1839 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (1719 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit
Die Kündigung (30. September 1996, BGBl. Nr. 347/1996) des im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina weiter angewendeten Abkommens über Soziale Sicherheit mit der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. November 1965 idF der Zusatzabkommen vom 19. März 1979 und 11. Mai 1988, BGBl. Nr. 289/1966, 81/1980 und 269/1989, ist zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Herzegowina und Bosnien erfolgt. Dadurch sind auch die Regelungen in den anderen Bereichen außer Kraft getreten.
Durch den Abschluß des vorliegenden neuen Abkommens werden die Bestimmungen in diesen anderen Bereichen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosengeld) entsprechend dem bisherigen Abkommen geregelt. Das Abkommen umfaßt wie der Großteil der anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit alle Personen, die nach der Rechtsvorschrift eines der beiden Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
Im Bereich der Pensionsversicherung wird bei der Pensionsberechnung anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (“pro-rata-temporis-Berechnung”) nunmehr die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen (“Direktberechnung”). Weiters soll das Abkommen rückwirkend unmittelbar im Anschluß an das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens angewendet werden.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage bemerkt, daß die Kündigung des bisherigen Abkommens eine jährliche Einsparung von rund 55 Millionen Schilling ergeben hat. Insgesamt wird sich aus der Durchführung des neuen Abkommens daher gegenüber der Rechtslage vor der Kündigung weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein finanzieller Mehraufwand ergeben.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 1999 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Reinhart Gaugg, Dr. Volker Kier, Edith Haller sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.
Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (1719 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 1999 05 12
Ridi Steibl Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau