1774 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 5. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/1990 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

“Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz (Speisesalzgesetz)”

2. § 1 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”.

3. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jodierte Speisesalz.”

4. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn

           1. der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und

           2. auf der Umschließung der Hinweis “jodiert” und die Form der Jodierung aufscheinen.”

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht

           1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

           2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

6. § 5 wird folgender § 5a angefügt:

§ 5a. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht

           1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

           2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

7. § 6 wird folgender § 6a angefügt:

§ 6a. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich Nr. 98/4416 betreffend Schwierigkeiten beim Inverkehrbringen von Speisesalz wird davon ausgegangen, daß die Republik Österreich durch § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963, in der geltenden Fassung, welches das Vertreiben von Speisesalz, dem Kaliumjodat beigefügt wurde, in Österreich ver­bietet, gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs gemäß Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstößt.

Ziel:

Schaffung einer EU-konformen Regelung betreffend das Inverkehrbringen von Speisesalz.

Alternative:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Kosten:

Keine.

Beschäftigungseffekte:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963, in der geltenden Fassung, darf, wer Speisesalz herstellt oder importiert, dieses, außer den in Abs. 3 genannten Fällen, nur nach Zusatz von 20 Milligramm Kaliumjodid je Kilogramm und unter der Bezeichnung “Vollsalz” in den Verkehr bringen, wobei auf der Umschließung der Hinweis “jodiert” aufzuscheinen hat.

Auf Grund wiederholter Anfragen zu dieser Bestimmung wurden seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fachliche Stellungnahmen eingeholt, in welchen die Frage der Jodierung von Speisesalz kontroversiell beurteilt wurde.

Aus dem Gutachten des Obersten Sanitätsrates vom 22. März 1997 geht hervor, daß die Unbedenklichkeit von Jodat nicht durch Studien der jüngeren Literatur belegt ist. Geeignete Untersuchungen zum Wir­kungsmechanismus und zur Wirkungsstärke (Dosis – Wirkung – Beziehung), die eine Risikoabschätzung ermöglichen würden, konnten in der Literatur nicht gefunden werden.

Eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch Jodat läßt sich durch das vorliegende Gutachten des Obersten Sanitätsrates zwar nicht erwarten, jedoch auch nicht mit völliger Sicherheit ausschließen. Derzeit wird als Argument für die Unbedenklichkeit des Jodates die langjährige breite Anwendung von Jodat als Zusatz von Speisesalz ohne Beobachtung allfälliger schädlicher Wirkungen an Menschen ins Treffen geführt.

Darüber hinaus wird in dem Gutachten auf den Umstand hingewiesen, daß nach Meinung verschiedener Experten die gleichzeitige Zulassung von Jodid und Jodat zur Jodierung des Speisesalzes insofern von gesundheitlicher Relevanz sein könnte, als das gemeinsame Vorhandensein von Jodid und Jodat in Lebensmitteln und Speisen zur Bildung des flüchtigen elementaren Jods führen könnte, wodurch die effektive Aufnahme an verfügbarem Jod verringert werden könnte. Sollte dieser Umstand von praktischer Relevanz sein, wäre eine EU-weit einheitliche Regelung sinnvoll, die die Verwendung entweder von Jodid oder von Jodat zur Jodierung des Speisesalzes regelt.

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich Nr. 98/4416 betreffend Schwierigkeiten beim Inverkehrbringen von Speisesalz wird seitens der Europäischen Kommission die Auffassung vertreten, daß die Republik Österreich mit der obgenannten Bestimmung, welche das Vertreiben von Speisesalz, dem Kaliumjodat beigefügt wurde, in Österreich verbietet, gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs gemäß Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstößt.

Artikel 30 EG-Vertrag verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 36 sind allerdings Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen unter anderem “zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen” zulässig, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Derartige Argumente für eine Anwendung des Artikel 36 EG-Vertrag liegen im gegebenen Zusammen­hang jedoch nicht annähernd vor.

In Einklang mit der europaweiten Verwendung von Jodat steht auch folgendes:

–   Der WHO/FAO Codex Alimentarius Standard nennt als geeignete Methode der Kochsalzjodierung den Zusatz von Natrium- und Kalium-Jodaten und Jodiden, wobei die Menge des Zusatzes von den nationalen Gesundheitsbehörden unter Berücksichtigung der örtlichen Jodmangelsituation festzulegen ist.

–   Das Zusatzstoffkomitee der WHO/FAO hat 1990 festgestellt, daß Jodat und Jodid bereits seit über 50 Jahren in zahlreichen Ländern als Zusatz zu Salz verwendet werden, ohne daß unerwünschte Nebenwirkungen aufgetreten sind. Es sind keine toxikologischen Daten verfügbar, welche bei der Einnahme dieses Salzes (unter 1 Milligramm Jod/Tag) Gefahren für die Gesundheit anzeigen. Das Komitee stellte weiter fest, daß Kaliumjodat für Zwecke der Salzjodierung wegen seiner höheren Stabilität, insbesondere in Ländern mit heißen und feuchten klimatischen Verhältnissen, geeigneter sei als Jodid (WHO Techn. Rep.Ser. 806/1991).

–   Auch die WHO/UNICEF/ICCIDD (International Council for Control of Iodine Deficience Disorders) Empfehlung zieht die Verwendung von Kaliumjodat wegen seiner höheren Stabilität dem Jodid vor (WHO/EURO/NUT/98.1 und WHO/NUT/94.6).

–   Darüber hinaus ist der Zusatz von Kaliumjodat gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung vom 8. August 1995, in Umsetzung der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991, sogar für Säuglingsnahrung zugelassen.

Es ist daher eine Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr von Speisesalz, welche neben dem Jodid- auch Jodat-Zusatz zuläßt, geboten. Aus grundsätzlichen toxikologischen Erwägungen sollten aber in Zukunft Untersuchungen durchgeführt werden, die die Unbedenklichkeit von Jodat unter Berücksichti­gung der Möglichkeiten der modernen Forschungsmethoden belegen. Österreich hat in dieser Angelegen­heit deshalb mehrfach die Europäische Kommission befaßt und wird auch weiterhin auf europäischer Ebene dafür eintreten, daß alle toxikologischen Untersuchungen nachgeholt werden, welche die Unbe­denklichkeit des Jodatzusatzes zum Speisesalz beweisen. Derzeit wird als Argument für diese Unbe­denklichkeit die langjährige breite Anwendung von Jodat als Zusatz von Speisesalz ohne Beobachtung allfälliger schädlicher Wirkungen am Menschen ins Treffen geführt.

 

Aus den in der Novelle vorgesehenen Änderungen erwachsen den Gebietskörperschaften keine Mehr­kosten gegenüber der geltenden Rechtslage.

Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Artikel 10 Abs. 1 Z 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes, welcher den Kompetenztatbestand “Gesundheitswesen” hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Die Schaffung eines Kurztitels dient der Einfachheit und Klarheit und erleichtert die Zitierung des gegenständlichen Bundesgesetzes.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 1):

Aus legistischer Sicht hat neben der Definition von “Speisesalz” auch die Definition von “Vollsalz” in § 1 zu erfolgen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1):

Im Interesse einer effizienten Jodversorgung der österreichischen Bevölkerung wird die bevorzugte Verwendung von jodiertem Speisesalz sowie die Höhe des Jodzusatzes jedenfalls beibehalten.

Zur Zulässigkeit von Jodat neben dem bisher ausschließlich erlaubten Jodid als Zusatz zum Speisesalz wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Die vorgeschriebene Jodierung stellt auf den Gesamtjodgehalt ab, da diese nunmehr in Form von Jodid- oder Jodat-Zusatz erfolgen kann, wobei auch der natürliche Jodgehalt zu berücksichtigen ist. Da eine exakte Dosierung der Jodmenge technisch kaum möglich ist bzw. erhebliche technische Probleme verur­sachen würde, wird ein Toleranzbereich zwischen 15 und 20 Milligramm Jod je Kilogramm Speisesalz vorgesehen. Diese Vorgangsweise entspricht auch den internationalen Gegebenheiten.

Die in der Z 2 vorgeschriebene Auszeichnungspflicht auf der Umschließung umfaßt neben dem Hinweis “jodiert” nunmehr auch die Form der Jodierung, um für den Konsumenten die erforderlichen Informa­tionen transparent zu machen. Insbesondere können dadurch auch die gleichzeitige Verwendung von Jodid- und Jodat-hältigem Speisesalz und die dadurch im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnten möglichen Risiken verhindert werden.

Zu Z 5 (§ 5):

Die Strafbestimmungen werden gemäß den derzeitigen legistischen Anforderungen neu formuliert:

–   Die unter Strafe gestellten Tatbestände werden nicht mehr im Volltext beschrieben, sondern nunmehr durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen definiert, was der Klarheit und Eindeutigkeit dient.

–   Der Vorrang des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht ist auch in diesem Gesetz – wie in den meisten Verwaltungsgesetzen – ausdrücklich normiert.

–   Nunmehr wird auch der Versuch unter Strafe gestellt.

–   Schließlich wird auch die Höhe der Strafe aktualisiert.

Zu Z 6 und Z 7 (§ 5a und § 6a):

Mit den §§ 5a und 6a erfolgt die mit 1. Jänner 2002 verbindliche Umstellung der Strafandrohung in Euro.

Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mangels einer ausdrücklichen Regelung gemäß Artikel 49 Abs. 1 B-VG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz

Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz (Speisesalzgesetz)


§ 1. Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.

§ 1. (1) Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.


 

(2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jodierte Speisesalz.


§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer den in Abs. 3 genannten Fällen, nur nach Zusatz von 20 Milligramm Kaliumjodid je Kilogramm und unter der Bezeichnung “Vollsalz” in den Verkehr bringen, wobei auf der Umschließung der Hinweis “jodiert” aufzuscheinen hat.

§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und

                                                                                               2.                                                                                               auf der Umschließung der Hinweis “jodiert” und die Form der Jodierung aufscheinen.


§ 5. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen:

                                                                                               1.                                                                                               Hersteller oder Importeure, die an Stelle des in § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Zusatzes eine andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder der in § 2 Abs. 1 festgelegten Bezeichnungspflicht zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 unjodiertes Speisesalz in den Verkehr bringen.

§ 5. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht

                                                                                               1.                                                                                               den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

                                                                                               2.                                                                                               nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.


                                                                                               2.                                                                                               Wer unjodiertes Speisesalz nicht in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen feilhält oder verkauft.

 


                                                                                               3.                                                                                               Wer anderes Speisesalz als Vollsalz unter dieser Bezeichnung feilhält oder verkauft oder das Wort “Vollsalz” in Wortverbindungen für anderes Speisesalz als Vollsalz gebraucht.

 


                                                                                               4.                                                                                               Wer entgegen einer vom Landeshauptmann erlassenen Anordnung im Einzelhandel anderes Speisesalz als Vollsalz feilhält oder verkauft oder zur gewerbsmäßigen Herstellung von Brot und Backwaren verwendet.

 


 

§ 5a. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht


 

                                                                                               1.                                                                                               den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder


 

                                                                                               2.                                                                                               nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,


 

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.


 

(2) Der Versuch ist strafbar.


 

§ 6a. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.


 

(2) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft