1705 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 16. 4. 1999

Regierungsvorlage


ABKOMMEN


zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich der Wissen­schaft und der Bildung, den grundlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die weitere Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußt­sein der europäischen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines gemeinsamen und offenen Kulturraums in Europa fördern,

eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß die Pflege und der Erhalt von Kulturgütern vorrangige Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen zwischen den Völkern beider Länder sowie ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten des Bildungswesens und der Wissenschaft auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen, einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.

Artikel 2

Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen

         –   Gastspiele von Theatern, musikalischen und anderen künstlerischen Gruppen und Darstellern;

         –   den direkten Austausch zwischen Theatern, Museen, Künstlervereinigungen und anderen kulturellen Einrichtungen;

         –   die Durchführung von Ausstellungen;

         –   gegenseitige Besuche von Vertretern verschiedener Gebiete der Kultur zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch;

         –   den Informationsaustausch über Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen und andere in beiden Ländern durchgeführte Veranstaltungen;

         –   die Realisierung von Kontakten und den Austausch von Fachleuten sowie von Materialien im Bereich des Bibliothekswesens;

         –   die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens;

         –   Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen von Literatur, von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur;

         –   die Erweiterung direkter Kontakte und den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des Filmwesens beider Länder;

         –   die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Volkskultur;

         –   die Erweiterung direkter Kontakte zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten und der Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Presse;

         –   die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der Restaurierung von Kulturgütern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Russischen Akademie der Wissenschaften.

Artikel 4

1. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen beider Länder.

2. Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen.

3. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universi­täten und anderen Hochschuleinrichtungen.

4. Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staats­bürgern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

         –   Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur;

         –   Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;

         –   Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;

         –   Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitu­tionen des anderen Landes;

         –   Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;

         –   Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;

         –   Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.

Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und multilateralen Zusammenarbeit.

Artikel 6

Die Vertragsparteien prüfen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und Qualifikationen im Bildungsbereich.

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch

         –   den Austausch von Fachleuten

         –   die Weiterbildung von Fachleuten

         –   den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Archiven beider Länder durch den Austausch von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen und im Hinblick auf andere Formen der Zusammenarbeit ermutigen. Sie werden dazu beitragen, daß Archivdokumente für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, indem sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten einen größtmöglichen freien Zugang zu diesen gewähren.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.

2

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm verwandten Schutzrechte entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den betreffenden internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Beziehungen der Jugendlichen beider Länder, die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die sich mit Jugendproblemen beschäftigen, und die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit sowie direkte Kontakte zwischen Jugendorganisationen und in deren Bereich tätigen regierungsunabhängigen Organisationen fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports und ermutigen insbesondere direkte Kontakte der Sportorganisationen beider Staaten zum Zweck des Erfahrungsaustausches.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus als wichtiges Mittel, um die kulturellen Werte des jeweils anderen Landes kennenzulernen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen sowie deren Zusammenarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen des vorliegenden Abkommens dienen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in Moskau und die Tätigkeit des Russischen Zentrums für Wissenschaft und Kultur in Wien, das ein Kulturzentrum bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ist und unter der Leitung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei der Regierung der Russischen Föderation steht, die beide den Zielen des vorliegenden Abkommens entsprechen.

Artikel 16

1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei

         –   der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangsstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;

         –   der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienan­gehörigen, wobei keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden;

         –   der Anmeldung der Fahrzeuge, die von ihnen für die Zeit ihres Aufenthalts im Empfangsstaat eingeführt werden.

2. Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Artikel 17


1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation tagt.

2. Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme der Zusammenarbeit und des Austausches, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen. Sie zieht Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.

3. Zur Durchführung dieses Abkommens können die Bundesministerien der Republik Österreich und die entsprechenden Institutionen der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gesonderte Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen.

Artikel 18

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 außer Kraft.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Schüssel m. p.

Für die Regierung der Russischen Föderation:

Ivanov m. p.










                       3F GHFDBNTKMCNDJ                                                           3F GHFDBNTKMCNDJ

               FDCNHBQCRJQ HTCGE<KBRB                                              HJCCBQCRJQ ATLTHFWBB

                               Schüssel m. p.                                                                            BDFYJD m. p.

Vorblatt

Problem:

Das in den bilateralen Kulturbeziehungen mit der Russischen Föderation weiter angewendete Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit vom 22. März 1968 (BGBl. Nr. 319/1969), das seinerzeit mit der UdSSR abgeschlossene worden war, war durch ein neues österreichisch-russisches Abkommen zu ersetzen.

Ziel:

Das neue österreichisch-russische Kulturabkommen soll einerseits geeignete Zusammenarbeitsbereiche festlegen und anderseits den Durchführungsmechanismus einer Gemischten Kommission einsetzen, die in periodischen Abständen zusammentritt und mehrjährige Arbeitsprogramme festlegt. Im Verhältnis zur Russischen Föderation wäre es erfahrungsgemäß von Vorteil, wenn die Festlegung und Abwicklung konkreter Zusammenarbeits- und Austauschprojekte des Kulturbereichs im Rahmen von mehrjährigen Arbeitsprogrammen vorgenommen werden kann, die sich ihrerseits auf ein Kulturabkommen gründen.

Kosten:

Nach den Erfahrungen mit der Weiteranwendung des seinerzeit mit der UdSSR abgeschlossenen Abkommens vom 22. März 1968 sowie mit der Anwendung der mit anderen Staaten geltenden Kulturabkommen ist in den nächsten Jahren für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von etwas unter 6,9 Millionen Schilling zu rechnen, von denen etwas unter 4,3 Millionen Schilling vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, etwa 2,5 Millionen Schilling vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und etwa 100 000 S vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden. Die hier angeführten Beträge sind Schätzwerte, da sich die tatsächlichen Kosten aus den von den beiden Vertragsparteien periodisch in einer Gemischten Kommission verhandelten Durchführungsprogrammen zum neuen Abkommen ergeben, bei deren Festlegung jedenfalls auf österreichischer Seite entsprechend den jeweils gegebenen budgetären Möglichkeiten und nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist. Dazu kommen noch die üblichen administrativen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gemischten Kommission, die von den genannten Bundesministerien und vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten jeweils für ihren Bereich zu tragen sind.

EU-Konformität:

Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Drittstaat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, ist die EU-Konformität des Abkommens gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugäng­lich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, berührt sein könnten. Den Ländern wurde gem. Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde kein Einwand erhoben.

In den bilateralen Kulturbeziehungen mit der Russischen Föderation wurde das seinerzeit mit der UdSSR abgeschlossene Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit vom 22. März 1968 (BGBl. Nr. 319/1969) weiter angewendet, und zwar auf der Grundlage des Notenwechsels über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation vom 15. Juni 1993 (BGBl. Nr. 257/1994). Bei Besprechungen einer österreichischen Delegation mit Vertretern der für Kultur, Bildung und Wissenschaft zuständigen Ministerien der Russischen Föderation, die im März 1997 in Moskau geführt wurden, brachte die russische Seite den Wunsch vor, mit Österreich Verhandlungen über ein neues Kulturabkommen aufzunehmen, das an die Stelle des Abkommens vom 22. März 1968 treten sollte. Dieser Wunsch wurde in Österreich positiv aufgenommen, insbesondere da im österreichisch-russischen Verhältnis die Übung der periodischen Verhandlung und Festlegung von Durchführungsüber­einkommen auf der Grundlage des Abkommens vom 22. März 1968 – zuletzt Übereinkommen vom 20. Juni 1990 (BGBl. Nr. 544/1990) – nicht fortgeführt worden war und angesichts der Tatsache, daß unter den gegebenen Voraussetzungen solche Übereinkommen oder vereinbarte Arbeitsprogramme zur Durchführung eines geltenden Kulturabkommens die Abwicklung konkreter Zusammenarbeits- und Austauschprojekte im Kulturbereich zwischen Österreich und der Russischen Föderation erleichtern würden.

Nach Durchführung der Vertragsverhandlungen im Laufe des Jahres 1998 wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit am 27. Oktober 1998 in Wien im Rahmen eines offiziellen Besuchs des russischen Premierministers J. M. Primakov von den beiden Außenministern unterzeichnet.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit ist ein klassisches bilaterales Kulturabkommen und gleicht darin dem Abkommen vom 22. März 1968, an dessen Stelle es im österreich-russischen Verhältnis treten wird, ebenso wie den geltenden Kulturabkommen ua. mit Ägypten (BGBl. Nr. 345/1973), Belgien (BGBl. Nr. 35/1953), Bulgarien (BGBl. Nr. 340/1974), Finnland (BGBl. Nr. 213/1979), Frankreich (BGBl. Nr. 220/1947), Italien (BGBl. Nr. 270/1954), Luxemburg (BGBl. Nr. 372/1972), Mexiko (BGBl. Nr. 131/1973), Polen (BGBl. Nr. 434/1973), Portugal (BGBl. Nr. 230/1984), Rumänien (BGBl. Nr. 140/1973), Spanien (BGBl. Nr. 480/1976), Tunesien (BGBl. Nr. 534/1988) und Ungarn (BGBl. Nr. 519/1977) sowie den seinerzeit mit der der SFR Jugoslawien (BGBl. Nr. 436/1973) und mit der Tschechoslowakei (BGBl. Nr. 586/1978) abgeschlossenen Kulturabkommen, die heute im Verhältnis zu Kroatien und zur Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise im Verhältnis zur Tschechischen Republik weitergelten. Es führt in diesem Sinne die verschiedenen von ihm erfaßten Bereiche der Zusammenarbeit an und verpflichtet die beiden Seiten, alle drei Jahre die Tagung einer Gemischten Kommission abzuhalten, deren Aufgabe es ist

–   gemeinsame mehrjährige Durchführungsprogramme für die vom Abkommen erfaßten Zusammen­arbeitsbereiche (oder für eine Auswahl von ihnen) unter Festlegung der organisatorischen und finanziellen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Frage der medizinischen Betreuung der entsendeten Personen im Empfangsstaat auszuarbeiten und zu beschließen,

–   über die Zusammenarbeit der vergangenen Periode Bilanz zu ziehen und

–   hinsichtlich der weiteren kulturellen Zusammenarbeit (über den Geltungshorizont der Durchführungs­programme hinaus) Prioritäten zu empfehlen.

Wie in den anderen vorgenannten Kulturabkommen sind die vom neuen Abkommen erfaßten Zusammen­arbeitsbereiche jene der Kultur im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst), von Bibliotheken, Literatur und Verlagswesen, Film, Volkskultur, Medien, Denkmal- und Kulturgüterschutz, des Universi­tätswesens einschließlich der Stipendien und der Entsendung von Lektoren, des Bildungswesens (namentlich des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Unterrichtswesens), des Archivwesens, der Jugendkontakte und des Sports.

Ob und wieweit bestimmte Aktivitäten dieser Zusammenarbeitsbereiche in ein mehrjähriges Durch­führungsprogramm aufgenommen werden, hängt zwischenstaatlich von dem in der Gemischten Kommission erzielten Einvernehmen ab. Innerstaatlich hängt es – auf österreichischer Seite – davon ab, ob das zuständige Bundesressort im konkreten Fall eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der österreichisch-russischen Kulturzusammenarbeit setzen möchte und hierfür über die erforderlichen Budgetmittel verfügt; oder ob in anderen konkreten Fällen angestrebt wird, Zusammenarbeitsprojekte außerhalb des staatlichen Einflußbereiches und ohne Einsatz von Budgetmitteln zu ermutigen oder zu fördern; wobei bei Tätigkeiten, die im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen, diese auf österreichischer Seite entsprechend eingebunden werden müßten (etwa bei Ausstellungen im anderen Land unter Mitwirkung der Landesmuseen).

Das Abkommen enthält eine eigene Bestimmung, welche den in das jeweils andere Land im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit entsendeten Fachkräften (darunter Universitätslektoren und Bildungsbeauf­tragte) ihren Aufenthalt und ihre Arbeit erleichtern soll (siehe unten zu Artikel 16).

Nach den Erfahrungen mit der Weiteranwendung des seinerzeit mit der UdSSR abgeschlossenen Abkommens vom 22. März 1968 sowie mit der Anwendung der mit anderen Staaten geltenden Kulturabkommen ist in den nächsten Jahren für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von etwas unter 6,9 Millionen Schilling zu rechnen, von denen etwas unter 4,3 Millionen Schilling vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, etwa 2,5 Millionen Schilling vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und etwa 100 000 S vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden. Die hier angeführten Beträge sind Schätzwerte, da sich die tatsächlichen Kosten – wie bereits festgehalten – aus den von den beiden Vertragsparteien in der Gemischten Kommission (siehe oben) periodisch verhandelten Durchführungsprogrammen zum neuen Abkommen ergeben, bei deren Festlegung jedenfalls auf österreichischer Seite entsprechend den jeweils gegebenen budgetären Möglichkeiten und nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist. Dazu kommen noch die üblichen administrativen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gemischten Kommission, die von den genannten Bundesministerien und vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten jeweils für ihren Bereich zu tragen sind.

Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Drittstaat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, ist die EU-Konformität des Abkommens gegeben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Der Einleitungsartikel legt die gemeinsame Zielsetzung der Vertragsparteien fest, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Dazu kommt die Verpflichtung beider Seiten, alle Initiativen zur Weiterentwicklung einer umfassenden kulturellen Partnerschaft auf allen Ebenen zu unterstützen. Die ausdrückliche Erwähnung der regionalen und lokalen Ebenen war hier ein besonderes österreichisches Anliegen, um damit Projekte der direkten Zusammenarbeit – etwa mit einzelnen russischen Städten – zu erfassen.

Zu Artikel 2:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst), sowie Bibliotheken, Literatur und Verlagswesen, Film, Volkskultur, Medien und Denkmalschutz inhaltlich erfaßt, und zwar als beispielhafte Auflistung dieser Bereiche, aus der sich keine unmittelbaren Verpflichtungen ergeben. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben in den genannten Bereichen – oder auch nur in einzelnen von ihnen – erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 17).

Zu Artikel 3:

Aus dem Artikel ergibt sich keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften der beiden Staaten. Eine solche Zusammenarbeit wird lediglich befürwortet.

Zu Artikel 4:

Hier ist die Zusammenarbeit im universitären Bereich erfaßt. Es wird dabei die unmittelbare Zusammenarbeit auf Universitäts- oder Hochschulebene befürwortet und eine programmatische Festlegung auf den Austausch von Lehr- und Forschungskräften und namentlich von Lektoren getroffen. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben erfolgt wiederum in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 17). Es wird auch die Verpflichtung ausgesprochen, der anderen Seite Stipendien zu gewähren, allerdings nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Studierenden aus dem anderen Land sind bezüglich der Studiengebühren den inländischen Studierenden gleichzustellen, was in Österreich derzeit bedeutet, daß russische Studenten, die an österreichischen Universitäten studieren, von Studiengebühren befreit sind.

Zu Artikel 5:

Für das Unterrichtswesen – und zwar sowohl für das allgemeinbildende als auch für das berufsbildende – sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor. Davon sind einige nur generell angesprochen (zB Austausch von Fachleuten und von Material, Aktivitäten im Bereich der Lehrerbildung) sodaß gegebenenfalls die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben wiederum in den periodischen Arbeits­programmen erfolgt, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 17). Andere hingegen sind soweit näher umschrieben, daß es grundsätzlich keiner weiteren Präzisierung bedarf, insbesondere die Entsendung von Bildungsbeauftragten oder von Sprachassistenten. Auch bei letzteren geht der Vertragsinhalt allerdings nur so weit, daß jede Seite verpflichtet ist, einen Bildungsbeauftragten der anderen Seite oder eine vertretbare Zahl von Sprachassistenten zu empfangen und deren Arbeit im Rahmen des eigenen Unterrichtssystems zu ermöglichen; nicht aber, daß sie selbst bereits auf der Grundlage des Abkommens zur Entsendung eines Bildungsbeauftragten oder von Sprachassistenten verpflichtet ist. Auch hier entsprach – wie in Artikel 1 – die Erwähnung der regionalen und der lokalen Komponente einem österreichischen Anliegen, ebenso wie der Hinweis auf Möglichkeiten der multilateralen Zusammenarbeit.

Zu Artikel 6:

Zur Frage der Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und Qualifikationen im Bildungsbereich beschränkt sich das Abkommen auf die Festlegung, daß diese Voraussetzungen von den Vertragsparteien zu prüfen sind. Hier wird in absehbarer Zeit durch das multilaterale Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (1159 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) auch im österreichisch-russischen Verhältnis eine neue Rechtsgrundlage gegeben sein.

Zu Artikel 7:

Im Bereich der Erwachsenenbildung spricht das Abkommen wiederum einige Maßnahmen generell an, deren Konkretisierung gegebenenfalls in den periodischen Arbeitsprogrammen der Gemischten Kommission (siehe unten zu Artikel 17) vorzunehmen ist.

Zu Artikel 8:

Die Zusammenarbeit der Archive und der größtmöglich freie Zugang zu den Archiven der jeweils anderen Seite (im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften) ist aus österreichischer Sicht wegen der sich auf Österreich beziehenden Archivbestände in der Russischen Föderation von aktuellem Interesse.

