200 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 2. 7. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz)

1. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Ausgangsmaterial und Vermeh­rungsgut folgender Baumarten im Sinne der Richtlinien 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326, und ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 14) sowie der Richtlinie 71/161/EWG über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14) an­zuwenden:

        1.   generatives Vermehrungsgut von:

              Abies alba Mill. (Abies pectinata DC)

              Fagus sylvatica L.

              Larix decidua Mill.

              Larix kaempferi (Lamb.) Carr.

               (Larix leptolepis [Sieb. + Zucc.] Gord.)

              Picea abies (L.) Karst. (Picea excelsa [Lam.] Link.)

              Picea sitchensis (Bong.) Carr.

              Pinus nigra Arnold

              Pinus strobus L.

              Pinus sylvestris L.

              Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco

               (Pseudotsuga taxifolia Britt.)

              Quercus petraea Liebl. (Quercus sessiliflora Salisb.)

              Quercus robur. L. (Quercus pedunculata Ehrh.)

              Quercus rubra L. (Quercus borealis Michx.)

        2.   vegetatives Vermehrungsgut von:

              Populus sp.

(2) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baum­arten anzuwenden:

        1.   vegetatives Vermehrungsgut der Baumarten im Sinne Abs. 1 Z 1;

        2.   generatives Vermehrungsgut von:

              Populus sp.

        3.   Vermehrungsgut von:

              Acer pseudoplatanus L.

              Alnus glutinosa (L.) Gaertn.

              Fraxinus excelsior L.

              Pinus cembra L.

              Prunus avium L.

              Tilia cordata Mill.

        4.   Arthybriden mit den in Abs. 1 und Z 1 bis 3 angeführten Baumarten.

(3) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen der 4. Abschnitt – gilt nicht

        1.   für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird;

        2.   Pflanzenteile und Pflanzgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist;

        3.   Saatgut bis zu einer Menge von 300 Stück, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben oder wissenschaftliche Zwecke.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1.  Vermehrungsgut:

                 a)   Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;

                b)   Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Pfrop­freiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, mit Aus­nahme von Setzstangen;

                 c)   Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gez­ogen sind, Setzstangen und Wildlinge;

           2.  generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge;

           3.  vegetatives Vermehrungsgut: Pflanzenteile und die daraus gezoge­nen Pflanzen sowie Setzstangen;

           4.  Arthybriden: Nachkommen, die durch Kreuzung von Eltern entstand­en sind, die verschiedenen Arten angehören;

           5.  Ausgangsmaterial:

                 a)   für generatives Vermehrungsgut: Waldbestände im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Bestände) sowie Samenplantagen;

                b)   für vegetatives Vermehrungsgut: Mutterbä­ume, Klone, Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone und – in Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut – Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone;

           6.  Samenplantage: Anpflanzung ausgewählter Klone (Klonsamenplantage) oder Sämlinge (Säm­lings­samenplantage), die so angelegt ist, daß eine Fremdbestäubung vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufi­ger, reicher und leicht durchzuführender Ernten geführt wird;

           7.  ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 4 zugelassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist;

           8.  ,,Erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klonen und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größensortierung populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen;

           9.  ,,Geprüftes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 6 zugelassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist;

         10.  ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“: Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;

         11.  verbesserter Kulturwert: Gesamtheit der gemäß § 6 Abs. 1 zu prüfenden, gene­tisch bedingten Eigenschaften, die gegenüber den gemäß § 6 Abs. 3 ausgewähl­ten Standards allgemein oder wenigste­ns für den Anbau in dem Gebiet, in dem diese Standards überli­cherweise verwendet werden, eine deutliche Verbesse­rung für die Forstwirtschaft darstellen;

         12.  Herkunft: Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht autochthone Population von Bäumen befindet;

         13.  Ursprung: Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder Ort, von dem eine nicht autochthone Population ursprünglich stammt;

         14.  Herkunftsgebiet:

                 a)   das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologisc­hen Gegebenheiten, in denen sich Bestände befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische Merk­male aufweise­n;

                b)   Herkunftsgebiet für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut ist jenes des Ausgangsmaterials, das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;

         15.  Höhenstufen:

                 a)   entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationsz­onierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-pflanzensoziologisch­en Gesichtspunkten;

                b)   Höhenstufen für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut sind jene des Ausgangsmaterials, das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;

         16.  Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Anbieten, Verkau­fen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen und sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als Inverkehrbringen gilt die Beförderung von Zapfen und noch aufzubereitenden Früchten von der Zulassungseinheit zum ersten Bestimmungsort;

         17.  Betriebe:

                 a)   Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Verarbeitungsbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forst­pflanzenproduktions­betriebe), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen;

                b)   Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen;

         18.  Ernteunternehmer: Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

Inverkehrbringung von Vermehrungsgut

§ 3. (1) Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

        1.   es sich bei generativem Vermehrungsgut nachweislich um die Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;

        2.   es sich bei vegetativem Vermehrungsgut oder Arthybri­den nachweislich um die Kategorie ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handel­t;

        3.   es anerkannt (§§ 13 ff) ist.

(2) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient und bei Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 1 überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.

(3) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen solches der Pappel – darf nur als Klonmischung mit fest­gelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesmi­nister für Land- und Forst­wirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen – insbe­sondere die Mindestklo­nanzahl, Beg­renzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erforder­nisse der jeweil­igen Baumart – festzulegen.

(4) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen der Klone mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit (§ 8 Abs. 4) in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung, die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen.

(5) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlichen Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit entspricht.

(6) Pflanzenteile und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 dürfen unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlichen Anford­erungen an ihre äußere Beschaffenheit entsprechen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die äußere Beschaffenheit von Vermehrungsgut gemäß Abs. 5 und 6 festzulegen.

(8) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nicht nach Größe sortiert in Verkehr gebracht werden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festzulegen.

(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.

2. ABSCHNITT

Ausgangsmaterial

Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 4. (1) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn es wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine für die Forstwirtschaft nachteiligen Anlagen erwarten läßt.

(2) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.

Herkunftsgebiete

§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial, das zur Ge­winnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, nach verwaltungstechnischen oder geographischen Abgren­zungen und nach der Höhenstufe festzulegen.

Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 6. (1) Für die Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur zugelassen werden, wenn dessen Vermehrungsgut einen verbesserten Kulturwert besitzt. Der verbesserte Kulturwert ist in Vergleichsprüfungen zu ermitteln.

(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der Prüfungen die Voraussetzun­gen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.

Standortbeschreibung

§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat Beschreibunge­n der Standorte, in denen Vergleichsprüfungen durchgeführt wurden, soweit diese zur Zulassung des Ausgangsmaterials ge­führt haben, zu erstellen. Die Beschreibungen haben für jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbesondere über die ökologischen Ge­gebenheiten des Gebiets, in dem er sich befindet, zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Form, in der diese Beschreibun­gen zu erstellen sind, sowie über die im Abs. 1 angeführten wich­tigen Angaben zu erlassen.

(3) Die Beschreibungen sowie ihre jeweiligen Änderungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und von diesem der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 8. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Lan­deshaupt­mann zu beantrage­n. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß so­wie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.

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(2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Be­sichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geeignete Angaben zur Beurteilung der Bestän­de und Sa­menplantagen zur Verfügung stehen.

(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in § 4 und für Samenplantagen zusätzlich die in § 2 Z 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind

        1.   bei Beständen flächenmäßig abgegrenzte Waldteile, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phänotyp­ischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzu­sehen sind; die Zulassungseinheit kann aus mehreren Waldtei­len, auch räumlich ge­trennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines Herkunftsgebi­etes und einer Höhenstufe liegen, bestehen;

        2.   die Samenplantagen.

(5) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getren­nt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen, das

        1.   bei Beständen aus der Nummer des Bestands und aus der Bezeichnung des Herkunftsge­biets und der Höhenstufe,

        2.   bei Samenplantagen aus der Plantagennummer

zu bestehen hat.

(6) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind.

(7) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört oder die Samenplantage aufgelassen wird.

Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 9. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gem. § 6 erforderlich sind. Die Zulassung ist – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.

(2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in § 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die

        1.   bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,

        2.   bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons und der Klonmischung (Baumzuchtnummer)

zu bestehen hat.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.

Listen über zugelassenes Ausgangsmaterial

§ 10. (1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt hat Listen über das für die einzeln­en Arten zugelassene Ausgangsmaterial anzulegen. Darin ist nach Ausgangs­material, das zur Gewinnung von ,,Aus­ge­wähltem Vermehr­ungsgut“, und solchem, das zur Erzeugung von ,,Geprüftem Verm­ehrungsgut“ bestimmt ist, zu unterscheiden.

(2) Der Landeshauptmann hat eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides an die Forstliche Bundesversuchsanstalt zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Listen sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.

(3) In die Listen kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

3. ABSCHNITT

Anerkennung und Inverkehrbringung von Vermehrungsgut

Trennung und Kennzeichnung

§ 11. (1) Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der La­gerung, der Beförderung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen:

        1.   Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte und Klon bzw. Klonmischung;

        2.   Kategorie;

        3.   Zulassungseinheit für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“;

        4.   Ausgangsmaterial (Zulassungszeichen/Baumzuchtnummer) für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“;

        5.   Autochthonie;

        6.   Reifejahr – für Saatgut;

        7.   Dauer der Anzucht in einem Forstpflanzenproduktionsbetrieb als Sämling, als ein- oder mehrfach verschulte Pflanzen oder als Topfpflanzen – für Pflanzgut.

(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Verschlußvorrichtung hat so zu beschaffen sein, daß sie beim Öffnen unbrauchbar wird.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut

        1.   verschiedener Zulassungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder

        2.   verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit

auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit ist ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt beizubringen.

Ernte in zugelassenen Beständen und Samenplantagen

§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat

        1.   den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

        2.   bei beabsichtigter Beerntung in Samenplantagen die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens vier Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen,

        3.   für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,

        4.   für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,

        5.   in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen, in Klonsamenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen und in Sämlingssamenplantagen eine Mindestanzahl von Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten,

        6.   von jeder Zulassungseinheit eine Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.

(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:

        1.   bei Samenplantagen die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf (Abs. 1 Z 2);

        2.   die Mindestanzahl der Bäume, Klone und Einzelbaumnachkommenschaften (Abs. 1 Z 5 und Abs. 2);

        3.   den Umfang und die Beschaffenheit der Probe (Abs. 1 Z 6).

(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Angaben, die der Begleitschein zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

Anerkennung von Saatgut

§ 13. (1) Der Verfügungsberechtigte hat von jeder Zulassungseinheit nach Aufbereitung des Saatguts eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Mindestgewicht/die Mindestmenge der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Zulassungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des § 11 Abs. 3 die Gesamtmenge und die Teilmengen aus den verschiedenen Zulassungseinheiten, ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt über die Merkmale der äußeren Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) der Saatgutprobe sowie die weiteren für die Bezeichnung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Der Landeshauptmann hat Saatgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

        1.   von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,

        2.   den Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) entspricht,

        3.   gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde und

        4.   gemäß § 12 geerntet wurde.

(4) Saatgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 erfüllt sind.

(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge nicht mehr als anerkanntes Saatgut.

Anerkennung von generativem Pflanzgut

§ 14. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn

        1.   zur Aussaat anerkanntes Saatgut (§ 13) verwendet wurde,

        2.   das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde,

        3.   die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind und

        4.   es den Anforderungen an die äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 6) entspricht, wenn es unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in Verkehr gebracht werden soll.

(3) Generatives Pflanzgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen, wenn es aus Saatgut gemäß § 13 Abs. 5 gewonnen und nicht nach Größe (§ 3 Abs. 8) sortiert wurde.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Wildlinge mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

        1.   aus zugelassenen Beständen stammen und

        2.   gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.

(5) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.

