1997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 16. 7. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 11 folgende Zeile eingefügt:

§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien”.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung der §§ 12 bis 16 das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien” ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des § 50 “Bakkalaureats-, Magister- und Diplom­prüfungen”.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 61 folgende Zeile eingefügt:

§ 61a. Magisterarbeiten”.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zum 4a. Hauptstück das Wort “Diplomarbeiten” durch die Wortfolge “Magister- und Diplomarbeiten” ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 65d folgende Zeile eingefügt:

§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten”.

7. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien” ersetzt.

8. § 4 Z 2 bis 5a lauten:

         “2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

           3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

         3a. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künst­lerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Aner­kennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

         3b. Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissen­schaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der Bakkalaureatsstudien dienen.

           4. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bakkalaureats- oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

         4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schrift­lichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

           5. Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstän­dig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

         5a. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.”

9. Nach § 4 Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

       “6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakka­laureatsstudium abgeschlossen.

         6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium abgeschlossen.”

10. Nach § 4 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

       “7a. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureats­studien verliehen werden. Sie lauten “Bakkalaurea …” beziehungsweise “Bakkalaureus …”, abgekürzt jeweils “Bakk. …”, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.

         7b. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien verliehen werden. Sie lauten “Magistra …” beziehungsweise “Magister …”, abgekürzt jeweils “Mag. …”, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der Diplomgrad “Diplom-Ingenieurin” beziehungsweise “Diplom-Ingenieur” festgelegt ist, lauten auch die Magistergrade “Diplom-Ingenieurin” beziehungsweise “Diplom-Ingenieur”.”

11. Nach § 4 Z 26 wird folgende Z 26a eingefügt:

     “26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveran­staltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.”

12. § 7 Abs. 2 lautet:

“(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, dürfen melden, zu welchen Tageszeiten schwerpunktmäßig ihrerseits ein besonderer Bedarf nach Lehr- und Prüfungs­angeboten besteht. Die Universitäten sind verpflichtet, auf Grund der Ergebnisse dieser Meldungen ihr Lehr- und Prüfungsangebot optimal zu gestalten.”

13. In der Überschrift des 2. Abschnittes wird das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakka­laureats-, Magister- und Diplomstudien” ersetzt.

14. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

“Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureats­studium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3, insbesondere dessen Z 2, in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakka­laureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Studien­dauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.

2

(5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magister­studium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeich­nung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplom­studiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betref­fenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich.”

15. In der Überschrift der §§ 12 bis 16 sowie im § 12 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 13 Abs. 5 Z 6 und § 14 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “Diplomstudium” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium” und das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien”ersetzt.

16. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Im Falle der Umwandlung gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium zuständige Studienkom­mission den gemeinsamen Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium zu erlassen.”

17. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Im Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.”

18. § 13 Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lauten:

         “1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die Studienabschnitte,

           2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),

         2a. im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),

           3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveran­staltungen mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind,

           4. in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),”.

19. § 13 Abs. 4 Z 8 und 9 lauten:

         “8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstal­tungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders Bedacht zu nehmen ist,

           9. die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.”

20. Im § 13 Abs. 5 entfallen die ersten beiden Sätze, wird in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         “7. eine insgesamt höchstens einjährige Berufstätigkeit und geeignete Ersatzformen als Vorausset­zung für die Zulassung zum Magisterstudium (§ 35 Abs. 4 Z 2).”

21. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.”

22. Im § 23 Abs. 3 Z 1 wird das Wort “Diplomstudiums” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums” ersetzt.

23. § 26 Abs. 1 lautet:

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzu­nehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,

           1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

           2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

           3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (“Master-Thesis”) vorge­schrieben ist.”

24. § 28 Abs. 1 lautet:

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den aka­demischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

           1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

           2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

           3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (“Master-Thesis”) vorge­schrieben ist.”

25. Im § 29 Abs. 1 Z 5 wird das Wort “Diplomstudiums” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums” ersetzt.

26. Nach § 29 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

       “8a. als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,”.

27. Im § 29 Abs. 1 Z 9 wird das Wort “Diplomstudiums” durch die Wortfolge “Magister- oder Diplom­studiums” ersetzt.

28. Nach § 29 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       “3a. als Studierende gemäß § 7 Abs. 2 zu melden, zu welchen Tageszeiten schwerpunktmäßig ihrerseits ein besonderer Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten besteht,”.

29. Im § 31 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 5 wird nach dem Wort “Diplomstudiums” die Wortfolge “oder einem Bakkalaureatsstudium” eingefügt.

30. § 31 Abs. 3 letzter Satz lautet:

“Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.”

31. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.”

32. Im § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge “Diplom- oder Abschlußprüfung” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung” ersetzt.

33. Der Einleitungssatz zu § 34 Abs. 1 lautet:

§ 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:”.

34. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Schlußsatz angefügt:

“Die Zulassungsvoraussetzung des Mindestalters (Z 1) entfällt, wenn ein Reifezeugnis (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 3) vorgelegt wird.”

35. Im § 34 Abs. 8 entfällt in Z 2 am Ende das Wort “oder”, in Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie das Wort “oder” und folgende Z 4 angefügt:

         “4. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienan­geboten handelt.”

36. Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.”

37. § 35 Abs. 3 erster Satz lautet:

“(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums oder Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.”

38. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt voraus:

           1. den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleich­wertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung und

           2. nach Maßgabe des Studienplanes den Nachweis einer insgesamt höchstens einjährigen Berufs­tätigkeit, sofern dies für das jeweilige Magisterstudium erforderlich ist. Diesfalls sind im Studienplan auch geeignete Ersatzformen für den Fall der Unmöglichkeit der Berufstätigkeit festzulegen.

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraus­setzungen jedenfalls als erbracht.”

39. § 38 Abs. 1 lautet:

§ 38. (1) In den Bakkalaureats- und Diplomstudien ist im Studienplan eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des Bakkalaureats­studiums oder des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums zu umfassen.”

40. Im § 38 Abs. 3 wird das Wort “Diplomstudium” durch die Wortfolge “Bakkalaureats- oder Diplom­studium” ersetzt.

41. Im § 41 Abs. 1 und 1a wird das Wort “Universitätskollegium” durch die Wortfolge “Fakultäts­kollegium oder das Universitätskollegium” ersetzt.

42. § 43 lautet:

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Magisterarbeiten, Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten festzustellen.”

43. Im § 45 Abs. 3 erster Satz wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalau­reatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen” ersetzt.

44. Im § 45 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalau­reatsprüfungen, Magisterprüfungen und Diplomprüfungen” ersetzt.

45. Im § 47 Abs. 3 und 4 wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalau­reatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen” ersetzt.

46. § 47 Abs. 6 letzter Satz lautet:

“Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Bakka­laureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.”

47. Die Überschrift zu § 50 sowie die Abs. 1 bis 3 und 5 lauten:

“Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Magister- oder Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleich­wertig ist.

(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studien­plänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.”

48. Im § 52 Abs. 3 wird das Wort “Diplomprüfung” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung” ersetzt.

49. Im § 56 Abs. 2 wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen” und das Wort “Diplomprüfungssenate” durch “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungssenate” ersetzt.

50. Im § 58 Abs. 2 wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen” ersetzt.

51. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inlän­dischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.”

52. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

“Magisterarbeiten

§ 61a. (1) Im Magisterstudium ist eine Magisterarbeit abzufassen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) § 61 Abs. 2 bis 7 gilt auch für Magisterarbeiten.”

53. In den §§ 64 und 65 Abs. 1 wird die Wortfolge “Diplomarbeit oder Dissertation” durch die Wortfolge “Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation” ersetzt.

54. In der Überschrift zum 4a. Hauptstück wird das Wort “Diplomarbeiten” durch die Wortfolge “Magister- und Diplomarbeiten” ersetzt.

55. In der Überschrift zu § 65 c und in den §§ 65c und 65d wird das Wort “Diplomarbeiten” durch die Wortfolge “Magister- und Diplomarbeiten” ersetzt.

56. In den §§ 65c und 65d wird das Wort “Diplomarbeit” durch die Wortfolge “Magister- oder Diplom­arbeit” ersetzt.

57. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:

“Künstlerische Magisterarbeiten

§ 65e. (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß § 61a aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Fächer zu verfassen.

(2) § 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für künstlerische Magisterarbeiten.”

58. § 66 Abs. 1 lautet:

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.”

59. § 66 Abs. 3 erster Satz lautet:

“(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsbescheid zweisprachig (deutsch/englisch) auszustellen, wobei für die Bakkalaureatsgrade die Bezeichnung “Bachelor”, für die Diplom- und Magistergrade die Bezeichnung “Master” und für die Doktorgrade die Bezeichnung “Doctor” zu verwenden ist.”

60. Im § 67 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge “in der abgekürzten Form” durch die Wortfolge “in abgekürzter Form” ersetzt.

61. § 67 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen.”

62. Im § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge “Diplom- oder Doktoratsstudiums” durch die Wortfolge “ordent­lichen Studiums” ersetzt.

63. § 70 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.”

64. Dem § 74 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

“(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 29 Abs. 2 Z 3a, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61a, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

65. Dem § 80 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:


“(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.

(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissen­schaftliche Studienrichtungen geregelt sind.”

66. In Anlage 1 Z 2.11 wird das Wort “Hüttenwesen” durch das Wort “Metallurgie” ersetzt.

67. In Anlage 1 Z 2.30 wird das Wort “Vermessungswesen” durch die Wortfolge “Vermessung und Geoinformation” ersetzt.

Vorblatt

Probleme:

–   Der Erwerb eines akademischen Grades an Universitäten und Universitäten der Künste ist erst nach vier Jahren möglich.

–   Eine große Zahl von Studierenden schließt ihr Studium nicht ab.

–   Das UniStG sieht ausschließlich das zweistufige Studiensystem (Diplom-Doktorat) vor.

–   Die europäischen Staaten erarbeiten eine gemeinsame Architektur der Hochschulbildung auf der Grundlage des international verbreiteten dreistufigen Studiensystems (Bachelor-Master-Doctor).

–   An Berufsbildenden höheren Schulen einschließlich Kollegs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind für Universitätsstudien auch bei Gleichwertigkeit nicht anerkennbar.

Ziele:

–   Schaffung eines akademischen Grades nach drei Jahren Studienzeit.

–   Ergänzung des UniStG durch das dreistufige Studiensystem.

–   Umfassende terminologische Anpassung des UniStG.

–   Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die im berufsbildenden Schulwesen erworben wurden.

–   Anpassung der Zulassungsbestimmungen an die Rahmenbedingungen für die Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler.

Alternativen:

–   Ersatz des zweistufigen Studiensystems durch das dreistufige System.

–   Erprobung des dreistufigen Systems in Form von Pilotprojekten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

–   Den Betrieben werden auf Grund der Einführung eines akademischen Grades nach dreijähriger Studiendauer mehr und jüngere Absolventinnen und Absolventen zur Verfügung stehen. Absol­ventinnen und Absolventen kürzerer akademischer Studien könnten insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe attraktiver als die Absolventinnen und Absolventen der längeren Diplomstudien sein.

–   Die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich wird durch den Anstieg der Akademikerinnen- und Akademikerquote und das Absinken des Durchschnittsalters der Absol­ventinnen und Absolventen verbessert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

–   Die vorgeschlagenen Änderungen führen unmittelbar zu keinen zusätzlichen Aufwendungen des Bundes. Die allfälligen finanziellen Auswirkungen der einzelnen Umwandlungen werden vor der Erlassung der entsprechenden Verordnungen zu berechnen sein.

EU-Konformität:

–   bleibt unberührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–   Zweidrittelmehrheit im Hinblick auf die vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG) ist am 1. August 1997 in Kraft getreten und wurde mit Wirkung vom 1. August 1998 auf alle Studien an den Universitäten der Künste ausgeweitet. Die Beschlußfassung über das UniStG erfolgte nach einer langen Diskussion, die 1991 ihren Ausgang nahm. Die damaligen Rahmenbedingungen führten bereits in der Anfangsphase der Diskussion zur Vorentscheidung für die Beibehaltung des mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz 1966 eingeführten zweistufigen Studiensystems von Diplom- und aufbauendem Doktoratsstudium. Denn dreijährige Universitätsstudien, die zu einem akademischen Grad führen, stießen auf wenig Akzeptanz.

Die zuständige Ministerin Großbritanniens sowie die zuständigen Minister Frankreichs, Deutschlands und Italiens haben am 25. Mai 1998 anläßlich der 800-Jahr-Feier der Sorbonne-Universität in Paris eine gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung abge­geben (sog. Sorbonne-Erklärung). Diese Erklärung ist zwar europarechtlich nicht bindend, bildet aber politisch einen wichtigen Anstoß zu einer freiwilligen Harmonisierung der unterschiedlichen Hochschul­systeme auf der Grundlage des international verbreiteten dreistufigen Universitätssystems (Bachelor-Master-Doctor). Eine Vertiefung dieser Intention soll durch eine Deklaration über den “Europäischen Raum für Hochschulbildung” am 19. Juni 1999 erfolgen, welche von zuständigen Ministerinnen und Ministern der Vertragsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsorganisation sowie der assoziierten mittel- und osteuropäischen Staaten unterzeichnet werden soll.

Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum deutschen Hochschulrahmengesetz ist es auch in Deutschland zulässig, neben den etablierten zweistufigen Studiengängen dreistufige Studiengänge einzuführen, mehr als 100 Studiengänge waren bereits vorher erprobt worden. Ein europäischer Vergleich zeigt nunmehr, daß die Dreistufigkeit derzeit neben Österreich nur mehr Griechenland, Italien und den Niederlanden studienrechtlich unbekannt ist.

Schließlich ist die Entwicklung der Fachhochschul-Studiengänge weit fortgeschritten und deren Angebot stark nachgefragt. Damit wurde ein wichtiger Beitrag zur Akzeptanz einer kürzeren akademischen Bildung geleistet.

