1598 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (1426 der Beilagen): Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Überein­kommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Schlußakte, Erklärungen und Anlage


Schweden hat am 19. Dezember 1996 das Beitrittsübereinkommen zum Schengener Durchführungsüber­einkommen unterzeichnet.

Bei dem Beitrittsübereinkommen handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des Beitrittsübereinkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann Abstand genommen werden, da keine innerstaatlichen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Beitrittsübereinkommens getroffen werden müssen.

Durch den Beitritt Schwedens erwachsen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Wolfgang Jung und Hans Helmut Moser sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen. Weiters wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, daß der Staatsvertrag in den authentischen Fassungen in französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie die beigefügte authentische Fassung des Schengener Durchführungsübereinkommens in schwedischer Sprache gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht wird, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Schlußakte, Erklärungen und Anlage (1426 der Beilagen) wird genehmigt.

2.  Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Fassungen in französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie die beigefügte authentische Fassung des Schengener Durchführungs­übereinkommens in schwedischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.


Wien, 1999 01 27

                                Walter Murauer                                                                  Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann