1570 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 1. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 1. (1) Die WIENER STADTWERKE Holding AG ist als Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse zur WIENER STADTWERKE Holding AG, zur WIENSTROM GmbH, zur WIENGAS GmbH, zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG und zur BESTATTUNG WIEN GmbH kollektivvertragsfähig. Schließt die WIENER STADTWERKE Holding AG einen Kollektivvertrag ab, so verlieren alle kollek­tivvertragsfähigen Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages.

(2) Im Falle des Abs. 1 erlischt ein von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung abge­schlossener Kollektivvertrag für den Geltungsbereich eines von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages mit dem Tag, an dem dieser Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der WIENER STADTWERKE Holding AG dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung

§ 2. (1) Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nach­folgenden Übergangsbestimmungen.

(2) Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(3) Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeits­verfassungsgesetz.

(4) Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahr­nehmung der in Abs. 2 genannten Aufgaben.

Gesamtrechtsnachfolge

§ 3. (1) Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapital­gesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließ­lich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechts­nachfolge. Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechts­verhältnisse, Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß. § 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wird.

(2) Eine Einbringung im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn Vermögen, das im Wege einer Einbringung nach Abs. 1 erworben wurde, durch eine Gesellschaft, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, als Sacheinlage in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften eingebracht wird.

(3) Die Einbringungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind, befreit; die Einbringungsvorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Dies gilt auch für anläßlich der Einbringungen allfällig begründete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen beteiligten Gesellschaften. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991.

(4) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß den §§ 1 und 2 des Wiener Zuweisungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der kostenersatzleistenden Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgender Satzteil angefügt:

“ersteren gleichzuhalten sind bezüglich der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;”

2. Die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles lautet:

“Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind”

3. Im § 479a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind,” ersetzt.

4. Im § 479a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck “Personen, die von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “Personen, die auf Grund einer Tätigkeit bei den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe oder ihrer Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG” ersetzt.

5. Im § 479b Abs. 1 wird der Ausdruck “mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis” durch den Ausdruck “mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG” ersetzt.

6. Im § 479b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck “Dienstverhältnis” der Ausdruck “oder mit dem Widerruf der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG” eingefügt.

7. Im § 479c wird der Ausdruck “Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “Gemeinde Wien” und der Ausdruck “haben” durch den Ausdruck “hat” ersetzt.


8. Im § 479d Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck “auf die Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “auf die Gemeinde Wien” und der Ausdruck “von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “von der Gemeinde Wien” ersetzt.

9. Im § 479d Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck “von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “von der Gemeinde Wien” ersetzt.

10. Nach § 578 wird folgender § 579 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 579. (1) Die §§ 26 Abs. 1 Z 3 lit. a, 479a Abs. 1 Z 1 und 2, 479b Abs. 1 und 2, 479c, 479d Abs. 2 und 3 sowie die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in Kraft.

(2) Für die der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten bleibt die Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung der Kranken­versicherung gemäß § 26 Abs. 1 der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, hinsichtlich der Durchführung der Unfallversicherung gemäß § 28 Z 3 bzw. der Pensionsversicherung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zum Ausscheiden aus dem Dienst­verhältnis zur Gemeinde Wien oder bis zum Widerruf der Zuweisung zur WIENER STADTWERKE Holding AG gewahrt.”

Vorblatt

Problem:

Die Ausgliederung der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN und deren Einbringung in Gesellschaften des Handels­rechts sowie Zuordnung zum Konzern WIENER STADTWERKE Holding AG bedarf einiger Begleit­regelungen, die auf Grund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Diese Regelungen betreffen einerseits Fragen des Arbeitsverfassungsrechtes und des Gesellschafts- und Steuerrechts, andererseits Fragen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Ziel:

           1. Schaffung von Übergangsregelungen für die betriebliche Interessenvertretung zur Vermeidung einer Vertretungslücke in der Phase der Ausgliederung.

           2. Gesellschaftsrechtliche Klärung des Ausgliederungsvorgangs und damit zusammenhängender Fragen.

           3. Sicherung des Weiterbestehens der Betriebskrankenkasse der Wiener Stadtwerke – Verkehrs­betriebe (WIENER LINIEN).

Inhalt:

Zur Verwirklichung der genannten Ziele sieht der Entwurf ein eigenes Bundesgesetz zur Regelung der Fragen des Arbeitsverfassungsrechtes und des Gesellschafts- und Steuerrechts vor und enthält weiters eine Novellierung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Der Entwurf enthält vor allem Bestimmungen über:

           1. Schaffung einer Sonder-Kollektivvertragsfähigkeit für die WIENER STADTWERKE Holding AG für den ausgegeliederten Bereich.

           2. Übergangsregelung für die betriebliche Interessenvertretung.

           3. Regelung des Einbringungsvorgangs und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge sowie der Steuerbefreiung für diesen Vorgang.

           4. Regelung über das Weiterbestehen der Betriebskrankenkasse der Wiener Stadtwerke – Verkehrs­betriebe durch Neudefinition des Versichertenkreises nach erfolgter Ausgliederung.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Steuerbefreiung der Ausgliederungsvorgänge im Bereich der Wiener Stadtwerke entsteht für den Bund ein einmaliger Einnahmenausfall von zirka 125 Millionen Schilling, der sich wie folgt zu­sammensetzt:

           1. Entfall der 4%igen Einhebungsvergütung für die Grunderwerbssteuer (zirka 5 Millionen Schilling);

           2. Entfall von zirka 100 Millionen Schilling Aufkommen bei der Gesellschaftssteuer;

           3. Entfall von zirka 20 Millionen Schilling an Eintragungsgebühren.

Durch die Änderungen im ASVG bzw. die arbeitsrechtlichen Bestimmungen entstehen keine Kosten.

Vereinbarkeit mit EG-Recht:

Der vorliegende Entwurf entspricht hinsichtlich der Übergangsregelung für die betriebliche Interessen­vertretung den Anforderungen der Betriebsübergangsrichtlinie (77/187/EWG idF 98/50/EG).

Hinsichtlich der übrigen vorgeschlagenen Änderungen ist ebenfalls Konformität mit EG-Recht gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Ausgliederung der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN soll durch deren Einbringung jeweils in Kapital­gesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften erfolgen, wobei diese dann dem Konzern WIENER STADTWERKE Holding AG zugeordnet werden.

Diese – in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde Wien fallende – Ausgliederung erfordert in Teilbereichen ergänzende bundesgesetzliche Regelungen.

Zu den Bestimmungen im einzelnen siehe die folgenden Erläuterungen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Regelungen des Entwurfs gründet sich auf die Kompetenztatbestände “Arbeitsrecht” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), “Zivilrechtswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG), “Bundesfinanzen” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG), “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke):

Zu § 1:

Die WIENER STADTWERKE Holding AG soll mit dieser Bestimmung eine gesonderte Kollektiv­vertragsfähigkeit für den ausgegliederten Bereich, und zwar auf Arbeitgeberseite, erhalten.

Diese Sonderkollektivvertragsfähigkeit ist zahlreichen bundesgesetzlichen Regelungen (an Stelle vieler jüngst § 15 Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt GmbH, BGBl. I Nr. 152/1998) nachgebildet, die ebenfalls im Ausgliederungsfall eine Kollektivvertragsfähigkeit des ausgegliederten Unternehmens vorsehen.

Mit dieser Regelung wird auf den ersten Blick das Konzept des Arbeitsverfassungsgesetzes, das die Kollektivvertragsfähigkeit primär in die Hände großer Interessenvertretungen (grundsätzlich solcher auf freiwillliger Basis, nachgeordnet solcher auf gesetzlicher Basis) legt und die Kollektivvertragsfähigkeit des Unternehmens selbst ausschließt, verlassen. Allerdings ist zu bemerken, daß schon das Arbeits­verfassungsgesetz selbst Ausnahmen von diesem Grundsatz kennt (siehe § 4 Abs. 3 leg. cit.), und im Ausgliederungsfall eine besondere Rechtfertigung für eine derartige Regelung darin gesehen werden kann, daß die Arbeitverhältnisse bis zur Ausgliederung regelmäßig einem einheitlichen Regelungskreis unterworfen waren, sodaß das Bedürfnis nach dieser einheitlichen und geschlossenen Regelung auch für die Zukunft berechtigt erscheint.

Klargestellt wird in Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 weiters das Verhältnis dieser Sonderkollektiv­vertragsfähigkeit zur Kollektivvertragsfähigkeit einer Interessenvertretung der Arbeitgeber, der ein ausgegliedertes Unternehmen angehört. Dieses Verhältnis wird im Sinne eines Vorrangs der Sonder­kollektivvertragsfähigkeit (analog § 6 Arbeitsverfassungsgesetz) klargestellt. Dieser Vorrang ergibt sich schon aus der Tatsache der Einräumung einer Sonderkollektivvertragsfähigkeit selbst, hätte diese doch keinen Sinn, wenn sie bei einem Nachrang gegenüber der Kollektivvertragsfähigkeit einer Interessen­vertretung im Ergebnis gar nicht zur Anwendung kommen könnte.

