1672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1614 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesen­gesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Depotgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden


Die EU-Richtlinie 97/9/EG (CELEX-Nr.: 397L0009) über Systeme für die Entschädigung der Anleger sieht ähnliche Schutzvorkehrungen wie bei der Einlagensicherung für Wertpapiervermögen im Fall der Zahlungsunfähigkeit einer Bank oder Wertpapierfirma vor, wobei eine Entschädigung für den Verlust von Wertpapieren (Instrumenten) an sich nur dann zum Tragen kommt, wenn das Vermögen der Anleger auch durch rechtswidrige Handlungen verkürzt wurde, da ansonsten die bestehenden Regelungen des DepotG ausreichend sind. Die Änderungen im DepotG sind dementsprechend technischer Natur.

In Österreich sind in erster Linie Kreditinstitute betroffen, da Geschäfte, die das Halten von Geld und Wertpapieren von Kunden umfassen, Bankgeschäfte darstellen. Aus diesem Grund, sowie auch deshalb, weil Zahlungsunfähigkeit gleichzeitig auch der auslösende Sachverhalt für die Einlagensicherung ist, soll die Feststellung und Aufbringung der Entschädigungsbeträge weitestgehend den bestehenden sektoralen Einlagensicherungseinrichtungen übertragen werden, was auch den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten soll. Sonderregelungen bzw. neue organisatorische Einrichtungen sind nur für Wertpapier­dienstleistungsunternehmen mit Konzession für die Vermögensverwaltung nach dem WAG erforderlich.

Für Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen verlangt die EU-Richtlinie – wie bei der Einlagensicherung – die Möglichkeit zur Teilnahme am Entschädigungssystem des Aufnahmemitglied­staates insoweit, als dieser höhere Deckung gewährt (“topping up”). Aus diesem Grund wird nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen höheren Entschädigungsstandard als den Richtlinien-Mindest­standard vorzusehen; auch soll die wirtschaftliche Belastung der Banken begrenzt werden, da ein die Anlegerentschädigung auslösender Vorgang in der Regel gleichzeitig einen Einlagensicherungsfall darstellen wird. Somit entspricht der vorgesehene Anlegerentschädigungsstandard im Ausmaß und den Ausnahmemöglichkeiten einerseits den Richtlinien-Mindestvorgaben, andererseits besteht weitgehende Parallelität zur Einlagensicherung (zB Höchstentschädigung jeweils 20 000 Euro, 90% Deckung, Aus­nahmekatalog).

In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, daß als Termin für die Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG der 26. September 1998 vorgeschrieben ist, was zwar ein ehestmögliches Inkrafttreten erfordert, die Anwendbarkeit auf Sachverhalte, die ab dem 26. September 1998 verwirklicht sind, jedoch im Gesetz sichergestellt ist.

Der praktische Anwendungsbereich für die Anlegerentschädigung dürfte insofern gering sein bzw. selten vorkommen, als nicht schon allein – wie bei der Einlagensicherung – die Zahlungsunfähigkeit eines Institutes die Entschädigung auslöst, sondern es müßte zusätzlich das Anlegervermögen durch rechtswidrige Handlungen soweit verringert worden sein, daß auch das gemäß § 23 Abs. 6 DepotG schon nach geltendem Recht der vorzugsweisen Anlegerentschädigung vorbehaltene Vermögen nicht ausreicht, um den Anlegern ihr Vermögen rückzuerstatten. Dadurch sowie auch durch die Entschädigungs­obergrenze von 20 000 Euro (entspricht dem Einlagensicherungsbetrag) sollte sich die Belastung der aufbringungspflichtigen Institute in vertretbaren Grenzen halten.

Die Achte Richtlinie [= “Richtlinie 84/253/EWG”, “Bilanzprüfer-Richtlinie” oder “Prüferbefähigungs-Richtlinie”] des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. Nr. L 126 vom 12. Mai 1984, S 20 ff, harmonisiert die Qualifikationsanforderungen bezüglich jener Personen, die mit nach dem Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschriebenen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie mit Prüfungen der Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Jahresabschluß und des konsolidierten Lageberichts mit dem konsolidierten Abschluß beauftragt sind.

