1717 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 4. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert wird (6. BFG-Novelle 1999)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert (6. BFG-Novelle 1999):

Artikel I

1. Im Artikel V Abs. 1 Z 19 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/14158 die Voranschlagsansätze “1/14176, 1/14178, 1/14196,” eingefügt.

2. Im Artikel V Abs. 1 lauten die Z 13, 25, 32, 40 und 60:

       “13. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

         25. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voran­schlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

         32. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 vH des veranschlagten Betrages für Mehrausgaben beim Applikationsbetrieb, bei beauftragten Infrastruktureinrich­tungen, bei der Bereitstellung der Informations- und Kommunikationsnetzwerkinfrastruktur sowie bei genehmigten Projekten und sonstigen Vorhaben im IT-Bereich, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         40. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Hilfsmaß­nahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;”.

3. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 60 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 61 bis 72 angefügt:

       “61. beim Voranschlagsansatz 1/10706 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für die Durchführung des World Sports Award of the Century in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         62. beim Voranschlagsansatz 1/10778 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Schilling für den gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         63. beim Voranschlagsansatz 1/15656 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für zusätz­liche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Höhe von 450 Millionen Schilling in den Kapiteln 15, 16 oder 17 und in Höhe von 200 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehr­einnahmen sichergestellt werden kann;

         64. beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;

         65. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Schilling für Ausgaben des Betriebes der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/30207 sichergestellt werden kann;

         66. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Ein­hebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/
1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         67. beim Voranschlagsansatz 1/60136 bis zu einem Betrag von 53 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund der Vereinbarung gemäß § 68c des Weingesetzes 1985, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         68. bei den Voranschlagsansätzen 1/60146, 1/60166, 1/60216 und 1/60246 bis zu einem Betrag von insgesamt 139 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wenn die Länder gemäß ihrem Anteil nach dem Landwirtschaftsgesetz mit­finanzieren und die Bedeckung des jeweiligen Bundesanteiles durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         69. beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;

         70. beim Voranschlagsansatz 1/64728 bis zu einem Betrag von 35,500 Millionen Schilling zur Einrichtung des Ersatzquartiers für das Mozarteum in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in den Kapiteln 63 und 64 und/oder sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         71. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für regionale Innovations- und Technologieförderung, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;

         72. beim Voranschlagsansatz 1/18648 bis zu einem Betrag von 9,600 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Initiative “Project Preparation Offices”, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 18 sichergestellt werden kann.”

4. Im Artikel V Abs. 2 Z 2 lautet die Folge der Voranschlagsansätze “2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287”.

5. Artikel V Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrück­stellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;”.

6. Artikel V Abs. 2 Z 6 lautet:

         “6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 472,500 Millionen Schilling – hievon 127 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO), 95,500 Millionen Schilling in Bosnien Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutzgruppe) sowie 250 Millionen Schilling im Kosovo – wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorher­sehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren für die einzelnen Auslandseinsätze geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 472,500 Millionen Schilling.”

7. Im Artikel VII Z 8 lautet der Jahrgang des Bundesgesetzblattes Nr. 31 “1969”.

8. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 29 angefügt:

       “29. beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung.”

9. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 “(für Prozeßkosten und außergerichtliche Vergleiche)” und wird nach dem Voranschlagsansatz 1/15626 der Voranschlagsansatz “1/15656” sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/51836 der Voranschlagsansatz “1/54729” eingefügt.

10. Im Artikel X Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 5 angefügt:

         “5. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1999 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierung sowie der gemäß Artikel XVI gebundenen Ausgabenbeträge, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren”.

2

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008:

“1/5001            Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß

1/50018/43       Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG”

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/60368:

“1/604              Marktordnungspolitische Maßnahmen

1/60466/34       Tiere und tier. Produkte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)

1/60486/34       Milch und Milchprodukte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)”

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/50007:

“2/5001            Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß”

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/50014:

“2/50015/43     Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG”

e) nach dem Voranschlagsansatz 2/54625:

“2/54626/43     Fruchtgenußentgelt”

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/60324:

“2/604              Marktordnungspolitische Maßnahmen:

2/60460/34       Tiere und tier. Produkte, zweckgeb. Einnahmen

2/60464/34       Tiere und tier. Produkte, erfolgswirksame Einnahmen

2/6047              Milch- und Milchprodukte:

2/60474/34       Erfolgswirksame Einnahmen

2/60480/34       Milch und Milchprodukte, zweckgeb. Einnahmen”

g) als Fußnoten beim Voranschlagsansatz 2/60460 “Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz 1/60446” und beim Voranschlagsansatz 2/60480 “Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz 1/60486”.

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1999 (Anlage III) wird wie folgt geändert:

1. Nach Punkt 3 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuß des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.”

2. Im Punkt 3 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird die Zahl “500” durch die Zahl “600” ersetzt.

3. Im Punkt 4 Abs. 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird nach dem dritten Satz eingefügt:

 

“Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner 2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE- Präsidentschaft 2000.”

4. Nach Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

“(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.”

5. Nach Punkt 11 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Punkt 12 eingefügt:

“12. Ermächtigung

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, anzupassen. Planstellen für Vertrags­bedienstete sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs- und Bewertungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.”

6. Der Teil II.A des Stellenplanes 1999 erhält in den Planstellenbereichen “1100 Zentralleitung”, “1130 Bundespolizei”, “1150 Flüchtlingsbetreuung und Integration” sowie “1152 Bundesasylamt” die aus der Anlage A ersichtliche Fassung.

7. Die Teile II.A und V des Stellenplanes 1999 erhalten im Planstellenbereich “1424 Wissenschaftliche Anstalten” die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.

Anlage A

 

 

 




Anlage B


Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der letzten Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 1999 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muß; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluß betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Durch Aufnahme der Voranschlagsansätze 1/14176 und 1/14178 soll die Möglichkeit geschaffen werden, die im High-tech-Bereich arbeitenden Institute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die Mitgliedschaften in High-tech-nongovernmental-Organisationen im Rahmen der Technologie­offensive zu berücksichtigen. Die Aufnahme des Voranschlagsansatzes 1/14196 soll Maßnahmen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und die hiefür erforderliche Erneuerung der Infrastruktur der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf Ges.m.b.H ermöglichen.

Zu Z 2:

Ziffer 13: Die Abänderung der Ermächtigungsbestimmung (Erhöhung des Prozentsatzes von 15% auf 20%) ist notwendig, da verschiedene Projekte im heurigen Budgetjahr realisiert werden sollen, für die die veranschlagten Budgetmittel nicht ausreichen (zB Hubschrauberlandeplatz und Kletterturm im Amtsgebäude Rossau, erhöhte Mieten für die Bundesamtsgebäude Krems, Murau und Eisenstadt sowie Entgelt an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H zur Reservierung einer Liegenschaft in Traiskirchen).

Ziffer 25: Mit der Ergänzung der bestehenden Ermächtigung können Überschreitungen auch durch Mehreinnahmen bedeckt werden.

Ziffer 32: Die Verwaltungsinnovation, die vom Grundsatz der Umwandlung vom “Ordnungsstaat zum Leistungsstaat” geprägt ist, soll durch die Einführung einer betriebswirtschaftlich orientierten Standard­software für die Sachmittelbewirtschaftung im Rahmen einer umfassenden Reorganisation der Bundes­haushaltsverrechnung und der Bundespersonalbewirtschaftung auf der Basis modernster und zukunfts­sicherster Softwareprodukte (SAP) sowie durch den weiteren Ausbau einer behördenübergreifenden Plattform im Internet (HELP) einen umfassenden Modernisierungsschub in der öffentlichen Verwaltung bringen. In der Finanzverwaltung bedingt das Erfordernis einer Verbesserung der Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten bei allen Verfahrensabläufen eine Vollausstattung bzw. Erneuerung der technischen Infrastruktur nicht zuletzt auch infolge der bevorstehenden “Jahr 2000-Umstellung” und einer sukzessiven Anpassung auf EU-einheitliche technische Normen und Standards.

Ziffer 40: Im Hinblick darauf, daß im Budgetüberschreitungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. xxx/1999, ein Betrag von 250 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bereitgestellt wird, ist der Überschreitungsbetrag entsprechend zu reduzieren.

Ziffer 60: Durch die Modifizierung der ursprünglichen Überschreitungsermächtigung wird sichergestellt, daß Hilfsmaßnahmen im Wert von 10 Millionen Schilling auch im Wege von Entwicklungshilfeprojekten gesetzt werden können.

Zu Z 3:

Ziffer 61: Im Zeitraum November/Dezember 1999 sollen in Wien im Rahmen eines Mega-Events die Kategoriensieger sowie die WeltsportlerIn des Jahrhunderts präsentiert werden. Die Bekanntgabe der Sieger soll im Stile einer Oscarverleihung erfolgen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf rund 77 Millionen Schilling. Vom Bund sollen 25 Millionen Schilling, weitere 25 Millionen Schilling von der Stadt Wien und 27 Millionen Schilling durch Sponsoren aufgebracht werden.

