1591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wachebediensteten-Hilfeleistungs­gesetz geändert wird


Im Zuge seiner Beratungen über den Bericht der Bundesregierung über die innere Sicherheit in Österreich (Sicherheitsbericht 1997) (III-156 der Beilagen) hat der Ausschuß für innere Angelegenheiten am 27. Jänner 1999 auf Antrag der Abgeordneten Anton Leikam, Paul Kiss und Genossen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 4):

Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbil­dung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.

Zu Z 2 (§ 7):

Durch diese Änderung soll eine weitere Forderung der Praxis, diese besondere Hilfeleistung für Wachebedienstete zu erhöhen, erfüllt werden: Die Anlaßfälle zeigen nämlich, daß in vielen Fällen vor allem Jungfamilien betroffen waren; zum Zeitpunkt des Todesfalles des Wachebediensteten sind die Kindesmütter nicht berufstätig und ein (Wieder)einstieg ins Berufsleben gestaltet sich als überaus schwierig. Seit Erlassung dieses Bundesgesetzes im Jahre 1992 sind die Lebenshaltungskosten wesentlich gestiegen. Eine Erhöhung des Auslobungsbetrages stellt somit eine Anpassung an die geänderten wirt­schaftlichen Verhältnisse dar.”

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Emmerich Schwemlein, Paul Kiss, Hans Helmut Moser, Karl Freund, Anton Gaál, Franz Lafer, Mag. Terezija Stoisits, Herbert Scheibner, Walter Murauer, Wolfgang Jung sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl und der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Emmerich Schwemlein gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 01 27

                           Emmerich Schwemlein                                                            Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage


Bundesgesetz, mit dem das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

”(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).”

2. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck ”eine Million Schilling” durch den Ausdruck ”eine Million fünfhunderttausend Schilling” ersetzt.