1834 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 6. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunter­nehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;”

2. § 15 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.”

3. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

“Vorläufige Sicherheit

§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 20 000 S festgesetzt werden.”

4. § 16 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschafts­lizenzen gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1.”

Vorblatt

Problem:

Einige Bestimmungen über den Gelegenheitsverkehr müssen auf Grund neuer EU-Vorschriften angepaßt werden.

Ziel:

Anpassung an die Verordnung Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 11/98 sowie die Verordnung 12/98.

Inhalt:

–   Anpassung der Strafbestimmungen

–   Klarstellung der Zuständigkeit

Alternative:

Keine.

Kosten:

Durch die Bestimmungen des Entwurfes ergeben sich keine Kostensteigerungen.

EU-Konformität:

Gegeben, da im wesentlichen ohnehin eine Anpassung an Gemeinschaftsrecht vorgenommen wird.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8
B-VG.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Es erfolgt eine Anpassung an die Verordnung Nr. 684/92 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 11/98 des Rates sowie die Verordnung 12/98 des Rates.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 15):

Durch die neugefaßte Z 4 in Abs. 1 soll insbesondere gewährleistet werden, daß Verstöße gegen die Verordnungen Nr. 684/92 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 11/98 des Rates sowie 12/98 des Rates, die unmittelbar anwendbare den Gelegenheitsverkehr betreffende Vorschriften der Europäischen Union darstellen, als Verwaltungsübertretungen zu ahnden sind.

Die Erhöhung der Mindeststrafdrohung (Abs. 2) ist angelehnt an die entsprechende Regelung im Güterbeförderungsgesetz (§ 23 Abs. 2), entspricht insoweit auch den allgemeinen Harmonisierungsten­denzen im Rahmen der EU (insbesondere im Bereich der Beförderungsgewerbe) und begründet sich mit der besonderen Verantwortung für die im Rahmen der Gewerbeausübung beförderten Personen.

Zu Z 3 (§ 15a):

Da die Verfolgung und Hintanhaltung von Übertretungen im Rahmen des internationalen Verkehrs besondere Schwierigkeiten bereitet, soll diese – gleichfalls angelehnt an die Bestimmung des § 24 GütbefG 1995 – durch die Möglichkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in einer angemessenen Höhe effektiver werden.

Zu Z 4 (§ 16):

Gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 11/98 des Rates sowie gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 12/98 des Rates ist die gewerbliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen, bei der auch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates betroffen ist (grenzüberschreitend oder Kabotage), mit Wirkung vom 11. Juni 1999 nur mehr mit Gemeinschaftslizenz gestattet. Die Gemeinschaftslizenz ersetzt das von den zuständigen Behörden des jeweiligen Niederlassungsstaates ausgestellte Dokument, das die Zulassung des Unternehmers zum grenzüberschreitenden Verkehr bescheinigt. Bei der Ausstellung der Gemeinschaftslizenz ist zu prüfen, ob eine entsprechende Konzession vorliegt. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Ausstellung und Entziehung der Gemeinschaftlizenz knüpft an dessen Zuständigkeit für die Konzessionserteilung im Rahmen der Omnibusgewerbe im Gelegenheitsverkehr an. Die Zuständigkeit zur Herstellung der in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubigten Kopien ergibt sich aus der Zuständigkeit zur Ausstellung der Originallizenz.

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Strafbestimmungen

 


§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

                                                                                               1.                                                                                               die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

                                                                                               2.                                                                                               § 7 zuwiderhandelt;

                                                                                               3.                                                                                               § 10 zuwiderhandelt;

§ 15.


                                                                                               4.                                                                                               eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;

                                                                                               4.                                                                                               eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;


                                                                                               5.                                                                                               die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

 


                                                                                               6.                                                                                               andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 


(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.


(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

 


(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

 


 

Vorläufige Sicherheit


 

§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 20 000 S festgesetzt werden.


Behörden

Behörden


§ 16. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrund­fahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

§ 16. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1.


(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 7) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) …


(3) § 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

 


(4) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

 


(5) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

 


(6) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 


(7) Zuständige Behörde nach § 17 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.