                                                                               die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,

                                                                                               1.                                                                                               die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,


                                                                                               2.                                                                                               die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung,

                                                                                               2.                                                                                               die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung,


                                                                                               3.                                                                                               die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,

                                                                                               3.                                                                                               die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,


                                                                                               4.                                                                                               die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,

                                                                                               4.                                                                                               die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,


                                                                                               5.                                                                                               die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.

                                                                                               5.                                                                                               die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.


Volle Erziehung

Volle Erziehung


§ 28. (1) Zur vollen Erziehung gehören Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 5).

§ 28. (1) Volle Erziehung umfaßt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 21 Abs. 2, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 7) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.


(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allen bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie den Vorrang.

(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allen bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie den Vorrang.


Durchführung

Durchführung


§ 31. (1) Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.

§ 31. (1) Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.


(2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen.

(2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen.


(3) Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.

(3) Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.


 

(4) Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des Jugendlichen längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist.


Kostentragung, Kostenersatz

Kostentragung, Kostenersatz


§ 33. Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.

§ 33. Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.


 

Entgelt für Unterstützung der Erziehung


 

§ 33a. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für die Unterstützung der Erziehung von den Erziehungsberechtigten (§ 29) zu entrichten sind. Dabei sind Art und Umfang der Unterstützung der Erziehung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen angemessen zu berücksichtigen.


Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht


§ 37. (1) Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den Jugendwohlfahrtsträgern alle bekanntgewordenen Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der Jugendwohlfahrt erforderlich sind.

§ 37. (1) Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den Jugendwohlfahrtsträgern alle bekanntgewordenen Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der Jugendwohlfahrt erforderlich sind.


(2) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.

(2) Soweit ihre Wahrnehmungen drohende oder bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohls betreffen, haben in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige Angehörige medizinischer Gesundheitsberufe sowie sonstige im Rahmen der Jugendwohlfahrt tätige und beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger zu machen, soweit die Wahrnehmungen den Minderjährigen betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen von bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Für Ärzte gilt § 54 Abs. 6 Z 1 Ärztegesetz 1998.


 

(3) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.


Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung

Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung und Entgelte für Unterstützung der Erziehung


§ 39. Vereinbarungen über die Tragung oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

§ 39. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33) sowie über Entgelte für die Unterstützung der Erziehung (§ 33a), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.


Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung

Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung


§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet darüber, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren Außerstreitsachen. Der § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet sowohl über entstandene, wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. Der § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.