Ziffer 62: Zum Zeitpunkt der Erstellung des BVA 1999 lagen lediglich Gesetzentwürfe bezüglich der Ausgliederung der Bundessporteinrichtungen vor. Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen trat erst am 20. August 1998 in Kraft. Es sieht im § 10 Abs. 3 vor, daß der Bund der Gesellschaft die ihr im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt nachweislich erwachsenden Kosten zu vergüten hat. Mit dem im BVA 1999 veranschlagten Betrag von 2 Millionen Schilling kann keinesfalls das Auslangen gefunden werden.

Die Aufwendungen für das Leistungsmodell setzen sich insbesondere aus Sportstättenmieten, trainings­begleitenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Sportmedizin, der Leistungsdiagnostik, der Rehabilitation und Rekreation sowie Administration zusammen.

Ziffer 63: Zur Unterstützung der Trendwende auf dem Arbeitsmarkt sollen im Rahmen des Bundessonder­programmes 1999 sowie NEW START zusätzliche Möglichkeiten für rasche Zusatzmaßnahmen der Bundesregierung zur Förderung dauerhafter Arbeitsplätze vor allem im Bereich der sozialen Dienst­leistungssektoren bzw. zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geschaffen werden, wodurch die Ziel­erreichung des Nationalen Aktionsplanes für Beschäftigung der Bundesregierung nachhaltig unterstützt wird.

Ziffer 64: Diese Überschreitungsermächtigung soll sicherstellen, daß Ausgaben für die Errichtung des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin entsprechend dem Baufortschritt geleistet werden können.

Ziffer 65: Die unverändert hohe Arbeitsbelastung der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben.

Ziffer 66: Auf Grund des § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der Fassung Artikel XVI BGBl. I Nr. 28/1999 sollen EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des ihnen bei der Abwicklung der Zollverfahren entstandenen anteiligen Verwaltungsaufwandes auf Grund von Verwaltungsabsprachen berechtigt sein, Einhebungsvergütungen untereinander aufzuteilen. Die Überschreitungsermächtigung dient der Erfüllung allfälliger Zahlungsverpflichtungen des Bundes.

Ziffer 67: Diese Überschreitungsermächtigung wird zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen auf Grund der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985 benötigt.

Ziffer 68: Im Bereich Förderung der Nutzung nachwachsender Rohstoffe, für den verstärkten Ausbau von Vermarktungseinrichtungen und für die Ausfinanzierung der Förderungsmaßnahmen 5b-Programme, Sektorpläne und Erzeugergemeinschaften werden 139 Millionen Schilling benötigt.

Ziffer 69: Im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung werden Liegenschaftserlöse erzielt, die zur Finanzierung eines Baukostenzuschusses zur Unterbringung von drei Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in einem neu errichteten Bürogebäude in der Stadt Salzburg vorgesehen sind. Die Mehrausgaben sollen durch den Verkaufserlös von nicht mehr benötigten Liegenschaften in Salzburg bedeckt werden.

Ziffer 70: Im Zusammenhang mit der Schaffung und Errichtung eines Ersatzquartiers für das Mozarteum Salzburg sollen zusätzliche Mittel in Höhe von 35 Millionen Schilling bereitgestellt werden.

Ziffer 71: Das Ziel der Bundesregierung ist es, die Forschungsquote auf 2,5% des BIP zu erhöhen. Daher sollen für die regionale Innovations- und Technologieförderung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ziffer 72: Die Project Preparation Offices in Tschechien, Ungarn, Slowakei und Slowenien sollen die Projektvorbereitungen für Ansuchen um Förderungen bei der Europäischen Union oder anderen Finanzierungsinstitutionen so unterstützen, daß die Aussicht auf Förderung wesentlich erhöht wird. Diese möglichst eigenständige Einrichtung soll langfristig von nationalen Experten der Empfängerländer übernommen und betrieben werden.

Zu Z 4:

Diese Überschreitungsermächtigung war im Nachhang zur Einfügung des Voranschlagsansatzes 2/51287 (Entnahme aus besonderer Aufwendungen-Rücklage) redaktionell zu ergänzen.

Zu Z 5:

Die bisherige Überschreitungsermächtigung wird auf das Bundesministerium für Landesverteidigung ausgeweitet und überdies betraglich beschränkt.

Zu Z 6:

Die Aufstockung des Gesamtüberschreitungsbetrages von 222,500 Millionen Schilling um 250 Millionen Schilling auf insgesamt 472,500 Millionen Schilling dient der Bereitstellung der notwendigen Ausgaben­beträge im Zusammenhang mit einem Einsatz österreichischer Einheiten und Einzelpersonen im Kosovo. Darüber hinaus wird der Gesamtbetrag zur besseren Übersichtlichkeit den einzelnen Auslandseinsätzen zugeordnet.

Zu Z 7:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 8:

Mit dieser Überschreitungsermächtigung sollen zusätzlich Mittel zur verstärkten Vorbeugung gegen Lawinen- und Wildbachkatastrophen bereitgestellt werden.

Zu Z 9:

Die Rücklagefähigkeit der Voranschlagsansätze 1/15656 und 1/54729 sowie von Ausgabenteilen des Voranschlagsansatzes 1/14308 dient der höheren Budgetflexibilität.

Zu Z 10:

Mit der Rücklagefähigkeit der Hälfte aller nicht verbrauchten Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8 soll – wie bereits im Jahr 1998 – auch 1999 verhindert werden, daß gegen Ende des laufenden Finanzjahres nicht unbedingt notwendige Zahlungen noch geleistet werden, sondern sollen damit den Organen des Bundes beim Haushaltsvollzug entsprechende weitreichende Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden (Eindämmung des sogenannten “Dezemberfiebers”).

Zu Artikel II:

Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen benötigt.

Zu Artikel III:

Zu Z 1:

Gemäß § 8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der nicht dem Dienststand angehörenden Einzelpersonen, die zu einem Einsatz nach diesem Bundesverfassungsgesetz herangezogen werden, bundesgesetzlich zu regeln. In Erfüllung dieses verfassungsgesetzlichen Auftrages sieht das neue Auslandszulagengesetz in seinem § 15 den Abschluß befristeter Dienstverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit diesen Einzelpersonen vor, weshalb für deren Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis eine entsprechende Regelung im Stellenplan zu treffen ist.

Zu Z 2:

Die Bundesregierung verstärkt ihre Bemühungen, die Beschäftigungssituation Behinderter zu verbessern. Aus diesem Grund wird die Zahl der Behindertenplanstellen des Bundes von 500 auf 600 erhöht. Die Verteilung der zusätzlichen Planstellen erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die finanzielle Bedeckung ist in den jeweiligen Ressortansätzen sicherzustellen.

Zu Z 3:

Österreich kommt im Jahr 2000 die Vorsitzführung in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu. Wie im Fall der österreichischen EU-Präsidentschaft bedarf die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgabe einer befristeten Heranziehung von Leiharbeitskräften und deshalb auch einer analogen Regelung im Stellenplan 1999, wie sie im Stellenplan 1998 für die Dauer der Zugehörigkeit Österreichs zur EU-Troika getroffen worden ist.

Zu Z 4:

Die Erfahrungen des ersten Arbeitsjahres des Unabhängigen Bundesasylsenats zeigen eine deutlich steigende Tendenz an Rechtsmittelverfahren (7 000 Geschäftsstücke statt ursprünglich erwarteter 4 000).

Zumal der Verfassungsgerichtshof Teile der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes aufgehoben hat und somit alle bis Ende 1997 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren (nicht nur die bis zur Kundmachung des Asylgesetzes im Juli 1997 anhängigen) im Jahr 1999 in das Berufungsstadium zurücktreten werden, ist 1999 mit einer zumindest ähnlichen Belastung jedenfalls wieder zu rechnen.

Diese Situation wird dadurch noch verschärft, daß neben den bereits bestehenden Karenzen zweier Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenats zwei weitere Senatsmitglieder ihre Schwangerschaft offiziell bekanntgegeben haben. Weitere Karenzierungen können nicht ausgeschlossen werden.

Um den bisherigen quantitativen Erledigungsstandard des Unabhängigen Bundesasylsenats so weit wie möglich halten und damit letztlich auch dem Ziel einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht werden zu können, ist es daher unumgänglich erforderlich, wenigstens die Zahl der in Karenz befindlichen und dem Unabhängigen Bundesasylsenat damit als “Entscheider” nicht zur Verfügung stehenden Senatsmitglieder auszugleichen.

Unter Berücksichtigung, daß die Ernennung eines Mitgliedes des Unabhängigen Bundesasylsenats auf Grund der einschlägigen (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmungen unbefristet erfolgt und derzeit keine gesetzliche Grundlage für eine befristete Aufnahme besteht, sichert die vorliegende Lösung dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Aufrechterhaltung des erforderlichen Personalstandes, in dem Nachbesetzungen auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ermöglicht werden.

Im Einzelfall ist jedoch darauf zu achten, daß die höchstzulässige, im jeweiligen Stellenplan festgelegte Personalkapazität im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

Zu Z 5:

Am 1. Jänner 1999 ist das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, in Kraft getreten.

Wegen des gegebenen Zeitdruckes konnten vorerst nur die Bindungsbestimmungen des Allgemeinen Teiles zum Stellenplan 1999 an die neu geschaffenen Entlohnungsgruppen angepaßt werden (Art. VIII VBRG, 5. BFG-Novelle 1999). Demnach sind für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.

Im Laufe des Frühjahres 1999 müssen nunmehr die Planstellen für Vertragsbedienstete nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs- und Bewertungsgruppen ausgewiesen werden.

Die Anpassung des Stellenplanes 1999 erfolgt auf Basis der Arbeitsplatzevidenz 1999.

Die Arbeitsplatzevidenz wird auch künftig ausschließlich als “Bewertung Neu” die Bewertungen nach den Bestimmungen des Besoldungsreformgesetzes (§§ 137, 143 und 147 BDG 1979) aufweisen. Diejenigen Arbeitsplätze, für die im Stellenplan Vertragsbedienstetenplanstellen vorgesehen sind, sind nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBRG im Stellenplan auszuweisen.

Planstellen für Vertragsbedienstete sind künftig im Stellenplan ausschließlich nach den neu geschaffenen Entlohnungs- und Bewertungsgruppen auszuweisen. Für Vertragsbedienstete, die von ihrem Optionsrecht keinen Gebrauch machen, werden Planstellen zu binden sein, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Vertragsbediensteten zugewiesen sind.

Da die Umstellung sehr arbeitsintensiv ist, konnten die notwendigen Vorbereitungsarbeiten noch nicht abgeschlossen werden. Mit der vorliegenden Ermächtigung wird eine verwaltungsökonomische Anpassung des Stellenplanes 1999 im Wege eines Ministerratsbeschlusses ermöglicht.

Zu Z 6:

Im Hinblick auf die drastisch gestiegene Zahl an Asylwerbern hat sich die Zahl der Asylanträge im Vorjahr im Vergleich zu 1997 mehr als verdoppelt (1997: 6 719 Anträge, 1998: 13 805 Anträge). Da eine weiterhin steigende Tendenz erwartet wird, insbesondere wegen der kritischen Situation im Kosovo, kann mit dem im Bundesasylamt vorhandenen Personal – trotz bereits genehmigter Personalerhöhung im Ausmaß von 20 Planstellen im Jahr 1998 – nicht das Auslangen gefunden werden. Um in Asylverfahren weiterhin rasch und mit der erforderlichen Qualität entscheiden zu können, ist eine Erhöhung des Personals im Planstellenbereich “1152 Bundesasylamt” um weitere 17 Planstellen erforderlich. Die Entwicklung im Bereich der Fremdenangelegenheiten und des Asylwesens erfordert weiters auch im Bereich der Sektion III des Bundesministeriums für Inneres zusätzliche drei Planstellen. Auf Grund des Fremdengesetzes 1997 kommen nunmehr alle Fälle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern der Fremdenpolizei zu. Entscheidungen im Zusammenhang mit Nieder­lassungsbewilligungen trifft hingegen der Landeshauptmann. Von dieser Grundregel werden aber weitere Personengruppen herausgenommen und der Fremdenpolizei zugewiesen. Ein zusätzlicher Arbeitsanfall entsteht durch die Verfahrenskonzentration, weil nach dem Fremdengesetz 1997 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausschließlich der Fremdenpolizei zufallen. Zur Administration dieser Agenden sind im Planstellenbereich “1130 Bundespolizei” zusätzliche 19 Planstellen erforderlich. Eine weitere Planstelle wird dem Bereich Flüchtlingsbetreuung und Integration zugewiesen.

Zu Z 7:

Im Stellenplan 1997 wurde aus dem Planstellenbereich “1424 Wissenschaftliche Anstalten” die Zentral­anstalt für Meteorologie und Geodynamik ausgegliedert. Insgesamt wurden aus diesem Grund 89 Plan­stellen für Vertragsbedienstete gestrichen; die verbleibenden Beamten-Planstellen wurden in den Teil V des Stellenplanes 1997 übergeführt.

 

Da die Zusammenlegung der Wetterdienste nicht umgesetzt werden konnte, muß der Stellenplan 1999 wieder um 89 Planstellen für Vertragsbedienstete erweitert werden. Die in den Teil V übergeführten 91 Beamtenplanstellen sind wieder in den Teil II.A zurückzuführen.