Nach Gemeinschaftsrecht sind auch die von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Sparkasse, Sparkassen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüsse zwingend zu prüfen.

Die gemeinschaftsrechtliche Prüfungspflicht für Jahres- und Konzernabschlüsse von Kreditinstituten ist durch § 60 BWG in Österreich umgesetzt. Nach § 61 Abs. 1 erster Satz BWG sind Bankprüfer die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Zu Bankprüfern dürfen nach § 61 Abs. 2 BWG Personen, bei denen Aus­schließungsgründe (vgl. § 62 BWG) vorliegen, nicht bestellt werden.

Mit dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, insbesondere mit dessen Zweiten Abschnitt über die Zulassung der Revisoren, wurde grundsätzlich die Qualifikation der Genossenschaftsrevisoren dem gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard der Bilanzprüfer-Richt­linie 84/253/EWG angepaßt. Nach Art. V § 11 (Andere Rechtsvorschriften) Abs. 1 Genossenschafts­revisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997 bleiben die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im Bankwesengesetz, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungs­legung von Genossenschaften und anderen Unternehmen unberührt.

Der Entwurf bezweckt unter dem Blickwinkel der eine Spezialmaterie regelnden Bankbilanzrichtlinie 86/635/EWG in Zusammenhang mit der Bilanzprüfer-Richtlinie 84/253/EWG eine Ergänzung der Qualifikationsanforderungen bezüglich jener Genossenschaftsrevisoren, die auch Kreditgenossenschaften prüfen.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998 wurden gewisse Erleichterungen der Konzessions­voraussetzungen für kleine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im § 20 Abs. 4 WAG geschaffen. Im Zuge der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzes wurde die Bundesregierung aufgefordert, weitere Erleichterungen für solche Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu schaffen. Vorschläge hierzu wurden seitens der Interessenvertretung der betroffenen Berufsgruppe Ende 1998 vorgelegt. Die gegenständliche Gesetzesvorlage enthält nun aus diesen Vorschlägen jene Erleichterungsmaßnahmen, die kurzfristig, das heißt ohne Verzögerung der dringend gebotenen Umsetzung der Anlegerentschädigungs­richtlinie, umsetzbar sind. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um den Verzicht auf testierte Bilanzen sowie das Erfordernis der Hauptberuflichkeit.

Die im WAG eingeräumte Übergangsfrist für bestehende Gewerbeberechtigungen wurde von vielen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht zur Stellung eines Konzessionsantrags genutzt, bzw. wurden viele Anträge erst zu Ende der Übergangsfrist eingebracht. Die vorgenannten wesentlichen Erleichte­rungen für kleine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Antragstellung bei bestehenden Gewerbeberechtigungen sollen verhindern, daß eine Anzahl solcher Unternehmen in die Illegalität gedrängt wird.

Bei der Umrechnung gemäß Art. 8 Abs. 3 der 2. Euro-Einführungsverordnung im Überweisungsverkehr kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Im Interesse der Rechtssicherheit wird aus­drücklich klargestellt, daß auf Grund korrekter Umrechnung durch kontoführende Kreditinstitute entstehende Rundungsdifferenzen keinen Einfluß auf die schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen haben.

Die verfassungsrechtliche Grundlage zur gegenständlichen Regierungsvorlage bildet Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse: Die Änderung des § 38 Abs. 4 BWG kann gemäß § 38 Abs. 5 BWG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Herbert Kaufmann und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellung:


Zweck der Bestimmung des § 23b Abs. 5 WAG (Hinweis- bzw. Informationspflicht) ist die lückenlose Information des Kunden (vgl. § 93 Abs. 8 und Abs. 8a BWG). Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, daß die Pflichten des § 23b Abs. 5 für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten, die einer Entschädigungseinrichtung gar nicht angehören müssen. Diese dürfen daher im Geschäftsverkehr durch diese Bestimmung nicht diskriminiert werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1614 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                           Dr. Alfred Gusenbauer                                                         Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann