1917 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses


über den Antrag 951/A der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 und das Elternkarenz­urlaubsgesetz 1989 geändert werden


Die Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. November 1998 im Nationalrat eingebracht. Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Bei Rechtsansprüchen, deren Entstehen bzw. deren Höhe an eine bestimmte Dauer des Arbeits­verhältnisses geknüpft ist, gibt es ungerechtfertigte gesetzliche Differenzierungen zwischen Arbeit­nehmerInnen, die Elternkarenzurlaub in Anspruch nehmen, und anderen Gruppen.

So ist im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG) vorgesehen, daß Zeiten, in denen während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses bestimmte Dienste beim Bundesheer geleistet wurden, für die Bemessung von Rechtsansprüchen voll anzurechnen sind. § 8 APSG lautet: ,Soweit sich Ansprüche eines Arbeit­nehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

1.  des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WehrG,

2.  des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WehrG bis zu zwölf Monaten,

3.  des Ausbildungsdienstes und

4.  des Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat,

auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.‘

Im Gegensatz dazu werden Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG) für solche Ansprüche grundsätzlich nicht angerechnet. § 15 Abs. 2 dritter Satz MSchG lautet: ,Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht‘. Durch eine Novelle 1992 wurden zwar im dritten Satz Anrechnungsmöglichkeiten betreffend Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall und das Urlaubsausmaß geschaffen. Dies sind jedoch Ausnahmebestimmungen, die außerdem nur beim ersten Karenzurlaub im Dienstverhältnis, und auch da nur bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten, einge­rechnet werden. Für andere Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, beispiels­weise die Abfertigung, wird die Karenzzeit überhaupt nicht als Dienstzeit angerechnet. Der Gesetzgeber hat also durch die Novelle 1992, obwohl dies die Intention war (in den Erläuternden Bemerkungen heißt es: ,Die Ungleichbehandlung zwischen Präsenzdienern und Eltern in Karenzurlaub ist sozialpolitisch nicht gerechtfertigt‘; 735 der Beilagen, XVIII. GP), keine Gleichstellung bewirkt. Obzwar vereinzelte kollek­tivvertragliche Regelungen eine Anrechnung des Karenzurlaubs für die Bemessung der Abfertigung vorsehen, ist eine derartige gesetzliche Ungleichbehandlung nach wie vor nicht gerechtfertigt und impliziert, daß die Ableistung von Diensten beim Heer (auch freiwillige wie der Ausbildungsdienst für Frauen oder der Dienst als Zeitsoldat) eine wertvollere – und daher anzurechnende – Tätigkeit ist als die Betreuung eines Kindes.

Auch im Interesse der immer wieder beschworenen Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Arbeit­nehmerInnen ist nicht verständlich, warum ArbeitnehmerInnen, die eine zeitlang Eltern- und Betreuungs­pflichten wahrnehmen wollen, dafür massive Benachteiligungen am Arbeitsplatz in Kauf nehmen müssen.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden, indem – analog zu ArbeitnehmerInnen, die Dienste im Heer leisten – für ArbeitnehmerInnen in Elternkarenz grundsätzlich eine Anrechnung der Karenzzeit für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten, normiert wird.”

Der Gleichbehandlungsausschuß hat den Initiativantrag 951/A in seinen Sitzungen am 10. Februar und am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.


An der Debatte am 10. Februar 1999 beteiligten sich die Abgeordneten Maria Schaffenrath, Brunhilde Fuchs, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Rosemarie Bauer und Elfriede Madl.

Bei der Debatte am 9. Juni 1999 ergriffen die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Maria Schaffenrath und Edith Haller das Wort.

Im Anschluß daran beschloß der Gleichbehandlungsausschuß auf Antrag der Vorsitzenden des Gleichbe­handlungsausschusses Dr. Elisabeth Hlavac mit Stimmenmehrheit, dem Präsidenten des Nationalrates die Zuweisung dieser Vorlage an den Ausschuß für Arbeit und Soziales zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuß somit den Antrag, der National­rat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 09

                                      Inge Jäger                                                                  Dr. Elisabeth Hlavac

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau