198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 2. 7. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

1a. § 21a Z 4 lautet:

       „4.   zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;“

2. § 21b Z 3 lautet:

       „3.   Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:

              Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;“

3. § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

       „5.   Erzeugung von Gemüse und Obst,

        6.   Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),“

4. § 21d lautet:

Beitragshöhe

§ 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 3 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.


(2) Der Höchstbeitrag beträgt                                                        Schilling je Bezugseinheit

           1.  Milch ...........................................................................     75 S je t übernommene Milch

           2.  Getreide ......................................................................     45 S je t Handelsvermahlung

           3.  Rinder, zum Schlachten bestimmt ...........................    150 S je Stück geschlachtetem Rind

           4.  Kälber, zum Schlachten bestimmt ...........................     30 S je Stück geschlachtetem Kalb

           5.  Schweine, zum Schlachten bestimmt .....................     30 S je Stück geschlachtetem Schwein

           6.  Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt ...........     30 S je Stück geschlachtetem Lamm, Schaf

           7.  Schlachtgeflügel .......................................................     30 S je 100 kg Lebendgewicht

           8.  Legehennen ...............................................................      0,90 S je Legehenne

           9.  Gemüse, im Glashaus gezogen ................................ 10 000 S je Hektar

         10.  Gemüse, im Folienhaus gezogen ............................  7 000 S je Hektar

         11.  Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche)                                                                                        1 300 S je Hektar

         12.  Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche)                    650 S je Hektar

         13.  Einlegegurken ............................................................    500 S je Hektar     

         14.  sonstiges Verarbeitungsgemüse ............................    200 S je Hektar

         15.  Obst ............................................................................  2 500 S je Hektar

         16.  Kartoffeln ...................................................................    400 S je Hektar

         17.  Gartenbauerzeugnisse ..............................................      3 S je Flächeneinheit

(3) Der Beitrag beträgt für

Wein ............................................................................................    750 S je Hektar Weingartenfläche sowie
.................................................................................................... ..      0,15 S je Liter Wein.“

5. § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7 lauten:

       „5.   für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;

        6.   für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;

        7.   für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;“

6. § 21e Abs. 2 lautet:

„(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.“

7. § 21f Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,“

8. § 21f Abs. 1 Z 5 lautet:

        „5.  in den Fällen des

              a)  § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,

              b)  § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bzw. mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 1997 jeweils am 15. April für die im laufenden Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und

              c)  in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,“

9. § 21f Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“

10. § 21h Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

           1.  Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,

           2.  Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

           3.  Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

           4.  Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,

           5.  Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

           6.  Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,

           7.  Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

           8.  Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

           9.  Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

         10.  Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

         11.  Name und Anschrift des Beitragsschuldners.“

11. Nach § 21i Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.“

12. § 21k Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3.   sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“

13. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.“

14. § 33 lautet:

Aufbewahrungspflicht

§ 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

        1.   bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,

        2.   in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.“


15. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:


Strafbestimmungen

§ 42 a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.“

16. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet:

       „7.   hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,“

17. Nach § 43 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 8 und 9 eingefügt:

       „8.   (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 mit 1. Juli 1996,

        9.   hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21 d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a , § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 mit 1. Juli 1996“

vorblatt

Problem:

Die Einhebung des Agrarmarketingbeitrags bei Obst und Gemüse im Wege des Handels hat keine Akzeptanz mehr gefunden.

Ziel:

Umstellung der Einhebung des Beitrags in diesem Bereich von einem umsatzbezogenen System auf ein flächenbezogenes System.

Inhalt:

         –   Einführung eines flächenbezogenen Systems bei der Einhebung des Agrarmarketingbeitrags bei Obst und Gemüse sowie Adaption der damit zusammenhängenden Bestimmungen.

         –   Möglichkeit der Aufrechung von Marketingbeiträgen mit Förderungen.

         –   Einführung ergänzender Bestimmungen hinsichtlich der EDV-mäßigen Handhabung der Markt­ordnungsprämien-Erledigungen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Allfällige bei der Erhebung der Marketingbeiträge entstehende Mehrkosten sind gemäß § 21j Abs. 1 aus dem Beitragsaufkommen zu bedecken. Durch die Möglichkeit der Aufrechnung der Marketingbeiträge mit zu gewährenden Förderungen ergibt sich ein beträchtliches Einsparungspotential bei den Verwaltungskosten. Auch die ergänzenden Regelungen betreffend EDV-mäßige Handhabung der Marktordnungsprämien-Erledigungen bringen eine Reduktion des Verwaltungsaufwands (Papierkosten!).

Konformität mit EG-Recht:

Die Einhebung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings steht mit EG-Recht nicht in
Widerspruch, teilweise ist die Erhebung von Beiträgen explizit ermöglicht.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Der 2. Abschnitt des AMA-Gesetzes enthält eine Regelung zur Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings. Im Bereich des Obst- und Gemüsebaues ist bisher die Einhebung des Marketingbeitrags im Wege des Handels mittels eines umsatzbezogenen Systems vorgesehen. Anstelle dieses umsatzbezogenen Systems soll nunmehr vorgesehen werden, den Marketingbeitrag in Form eines flächenbezogenen Systems direkt vom Erzeuger einzuheben. Die Höchstbeitragssätze für die einzelnen Kategorien bezogen auf die Flächeneinheit sind daher explizit angeführt worden.

Besonderer Teil

Zu § 21b Z 3:

Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Bereich Milch wurde entsprechend der im Bereich der Milch-Garantiemengenregelung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Definition gestaltet.

Zu § 21c Abs. 1 Z 5 und 6:

Der Beitragsgegenstand wurde von der Übernahme von Gemüse und Obst sowie Kartoffeln auf die Erzeugung umgestellt.

Zu § 21 d:

Für das Kalenderjahr 1996 sind Übergangsbestimmungen in Abs. 1a vorgesehen. Abs. 2 enthält neue Höchstbeitragssätze für Gemüse sowie Obst bezogen auf das Anbausystem. Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 3.

Zu § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7:

Für Legehennen wird die Untergrenze hinsichtlich des Beitragsschuldners auf 500 Legehennen gesenkt. Z 6 und 7 enthalten die Definition des Beitragsschuldners für den Gemüse- und Obstanbau.

Zu § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 1 Z 1:

Infolge Einführung eines flächenbezogenen Systems und Einhebung beim Erzeuger mußte eine Adaption der Verweise vorgenommen werden.

Zu § 21f Abs. 1 Z 5:

Die Beitragsschuld entsteht hinsichtlich Obst und Gemüse sowie Kartoffeln mit 15.10. für das laufende Kalenderjahr.

Zu § 21f Abs. 3:

Durch Entfall des umsatzbezogenen Systems konnte auch die bisherige Z 2 gestrichen werden.

Zu § 21h Abs. 1:

In den Z 1, 4 und 7 ist eine Anpassung an das geänderte System der Einhebung des Marketingbeitrags bei Obst und Gemüse vorgenommen worden.

Zu § 21i Abs. 4:


Hiermit wird ausdrücklich klargestellt, daß die AMA Marketingbeiträge gegen zu gewährende Förderungen, deren Finanzierung durch nationale Mittel erfolgt, aufrechnen kann. Damit soll ein verwaltungsintensives Einhebungsverfahren, das in keinem Verhältnis mit der Höhe des einzuhebenden Betrags steht, hintangehalten werden.

Zu § 21k Abs. 1 Z 3:

Durch die Einführung des flächenbezogenen Systems ist eine Anpassung hinsichtlich der Aufzeichnungsvorschriften erforderlich.

Zu § 29 Abs. 1a:

Mit der Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen, insbesondere der Prämien im Bereich Kulturpflanzenausgleich sowie Tierprämien hat sich die Zahl der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen vervielfacht. Abs. 1a enthält analog der Regelung zu § 96 BAO ergänzende Bestimmungen für schriftliche Ausfertigungen.

Zu § 33:

In Abs. 3 ist neu vorgesehen, daß die Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahrt werden können. Diese Aufbewahrungsform ist ebenfalls im Hinblick auf die Vervielfachung der Unterlagen durch die Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich.

Zu § 42a:

§ 42a enthält eine Strafbestimmung für den Fall des Zuwiderhandelns gegen Verordnungen im Bereich der Markt- und Preisberichterstattung.

Zu § 43 Abs. 1:

§ 43 Abs. 1 enthält die aktualisierten Inkrafttretensbestimmungen. In Z 7 ist eine Berichtigung enthalten, da mit der Novelle 1995 auch das Inkrafttreten des § 21j Abs. 1 vorgesehen wurde, diese Bestimmung aber nicht geändert wurde.