Zu Artikel 9:

Das gemeinsame Vorgehen von Staaten zur Verhinderung der illegalen Verbringung von Kunstgütern erfolgt vorrangig im Wege der Zusammenarbeit ihrer Polizei- und Justizbehörden. Im vorliegenden Artikel Ist diese Zusammenarbeit allerdings nur von einer rechtlich unverbindlichen Formulierung erfaßt.

Zu Artikel 10:

Auch dieser Artikel, der die Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm verwandten Schutzrechte betrifft, beschränkt sich auf eine rechtlich unverbindliche Formulierung.

Zu Artikel 11:

Die gemeinsame Förderung von Jugendkontakten im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gehört zu den traditionellen Bereichen der in bilateralen Kulturabkommen geregelten Zusammenarbeit. Auch hier obliegt die Konkretisierung von Vorhaben den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 17).

Zu Artikel 12:

Im Bereich des Sports erfolgt heute die Herstellung, Erhaltung und Erweiterung grenzüberschreitender Kontakte üblicherweise ohne staatliche Einwirkung. Der vorliegende Artikel beschränkt sich daher auf die gemeinsame Festlegung, die Entwicklung der diesbezüglichen Zusammenarbeit zu fördern und Kontakte von Sportorganisationen zu ermutigen.

Zu Artikel 13:

Zum Tourismus, der vorrangig im Rahmen der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu sehen ist, wird hier lediglich dessen Funktion zur Vermittlung der kulturellen Werte des jeweils anderen Landes hervor­gehoben.

Zu Artikel 14:

Dieser Artikel ist von programmatischer Bedeutung, da die unmittelbare kulturelle Zusammenarbeit von Organisationen und Vereinigungen außerhalb der staatlichen Verwaltung gerade mit einem Vertragspartner mit der geographischen Ausdehnung der Russischen Föderation ihren besonderen Stellenwert besitzt.

Zu Artikel 15:

Es war ein Anliegen der russischen Seite, daß ihr in Wien bestehendes Zentrum für Wissenschaft und Kultur im Abkommen erwähnt wird. Das besser unter dem Namen “Russisches Kulturinstitut” bekannte Zentrum dient der Verbreitung russischer Kunst (Literatur, Musik, bildende Kunst) sowie der russischen Sprache in Österreich und ist damit eine Einrichtung, die – in gleicher Weise wie die Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in Moskau – maßgeblich zur Durchführung des vorliegenden Abkommens beitragen wird. Der Direktor des Zentrums sowie seine ständigen Mitarbeiter sind im Personalstand der Botschaft der Russischen Föderation in Wien und seine Büroräume gehören zu den Amtsräumen dieser Botschaft.

Zu Artikel 16:

Aus der Sicht der derzeit – dh. noch im Rahmen der Weiteranwendung des Kulturabkommens vom 22. März 1968 (BGBl. Nr. 319/1969) – auf dem Gebiet der Russischen Föderation in kulturellen Bereichen tätigen Österreicher und Österreicherinnen war es ein gewichtiges Anliegen, daß im neuen österreichisch-russischen Kulturabkommen ihre Arbeitsbedingungen verbessert werden, und zwar insbesondere im Bereich der Einreise- und Ausreisesichtvermerke und anderer administrativer Genehmigungen. Es konnten aber angesichts der restriktiven Haltung, die sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation namentlich bei der Gewährung von Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigungen herrscht, die betreffenden Regelungen lediglich als Zusagen des Bemühens formuliert werden, die allerdings in der Praxis – etwa im Umgang mit den russischen Behörden am Einsatzort – von Nutzen sein sollten. Konkret und verbindlich ist die beiderseitige Verpflichtung, erforderliche Sichtvermerke an den betreffenden Personenkreis gebührenfrei zu erteilen. Auch die Festlegung, daß die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates in der Kulturarbeit tätigen eigene Fachkräfte unmittelbar mit den Einrichtungen und Organisatonen ihres Umfeldes und mit Privatpersonen zusammenarbeiten könnten, kann in der Praxis von Nutzen sein, wenngleich sie ist aus heutiger Sicht inhaltlich unbestritten sein sollte.

Für den Fall, daß eine Besteuerung von Bezügen der genannten Fachkräfte im Empfangsstaat in Betracht kommt, verweist das Abkommen auf das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen – derzeit noch das mit der UdSSR abgeschlossene Abkommen vom 10. April 1981 (BGBl. Nr. 411/1982), das auf der Grundlage des Notenwechsels über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation vom 15. Juni 1993 (BGBl. Nr. 257/1994) im österreichisch-russischen Verhältnis weiter angewendet wird – und auf die jeweils maßgebliche innerstaatliche Rechtslage.

In Österreich kommen bei der Zulassung von aus der Russischen Föderation und auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräften die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes voll zur Anwendung und der österreichische Gesetzgeber ist durch Artikel 16 des Abkommens nicht verpflichtet, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.

Zu Artikel 17:

Es ist dies eine Kernbestimmung des Abkommens, welche die gemeinsame Verpflichtung zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission enthält, wobei die Tagungen der Beratung und der Verabschiedung von Arbeitsprogrammen für die jeweils bevorstehenden drei Jahre dienen (siehe hierzu auch oben im allgemeinen Teil). In der Gemischten Kommission treffen Delegationen der beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen. Der internationalen Übung entspricht es, daß die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne. Termine und Tagungsorte sind im voraus einvernehmlich auf diplomatischem Weg festzulegen. Auf österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ernannt.


Die mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme der Zusammenarbeit und des Austausches, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch beteiligten Personen einschließen. Die Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen stellt sich vor allem dann, wenn diese Personen länger im Empfangsstaat aufhalten und dabei nicht den für Inländer vorgesehenen Sozialversicherungs- oder Vorsorgeschutz bei Unfällen oder im Krankheitsfall – etwa im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis (entsendete Universitätslektoren ua.) – genießen. Es geht hier vorrangig um Inhaber von Stipendien aus dem anderen Land, daneben auch beispielsweise um Schüler bei längerfristigen Austauschprogrammen, während kürzere, etwa nach Tagen bemessene Aufenthalte im anderen Land im Zuge der Durchführung des Abkommens (Auftritte von Künstlern, die Abhaltung von Vorträgen ua.) hier nicht anders zu sehen sind als Geschäfts- oder Tourismusreisen und keiner diesbezüglichen Regelung bedürfen. Das Abkommen sieht hier kein bestimmtes System vor, sondern überläßt der Gemischten Kommission, in den einzelnen Punkten der Arbeitsprogramme auf diese Frage einzugehen, etwa mit der Festlegung, daß entsendete Personen einen im Empfangsstaat wirksamen Krankenversicherungsschutz aus dem Entsendestaat “mitbringen” müssen oder etwa mit der Feststellung, daß unter gegebenen Voraussetzungen die betreffenden Personen vom öffentlichen Krankenversiche­rungssystem des Empfangsstaates erfaßt sind. Dabei kann die Regelung in den beiden Staaten durchaus unterschiedlich sein. Wenn aus der Sicht einer Vertragspartei die andere Vertragspartei nicht bereit oder nicht in der Lage ist, zu einem Punkt des in Verhandlung stehenden Arbeitsprogrammes, bei dem sich die Frage der medizinischen Betreuung entsendeter Personen stellt, für ihren Bereich die erforderliche Festlegung oder Aussage zu treffen, kann es zu einer Ablehnung dieses Punktes im Arbeitsprogramm kommen.

In Absatz 3 dieses Artikels ist fakultativ vorgesehen, daß parallel zu den von der Gemischten Kommission verabschiedeten Arbeitsprogrammen zur Durchführung des vorliegenden Abkommens auch Verein­barungen über Teilbereiche der Zusammenarbeit getroffen werden können, und zwar auf österreichischer Seite von einzelnen Bundesministerien im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit mit einem Partner auf russischer Seite (Ministerium, Staatskomitee ua.), der in der betreffenden Materie ebenfalls zuständig ist. Der rechtliche Charakter solcher Vereinbarungen wäre zweifellos nicht von höherer Verbindlichkeit gekennzeichnet als jene der Arbeitsprogramme der Gemischten Kommission und würde somit in der Identifizierung konkreter Bereiche der Zusammenarbeit und insbesondere konkreter Projekte und in der Festlegung organisatorischer und finanzieller Durchführungsmodalitäten bestehen.

Zu den Artikeln 18 und 19:

Diese Artikel enthalten die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlußbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Die Aufkündigung ist für jede Seite zum Ablauftermin des jeweils laufenden Fünfjahres­zeitraumes möglich, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Kulturabkommens aus 1968 (BGBl. Nr. 319/1969), das im Verhältnis etwa zur Ukraine und zu anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR nicht in Geltung stand, nun auch im österreichisch-russischen Verhältnis außer Kraft.