1921 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses


über den Antrag 146/A der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Bundesgesetz über die Förde­rung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 und die Nationalratswahlordnung 1992 geändert werden (Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben)


Die Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen haben den Initiativantrag 146/A am 20. März 1996 im Nationalrat eingebracht. Dieser Antrag war wie folgt begründet:


“Der Anteil von Frauen im Nationalrat entspricht bei weitem nicht ihrem Anteil an der Bevölkerung, die im Nationalrat vertreten werden soll. Da die formalen Schranken für das Wahlrecht der Frauen in Österreich seit 1919 beseitigt sind, sind offenbar andere Beschränkungen wirksam, die eine Angleichung des Frauenanteils in der Volksvertretung an den Frauenanteil in der Bevölkerung behindern.

Diese Problemstellung ist in nahezu allen demokratischen Staaten gegeben und hat zu intensiven Auseinandersetzungen und Diskussionen – vor allem auch auf internationaler Ebene – geführt.

Zur Beleuchtung dieser Debatte wurde im Zuge der Erstellung dieses Antrages eine kleine Recherche durchgeführt, in deren Rahmen insbesondere Parlamentsverwaltungen im westlichen Europa sowie das Generalsekretariat des Europarates und der Interparlamentarischen Union in Bezug auf staatliche Regelungen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben befragt wurden. Im folgenden werden die markantesten Antworten, die im Zuge dieser Recherche eingingen, zusammengefaßt:

Die Bemühungen um eine Erhöhung des Frauenanteils am politischen ,decision making‘ haben in den letzten Jahrzehnten insbesondere in den skandinavischen Ländern beachtliche Erfolge erreicht. In Schweden nahm das dortige Parlament 1988 eine Vorlage der Regierung über Gleichheits-Politik an (,Government Bill on Equality Policy to the Mid-nineties‘). Diese Vorlage enthielt auch einen Abschnitt ,Einfluß von Frauen‘ (,Influence of Women‘), der unter anderem Ziele hinsichtlich der Vertretung von Frauen in öffentlichen Vertretungskörpern enthielt (Ziel für 1992: 30%, für 1995: 40%). Dieser Plan wurde 1994 erneuert, Endziel der Bemühungen soll – nach wie vor – eine gleiche Vertretung von Mann und Frau (50 : 50) in Parlamenten und Gemeindevertretungen sein. Gesetzliche Regelungen zur Erhöhung des Frauenanteils im Parlament bestehen nicht, allerdings haben die meisten politischen Parteien dieses Ziel in ihr Programm aufgenommen. Bemerkenswert ist, daß diesem Ziel auch auf lokaler Ebene große Bedeutung beigemessen wird, so etwa soll bei der Liberalen Partei seit 1984 jeder zweite Name auf einem Wahlvorschlag für lokale Wahlen der Name einer Kandidatin sein. Die Bemühungen der Parteien wurden bei den letzten allgemeinen Wahlen dadurch verstärkt, daß die Kandidatur einer Frauenpartei drohte. Heute vertreten 144 Frauen und 205 Männer die schwedische Bevölkerung im Schwedischen Reichstag (41,3% Frauenanteil). Ausgangspunkt dieser Entwicklung war ein Frauenanteil von 14,4% im Jahr 1972 gewesen.

Einem norwegischen Bericht zufolge waren ,Kampagnen und Quoten‘ (,campaigns and quotas‘) ausschlaggebend für die starke Erhöhung des Frauenanteils im Storting, dem norwegischen Parlament. Kampagnen zur Erhöhung des Anteils von Kandidatinnen (und schließlich Mandatarinnen) werden vor jeder Wahl durchgeführt. Sie sind staatlich finanziert und richten sich an alle politischen Parteien. Die Organisation dieser Kampagnen wird von einem ,Equal Status Council‘ gemeinsam mit Frauenorganisationen getragen. Quoten werden im Bericht als eines der wirksamsten Mittel zur Verbesserung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben bezeichnet. Diese Quoten sind Selbstbindungsbeschlüsse der Parteien. Die Beteiligung von Frauen in Parlament und Regierung ist mittlerweile so stark geworden, daß auch Parteien ohne Quotenbeschlüsse in ihrer Nominierungspraxis de facto relativ hohe Frauenquoten erreichen. Auch in Norwegen spielten Kampagnen zur Erhöhung des Frauenanteils an Mandaten im Vorfeld von Wahlen eine bedeutende Rolle. Diese Kampagnen wurden gemeinsam von allen Parteien (,all-party campaigns‘) durchgeführt und zeigen unmittelbare Auswirkungen im Anteil der gewählten Kandidatinnen. Die Festlegung einer Mindestquote von 40% für jedes Geschlecht in allen öffentlich gewählten oder ernannten Vertretungen, (Stadt-)Räten und Ausschüssen im Gesetz zur Geschlechtergleichheit (,Gender Equality Act‘) ist für die Parteien nicht bindend, hat sich aber als wirksame Richtschnur bewährt. Sie soll auch verhindern, daß Männer Ausschüsse mit schwergewichtigen Materien (,heavy weight issues‘) wie Wirtschaft, Äußeres oder Sicherheit dominieren und Frauen in politische Sachbereiche abgeschoben werden, denen ein geringerer Stellenwert eingeräumt wird. Der Frauenanteil im Storting, dem norwegischen Parlament, lag 1994 bei 39,4%.

Die besondere Berücksichtigung von Fraueninteressen kommt in einigen bemerkenswerten statutarischen Regelungen der grünen Gruppierung im Europäischen Parlament zum Ausdruck: Neben der Verankerung der Geschlechterparität in den Exekutivorganen der Gruppe gibt es die Möglichkeit eines Frauenvotums, der Suspendierung von Abstimmungsergebnissen auf Verlangen der Teilnehmerinnen einer Sitzung bzw. Versammlung und die Abhaltung von Frauenversammlungen. Das separate Frauenvotum ist die Durchführung einer eigenen Abstimmung unter den Teilnehmerinnen einer Versammlung vor der Abstimmung der gesamten Versammlung. Ein Wiederspruch zwischen den beiden Abstimmungen berechtigt die Frauen, die Abstimmung zu suspendieren und ein eigenes Verfahren einzuleiten. Einige Mitgliedsparteien der Gruppe haben – neben einer Quotenregelung für Parteifunk­tionen und KandidatInnenlisten – Aktionsprogramme zur Förderung des Frauenanteils an politischen Funktionen beschlossen. Unter den Maßnahmen dieser Programme seien die finanzielle Unterstützung bei der Deckung von Kinderbetreuungskosten für Frauen, die eine Abendveranstaltung der Partei besuchen wollen, und eine Resolution, die Abstimmungen nach 23.00 Uhr untersagt (,ECOLO‘, Belgien) hervor­gehoben. ECOLO hat diese und andere Maßnahmen auf Grund einer intensiven Befragung seiner weiblichen Mitglieder entwickelt, wobei auch die Gründe für die geringe Zahl an Kandidatinnen erhoben wurden. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Befragung: Frauen lehnen ,harte‘ Politik, wie sie gegenwärtig praktiziert wird, ab; viele Frauen halten ein politisches Mandat für unvereinbar mit dem Familienleben (Studie von J. Lambert: Women in the Green Parties of the Green Group in the European Parliament, 1994).

In seiner Antwort auf die Recherche weist der ,Service des Etudes et de la Documentation‘ der französischen Assemblee Nationale auf eine Entscheidung des französischen Verfassungsrates (Conseil constitutionnel) aus dem Jahr 1982 hin, der gesetzliche Regelungen zur Verankerung von Frauenquoten auf Wahlvorschlägen als verfassungswidrig verurteilt hat, da solche Regelungen zwischen Kandidaten auf Grund ihres Geschlechtes unterscheiden würden. Der französischen Nationalversammlung liegt seit März 1994 ein Antrag zur Änderung der diesbezüglichen Verfassungslage vor (Proposition de loi constitutionnel, tendant a assurer un egal acces, par la parité, des hommes et des femmes aux mandats politiques, présentée par J.-P. CHEVENEMENT). Dieser Antrag wurde – dem Antragschreiben zufolge – bisher allerdings nicht diskutiert. Der Frauenanteil betrug in Frankreich zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages 5,5%.

Aus Belgien berichtete die Grünpartei ECOLO über ein Gesetz, das einen Frauenanteil von einem Drittel auf den Wahlvorschlägen vorschreibt, was allerdings nicht garantiere, daß auch tatsächlich ein Drittel der Frauen gewählt würden. In Belgien liegt der Frauenanteil im nationalen Parlament bei zirka 10% (1994).

Der Antwort der Abgeordnetenkammer Luxemburgs ist zu entnehmen, daß keine staatlichen Regelungen auf die Erhöhung des Frauenanteils parlamentarischer Vertretungen abzielen und nur die Grünpartei ,Dei Greng‘ eine Geschlechterparität ihrer MandatsträgerInnen kennt (Frauenanteil der luxemburgischen Abgeordnetenkammer 1994: 20%).

Die Tätigkeit internationaler Organisationen in diesem Feld ist sehr weit verzweigt. Zuletzt hat das European Network ,Women in Decision-Making‘ der Kommission der Europäischen Union in Dublin ein europäisches Seminar über Strategien für ein Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen im politischen Entscheidungsprozeß durchgeführt. In den Berichten für die Arbeit der workshops dieses Seminars kommt unter anderem zum Ausdruck, daß der Erfolg von Maßnahmen in diesem Feld davon abhängt, wie weit diese auf die Bedingungen ihres Landes abgestimmt sind (siehe vor allem den Bericht über den Einsatz von Bewußtmachungs-Kampagnen, Maria G. Ruggerini, workshop C). Der Stand gesetzlicher Regelungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungsgremien wird als sehr mager (,trés maigre‘) bezeichnet (Bericht für den workshop ,Gesetzliche Maßnahmen‘, Eliane Vogel-Polsky). Ein Aktionsplan zur Beseitigung des gegenwärtigen Ungleichgewichts bei der Beteiligung von Männern und Frauen am politischen Leben der Internationalen Parlamentarischen Union (IPU) aus dem Jahr 1994 enthält unter anderem die Forderung, in den nationalen Parlamenten verbindlich einen Ausschuß zur Behandlung von Fragen einzurichten, die den Status der Frau betreffen. Weitere vorgeschlagene Maßnahmen sind: Unterstützung von Kandidatinnen durch Parteien und/oder Frauenorganisationen in dem Ausmaß, der für einen erfolgreichen Wahlkampf erforderlich ist; besondere Förderung der Kandidatur von Frauen bei regionalen und kommunalen Wahlen, da Mandate auf dieser Ebene einen Einstieg in politische Verantwortung ermöglichen; Aufforderung an die Parteien, ihre Wahlerfolge bzw. -mißerfolge im Hinblick auf die Chancen von Kandidatinnen zu analysieren (Erfahrungen zeigten, daß sich Kandidatinnen in zunehmenden Maße durchsetzen). Dieser Aktionsplan der IPU wurde vom Interparla­mentarischen Rat am 26. März 1994 angenommen.

Im österreichischen Bundesgesetzgebungsorgan liegt der Frauenanteil mit Beginn der 20. Gesetzgebungs­periode (Stand 14. März 1996) bei 26,2%. Besonders alarmierend war, daß in der 19. Gesetzgebungs­periode erstmals kein Frauenzuwachs gegenüber der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode zu ver­zeichnen war (am Ende der 18. Gesetzgebungsperiode waren 46 Frauen im Nationalrat vertreten, in der konstituierenden Sitzung am 17. November 1994  40, im März 1995 – wie schon erwähnt – 43 Frauen). Dies war der erste Einbruch in der Frauenzuwachskurve der Zweiten Republik, welche 1945 mit dem niedersten Stand von 4,92% begann und ihren bisherigen Höchststand von 25,14% im Juni 1994 erreichte. Mit 48 Frauen hat das österreichische Parlament mit der Wahl 95 wieder an die alte Frauenzuwachskurve angeschlossen.

Der vorliegende Antrag versucht, den Ansatz der Bewußtseinsarbeit und das Instrumentarium von Aktionsplänen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben mit dem österreichischen System der staatlichen Parteienfinanzierung zu verknüpfen. Dabei werden Finanzierungsregelungen mit – freiwilligen – Maßnahmen der Parteien verknüpft und die bisherigen Aktivitäten der Parteien in diesem Bereich durch das Förderungsrecht unterstützt. Grundlage dieses Versuchs ist die Einschätzung, daß Bewußtseinsprozesse nicht erzwungen werden können, daß aber das rechtliche Instrumentarium des Förderungsrechts wichtige Impulse zur (Weiter-)Entwicklung dieser Prozesse setzen kann und soll.

Der Antrag versucht, diese Impulse vor allem in folgenden vier Punkten zu setzen:

1.  Publizität: Der Frage des Frauenanteils im Nationalrat soll in Wahlkampfzeiten zu erhöhter Publizität verholfen werden (siehe dazu die Bekanntgabe der ,angestrebten Frauenquote‘).

2.  Frauenfördernde Maßnahmen: Ein Teil der staatlichen Förderung der Parteien soll für Maß­nahmen zweckgewidmet sein, die die Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben zum Gegenstand haben (siehe dazu insbesondere die Förderung der Erarbeitung von Aktionsplänen und ihrer Umsetzung).

3.  Förderungspolitische Impulse: Durch die Berücksichtigung des Frauenanteils der Nationalrats­fraktion einer Partei bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Parteienförderung soll ein Anreiz geschaffen werden, Frauen bei der Erstellung von Wahlvorschlägen und auch bei der Entschei­dung über Nachrückungen auf freiwerdende Mandate stärker zu berücksichtigen.

4.  Vereinbarkeit von Politik und Familie: Durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates soll ein Aktionsplan zur Verbesserung der Vereinbarkeit familiärer Pflichten mit der Ausübung des Mandates erlassen werden, da die traditionelle Rolle der Frau in der Familie eine wesentliche Hürde für ihre politische Beteiligung darstellt. Durch einen parallel zu diesem Antrag einge­brachten Antrag auf eine Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz soll die Möglichkeit einer Art Karenzierung in Zusammen­hang mit der Geburt eines Kindes vorgesehen werden und Manda­tarinnen und Mandatare in die Lage versetzen, sich in einer sensiblen Zeit der familiären Entwicklung zumindest sechs Monate lang stärker ihren Familien zu widmen, ohne sich endgültig aus dem Nationalrat zurückziehen zu müssen. In Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes wird – unter Verwendung der Fristen nach dem Mutterschutzgesetz (in der Regel acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) – ein besonderer gesetzlicher Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von Sitzungen des Nationalrates geschaffen.

Kosten:

Im Hinblick auf § 28 GOG wird auf die Bestimmung zum Inkrafttreten des vorliegenden Antrages hingewiesen, aus der ersichtlich ist, daß eine Belastung des (geltenden) Bundesvoranschlages nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus wird angemerkt: Die Novelle zum Parteiengesetz ist so geregelt, daß – bei vollständiger Ausschöpfung der zweckgewidmeten Mittel – die Belastung des Bundesvoranschlages gleich bleibt. Werden diese Mittel nicht zur Gänze beansprucht, so ist eine entsprechende Einsparung zu erwarten.

Ein zusätzlicher Aufwand ist durch die Kosten der Erarbeitung und Umsetzung des Aktionsplanes zur besseren Vereinbarkeit von familiären Pflichten mit der Ausübung eines Mandates beim Ansatz der Parlamentsdirektion zu erwarten. Die Höhe der hier zu erwartenden Kosten hängt von den Maßnahmen ab, die im Aktionsplan des Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates enthalten sein werden. Auch die Novellen zum Klubfinanzierungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungs­arbeit und Publizistik sind kostenneutral gestaltet.

Die Möglichkeit der zeitweiligen Zurücklegung des Mandates in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes (Novelle zur NRWO) ist nicht mit bezügerechtlichen Ansprüchen verknüpft und damit kostenneutral.

Übersicht über die vorgesehenen Regelungen

Parteiengesetz:

Allgemeine Parteienförderung:

Grundbetrag: Der Grundbetrag für die Parteien – derzeit für jede Partei 3 Millionen Schilling – soll um jenen Prozentbetrag erhöht werden, der der tatsächlich erreichten Frauenquote des Nationalratsklubs dieser Partei entspricht.

Beispiele:

Sind im Nationalratsklub einer Partei zur Hälfte (50%) Frauen vertreten, so erhöht sich der Grundbetrag dieser Partei von 3 Millionen Schilling um 50% auf 4,5 Millionen Schilling. Sind in einem Klub 20% Frauen vertreten, so erhöht sich der Grundbetrag auf 3,6 Millionen Schilling. Prämie für Aktionspläne: Für die Erarbeitung von Aktionsplänen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben erhält jede Partei eine Prämie von 300 000 S und für die Überarbeitung und Anpassung des Aktionsplanes alle drei Jahre einen Betrag von 200 000 S.

Kostenersatz für die Umsetzung der Aktionspläne: Von den Mitteln der allgemeinen Parteienförderung sollen 15% für den Ersatz von Kosten, die die Parteien für die Umsetzung ihrer Aktionspläne aufwenden, zweckgebunden sein. Bei der Anforderung dieser Mittel haben die Parteien die Maßnahmen, die sie gesetzt haben, und die Kosten, die dadurch verursacht wurden, zu bezeichnen. Eine Kontrolle erfolgt durch das bereits bestehende Kontrollsystem der Parteienförderung, wonach die Parteien jährlich einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen haben, der von vom Finanz­minister bestellten Wirtschaftsprüfern auf seine Richtigkeit geprüft wird (siehe § 4 Abs. 2 und 3 Parteien­gesetz).

Da nur bis zum Höchstbetrag von 15% der Gesamtförderung Kostenersatz für frauenfördernde Maß­nahmen geleistet wird, sind die Ansprüche der Parteien auf diesen Kostenersatz zu begrenzen. Dabei wurde ein Kriterium gewählt, das die Notwendigkeit frauenfördernder Maßnahmen zum Ausdruck bringt, nämlich die Zahl der Männer in den Nationalratsklubs der Parteien. Die Höchstansprüche der Parteien auf diesen Kostenersatz sind daher durch das Verhältnis der Zahl der Männer in den parlamentarischen Klubs der Parteien festgelegt. Eine Fraktion, die 31% der im Nationalrat vertretenen Männer stellt, hätte demnach einen Anspruch auf 31% der dafür zweckgebundenen Mittel als Kostenersatz für Maßnahmen, die sie zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben setzt. Förderung nach Stimmenanteilen: Der Restbetrag der gesetzlich festgelegten Förderungsmittel wird auf die Parteien im Verhältnis der für sie bei den letzten Nationalratswahlen abgegebenen Stimmen aufgeteilt. Der Restbetrag wird ermittelt, indem vom Gesamtbetrag der allgemeinen Parteienförderung, wie er in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegt ist, zunächst der zweckgebundene Teil von 15% und weiters die Ansprüche der Parteien auf den Grundbetrag sowie auf die Prämie zur Erstellung ihres Aktionsplanes abgezogen werden.

Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben: Im Antrag wird der Mindestinhalt eines Aktionsplanes festgelegt. Er soll auf einer Erhebung über den aktuellen Anteil der Frauen am politischen Leben der Partei (im Sinne des ,decision making‘) und einer Zielfestlegung beruhen. Demonstrativ und keineswegs erschöpfend sind Maßnahmen genannt, die zur Umsetzung dieser Ziele beitragen können. Besonders hingewiesen wird dabei auf die Notwendigkeit, politisches Engagement mit familiären Pflichten vereinbaren zu können, wovon sowohl Männer als auch Frauen betroffen sind.

Wahlwerbungskostenbeitrag des Bundes:

Zuwendungen für frauenfördernde Maßnahmen: 10% der Gesamtmittel des Wahlwerbungskostenbei­trages sollen für zweckgebundene Zuwendungen an Parteien reserviert werden. Die Parteien können diese Zuwendungen abrufen, indem sie dem Bundeskanzleramt eine Liste der Maßnahmen, die sie gesetzt haben, um Frauen in besonderer Weise zur Bewerbung um Mandate zu aktivieren bzw. einzuladen, und der dafür aufgewendeten Mittel vorlegen.

Beispiele solcher Maßnahmen wären unter anderem öffentliche Kampagnen, die Frauen in besonderer Weise zur Bewerbung um ein Mandat einladen bzw. ermutigen sollen, aktivierende Gespräche, Seminare, Klausuren usw., die möglichen Kandidatinnen die Gelegenheit geben, sich intensiv mit der Frage einer Kandidatur auseinanderzusetzen.

Die Aufteilung der zweckgebundenen Mittel soll nach dem Verhältnis der Wahlergebnis-Quoten der Parteien (siehe Begriffsbestimmungen) erfolgen. Berücksichtigung der erreichten Quote: Bei der Berechnung des Anspruchs einer Partei auf den Wahlwerbungskosten-Beitrag des Bundes soll die im Nationalratsklub dieser Partei tatsächlich erreichte Frauenquote berücksichtigt werden. Grundsätzlich soll dabei der nach dem bisherigen System (Stimmenanteil) ermittelte Anspruch einer Partei um jenen Prozentbetrag vermindert werden, um den die bei der Wahl erreichte Frauenquote (Wahlergebnis-Quote) unter der Zielquote liegt. Hat eine Partei aber vor der Wahl bekanntgegeben, welche Frauenquote sie anstrebt, so wird der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten Frauenquote zur Hälfte und nur der Unterschied zwischen der angestrebten Frauenquote und der erreichten Frauenquote zur Gänze veranschlagt.

Beispiele:

Beispiel

angestrebte
Frauenquote

erreichte
Frauenquote

Verminderung
um …%

1

30

25

16,5

2

43

43

5

3

30

40

1,5

Berechnung:

Beispiel 1: Der Unterschied zwischen der Zielquote [53% *)] und der angestrebten Frauenquote von 30% ist 23%, die Hälfte davon 11,5%. Der Unterschied zwischen der angestrebten und der erreichten Quote ist 5%. Der Gesamtabzug vom bisherigen Anspruch ist daher 16,5%.

Beispiel 2: Der Unterschied zwischen der Zielquote (53%) und der angestrebten Frauenquote von 43% ist 10%, die Hälfte davon 5%. Der Unterschied zwischen der angestrebten und der erreichten Quote ist 0%. Der Gesamtabzug vom bisherigen Anspruch ist daher 5%.

Beispiel 3: Der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten Frauenquote von 30% ist 23%, die Hälfte davon 11,5%. Der Unterschied zwischen der angestrebten und der erreichten Quote ist –10% (30 – 40 = –10). Da die erreichte Quote höher war als die angestrebte, vermindert sich nun der Abzug von 11,5% um 10%, das Ergebnis ist ein Abzug von 1,5%.

Geschäftsordnungsgesetz:

Durch eine Reform des Geschäftsordnungsgesetzes soll der Präsident/die Präsidentin des Nationalrates in Zukunft zur Erlassung eines Aktionsplanes zur besseren Vereinbarkeit familiärer Pflichten mit der Ausübung eines Mandates erlassen. Dies betrifft vor allem die Regelung von Arbeitsplänen und Sitzungszeiten. Möglich wäre in diesem Zusammenhang etwa auch die Einrichtung einer Kinderbe­treuungsmöglichkeit (unter Umständen eines ,Betriebskindergartens‘) im Parlament. Weiters soll ein Fernbleiben von Sitzungen des Nationalrates in jenem Zeitraum, der in einem Beschäftigungsverhältnis unter Mutterschutz fällt, als besonderer Entschuldigungsgrund anerkannt werden.

Klubfinanzierungsgesetz:

Im Klubfinanzierungsgesetz wurde ein eigener Förderungstitel für Maßnahmen geschaffen, die die Klubs zur besseren Vereinbarkeit der familiären Pflichten der Abgeordneten mit der Ausübung ihres Mandates setzen. Um den Plafonds der bisherigen Förderung nicht zu überschreiten, wurden die Fördertitel Öffentlichkeitsarbeit und Zuwendungen für EDV-Anlagen entsprechend gekürzt.

Nationalratswahlordnung:

In Anlehnung an die Regelung der zeitlich begrenzten Zurücklegung des Mandates durch Abgeordnete, die ein Ministeramt übernehmen, soll auch eine zeitweilige Zurücklegung des Mandates aus Anlaß der Geburt eines Kindes bis zu einem Höchstausmaß von sechs Monaten mit Rückkehrrecht auf das zurück­gelegte Mandat möglich sein. Bezugsrechtliche Regelungen wurden nicht geschaffen, sie wären aber, sollte in den Verhandlungen über diesen Antrag eine Realisierung möglich erscheinen, zu erwägen.”

Der Gleichbehandlungsausschuß hat den Antrag 146/A erstmals in seiner Sitzung am 25. Oktober 1996 in Verhandlung genommen.

Nach Berichterstattung durch die Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander wurde einstimmig die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung der Vorlage beschlossen.

Diesem Unterausschuß gehörten seitens der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Sophie Bauer, Hannelore Buder, Brunhilde Fuchs, Dr. Elisabeth Hlavac, Inge Jäger und Heidrun Silhavy, seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Werner Amon, Rosemarie Bauer, Dr. Gertrude Brinek, Edeltraud Gatterer und Dr. Michael Spindelegger, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr, Edith Haller, Elfriede Madl, Dr. Brigitte Povysil, seitens des Parlamentsklubs Liberales Forum die Abgeordnete Maria Schaffenrath und seitens des Grünen Klubs die Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander an.


Zur Obfrau des Unterausschusses wurde die Abgeordnete Dr. Elisabeth Hlavac, zur Obfraustellvertreterin die Abgeordnete Rosemarie Bauer und zur Schriftführerin die Abgeordnete Elfriede Madl gewählt. Anstelle der Abgeordneten Hannelore Buder trat die Abgeordnete Mag. Gisela Wurm als Mitglied des Unterausschusses ein.

Der Unterausschuß hielt am 5. Dezember 1996, am 3. Juli 1997 und am 9. Juni 1999 je eine Arbeits­sitzung ab.

An der Debatte am 5. Dezember 1996 beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander, Rosemarie Bauer, Elfriede Madl, Dr. Elisabeth Hlavac, Maria Schaffenrath, Dr. Martin Graf, Anna Elisabeth Aumayr, Inge Jäger, Mag. Gisela Wurm, Edeltraud Gatterer, Dr. Gertrude Brinek, Sophie Bauer und Heidrun Silhavy.

Bei der Debatte am 3. Juli 1997 ergriffen die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Edeltraud Gatterer, Rosemarie Bauer, Dr. Elisabeth Hlavac, Maria Schaffenrath, Edith Haller, Elfriede Madl, Dr. Gertrude Brinek, Mag. Doris Kammerlander und Mag. Gisela Wurm sowie die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Mag. Barbara Prammer das Wort. Als Expertinnen wurden Dr. Eliane Vogel-Polsky, Brigitte Lohnecker und Dr. Anna Sporrer gehört.

Bei der Sitzung des Unterausschusses am 9. Juni 1999 beteiligten sich an der Debatte die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Elfriede Madl, Dr. Gertrude Brinek, Maria Schaffenrath, Rosemarie Bauer, Heidrun Silhavy, Inge Jäger sowie die Vorsitzende des Unterausschusses Dr. Elisabeth Hlavac.

Im Unterausschuß wurde kein Einvernehmen über den Antrag 146/A der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen erzielt.

Bei der Sitzung des Gleichbehandlungsausschusses am 9. Juni 1999 wurde der Antrag 146/A neuerlich in Verhandlung genommen.

Die Obfrau des Unterausschusses, Abgeordnete Dr. Elisabeth Hlavac, berichtete über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.

Bei der sich daran anschließenden Debatte im Ausschuß ergriff die Abgeordnete Dr. Gabriela Moser das Wort.

Bei der Abstimmung fand der Antrag 146/A nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde die Abgeordnete Katharina Horngacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 09

                           Katharina Horngacher                                                       Dr. Elisabeth Hlavac

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau



*) Ergebnis der Volkszählung 1991: 52,5%.