1682 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1633 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Notariats­ordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgerver­tragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)


Die Entwicklungen der modernen Informationstechnologie sollen vermehrt auch für die notarielle Berufsausübung nutzbar gemacht werden, die notariellen Treuhandschaften einschließlich der Pflicht zur Eintragung in das bei der Österreichischen Notariatskammer geführte Treuhandregister einer gesetzlichen Regelung zugeführt, die Bestimmungen über die Berufshaftpflichtversicherung der Notare den gestiegenen beruflichen Anforderungen angepaßt, die Voraussetzungen für die Schaffung von Notarstellen genauer umschrieben und damit ein Signal für die schrittweise Erweiterung der Zahl von Notarstellen gesetzt sowie sonstige in der Praxis aufgetretene Probleme des notariellen Berufsrechts einer gesetzlichen Lösung zugeführt werden.

Insbesondere sind folgende Neuerungen vorgesehen:

–   Gesetzliche Ermächtigung der Österreichischen Notariatskammer zur Einrichtung eines elektronischen Urkundenarchivs, eines elektronischen Teilzeitnutzungsregisters und eines elektronischen Zeitstempel­registers;

–   gesetzliche Regelung der Pflichten des Notars bei der Übernahme von Treuhandschaften einschließlich der Pflicht zur Eintragung in das Treuhandregister und zum Erlag bei einem Kreditinstitut unter unbeschränkter Einlagensicherung;

–   Überarbeitung der Bestimmungen für das Österreichische Zentrale Testamentsregister;

–   genauere Umschreibung der Voraussetzungen für die Schaffung von Notarstellen, Überarbeitung der Bestimmungen über die Praxiszeit und die Besetzungsvorschläge für Notarstellen;

–   deutliche Anhebung der Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung der Notare;

–   Regelung der “kollegialen Hilfe” im Zusammenhang mit ausländischen Notaren;

–   Schaffung einer berufsrechtlichen Grundlage für die Bildung von Einrichtungen der Personen­versicherung, insbesondere einer Krankenversicherung im Sinn des § 5 GSVG;

–   Einführung des Prüfungsfachs “Grundzüge des Europarechts” für die Notariatsprüfung.

Der Justizausschuß hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Johannes Jarolim und die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Hingegen fanden sowohl ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Martin Graf als auch ein vom Genannten vorgelegter Entschließungsantrag nicht die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses.

Weiters hat der Justizausschuß mehrheitlich nachstehende Ausschußfeststellungen beschlossen:

Der Justizausschuß geht auf Grund der im Zusammenhang mit den Beratungen der Regierungsvorlage des Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 (1633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) abgegebenen schriftlichen Erklärung der Österreichischen Notariatskammer davon aus, daß eine angemessene Honorarverrechnung auch unter dem Tarif zulässig ist, durch entsprechende Richtlinien bzw. Empfehlungen eine bessere Information der Klienten über den zu er­wartenden Honoraranspruch des Notars herbeigeführt und eine liberale Werberichtlinie beschlossen wird, die Werbung durch Notare grundsätzlich zuläßt.


Weiters geht der Justizausschuß davon aus, daß der in der Regierungsvorlage vorgesehene § 140e NO kein ausschließliches Recht des österreichischen Notariats auf Einrichtung eines automationsunterstützt geführten Urkundenarchivs begründet. Er hält es darüber hinaus aber für wünschenswert, daß das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nicht nur der Speicherung von Urkunden offensteht, die von Notaren errichtet werden, und geht davon aus, daß dem in der von der Österreichischen Notariatskammer zu erlassenden Richtlinie in nicht diskriminierender Weise Rechnung getragen wird.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1633 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                              Mag. Johann Maier                                               Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau