1893 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1770 der Beilagen): Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Veräußerungen von für Bundes­zwecke entbehrlichen Liegenschaften in Niederösterreich, Steiermark, Tirol und Wien beantragt.

Da bei diesen Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI Bundesfinanzgesetz 1999 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen keine Veräuße­rungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer gesetzlichen Veräußerungsermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen Be­schlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Helmut Peter und Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1770 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 1999 06 02

                                      Ernst Fink                                                                    Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann