1944 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Im Zuge der Beratungen über den Antrag 1094/A der Abgeordneten Rudolf Schwarzböck, Heinz Gradwohl und Genossen hat der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der Abgeordneten Rudolf Schwarzböck und Heinz Gradwohl mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundes­gesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird, zum Inhalt hat.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                             Rudolf Schwarzböck                                                     Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.”

2. § 21b Z 15 lautet:

       “15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx/1999.”

3. § 21c Abs. 1 Z 9 lautet:

         “9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden,”

4. § 21e Abs. 1 Z 9 lautet:

         “9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes verbringt.”

5. § 21f Abs. 1 Z 6 lautet:

         “6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.”

6. § 21h Abs. 1 Z 10 lautet:

       “10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,”