188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 27. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Unterrichtsmittel, mit Ausnahme der therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte und der Schulbücher für Sehgeschädigte sowie der Schulbücher für „Deutsch als Zweitsprache“, „Muttersprachlicher Unterricht“ und den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen), ist ein Selbstbehalt von 10 vH zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen.“

2. § 31a Abs. 1 lautet:

„(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:

        1.   Schulbücher einfachster Ausstattung, die

              a)  als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur Schulbuchliste – sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird – enthalten sind,

              b)  lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,

              c)  gem. lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,

        2.   Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audio-visuelle, Datenträger, Lernspiele) einfachster Ausstattung im Ausmaß von höchstens 5 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) ab dem Schuljahr 1997/98 und 10 vH der Limits ab dem Schuljahr 1998/99,

wenn diese von der Schule als zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.“

3. § 31a Abs. 5 lautet:

„(5) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.“

4. § 31a Abs. 6 entfällt.

5. Nach § 50g wird 50h eingefügt, der lautet:

§ 50h. (1) Der § 31a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 31. Juli 1997 außer Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx treten mit 1. August 1997 in Kraft.


6. § 51 Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“

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Problem:

Den Lehrern sind mehr Freiheiten bei der Auswahl der notwendigen Unterrichtsmittel im Hinblick auf die Ermächtigung der Schulen zu autonomen Lehrplanbestimmungen einzuräumen.

Lösung:

Öffnung der Schulbuchaktion für Unterrichtsmittel nach eigener Wahl der Schulen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

EU-Konformität ist gegeben.

Begründung

Der Wunsch der Lehrer nach mehr Freiheiten bei der Auswahl der notwendigen Unterrichtsmittel und die Ermächtigung der Schulen zu autonomen Lehrplanbestimmungen machen eine Öffnung der Schulbuchaktion für Unterrichtsmittel nach eigener Wahl der Schulen notwendig.

Dem wird durch die neue Definition der für den Unterricht notwendigen Schulbücher in § 31a Abs. 1 entsprochen.

In diesem Zusammenhang wird auch dem Wunsch entsprochen, therapeutische Unterrichtsmittel für Schüler ohne sonderpädagogischem Bedarf zur Verfügung zu stellen. Die Einschränkung auf behinderte Schüler im § 31 Abs. 1 wird daher herausgenommen. Außerdem erfolgte eine Klarstellung, welche Schulbücher bei Deutsch als Zweitsprache und bei zweisprachigem Unterricht vom Selbstbehalt befreit sind.

Die Anschaffung der Unterrichtsmittel nach eigener Wahl der Schule kann nur durch Verzicht auf andere Unterrichtsmittel im Ausmaß eines Höchstbetrages im Rahmen der vorgesehenen Limits pro Schüler möglich sein.