Dieses neue wissenschafts- und bildungspolitische Umfeld empfiehlt, die Möglichkeit zu schaffen, auch in Österreich dreistufige Studiengänge einzuführen. Die Einführung sollte einerseits nicht sofort und nicht zwanghaft für alle Studienrichtungen erfolgen, sondern behutsam nach Maßgabe der Rahmenbedingungen und der spezifischen Erfordernisse. Die Grundlage zur Einführung sollte andererseits ehestmöglich vorgesehen werden, weil die Studienkommissionen derzeit mit großem Engagement und bemerkenswerter Ambition im Begriff sind, die neuen Studienpläne auf Grund des UniStG zu erarbeiten. Bei diesen Arbeiten sollten die Studienkommissionen die Bedingungen für die Einführung des dreigliedrigen Studiensystems kennen und bei der Erarbeitung der Studienpläne berücksichtigen können. Die Alternative, die weitere europäische Entwicklung abzuwarten, erscheint demgegenüber wenig attraktiv, da die derzeitige Reformbereitschaft frustriert würde.

Zur Vorbereitung insbesondere der Umsetzung des neuen dreigliedrigen Studiensystems wurde eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingesetzt, die in nunmehr drei Sitzungen die notwendigen Rahmenbedingungen und Begleitmaßnahmen diskutiert hat. Dabei und im abgelaufenen Begutachtungsverfahren wurde auch nachdrücklich gefordert, einerseits die Auswirkungen auf das postsekundäre Bildungssystem und das berufsbildende Schulwesen einschließlich der Kollegstruktur sowie andererseits die Akzeptanz eines neuen Bakkalaureatsstudiums auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Diesen Forderungen wird durch die Gestaltung des Entwurfes entsprochen, zumal die Einführung des Bakkalaueratsstudiums in jedem Einzelfall genau zu prüfen sein wird.

Mit der Novelle des UniStG soll überdies folgenden weiteren Anliegen legistisch entsprochen werden:

1. Die Studienrichtung Vermessungswesen soll dem geänderten Berufsfeld entsprechend in “Vermessung und Geoinformation”, die Studienrichtung Hüttenwesen in “Metallurgie” umbenannt werden.

2. Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium soll auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich sein, wenn hochbegabten Schülerinnen und Schülern der Erwerb des Reifezeugnisses frühzeitig ermöglicht wurde.

3. Kenntnisse und Fähigkeiten, die an Berufsbildenden höheren Schulen erworben wurden, entsprechen teilweise den Inhalten einführender Lehrveranstaltungen an den Universitäten. Für die Anerkennung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.


4. Die besonderen Bestimmungen für berufstätige Studierende sollen erweitert werden.

5. Die Gliederung der Diplomstudien in drei Studienabschnitte soll eingeschränkt möglich sein.

6. Für das Zulassungsverfahren ist weiterhin eine verfahrensrechtliche Sonderregelung vorzusehen.

Schließlich ist das UniStG umfassend dem dreistufigen Studiensystem terminologisch anzupassen.

Die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Einführung des neuen Studiensystems führt zunächst zu keinen finanziellen Auswirkungen. Anläßlich der Umwandlung der einzelnen Studienstandorte durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden jedoch die finanziellen Auswirkungen für jeden Standort gemäß § 14 Abs. 5 BHG gesondert zu berechnen sein.

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Eine Abschätzung der möglichen finanziellen Auswirkungen hat einerseits die vorgeschlagenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, steht aber andererseits vor dem nicht prognostizierbaren Ausmaß der Umwandlungen und der nicht vorhersehbaren Zahl der Studierenden, die an ein Bakkalau­reatsstudium ein Magisterstudium anschließen werden.

Bei der Abschätzung der möglichen Auswirkungen im Lehr- und Personalaufwand ist zu berücksichtigen, daß das bisherige Lehrangebot des Diplomstudiums etwa im Verhältnis der Studiendauer auf Bakka­laureats- und Magisterstudium aufgeteilt wird. Durch die Umwandlung wird somit grundsätzlich kein zusätzliches Lehrangebot erforderlich, weil die Gesamtstundenzahl je Studienstandort unverändert bleibt. Die Stundenneutralität dürfte vielmehr zu einer Entlastung führen, umso mehr Studierende sich entschließen, nach dem Erwerb des Bakkalaureats kein Magisterstudium anzuschließen. Die so frei­werdenden Lehrressourcen können dann zur Verbesserung der Betreuung der Studierenden in den Bakkalaureatsstudien herangezogen werden, soweit in einzelnen Fällen vermehrt Parallellehrveran­staltungen erforderlich sind.

Schließlich ist auch eine Erhöhung der Gesamtnachfrage der Studierenden nach einem Universitäts­studium nicht wahrscheinlich, weil die Übertrittsrate schon jetzt sehr hoch ist (Allgemeinbildende höhere Schulen fast 80 vH, Berufsbildende höhere Schulen mehr als 40 vH) und sich der Anteil der Fachhoch­schul-Studierenden an den Studienanfängerinnen und Studienanfängern stetig erhöht.

Finanzielle Auswirkungen sind auch für den Bereich der staatlichen Transferleistungen abschätzbar. Die Entwicklung dieser Aufwendungen hängt ebenfalls einerseits von der Zahl der umgewandelten Standorte und andererseits von der Zahl der Studierenden ab, welche die Universität nach Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums verlassen.

Eine Verringerung der Aufwendungen ist zu erwarten, wenn nach einem kürzeren Bakkalaureatsstudium der überwiegende Teil der Studierenden kein Magisterstudium mehr anschließt.

Eine Erhöhung der Aufwendungen tritt ein, wenn in den bisher acht oder neun Semester dauernden Diplom­studien ein Großteil der Studierenden auf ein Bakkalaureatsstudium und ein daran anschließendes Magisterstudium mit einer möglichen Gesamtstudiendauer von zehn Semestern wechselt. Unter Berücksichtigung der derzeit Studienbeihilfe beziehenden Studierenden in den betroffenen Studienrichtungen liegt die finanzielle Bandbreite zwischen 137 Millionen Schilling Mehrausgaben und 137 Millionen Schilling Minderausgaben pro Jahr.

Für die ingenieur- und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen, deren gesetzliche Gesamtstudiendauer von zehn Semestern gleich bleibt, wäre tendenziell mit einem künftig geringeren Förderungsaufwand zu rechnen, weil jedenfalls angenommen werden kann, daß ein Teil der Absolventinnen und Absolventen des künftig sechs bis acht Semester dauernden Bakkalaureatsstudiums kein Magisterstudium anschließen wird. Dies ergibt unter Berücksichtigung der derzeit Studienbeihilfe beziehenden Studierenden in den betroffenen Studienrichtungen denkbare Minderausgaben von rund 58 Millionen Schilling pro Jahr.

Die Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien bewirkt langfristig keine Veränderung der Zahl der Anträge auf Studienbeihilfe, weshalb auch Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand der Studienbeihilfenbehörde nicht zu erwarten sind.

Die finanziellen Auswirkungen bei der Familienbeihilfe entsprechen in der Größenordnung den Auswirkungen hinsichtlich der Studienbeihilfe, während für Kinderabsetzbetrag und für außerge­wöhnliche Belastungen der Eltern zusammen etwa die Hälfte der Auswirkungen für Familienbeihilfen für Studierende zu berücksichtigen ist.

Die EU-Konformität wird durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht berührt. Europapolitisch soll sie im Sinne der Sorbonne-Erklärung hergestellt werden.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Gesetzesvorschlag bildet Art. 14 B-VG, für die Verwendung englischer Bezeichnungen § 5 UniStG. Der Vorschlag enthält überdies Verfassungs­bestimmungen in § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Die Änderungen, die mit den Z 1 bis 6, 9, 13, 15, 22, 25 bis 27, 29, 32, 33, 39, 40, 42 bis 50, 52 bis 57, 61 und 62 vorgeschlagen werden, bewirken keine zusätzlichen inhaltlichen Veränderungen, sondern dienen lediglich der begrifflichen Anpassung des UniStG an das dreistufige Studiensystem.

Die weiteren Änderungen haben folgende Bedeutung:

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 2 Z 1):

Die Ergänzung der Zielbestimmung soll normieren, daß sowohl Diplom- als auch Bakkalaureats- und Magisterstudium der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen. So kommt schon in dieser zentralen Bestimmung zum Ausdruck, daß das Bakkalaureatsstudium zu einem akademischen Abschluß führt, der den Eintritt in akademische Berufe eröffnen soll.

Zu Z 8 (§ 4 Z 2 bis 5a):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Begriffsbestimmungen soll auch deutlich gemacht werden, daß die Zielsetzungen des Bakkalaureats- und Diplomstudiums gleich sind: Beide dienen der wissen­schaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten. Der Unterschied besteht lediglich in der Dauer.

Davon getrennt definiert wurden die Magisterstudien, die der Ergänzung und Vertiefung dienen.

Schließlich ergibt sich daraus, daß in den Bakkalaureatsstudien keine der Diplomarbeit vergleichbare wissenschaftliche Arbeit anzufertigen ist. Dennoch werden die Studierenden im Bakkalaureatsstudium eigenständige schriftliche Arbeiten, die als Bakkalaureatsarbeiten bezeichnet werden sollen, abzufassen haben, was durch § 13 Abs. 4 Z 2a sichergestellt werden soll. Im übrigen erfolgen im Rahmen der Begriffsbestimmungen terminologische Anpassungen.

Zu Z 10 (§ 4 Z 7a und 7b):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des UniStG sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einordnung Österreichs in eine europäische Architektur der Hochschulbildung geschaffen werden, die auf dem dreistufigen Studiensystem beruht. Anstelle der international gebräuchlichen akademischen Grade “Bachelor” und “Master” wird vorgeschlagen, die in der deutschsprachigen Kultur eher einordenbaren akademischen Grade “Bakkalaurea” bzw. “Bakkalaureus” und “Magistra” bzw. “Magister” vorzusehen. Für die ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen wird vorgeschlagen, den Magistergrad “Diplom-Ingenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur” beizubehalten.

Zu Z 11 (§ 4 Z 26a):

Die prominente Verankerung der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter für die Bakka­laureatsstudien (vgl. § 13 Abs. 4 Z 8) erfordert eine gesonderte Begriffsbestimmung. Diese Lehrveran­staltungen können unterschiedliche Bezeichnungen haben (zB Proseminar, Übung, aber auch Kurs), zeichnen sich aber alle dadurch aus, daß die laufende Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen maßgeblich in die Beurteilung einfließt. Durch den Entfall einer gesonderten Prüfung und die intensive Betreuung durch die Lehrenden handelt es sich um eine sehr effektive und effiziente Form der Wissensvermittlung und unmittelbaren Feststellung des Studienerfolges.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 2):

Während die Gestaltung der Studienpläne bisher von der Annahme der Vollzeitstudierenden ausging, wurde in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen festgestellt, daß eine zunehmende Zahl der Studieren­den dieser “Idealvorstellung” nicht (mehr) entspricht. Dem Umstand, daß eine beträchtliche Zahl der Studierenden sich nicht zur Gänze dem Studium widmen kann, soll durch die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmung besonders Rechnung getragen werden. Durch die Kenntnis der Präferenzen dieser Studierenden kann die Planung des Lehrangebotes nachfragegerechter erfolgen.

Zu Z 14 (§ 11a):

Der neu eingefügte § 11a soll die Grundlage für die Einführung des dreistufigen Studiensystems in Österreich darstellen.

Wie auch im Begutachtungsverfahren betont wurde, erfordert die Einführung des neuen Systems einerseits ein besonderes Maß an Sensibilität für die Erfordernisse und Bedürfnisse der einzelnen Studienrichtungen und andererseits ein Höchstmaß an Flexibilität, um den Anforderungen an die unterschiedlichen Arten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu entsprechen. Daher soll das System in einem ersten Schritt nicht flächendeckend für alle Studienrichtungen und an allen Standorten, sondern zunächst punktuell entsprechend den Bedürfnissen der Universitäten und der Studienrichtungen eingeführt werden.

Abs. 1 enthält die Festlegung des Antragsrechtes sowohl des Fakultätskollegiums als auch der Studienkommission, da die Interessenlagen durchaus unterschiedlich sein können.

Die Formulierung der Voraussetzungen für eine Umwandlung im Abs. 2 macht deutlich, daß die Bakkalaureats- und Magisterstudien in gleicher Weise wie die Dipomstudien den Aufgabenstellungen und Grundsätzen des UniStG verpflichtet sind. Es handelt sich somit nicht um andere, sondern lediglich um kürzere Universitätsstudien. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktrelevanz betont, daß vor einer Umwandlung die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt durch geeignete Verfahren abzuschätzen sind.

Insbesondere wird eine Einführung gegen den Willen der jeweiligen Studienkommission nicht zweckmäßig sein, wofür eine Verfassungsbestimmung erforderlich ist, da die Bundesministerin oder der Bundesminister als oberstes Organ abweichend von Art. 19 und Art. 69 Abs. 1 B-VG indirekt an die Zustimmung eines ihm unterstellten, wenn auch autonomen Verwaltungsorganes gebunden ist (Abs. 3). Die betreffenden Studienkommissionen werden daher mit der beabsichtigten Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist jeweils zu befassen sein.

Abs. 4 sieht eine flexible Gestaltung der Studiendauer für Bakkalaureats- und Magisterstudien vor. Im Begutachtungsverfahren wurde eingewendet, daß ein Magisterstudium im Ausmaß von zwei Semestern zu kurz sein könnte, um auch die internationale Anerkennung sicherzustellen, während wiederum für andere Studienrichtungen das Bakkalaureatsstudium mit acht Semestern als unzumutbar lange und unzweck­mäßig empfunden wurde. Der nunmehr vorgeschlagene Rahmen und die Überschreitungsmöglichkeit stellen sicher, daß flexibel den Anforderungen der einzelnen Studienrichtungen entsprochen werden kann.

Damit die für die Berufsausübung entscheidenden Qualifikationselemente bereits im Bakkalaureats­studium vermittelt werden können, soll der Großteil der Lehrveranstaltungen im Bakkalaureatsstudium integriert sein. Das Magisterstudium soll somit vor allem der wissenschaftlichen Vertiefung und der Anfertigung der Magisterarbeit dienen.

