1949 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 1100/A der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Dr. Peter Kostelka, Dr. An­dreas Khol, Mag. Terezija Stoisits, MMag. Dr. Willi Brauneder und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Mag. Terezija Stoisits, MMag. Dr. Willi Brauneder und Genossen haben am 20. Mai 1999 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die Arbeit des beim Nationalrat eingerichteten Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus hat bisher hohe – auch internationale – Anerkennung gefunden. Mit der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998 wurde dem Fonds im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den internationalen Fonds für Opfer des National­sozialismus in § 2a Abs. 3 die Möglichkeit eingeräumt, Zuwendungen von Rechtsträgern, die Beiträge an den internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus leisten, entgegenzunehmen und zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll nunmehr jeder Rechtsträger solche Zuwendungen an den Nationalfonds leisten können, die für Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und der Unterstützung solcher Projekte dienen. Wie bisher ist in einem Vertrag zwischen dem Nationalfonds und dem zuwendenden Rechtsträger zu konkretisieren, welcher Art die Leistungen sein sollen, an welchen Personenkreis sie zu erbringen sind bzw. welche Projekte unterstützt werden können. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß beispielsweise Unternehmen, die Entschädigungen an Opfer des Nationalsozialismus leisten wollen, diese über den Nationalfonds abwickeln können.

Durch diesen neuen § 2b erübrigt sich der bisherige § 2a Abs. 3.”

Der Verfassungsausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Heinz Fischer, Dr. Michael Krüger, Peter Schieder, Herbert Scheibner, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Peter Kostelka, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits, DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Kfm. DDr. Friedrich König und Dr. Irmtraut Karlsson das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                                 Dr. Volker Kier                                                               Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des National­sozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a entfällt Abs. 3; Abs. 4 erhält die Bezeichnung “(3)”.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.”