Zu § 2:

Für die derzeit im Bereich der Wiener Stadtwerke Beschäftigten gilt das Wiener Personalvertretungs­gesetz. Nach der Ausgliederung fallen die Betriebe und Unternehmen grundsätzlich in den Geltungs­bereich des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Der Entwurf sieht dazu eine Übergangsregelung vor. In diesem Übergangszeitraum sollen die derzeit bestehenden Organe der Personalvertretung auf Grund einer besonderen gesetzlichen Anordnung gleich­zeitig auch die Funktion von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach dem Arbeits­verfassungsgesetz wahrzunehmen haben. Diese Regelung ist zeitlich befristet (bis zum Ablauf der derzeit laufenden Funktionsperiode der Organe der Personalvertretung, das ist 2002) und im Hinblick auf die Notwendigkeit, gerade in der Übergangsphase eine stabile Vertretung der Beschäftigten sicherzustellen, und die Tatsache, daß alle von der Ausgliederung betroffenen Beschäftigten in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, gerechtfertigt. Sie trägt damit auch der Zielsetzung des Art. 5 der Betriebs­übergangsrichtlinie, 77/187/EWG idF 98/50/EG, Rechnung.

Zu § 3:


Bei den vergleichbaren Vorgängen, mit welchen Unternehmungen des Bundes in Gesellschaften eingebracht wurden, hat der Bundesgesetzgeber regelmäßig durch bundesgesetzliche Sonderregelungen den Übergang aller Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen. Beispiele hiefür waren in den letzten Jahren die Post und Telekom Austria AG, Art. 95 BGBl. Nr. 201/1996, die Österreichische Bundesforste AG, Art. I BGBl. Nr. 793/1996, die Österreichische Staatsdruckerei AG, BGBl. I Nr. 1/1997, die Bundestheater Holding GmbH, BGBl. I Nr. 108/1998. Weitere Vorbilder für Umstrukturierungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge finden sich für Banken, Sparkassen und Versicherungsbetriebe in § 92 Bankwesengesetz und §§ 61a ff Versicherungsaufsichtsgesetz.

Gegenstand der Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist das Betriebsvermögen mit allen dazugehörigen Rechten und Rechtsverhältnissen, Forderungen und Schulden, wie diese im Einbringungs­vertrag umschrieben werden. Damit besteht die Möglichkeit, einzelne Rechtspositionen im Einbringungs­vertrag auszunehmen; dies wird insbesondere für die dienstrechtlichen Rechtsverhältnisse, die einer sondergesetzlichen Regelung in einem Wiener Zuweisungsgesetz zugeführt werden sollen, ausgenützt werden.

Schon nach § 3 Z 15 Firmenbuchgesetz bedarf die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs der Eintragung ins Firmenbuch; die hier vorzunehmende Eintragung wird kraft Gesetzes mit der Rechtsfolge der Gesamtrechtsnachfolge verknüpft; auf diese Rechtsfolge ist in der Firmenbucheintragung hinzu­weisen, weil dies nicht selbstverständlich ist.

Das Gesetz nimmt darauf bedacht, daß die Wiener Stadtwerke eine konzernrechtliche Gliederung erhalten sollen, weshalb einerseits für direkte Übertragungsvorgänge von der Stadt Wien (derzeit Wiener Stadt­werke) in Tochter-, aber auch in Enkelgesellschaften Vorsorge getroffen wird; andererseits soll die Einbringung in Enkelgesellschaften aber auch in einem mehrstufigen Vorgang möglich sein.

Im Hinblick auf die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Gewerbeberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 bis 6 GewO 1994 auf die Rechtsnachfolger über.

Im Sinne der eingangs erwähnten Vorbilder soll die Regelung des Abs. 3 bewirken, daß für sämtliche Einbringungsvorgänge – gleichgültig, ob sie in den Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes fallen oder nicht – in bezug auf die Gründung und die Vermögensübertragung eine Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben, das heißt, primär von den Verkehrssteuern und mit Eintra­gungsvorgängen im Zusammenhang stehenden Abgaben, gegeben ist. Im Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes kann Abs. 3 weitergehende Steuerbefreiungen auslösen, als sich diese aus dem Umgründungssteuergesetz ergeben (zB in bezug auf die Grunderwerbssteuer). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Umgründungssteuergesetzes sind nur die Abgaben des Abs. 3 maßgebend.

Zu Artikel II (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Betriebs­krankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe an die neue Rechtssituation angepaßt werden, die sich aus der bevorstehenden Ausgliederung der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe aus der Gemeindeverwaltung (Schaffung einer WIENER LINIEN GmbH & Co KG) ergibt.

So wird der Versichertenkreis hinsichtlich der Bediensteten dieser neuen Gesellschaft sowie der dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien neu definiert: für Bedienstete der Gesellschaft und zugewiesene Vertragsbedienstete durch Adaptierung des § 26 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und eine Übergangsbestimmung im § 579 ASVG (in der auch die Wahrung der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Unfall- und Pensionsversicherung dieser Zugewiesenen vorgesehen ist); für zugewiesene öffentlich-rechtlich Bedienstete – deren Dienst­geber (mit allen hieraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten) weiterhin die Gemeinde Wien ist – durch Modifikationen der Sonderregelungen gemäß den §§ 479a ff ASVG.

Die vorgeschlagene Adaptierung des Versichertenkreises der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrs­betriebe soll mit der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in Kraft treten.