Im UniStG wird derzeit an verschiedenen Stellen der Begriff “Studienrichtung” verwendet, der sowohl das Diplom- als auch das Doktoratsstudium umfaßt. Durch die vorgeschlagene Ergänzung im Abs. 7 soll klargestellt werden, daß die einschlägigen Bestimmungen auch für die Bakkalaureats- und Magister­studien Geltung haben.

Zu Z 16 (§ 12 Abs. 1):

Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, daß für die Bakkalaureats- und Magisterstudien keine neue Studienkommission eingerichtet werden muß und diese beiden Studien Teil eines gemeinsamen Studienplanes zu sein haben.

Zu Z 17 (§ 13 Abs. 2):

Mit dem UniStG wurde den Studienkommissionen die Möglichkeit eröffnet, ein Diplomstudium in (bis zu) drei Studienabschnitte zu gliedern. Von den Studienkommissionen wird diese Möglichkeit zunehmend in Anspruch genommen. Abgesehen von curricularen und didaktischen Erwägungen werden vielfach auch soziale Überlegungen ausschlaggebend sein, da ein zusätzlicher Studienabschnitt ex lege ein zusätzliches “Toleranzsemester” für den Bezug von staatlichen Transferleistungen bewirkt.

Um die Etablierung von drei Studienabschnitten aufkommensneutral zu halten, ist es nunmehr erforder­lich, den ersten Studienabschnitt auf zwei Semester zu begrenzen. Dies erscheint auch im Hinblick auf die Studieneingangsphase zweckmäßig. Ohne diese Maßnahme müßten einzelne Studienpläne, die drei Studienabschnitte vorsehen, untersagt werden, weil die finanzielle Bedeckbarkeit fehlt (vgl. § 15 Abs. 3 Z 4 UniStG).

Eine besondere Übergangsbestimmung stellt sicher, daß Studienpläne, die kurz vor der Erlassung stehen, noch nach den bisherigen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden dürfen (vgl. § 80 Abs. 12).

In den Bakkalaureats- und Magisterstudien soll weder eine Gliederung in Studienabschnitte noch in Studienzweige vorgesehen werden. Die unterschiedlichen Ausrichtungen und Vertiefungsrichtungen sollen vielmehr durch die Einrichtung mehrerer Bakkalaureats- und/oder Magisterstudien anläßlich der Umwandlung möglich sein.

Zu Z 18 (§ 13 Abs. 4 Z 2a und 3):

Wie bereits erwähnt soll im Bakkalaureatsstudium keine der Diplomarbeit vergleichbare wissenschaft­liche Arbeit verlangt werden. Da das eigenständige schriftliche Arbeiten mit wissenschaftlichen Methoden jedoch ein wichtiges Element der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darstellt, soll dies durch die vorgeschlagene Z 2a sichergestellt werden (sog. Bakkalaureatsarbeiten). Dabei wird im Sinne der Einhaltung der Studienzeit ausdrücklich auf die Abfassung der schriftlichen Arbeiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen abgestellt. Denn die Abfassung erst nach Ende der Lehrveranstaltung führt neuerlich zu Studienverzögerungen.

Mit der Einführung der Bakkalaureatsstudien soll ein weiterer Beitrag geleistet werden, die tatsächliche Studiendauer der gesetzlichen Studiendauer anzunähern. Dies erfordert allerdings eine intensivere Betreuung der Studierenden, die durch eine überwiegende Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erreicht werden soll (vgl. § 4 Z 26a). Durch die verpflichtende Festlegung der ECTS-Anrechnungspunkte wird der mit der Absolvierung der Lehrveranstaltungen verbundene Aufwand transparent.

Zu Z 19 (§ 13 Abs. 4 Z 8 und 9):

Entsprechend der intensiven Betreuung in den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sollen auch überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen in der Prüfungsordnung verankert werden, um zeitnahe Prüfungen sicherzustellen. Dabei ist das geringere Zeitbudget der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 zu bedenken, damit die Prüfungsordnung nicht zu einer Unstudierbarkeit für diese Studierenden führt.

Zur Unterstützung der internationalen aber auch der nationalen Mobilität sind in Hinkunft die ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend in den Studienplänen zu verankern. Diese Verpflichtung für die Studienkommission, sich mit dem zeitlichen Aufwand für das Studium auseinanderzusetzen, wird einen weiteren Beitrag zur Studienzeitreduktion darstellen. Dadurch wird der mit der Absolvierung der Lehrveranstaltungen verbundene Aufwand transparent. Für die Diplomstudien wird diese Maßnahme jedoch erst ab 1. Oktober 2002 wirksam werden. Bis dahin bleibt für die Diplomstudien die Berück­sichtigung der ECTS-Anrechnungspunkte fakultativ.

Zu Z 20 (§ 13 Abs. 5):

Anhand von ausländischen Beispielen zeigt sich, daß es zweckmäßig sein kann, das Magisterstudium nicht unmittelbar im Anschluß an das Bakkalaureat zu beginnen, ohne vorher Erfahrungen am Arbeitsmarkt gesammelt zu haben. Denn es kann curriculumbedingt erforderlich sein, diese Erfahrungen in das vertiefende Magisterstudium einzubringen. Daher soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die Aufnahme eines Magisterstudiums von einer höchstens einjährigen Berufserfahrung abhängig zu machen. Dabei muß es sich nicht um einschlägige Berufserfahrungen handeln. Die künftigen Studierenden des Magisterstudiums sollen lediglich Erfahrungen am Arbeitsmarkt gesammelt haben, um eine andere Problemsicht in das vertiefende Magisterstudium einbringen zu können.

Die Berufserfahrung muß nicht in einem zeitlichen Zusammenhang erworben worden sein und kann auch schon während des Bakkalaureatsstudiums erfolgen oder vor dem Bakkalaureatsstudium erfolgt sein. Da die Berufstätigkeit jedoch subjektiv und/oder objektiv unmöglich sein kann, hat die Studienkommission bei der Festlegung auch geeignete Ersatzformen, für welche die Universität zu sorgen hat, vorzusehen, um den Zugang zum Magisterstudium offenzuhalten. Dies entspricht den Regelungen für die Festlegung einer Praxis im Studium (vgl. § 9 UniStG).

Zu Z 21 (§ 13 Abs. 6):

In den Bakkalaureatsstudien wird durch die überwiegende Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht und Lehrveranstaltungsprüfungen eine höhere Verbindlichkeit des Studiums erzeugt, um eine bessere Betreuung der Studierenden zu bewirken und zu einer Einhaltung der festgelegten Studiendauer beizutragen. Gerade deshalb soll das geringere Zeitbudget der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 nicht nur bei der Gestaltung des Lehrangebotes, sondern auch schon bei der Gestaltung des Studienplans berücksichtigt werden. Denn die stärkere Verbindlichkeit des curriculums darf nicht zu einer Unstudierbarkeit für diese Studierenden führen.

Zu Z 23 (§ 26 Abs. 1) und Z 24 (§ 28 Abs. 1):

Nach der Absenkung der Stundenzahl durch die Novelle BGBl. I Nr. 131/1998 soll die nunmehrige Absenkung unter Berücksichtigung der “Master-Thesis” einerseits ein angemessenes Verhältnis zwischen Magisterstudium und MAS-Lehrgängen herstellen. Andererseits kann so österreichischen Universitäten, die in internationalen einjährigen Masterprogrammen mitwirken, die Verleihung des MAS-Grades ermöglicht werden. Andernfalls wären österreichische Universitäten als Partner in derartigen Netzwerken nicht wettbewerbsfähig.

Die Zulassung zu diesen Lehrgängen soll im Sinne der entsprechenden Vorschläge für die Magister- und Doktoratsstudien auch stärker als bisher interdisziplinär möglich sein.

Zu Z 28 (§ 29 Abs. 2 Z 3a):

Diese Meldung stellt ein Recht dar, dessen Ausübung eine entsprechende Gestaltung des Lehrangebotes ermöglicht.

Zu Z 30 (§ 31 Abs. 3):

Bis 31. Dezember 1998 enthielt Abs. 3 mit dem Wort “vollständige” eine von § 13 AVG abweichende Regelung, die zur effizienten Durchführung der Zulassungsverfahren eine Verbesserung der Anträge hinsichtlich der Vollständigkeit ausschloß. Gemäß § 82 Abs. 7 der AVG- Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158, wurden alle dem AVG abweichenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen als lex fugitiva in Bausch und Bogen außer Kraft gesetzt. Im Sinne einer weiterhin effizienten Durchführung der Zulassungsverfahren soll diese Sonderbestimmung auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 2 B-VG wieder in Kraft gesetzt werden.

Zu Z 31 (§ 32 Abs. 1):

Die Meldung der Umstände des § 7 Abs. 2 ist somit semesterweise möglich. Zur administrativen Durchführung wird eine Anpassung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 zu erfolgen haben.

Zu Z 34 (§ 34 Abs. 1):

Mit der Änderung des § 26 des Schulunterrichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 133/1998) wurde für hochbegabte Schülerinnen und Schüler die schulrechtliche Grundlage geschaffen, in der Schullaufbahn insgesamt drei Schulstufen zu “überspringen”. Im Sinne der Einheitlichkeit der österreichischen Rechtsordnung ist für diese Personen auch die nachfolgende Zulassung zum Studium sicherzustellen. Dies soll technisch durch die vorgeschlagene Ergänzung erfolgen, mit der das Erfordernis des Mindestalters nicht anwendbar wird, wenn ein Reifezeugnis – mit welchem Alter auch immer – vorgelegt wird.

Zu Z 35 (§ 34 Abs. 8 Z 4):

Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur unter den in § 34 Abs. 8 genannten Voraussetzungen zulässig. Die nunmehr anzufügende Bestimmung bewirkt, daß auch Prüfungen im Rahmen von Fernstudienangeboten anderer Universitäten abgelegt werden dürfen. Es soll damit sowohl zu einer besseren Auslastung bestehender Fernstudienangebote kommen als auch ein Anreiz zur Etablierung derartiger Angebote geschaffen werden.

Zu Z 36 (§ 34 Abs. 9):

Die Meldung der Umstände des § 7 Abs. 2 ist bereits anläßlich der Zulassung zum Studium möglich.

Zu Z 37 (§ 35 Abs. 3):

Da der Übertritt von einem Bakkalaureats- in ein Magisterstudium in bescheidenem Maße auch inter­disziplinär erfolgen kann, soll dies in Hinkunft auch beim Übertritt in ein Doktoratsstudium in größerem Maße als bisher möglich sein.

Zu Z 38 (§ 35 Abs. 4):

Die Bestimmung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für ein Magisterstudium. Im Sinne einer inter­disziplinären Fortbildung soll die Zulassung nicht nur bei Absolvierung des entsprechenden, sondern auch bei Absolvierung eines anderen fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums möglich sein. So soll insbesondere auch Personen, die nach dem Abschluß eines Bakkalaureatsstudiums berufstätig waren, die Möglichkeit gegeben werden, Zusatzqualifikationen auch in anderen Fachrichtungen zu erwerben.

Wie bereits zu Z 20 ausgeführt wurde, kann es curriculumbedingt erforderlich sein, Berufserfahrungen in das vertiefende Magisterstudium einzubringen. Daher soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die Aufnahme eines Magisterstudiums von einer höchstens einjährigen Berufserfahrung abhängig zu machen. Dabei muß es sich nicht um einschlägige Berufserfahrungen handeln. Die künftigen Studierenden des Magisterstudiums sollen lediglich Erfahrungen am Arbeitsmarkt gesammelt haben, um eine andere Problemsicht in das vertiefende Magisterstudium einbringen zu können. Die Berufserfahrung muß nicht in einem zeitlichen Zusammenhang erworben worden sein und kann auch schon während des Bakkalaureatsstudiums erfolgen oder vor dem Bakkalaureatsstudium erfolgt sein. Da die Berufstätigkeit jedoch subjektiv und/oder objektiv unmöglich sein kann, hat die Studienkommission bei der Festlegung auch geeignete Ersatzformen, für welche die Universität zu sorgen hat, vorzusehen, um den Zugang zum Magisterstudium offenzuhalten. Dies entspricht den Regelungen für die Festlegung einer Praxis im Studium (vgl. § 9 UniStG).

Zu Z 41 (§ 41a Abs. 1 und 1a):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998.

Zu Z 51 (§ 59 Abs. 1):

Das berufsbildende höhere Schulwesen (Höhere technische Lehranstalten, Handelsakademien) in Öster­reich zeichnet sich einerseits durch hohe Qualität und andererseits durch ein gegenüber den Allgemein­bildenden höheren Schulen zusätzliches Schuljahr aus. Gemäß den Lehrplänen dieser Schulen werden eine Reihe von Kenntnissen und Fähigkeiten vermittelt, die nach Inhalt und Niveau durchaus einführen­den Lehrveranstaltungen an Universitäten gleichwertig sind. Derzeit ist eine Anerkennung institutionell ausgeschlossen, da Berufsbildende höhere Schulen einschließlich Kollegs trotz längerer Dauer formal keine postsekundären Bildungseinrichtungen darstellen.

Nachdem die Anerkennbarkeit von Studien an Fachhochschul-Studiengängen und anderen außeruniver­sitären Einrichtungen wie Pädagogischen Akademien bereits geltendes Recht ist, soll nunmehr die Anerkennbarkeit auch für Leistungen an Berufsbildenden höheren Schulen geschaffen werden, zumal bereits das TechStG 1990 eine entsprechende Bestimmung kannte.

Auf Anregung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurden überdies die Höheren Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung berücksichtigt, da es sich dabei auch um fünfjährige höhere Schulformen handelt (derzeit Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik).

Zu Z 58 (§ 66 Abs. 1):

Somit ist auch die Verleihung von Bakkalaureatsgraden in feierlicher Form möglich.

Zu Z 59 (§ 66 Abs. 3):

Zur nachdrücklichen Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden und als Ausgleich für den Verzicht auf die englischen akademischen Grade “Bachelor” und “Master” soll die bisherige fakultative zweisprachige Ausstellung von Verleihungsbescheiden verpflichtend vorgesehen sein.

Zu Z 60 (§ 67 Abs. 1):

Die Änderung stellt sicher, daß die Eintragung in abgekürzter Form auch dann zulässig und möglich ist, wenn die Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthält.

Zu Z 63 (§ 70 Abs. 2):

Mit der Stammfassung des UniStG wurden Maßnahmen zur Verringerung von Nostrifizierungsverfahren auf unbedingt erforderliche und zweckgerichtete Fallkonstellationen beschränkt. Mit dieser Einschränkung auf “konkret” erforderliche Nostrifizierungsverfahren wurden jedoch bereits Härtefälle provoziert, die nur durch sehr aufwendige und schwer nachvollziehbare Ermittlungsverfahren zu beheben waren. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen wird es daher nunmehr als ausreichend erachtet, die Zulässigkeit des Nostrifizierungsantrages (nur) von dem “zwingenden” Erfordernis der Nostrifizierung abhängig zu machen.

Über Anregung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird überdies auch die Nostrifizierung zur Fortsetzung von Ausbildungen zulässig sein. Denn in den Ausbildungsvorschriften für Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten wird eine Nostrifizierung verlangt, wenn kein inländischer Studienabschluß vorliegt. Als Ausgleich für die restriktiven Bestimmungen im Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, im Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 360/1990, und im Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 361/1990, und zur Sicherstellung der Mobilität und Freiheit des Personenverkehrs in der Europäischen Union ist daher die vorgeschlagene Ergänzung erforderlich.


Zu Z 64 (§ 74 Abs. 8 und 9):


Die Bestimmung enthält entsprechend den Legistischen Richtlinien der Bundesregierung die detaillierten Anordnungen für das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Novelle des UniStG.

Zu Z 65 (§ 80 Abs. 12 bis 14):

Abs. 12 stellt sicher, daß die nach den bisher geltenden Bestimmungen in Kraft getretenen und bis einschließlich 1. Oktober 2000 in Kraft tretenden Studienpläne nicht neu konzipiert werden müssen.

Abs. 13 beschränkt die obligatorische Berücksichtigung der ECTS-Anrechnungspunkte vorerst auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien.

Am 1. Oktober 1999 wird voraussichtlich der neue Studienplan für das Lehramtsstudium an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg in Kraft treten. Abs. 14 dient der notwendigen Klarstellung, daß Unterrichtsfächer auf Grund des neuen Studienplanes auch mit Lehramtsstudien auf Grund der alten Studienvorschriften verbindbar sind.

Zu Z 66 (Anlage 1 Z 2.11):

Die Umbenennung wird durch die Änderung des Berufsbildes und die neue inhaltliche Ausrichtung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in diesem Fachgebiet erforderlich.

Zu Z 67 (Anlage 1 Z 2.30):

Das Berufsbild des Vermessungsingenieurs erfuhr in den letzten Jahren eine deutliche Entfaltung vom klassischen Geodäten zum Geoinformationstechniker, was durch die einschlägigen neuen Technologien begünstigt wurde. Die einschlägigen Ausbildungsteile wurden und werden zwar in die Studienpläne integriert, in der Bezeichnung der Studienrichtung kam dies jedoch nicht zum Ausdruck. Die Fachver­treterinnen und Fachvertreter der Universitäten und der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten fordern daher schon seit längerem, die Bezeichnung der Studienrichtung dem geänderten Berufsfeld anzupassen. Dies erscheint nunmehr umso dringender, als bereits einige Fort­bildungsangebote zum Geoinformationstechniker bestehen und für die Absolventinnen und Absolventen der einschlägigen Studienrichtung schon durch die Bezeichnung dokumentiert sein soll, daß diese wich­tigen Fähigkeiten bereits im Studium vermittelt werden.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

                                                                                               1.                                                                                               die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien,


§ 4.

§ 4.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               2.                                                                                               Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

                                                                                               2.                                                                                               Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.


                                                                                               3.                                                                                               Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.

                                                                                               3.                                                                                               Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).


 

                                                                                               3a.                                                                                               Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).


 

                                                                                               3b.                                                                                               Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der Bakkalaureatsstudien dienen.


                                                                                               4.                                                                                               Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

                                                                                               4.                                                                                               Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bakkalaureats- oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.


 

                                                                                               4a.                                                                                               Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.


                                                                                               5.                                                                                               Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

                                                                                               5.                                                                                               Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.


                                                                                               5a.                                                                                               Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.

                                                                                               5a.                                                                                               Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.


                                                                                               6.                                                                                               Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.

 


 

                                                                                               6a.                                                                                               Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.


 

                                                                                               6b.                                                                                               Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium abgeschlossen.


                                                                                               7.                                                                                               Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten “Magistra ...” beziehungsweise “Magister ...” oder “Diplom- ...” mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

 


 

                                                                                               7a.                                                                                               Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureatsstudien verliehen werden. Sie lauten “Bakkalaurea ...” beziehungsweise “Bakkalaureus ... ” , abgekürzt jeweils “Bakk. ...”, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.


 

                                                                                               7b.                                                                                               Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien verliehen werden. Sie lauten “Magistra ...” beziehungsweise “Magister ...”,abgekürzt jeweils “Mag. ...”, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der Diplomgrad “Diplom-Ingenieurin” beziehungsweise “Diplom-Ingenieur” festgelegt ist, lauten auch die Magistergrade “Diplom-Ingenieurin” beziehungsweise “Diplom-Ingenieur”.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               26.                                                                                               Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.

                                                                                               26a.                                                                                               Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden zu berücksichtigen.

(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, dürfen melden, zu welchen Tageszeiten schwerpunktmäßig ihrerseits ein besonderer Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten besteht. Die Universitäten sind verpflichtet, auf Grund der Ergebnisse dieser Meldungen ihr Lehr- und Prüfungsangebot optimal zu gestalten.


2. Abschnitt

2. Abschnitt


Diplomstudien

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien


 

Bakkalaureats- und Magisterstudien


 

§ 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.


 

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3, insbesondere dessen Z 2, in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln.


 

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.


 

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.


 

(5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.


 

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.


 

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich.


Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für die Diplomstudien

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien


§ 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat. Im Falle der Umwandlung gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium zuständige Studienkommission den gemeinsamen Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium zu erlassen.



(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.

(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.


Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien


§ 13. (1) …

§ 13. (1) …


(2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.



(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

 


                                                                                               1.                                                                                               die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,

                                                                                               1.                                                                                               die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die Studienabschnitte,


                                                                                               2.                                                                                               die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, § 50),

                                                                                               2.                                                                                               die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),


 

                                                                                               2a.                                                                                               im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),


                                                                                               3.                                                                                               die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

                                                                                               3.                                                                                               die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind,


                                                                                               4.                                                                                               die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

                                                                                               4.                                                                                               in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),


                                                                                               5.                                                                                               wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

 


                                                                                               6.                                                                                               das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

 


                                                                                               7.                                                                                               die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),

 


                                                                                               8.                                                                                               die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

                                                                                               8.                                                                                               die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders Bedacht zu nehmen ist,


 

                                                                                               9.                                                                                               die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987, CELEX-Nr. 387
D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.


(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

(5) Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               6.                                                                                               die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Diplomstudium anerkennbar sind.

                                                                                               6.                                                                                               die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium anerkennbar sind,


 

                                                                                               7.                                                                                               eine insgesamt höchstens einjährige Berufstätigkeit und geeignete Ersatzformen als Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium (§ 35 Abs. 4 Z 2).


 

(6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.


Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien


§ 14. (1) …

§ 14. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,

                                                                                               1.                                                                                               die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,


Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien


§ 15.

§ 15.


Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien


§ 16.

§ 16.


§ 23. (1) bis (3) …

§ 23. (1) bis (3) …


                                                                                               1.                                                                                               die Bezeichnung “Aufbaustudium” für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,

                                                                                               1.                                                                                               die Bezeichnung “Aufbaustudium” für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,


§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,

                                                                                               1.                                                                                               bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

                                                                                               2.                                                                                               die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder


 

                                                                                               3.                                                                                               die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (“Master-Thesis”) vorgeschrieben ist.


§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

                                                                                               1.                                                                                               bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

                                                                                               2.                                                                                               die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder


 

                                                                                               3.                                                                                               die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (“Master-Thesis”) vorgeschrieben ist.


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


                                                                                               5.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

                                                                                               5.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,


                                                                                               8.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

 


 

                                                                                               8a.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,


                                                                                               9.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

                                                                                               9.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Magister- oder Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,


(2) …

(2) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,

 


 

                                                                                               3a.                                                                                               als Studierende gemäß § 7 Abs. 2 zu melden, zu welchen Tageszeiten schwerpunktmäßig ihrerseits ein besonderer Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten besteht,


§ 31. (1) und (2) …

§ 31. (1) und (2) …


                                                                                                                     

                                                                                                                     


                                                                                               3.                                                                                               andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,

                                                                                               3.                                                                                               andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben,


(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist in der gewählten Universität einlangen.

(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.


§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.

§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.


(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.

(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.


§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:

§ 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:


                                                                                               1.                                                                                               ein Mindestalter von 17 Jahren,

                                                                                               2.                                                                                               die allgemeine Universitätsreife (§ 35),

                                                                                               3.                                                                                               die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),

                                                                                               4.                                                                                               die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),

                                                                                               5.                                                                                               die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und

                                                                                               6.                                                                                               die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.

 


 

Die Zulassungsvoraussetzung des Mindestalters (Z 1) entfällt, wenn ein Reifezeugnis (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 3) vorgelegt wird.



(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.



(8) …

(8) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               2.                                                                                               die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist,


                                                                                               3.                                                                                               es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.

                                                                                               3.                                                                                               es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt, oder


 

                                                                                               4.                                                                                               es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.


 

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.


§ 35. (1) …

§ 35. (1) …


(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.

(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums oder Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.


 

(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt voraus:


 

                                                                                               1.                                                                                               den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung und


 

                                                                                               2.                                                                                               nach Maßgabe des Studienplanes den Nachweis einer insgesamt höchstens einjährigen Berufstätigkeit, sofern dies für das jeweilige Magisterstudium erforderlich ist. Diesfalls sind im Studienplan auch geeignete Ersatzformen für den Fall der Unmöglichkeit der Berufstätigkeit festzulegen.


 

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzungen jedenfalls als erbracht.


§ 38. (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.

§ 38. (1) In den Bakkalaureats- und Diplomstudien ist im Studienplan eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des Bakkalaureatsstudiums oder des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums zu umfassen.



(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(3) Anläßlich der Zulassung zum Bakkalaureats- oder Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.


§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.

§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.


(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.

(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.


§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplomarbeiten festzustellen.

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Magisterarbeiten, Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten festzustellen.


§ 45. (1) und (2) …

§ 45. (1) und (2) …


(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat “bestanden” zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie “nicht bestanden” zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat “mit Auszeichnung bestanden” zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als “gut” und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung “sehr gut” erteilt wurde. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung “sehr gut” die Beurteilung “mit Auszeichnung bestanden” zu treten.

(3) Bei Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat “bestanden” zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie “nicht bestanden” zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat “mit Auszeichnung bestanden” zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als “gut” und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung “sehr gut” erteilt wurde. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen und Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung “sehr gut” die Beurteilung “mit Auszeichnung bestanden” zu treten.


§ 47. (1) und (2) …

§ 47. (1) und (2) …


(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.

(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.


(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.

(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.



(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.

(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.


Diplomprüfungen

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen


§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Magister- oder Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.


(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.


(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.



(5) Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.


§ 52. (1) und (2) …

§ 52. (1) und (2) …


(3) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.

(3) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.


§ 56. (1) …

§ 56. (1) …


(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplom­arbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.

(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.


§ 58. (1) …

§ 58. (1) …


(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.


§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.


 

Magisterarbeiten


 

§ 61a. (1) Im Magisterstudium ist eine Magisterarbeit abzufassen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.


 

(2) § 61 Abs. 2 bis 7 gilt auch für Magisterarbeiten.


§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen.

§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen.


§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.


4a. Hauptstück

4a. Hauptstück


Künstlerische Diplomarbeiten

Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten



Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

Anerkennung von künstlerischen Magister- und Diplomarbeiten


§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Diplomarbeit entsprechen.

§ 65c. Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit entsprechen.


§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Magister- oder Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Magister- und Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.


 

Künstlerische Magisterarbeiten


 

§ 65e. (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß § 61a aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Fächer zu verfassen.


 

(2) § 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für künstlerische Magisterarbeiten.


§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.



(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsbescheid zweisprachig (deutsch/englisch) auszustellen, wobei für die Bakkalaureatsgrade die Bezeichnung “Bachelor”, für die Diplom- und Magistergrade die Bezeichnung “Master” und für die Doktorgrade die Bezeichnung “Doctor” zu verwenden ist. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:


                                                                                               1.                                                                                               den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

                                                                                               1.                                                                                               den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,


                                                                                               2.                                                                                               das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

                                                                                               2.                                                                                               das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,


                                                                                               3.                                                                                               das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

                                                                                               3.                                                                                               das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,


                                                                                               4.                                                                                               den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

                                                                                               4.                                                                                               den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.


§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.


(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die “Master”-Grade dem Namen nachzustellen.

(2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen.


§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen Diplom- oder Doktoratsstudiums.

§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums.


(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.


 

§ 74. (1) bis (7) …


 

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 29 Abs. 2 Z 3a, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61a, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.


 

(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.


 

§ 80. (1) bis (11) …


 

(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.


 

(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.


 

(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelt sind.


Anlage 1 Z 2.11:

Anlage 1 Z 2.11:


                                                                                               2.11                                                                                               Hüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 bis 210.

                                                                                               2.11                                                                                               Metallurgie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 bis 210.


Anlage 1 Z 2.30:

Anlage 1 Z 2.30:


Vermessungswesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 bis 210.

Vermessung und Geoinformation: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 bis 210.