(6) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Forstpflanzenproduktionsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(7) Wird anerkanntes Pflanzgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge nicht mehr als anerkanntes Pflanzgut.

Anerkennung von vegetativem Pflanzgut

§ 15. (1) Der Inhaber des Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von vegetativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vegetatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

        1.   von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,

        2.   den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 entspricht und

        3.   gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.

(3) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.

Betriebsbücher

§ 16. (1) Die Betriebe haben folgende Bücher zu führen:

        1.   Verarbeitungsbetrieb:

              a)  ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;

              b)  ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut;

        2.   Forstpflanzenproduktionsbetrieb:

              a)  ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;

              b)  ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;

        3.   Forstsamenhandlung:

              ein Saatgutbuch;

        4.   Forstpflanzenhandlung:

              ein Pflanzenbuch.

(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstpflanzenproduktionsbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Begleiturkunden

§ 17. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen des § 11 entsprechen und von einem Etikett oder einer sonstigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind, welche die folgenden Angaben enthalten:

        1.   die Merkmale gemäß § 11 Abs. 1;

        2.   die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;

        3.   die Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten;

        4.   die Menge;

        5.   den Vermerk ,,Vermehrungsgut aus einer Samenplantage“ für Saatgut aus Samenplantagen und für daraus gezogenes Pflanzgut;

        6.   den Vermerk ,,vorläufige Zulassung“ für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“, dessen Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 2 zugelassen worden ist;

        7.   den Vermerk ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;

        8.   gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gem. § 3 Abs. 9 oder § 19 Abs. 2 Z 2;

        9.   gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut", das mit dieser Zusatzbezeichnung gemäß § 13 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 anerkannt wurde.

(2) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Etikett oder die sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:

        1.   die Worte ,,EWG-Norm“;

        2.   die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des als Saatgut vertriebenen Erzeugnisses;

        3.   die Reinheit;

        4.   die Keimfähigkeit der reinen Samen;

        5.   das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;

        6.   den Vermerk ,,Saatgut aus einem Kühlraum“ – für Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde.

(3) Bei Pflanzenteilen und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1, die unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in Verkehr gebracht werden, muß das Etikett oder die sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:

        1.   die Worte ,,EWG-Norm“;

        2.   die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile und Pflanzgut von Pappel.

(4) Die Farbe des Etiketts oder der Urkunde ist grün für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und blau für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“.

Überwachung

§ 18. (1) Die Organe der Behörden sind befugt, alle für die Überwac­hung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betrieb­s- und Geschäftsräume der Betriebe und Ernteunternehmer sowie Trans­portmittel zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen.

(2) Der Betriebs­inhaber ist mindestens drei Werktage vor der Überwachungstätigkeit von deren Beginn zu verständigen. Der Betriebsinhaber (Ernteunternehmer) ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm über Art und Ergebnis der Überwachungstätig­keit Auskunft zu erteilen.

(3) Betriebsinhaber und Ernteunternehmer sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu ge­statten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen so­wie ihren An­ordnungen bezüglich Bereitstellung der überprüf­ten Ware Folge zu leisten.

(4) Die Behörden haben sich, sofern es zur Durchführung der Überwachu­ng oder zur Abgabe von Gutachten erforderlich ist, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu bedienen.

4. ABSCHNITT

Einfuhr aus Drittländern

Einfuhrbewilligung

§ 19. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirt­schaft eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

(2) Für Vermehrungsgut ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es

        1.   von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands nach dem Muster, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, oder einem gleichwertigen Zeugnis begleitet ist,

        2.   für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt und

        3.   die in den §§ 20 und 21 festgelegten Anforderungen erfüllt.

(3) Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu prüfen.

Einfuhr von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und ,,Geprüftem Vermehrungsgut“

§ 20. (1) Für Vermehrungsgut gem. § 1 Abs. 1 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es

        1.   bei generativem Vermehrungsgut den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Ge­prüftes Vermehrungsgut“, bei vegetativem Vermehrungsgut der Kategorie ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht,

        2.   nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte und den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entsprechende Vermehrungsgut und

        3.   in Form von Saatgut die gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Anforderungen, denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, erfüllt.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmaterials und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie das im Bundesgebiet erzeugte und den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entsprechende Vermehrungsgut.

Einfuhr von ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“

§ 21. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf eine Einfuhrbewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient.

(2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Die Einfuhrbewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.

Bewilligungsverfahren

§ 22. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.

(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2 Z 3 zum Gegenstand haben. Weiters kann vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über eine bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf.

(4) Die Vorschreibungen gem. Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(5) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 24 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 8 Abs. 5), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4).

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 23. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.

(3) Das Inverkehrbringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

§ 24. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen.

(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

        1.   vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und

        2.   vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege

zu verständigen.

(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.

(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis (§ 19) vorliegen.

(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut

        1.   mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis übereinstimmt,

        2.   gemäß § 11 gekennzeichnet ist,

        3.   den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und

        4.   gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.

(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.

(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einfuhrfähigkeit bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist

§ 25. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

5. ABSCHNITT

Ausfuhr in Drittländer

§ 26. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reichen die Begleiturkunden (§ 17) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann der Exporteur die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt beantragen.

6. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

        1.   Vermehrungsgut entgegen § 3 in Verkehr bringt;

        2.   Vermehrungsgut nicht gemäß § 11 Abs. 1 getrennt hält oder kennzeichnet;

        3.   Saatgut entgegen § 11 Abs. 2 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlußvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, daß sie beim Öffnen unbrauchbar werden;

        4.   als Ernteunternehmer den in § 12 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

        5.   entgegen § 16 die erforderlichen Betriebsbücher und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsbücher nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;

        6.   Vermehrungsgut entgegen § 17 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 17 entsprechen, in Verkehr bringt;

        7.   den in § 18 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

        8.   Vermehrungsgut entgegen § 19 ohne Bewilligung einführt oder die in einer Einfuhrbewilligung enthaltenen Vorschreibungen (§ 22 Abs. 3) nicht einhält;

        9.   als Inhaber der Einfuhrbewilligung den in § 24 Abs. 2 enthaltenen Verständigungspflichten nicht nachkommt;

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Im Straferkenntnis können Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie die Werkzeuge und Transportmittel, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten verwendet werden, für verfallen erklärt werden.

Gebühren

§ 28. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe (§ 18 Abs. 4), ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ist jedoch keine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf folgende Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen:

        1.   Prüfung der Anbaueignung bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder bei der Einfuhr aus Drittländern (§§ 19 Abs. 3 und 22 Abs. 2);

        2.   Untersuchung von Proben bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder bei der Einfuhr aus Drittländern (§ 23 Abs. 2).

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 29. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, welches von Ausgangsmaterial stammt, das vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurde, darf bis zum 31. Dezember 2005 nach der gemäß § 151 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Gliederung der Wuchsgebiete und Herkunftsgebiete bezeichnet werden.

(2) Saatgut von Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 darf bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden, wenn es den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 entspricht.

(3) Dieses Bundesgesetz ist für Vermehrungsgut von Prunus avium aus Saatgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geerntet wurde, ab 1. Jänner 2001 anzuwenden.

Behörden

§ 31. Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Vollzugsklausel

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

        1.   der §§ 23 Abs. 1 und 2 erster Satz, 24 Abs. 3 und 8 sowie 28 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

        2.   der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Artikel II

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, wird wie folgt geändert:


1. § 1 Abs. 6 lautet:


,,(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, auf Christbaumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84 Anwendung.“

2. § 109 Abs. 4 entfällt; dem § 109 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

,,(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren.

(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit in einem Pflichtbetrieb zu absolvieren, und zwar für Forstadjunkten und Förster nach Maßgabe des § 107 Abs. 3 lit. b, wobei die Lehrgangsdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf, für Forstassistenten und Forstwirte nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 lit. c, wobei die Lehrgangsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf.

(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und zu begründen ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu gewähren oder zu versagen.“

3. Die §§ 148 bis 169 entfallen.

4. § 174 Abs. 1 lit. a Z 35 bis 40, lit. b Z 30 bis 32 und lit. c Z 13 bis 15 entfällt.

5. § 185 Abs. 1 Z 3 lautet:

      ,,3.   Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 4, 129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 147 Abs. 3;“

vorblatt

Problem:

Nahezu die Hälfte des Staatsgebietes Österreichs ist mit Wäldern bedeckt, welche wichtige Funktionen wie Schutzfunktion, Nutzfunk­tion, Wasserrückhaltefunktion, Wohlfahrtsfunktion und vieles andere mehr erfüllen müssen. Die Waldbestände sind entsprechend dem vielfach gebirgigen Charakter des Landes an die vielfältigen orographischen und kli­matischen Gegebenheiten angepaßt. Diese Wälder, in ihrer biologi­schen und genetischen Vielfalt, stellen ein unersetzliches Erbe dar. Zur Erhaltung dieser Vielfalt ist auch die Erhaltung der ge­netischen Ressourcen unverzichtbar. Es muß daher zur Sicherung der genetischen Anpassungsfähigkeit von Waldbeständen vermieden wer­den, daß Vermehrungsgut zur Verwendung kommt, das auf Grund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluß ausüben kann.

Neben der Sicherung der genetischen Vielfalt besteht aber auch die Notwendigkeit, genetisch hochwertiges Vermehrungsgut zu verwenden. Dadurch sollen die forstliche Produktion gesteigert und die Vor­aussetzungen für die Ertragsfähigkeit der Standorte verbessert werden.

Die angeführten Ziele können aber nur erreicht werden, wenn neben der Sicherung der genetischen Eigenschaften auch eine Identitäts­sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes, das gewerbsmäßig in den Handel kommt, gegeben ist.

Die von der EG erlassenen Richtlinien über den Verkehr mit forst­lichem Vermehrungsgut und die äußere Beschaffenheit von forstli­chem Vermehrungsgut sind bindend zu übernehmen und in die öster­reichische Rechtsordnung über­zuführen.

Ziel:

Es soll ein neues Gesetz geschaffen werden, welches sowohl die neuesten genetischen Erkenntnisse berücksichtigt, die vielfachen Funktionen der österreichischen Wälder zu sichern hilft und eine Identitätssicherung gewährleistet, als auch die Richtlinien der EG 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermeh­rungsgut und über die Normen für die äußere Be­schaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut 71/161/EWG in natio­nales Recht über­führt.

Ferner ist Österreich auch Mitglied der OECD, deren Regelungen über die Kontrolle des forstlichen Vermehrungsguts im internatio­nalen Handel ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Aus diesen Gründen ist der XI. Abschnitt des Forstgesetzes in sei­ner derzeitigen Fassung aufzuheben und durch ein neues Gesetz über forstliches Vermehrungsgut zu ersetzen.

Inhalt:

Durch den vorliegenden Entwurf werden die Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ sowie Normen für die Saatgut- und Pflanzenqualität eingeführt. Weiters wird eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung von Vermehrungsgut vorgenommen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergibt sich ein Gesamt­aufwand von jährlich zirka 4,5 Mil­lionen Schilling.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Problem:

Durch Entscheidung 78/262/EWG des Rates, deren Geltungsdauer immer wieder verlängert wurde, erfolgte eine Gleichstellung von in Österreich erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut mit jenem der Europäischen Gemeinschaft.

Seitens der EG wurde ua. davon ausgegangen, daß in Österreich erzeugtes Vermehrungsgut im Hinblick auf den XI. Abschnitt des Forstgesetzes hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zu seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen ausreichenden gesetzlichen Regelungen unterworfen ist.

Diese Gleichstellung gilt allerdings nur für bestimmte Arten (Tanne, Buche, Lärche, Weißkiefer, Schwarzkiefer, Stiel- und Traubeneiche), bestimmte Ausgangsmaterialien („Ausgewähltes Vermehrungsgut“) und bestimmte Herkunfts- bzw. Wuchsgebiete.

Mit dem vorgesehenen Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist es damit jedenfalls erforderlich, die derzeit in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut im Detail zu übernehmen.

In einigen Bereichen entsprechen die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr dem derzeitigen Wissensstand forstgenetischer Forschung, sodaß eine Anpassung der Bestimmungen dringend erforderlich ist.

Die Richtlinien der Gemeinschaft sind von der Notwendigkeit geprägt, durch Verwendung genetisch hochwertigen Vermehrungsgutes die forstliche Erzeugung im wesentlichen Umfang zu steigern und damit die Voraussetzungen für die Ertragsfähigkeit der Standorte zu verbessern.

Auf ähnlichen Grundlagen beruht das OECD-Schema zur Kontrolle von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel.

Zur Erhaltung funktionsfähiger Wälder insbesondere auf ökologisch kritischen Standorten ist neben den Merkmalen der Angepaßtheit forstlichen Vermehrungsgutes dessen genetische Diversität zur Sicherung ausreichender Anpassungsfähigkeit der Waldbaumpopulationen eine wesentliche Voraussetzung. Diese Forderung ist in den bisherigen Rechtsvorschriften nur ungenügend berücksichtigt worden.

Die Sicherung genetischer und biologischer Diversität wird auch in den überstaatlichen Konventionen (Biodiversitätskonvention UNEP, Resolution S2 der Ministerkonferenz in Straßburg zum Schutz der Wälder in Europa betreffend Erhaltung der genetischen Ressourcen bzw. Resolution H2 in Helsinki zur Erhaltung der Biodiversität) zur grundlegenden Forderung erhoben.

Lösung:

Mit der Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft in nationales Recht werden grundlegende Neuerungen gegenüber den Rechtsvorschriften des XI. Abschnitts des Forstgesetzes erreicht.

Die Richtlinie 66/404/EWG und die Zweite Richtlinie 75/445/EWG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut enthalten eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung von Vermehrungsgut.

Bei der Zulassung von Ausgangsmaterial wird zwischen den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und „Geprüftes Vermehrungsgut“ unterschieden.

Weiters ist es notwendig, die EG-Normen über Saatgut- und Pflanzenqualität der Richtlinie 71/161/EWG des Rates über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut zu übernehmen.

Ebenso ist es erforderlich, hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einfuhr eine neue Basis zu schaffen, weil nunmehr zwischen der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten und der Einfuhr aus Drittländern zu unterscheiden ist.

Durch Berücksichtigung moderner forstgenetischer Erkenntnisse wird die Forderung zur Erhöhung der genetischen Vielfalt und damit auch der Anpassungsfähigkeit von Populationen entsprochen.

Durch diese umfassenden Neuerungen ist es notwendig, nicht nur einzelne Bestimmungen des XI. Abschnitts zu ändern, sondern die Regelungen über forstliches Vermehrungsgut umfassend neu zu gestalten.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Rechtsvorschriften ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“), Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Forstwesen“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saatgut und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und der Anerkennung“).

Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmungen der EG:

Durch den vorliegenden Entwurf sowie die dazu zu erlassende Verordnung werden die angesprochenen Richtlinien 66/404/EWG, 71/161/ EWG und 75/445/EWG (CELEX-Nr.: 366L0404, 371L0161 und 375L0445) einheitlich übernommen.

Durch die Änderung des Forstgesetzes wird darüber hinaus eine Anpassung an die erste und zweite Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG (CELEX-Nr.: 389L0048 und 392L0051) vorgenommen.

Kosten:

Im Rahmen der Vollziehung des Bundesgesetzes über Forstliches Vermehrungsgut ist aus behördlicher Sicht mit der Erlassung von zirka 1 000 Bescheiden zu rechnen. Davon entfallen zirka jeweils 400 auf die Anerkennung von Saatgut (§ 13) bzw. die Anerkennung von generativem und vegetativem Pflanzgut (§§ 14 und 15). Bei der Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ ist mit zirka 75, bei der Einfuhr aus Drittländern bzw. der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten mit zirka 50 Bescheiden zu rechnen. Die restlichen Bescheide werden in erster Linie die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“, Strafverfahren bzw. Berufungsverfahren betreffen.

Geht man davon aus, daß für die Bescheiderlassung ein Personalaufwand von zirka je einer Stunde für Planstellen B und D erforderlich ist, ergeben sich – bei durchschnittlichen Personalkosten von 500 000 S (B) und 270 000 S (D) pro Jahr – Personalkosten von 312 500 S (B) und 169 000 S (D).

Sachaufwand (Personalaufwand ´ 12%): 481 500 S ´ 0,12 = 58 000 S.

Verwaltungsgemeinkosten (Personalaufwand ´ 20%): 481 500 S ´ 0,20 = zirka 96 000 S

Durchschnittliche Raumkosten (bei einer durchschnittlichen Miete von 90 S pro m2 und 14 m2 je Arbeitsplatz): 19 000 S.

Gesamtaufwand für behördliche Tätigkeiten: 654 500 S.

Für die Sachverständigentätigkeit der Behörden ist ein Personalaufwand von insgesamt zirka 650 Tagen (Planstelle B) erforderlich. Davon entfallen zirka 400 Tage auf die Ernteaufsicht (§ 12 Abs. 4), zirka 200 Tage auf die Anerkennung von generativem und vegetativem Pflanzengut (§§ 14 und 15), zirka zehn Tage auf die Überprüfung von Pflanzgut bei der Einfuhr aus Drittländern bzw. die Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten sowie zirka 30 Tage auf die Überwachung (§ 27). Die restlichen zehn Tage sind für sonstige anfallende Sachverständigentätigkeiten der Behörden zu veranschlagen.

Damit ergeben sich Personalkosten von zirka 1 625 000 S.

Sachaufwand: 1 625 000 S ´ 0,12 = 195 000 S.

Verwaltungsgemeinkosten: 1 625 000 S ´ 0,20 = 325 000 S.

Durchschnittliche Raumkosten: 49 000 S.

Gesamtaufwand für die Sachverständigentätigkeit der Behörden: 2 194 000 S.

Für die Forstliche Bundesversuchsanstalt ergibt sich ein Personalaufwand von zirka 50 Tagen (Planstelle A), 200 Tagen (Planstelle B) und 100 Tagen (Planstelle D), der sich in erster Linie aus Tätigkeiten im Rahmen der Zulassung von Ausgangsmaterial (§§ 8 bis 10) ergibt.

Hinzu kommt ein Personalaufwand von zirka 50 Tagen (Planstelle A) für die Teilnahme an diversen Arbeitsgruppen der EG (gemeinsam mit einem Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft).

         Personalkosten:   Planstelle A:         250 000 S

                                        Planstelle B:          500 000 S

                                        Planstelle D:         135 000 S

                                        insgesamt             885 000 S

Sachaufwand: 885 000 S ´ 0,12 = 106 000 S.

Verwaltungsgemeinkosten: 885 000 S ´ 0,20 = 177 000 S.

Durchschnittliche Raumkosten: 30 000 S.

Kosten für Außendienste (zirka 100, in erster Linie im Rahmen von Tätigkeiten bei der Zulassung von Ausgangsmaterial, je zirka 1 000 S): 100 000 S.

Weiters ist mit einem zusätzlichen Aufwand (Labor) für die beiden mit dem Vollzug beauftragten Institute der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (Waldbau, Forstgenetik) von 400 000 S zu rechnen.

Gesamtaufwand (FBVA einschließlich Vertretung des BMLF in Brüssel): 1 698 000 S.

Gesamtaufwand für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes: zirka 4 546 500 S.

Die Aufwendungen werden aus Budgetmitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft getragen.

Besonderer Teil

Artikel I

Zu § 1:

Bei den Baumarten, auf deren Vermehrungsgut dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

        1.   Baumarten, auf die sich die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beziehen (§ 1 Abs. 1);

        2.   Baumarten, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Regelungen unterworfen werden können (§ 1 Abs. 2). Hier sind sechs weitere Baumarten angeführt, die für Österreich von Bedeutung sind.

Auf die zweitgenannte Gruppe finden die Vorschriften der Richtlinie 71/161/EWG des Rates über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut keine Anwendung (vgl. § 3 Abs. 5 und 6 sowie § 17 Abs. 2 und 3).

Dieses Bundesgesetz ist grundsätzlich nur für Vermehrungsgut anzuwenden, das in Verkehr gebracht wird; ausgenommen ist die Einfuhr aus Drittländern. Damit gelten die im 4. Abschnitt enthaltenen Regelungen auch für den Eigenbedarf.

Die Regelung, daß Saatgut nur in kleinen Mengen für nicht forstliche Zwecke in Verkehr gebracht werden darf, soll verhindern, daß unkontrolliert forstlich relevante Baumarten unbekannter oder ungeeigneter Herkünfte in größeren Stückzahlen vermehrt werden. Daher kann zwar der Kleinbedarf für Gärten und Parkanlagen abgedeckt werden, größere Bepflanzungen im Landschafts-, Gewässer- und Straßenbau, die durch Pollenproduktion auch umliegende Waldbestände kontaminieren könnten, sind jedoch ausgeschlossen.

Gleichzeitig wird mit dieser Regelung auch die Kontrolle und Überwachung der Betriebe erleichtert.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen orientieren sich im wesentlichen an den gemeinschaftlichen Bestimmungen, zusätzlich werden die Begriffe „Inverkehrbringen“, „Erhöhte genetische Vielfalt“, „Betriebe“ und „Ernteunternehmer“ definiert.

Vom Begriff „Inverkehrbringen“ nicht erfaßt ist das Herstellen und Verwenden von Vermehrungsgut im eigenen Betrieb.

Mit dem Tatbestandselement „Vorrätighalten zum Verkauf“ soll das Lagern von Vermehrungsgut, soweit es dem späteren Verkauf zugeführt werden soll, den Vorschriften des vorliegenden Entwurfs unterliegen.

Unter „Feilhalten“ ist das allgemein erkennbare Bereitstellen zum Verkauf zu verstehen.

,,Geschäftlicher Verkehr“ ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im Gegensatz zur rein privaten oder amtlichen Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weiteren Sinn. Gewinnabsicht ist daher nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.

Mit dem Begriff „Erhöhte genetische Vielfalt“ wurde eine Zusatzbezeichnung definiert, die vor allem zur lokalen Versorgung und für Bestandesbegründungen auf ökologisch kritischen Standorten vorgesehen ist, wo die Ertragsleistung zugunsten übriger Waldfunktionen zurücktritt.

Zu § 3:

Es werden die allgemeinen Voraussetzungen festgelegt, bei deren Erfüllung das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut zulässig ist.

Vermehrungsgut darf demnach nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, anerkannt wurde und zusätzlichen Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit entspricht.

Sind Mitgliedstaaten oder Drittländer nicht in der Lage, Vermehrungsgut bestimmter Arten, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet, in ausreichender Menge zu liefern, besteht die Möglichkeit, Vermehrungsgut mit „herabgesetzten Anforderungen“ zum Verkehr zuzulassen.

Für Vermehrungsgut, das den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft unterliegt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 21), ist hiefür eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich. Eine derartige Ermächtigung enthält beispielsweise die zuletzt ergangene Entscheidung 92/566/EWG der Kommission.

Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Saatgut, Pflanzenteilen und Pflanzgut sind in den Anhängen I, II und III der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut festgelegt.

Diese Anhänge entsprechen den Anlagen 1, 2 und 3 der Richtlinie 71/161/EWG des Rates über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut. Die Anwendung der EWG-Norm für Pflanzenteile und Pflanzgut (vgl. § 17 Abs. 3) ist nur fakultativ vorgesehen.

Für Vermehrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen festgelegt werden (vgl. §§ 6 bis 8 der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut). Gleiches gilt für die Verbringung von Vermehrungsgut in andere Mitgliedstaaten (vgl. § 9 der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut).

Demnach darf Vermehrungsgut der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und „Geprüftes Vermehrungsgut“ bis zum Ablauf des zweiten auf die Zulassung des Ausgangsmaterials folgenden Kalenderjahrs nicht in das Bundesgebiet verbracht werden. Diese Frist kann mit Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft verlängert werden.

Soweit kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten ist, kann die Zweijahresfrist auf Antrag auch verkürzt werden.

Vermehrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten darf weiters nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis begleitet ist. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Einfuhr eine Meldepflicht.

Für das Verbringen von Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ bzw. „Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht („Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“), ist eine gesonderte Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich (siehe §§ 7 und 8 der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut). Das Bewilligungsverfahren ist jenem für die Einfuhr aus Drittländern (§§ 22 bis 25 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes) angeglichen.

Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Pappel – darf nur in Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der Klone in Verkehr gebracht werden. Die weiteren einschränkenden Regelungen für die Klonmischungen verhindern eine unzulässige Einengung der genetischen Vielfalt.

Die Bereitstellung von Vermehrungsgut mit nicht festgelegten Anteilen der Klone (bulk propaga­tion) für Krisenzeiten bedarf auf Grund der damit verbundenen Möglichkeiten des Mißbrauchs einer besonders strengen Regelung in der Zulassung.

Die Einbeziehung von gentechnisch verändertem Vermehrungsgut in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird vorgenommen, um durch einschränkende Regelungen gegebenenfalls einen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft zu verhindern.

Zu § 4:

Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind in Anhang IV der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut festgelegt.

Dieser Anhang entspricht der Anlage 1 der Richtlinie 66/404/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut.

Das Merkmal „Angepaßtheit“ wurde in den Entwurf zur Überarbeitung des OECD-Schemas zur Kontrolle von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel aufgenommen und öffnet die Möglichkeit zur Auswahl von Beständen, die Angepaßtheit an bestimmte ökologische Bedingungen zeigen (zB Hochlagenstandorte).

Erfüllen Bestände bestimmte Kriterien, die eine Nachzucht von Vermehrungsgut mit erhöhter genetischer Vielfalt erwarten lassen, wie Mindestgröße, naturnahe Bestockung oder das Vorhandensein einer Mindestanzahl von potentiellen Erntebäumen mit ausreichender Dichte zur Vermeidung eines unzulässigen Selbstbefruchtungsanteils, so können Bestände mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte Genetische Vielfalt“ zur Beerntung zugelassen werden.

Zu § 5:

Die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, werden in Anhang V der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut festgelegt.

Die neue Herkunftsgliederung umfaßt 22 Herkunftsgebiete und sieben Höhenstufen und folgt den nach forstökologischen Gesichtspunkten gefaßten Wuchsgebieten des österreichischen Waldes. Die Zuordnung der Höhenstufen einer Zulassungseinheit erfolgt nach klimatisch-pflanzensoziologischen Merkmalen im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt.

Zu § 6:

Die Anforderungen für die Zulassung von „Geprüften Vermehrungsgut“ sind in Anhang VI der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut festgelegt.

Dieser Anhang entspricht der Anlage II der Richtlinie 75/445/EWG zur Änderung der Richtlinie 66/404/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut.

Zu § 7:

Der Landeshauptmann hat Beschreibungen der Standorte zu erstellen, in denen Vergleichsprüfungen durchgeführt wurden; dies allerdings nur insoweit, als die Vergleichsprüfungen zur Zulassung des Ausgangsmaterials von „Geprüftem Vermehrungsgut“ geführt haben.

Zu § 8:

§ 8 regelt das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“.

Antragsberechtigter ist der Waldeigentümer bzw. jeder sonst über die Fläche Verfügungsberechtigte, entscheidende Behörde ist der Landeshauptmann.

Jeder Zulassungseinheit ist ein Zulassungszeichen zuzuweisen, das in den Begleiturkunden (siehe § 17 Abs. 1 Z 1 iVm. § 11 Abs. 1 Z 3) angegeben wird.

Das Zulassungszeichen besteht aus der Baumart (Abkürzung), der Nummer des Bestandes sowie der Bezeichnung des Herkunftsgebietes und der Höhenstufe und wird von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 vorgeschlagen.

Zu § 9:

§ 9 regelt das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“.

Antragsberechtigt ist wiederum der über das Ausgangsmaterial Verfügungsberechtigte, entscheidende Behörde ist der Landeshauptmann.

Zugelassenem Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut ist ein Zulassungszeichen, jenem für vegetatives Vermehrungsgut eine Baumzuchtnummer zuzuweisen.

Zulassungszeichen bzw. Baumzuchtnummer werden in den Begleiturkunden angegeben (siehe § 17 Abs. 1 Z 1 iVm. § 11 Abs. 1 Z 4).

Die Baumzuchtnummer besteht aus einem vorangesetzten „A“ (für Österreich), einer dreistelligen laufenden Nummer (nach der Liste der Forstlichen Bundesversuchsanstalt gemäß § 10), einer Kennummer für das Bundesland (1 bis 9 nach Alphabet) und einer zweistelligen Jahreszahl (nach dem Datum der Bescheiderlassung).

Zu § 10:

Über das zugelassene Ausgangsmaterial sind Listen zu führen. Diese sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf allfällige Verkehrsbeschränkungen (vgl. Erläuterungen zu § 3) zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 11:

Vermehrungsgut ist nach den in § 11 angeführten Kriterien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Eine Vermengung von Saatgut ist nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Die Erlaubnis zur Vermengung von Saatgut in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen ist ein Beitrag zur Erhöhung der genetischen Vielfalt, wenn je Zulassungseinheit oder Reifejahr zu geringe Erntemengen vorhanden sind.

Zu § 12:

In Beständen ist eine Mindestanzahl von Bäumen, in Samenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen oder Sämlingsnachkommenschaften zu beernten, um ein Mindestmaß an genetischer Vielfalt der Nachzucht zu sichern.

In § 10 der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut wird – je nach Baumart – eine Mindestanzahl zwischen zehn und 20 Erntebäumen festgelegt.

Wenn diese Mindestanzahl nicht erreicht wird, ist eine Vermengung von Saatgut mehrerer Zulassungseinheiten (§ 11 Abs. 3 Z 1) vorgesehen.

Für Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind ebenfalls in § 10 der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut Mindestklonanzahlen und Voraussetzungen für die Beerntung festgelegt.

Für die Bezeichnung „Erhöhte Genetische Vielfalt“ sind die entsprechenden Mindestanzahlen erhöht. In Samenplantagen ist die Zulässigkeit der Beerntung zusätzlich vom Blühverlauf abhängig.

Gegenüber den Bestimmungen des derzeitigen Forstgesetzes ist bei der Beerntung nicht mehr eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe (§ 158 Abs. 1 lit. e) einzusenden, sondern es ist bis zu einer bestimmten Obergrenze von jedem beernteten Baum eine Probe zu nehmen. Diese Proben sind für jeden Baum getrennt einzusenden. Damit kann eine gesetzeskonforme Beerntung erstmals durch Anwendung biochemischer Verfahren wirkungsvoll kontrolliert werden.

Zu § 13:

Für die Anerkennung von Saatgut ist nicht mehr das Ergebnis der Probeklengung der Forstlichen Bundesversuchsanstalt abzuwarten.

Der Ernteunternehmer bzw. Verarbeitungsbetrieb hat nach Aufbereitung des Saatguts von jeder Zulassungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt zu senden. Die Anstalt prüft die Merkmale der äußeren Beschaffenheit entsprechend den von der Gemeinschaft übernommenen Normen und erstellt ein Gutachten, das dem Landeshauptmann beim Antrag vorzulegen ist.

Zu den § 14 bis 16 sowie § 18:

Die Bestimmungen über

         –   Anerkennung von generativem Pflanzgut

         –   Anerkennung von vegetativem Pflanzgut

         –   die Betriebsbücher und

         –   die Überwachung

folgen im wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen des derzeit geltenden Forstgesetzes (§§ 155 und 156 sowie § 159 bis § 162), die Anerkennung von generativem Pflanzgut wird jedoch ausdrücklich mit einem Jahr befristet.

Die Bezeichnung „EWG-Norm“ beim Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist nicht zwingend.

Die Anerkennung von Pflanzen mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte Genetisch Vielfalt“ setzt das Unterlassen einer Größensortierung voraus. Damit wird das mögliche unkontrollierte Auftrennen einer Sämlingspopulation in Teilmengen mit unterschiedlichen genetischen Inhalten durch Zusammenstellen von Größensortimenten vermieden.

Die erforderliche Aufbewahrungsdauer der Betriebsbücher (§ 16 Abs. 2) wurde von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Bei der Überwachung von Betrieben (§ 18 Abs. 2) ist nunmehr eine Ankündigung vorgesehen.

Zu § 17:

Die Anforderungen, denen die Begleiturkunden entsprechen müssen, sind in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abschließend geregelt.

Anstelle einer Begleiturkunde kann auch ein Etikett, das die in § 17 genannten Merkmale aufzuweisen hat, verwendet werden.

Zu den §§ 19 bis 25:

In den §§ 19, 20 und 21 werden die Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittländern entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft modifiziert, das Einfuhrverfahren selbst (§§ 22 bis 25) wurde gegenüber den bisher geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes (§§ 164 bis 169) im wesentlichen beibehalten.

Zu § 26:

Für die Ausfuhr in Drittländer sind die im Bestimmungsland bzw. gegebenenfalls in den Transitländern geltenden Anforderungen maßgeblich.

Reichen die in der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Begleiturkunden hiefür nicht aus, kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt beantragt werden.

Zu § 27:

§ 27 enthält die Strafbestimmungen. Zur Durchsetzung der im forstlichen Vermehrungsgutgesetz vorgesehenen Maßnahmen scheinen strenge Sanktionen notwendig, die in der Verhängung von Geldstrafen bis zu 100 000 S bestehen.

Die Verfallbestimmung ist jener des § 174 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 angepaßt.

Zu § 28:

Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richtet sich nach der gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Verordnung (BGBl. Nr. 169/1988 idF BGBl. Nr. 10/1996).

Gemäß § 138 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 besteht die Möglichkeit, von der Einhebung eines Entgeltes abzusehen, soweit an Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt bestimmte öffentliche Interessen bestehen.

Im Gebührentarif könnten Ausnahmen für jene Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt vorgesehen werden, die im öffentlichen Interesse hinsichtlich der Herkunftssicherung – etwa die Zulassung von Ausgangsmaterial (§§ 8 und 9) und die Vermengung von Saatgut (§ 11 Abs. 3) – liegen und bei denen von der Verrechnung der Gebühren abgesehen wird.

Eine Gebühr sollte damit praktisch nur in jenen Fällen verrechnet werden, wo bei Betrieben, die Saatgut verarbeiten oder Pflanzgut heranziehen, ein unmittelbares Interesse an der Inverkehrbringung von Vermehrungsgut besteht.

Eine Gebührenfreiheit für diese Tätigkeiten ist mit dem hohen öffentlichen Interesse, verbunden mit dem fehlenden Anreiz eines finanziellen Gewinns für die Saatgut-Verarbeitungs- bzw. Forstpflanzenproduktionsbetriebe, zu begründen.

Das öffentliche Interesse ergibt sich aus der Notwendigkeit, für forstliches Vermehrungsgut zu sorgen, das zur Erfüllung der Mehrfachfunktionen und überwirtschaftlichen Wirkungen des damit begründeten Waldes geeignet ist.

Heimisches forstliches Vermehrungsgut stammt fast ausschließlich aus der Saatgutbeerntung der dazu geeigneten ausgewählten Bestände. Die Begutachtung dieser Bestände durch die FBVA, als Voraussetzung für die Zulassung zur Gewinnung von Saatgut, ist daher die einzige Gewähr, daß der heimische Markt mit geeignetem, genetisch angepaßtem Vermehrungsgut versorgt wird.

Den Bemühungen der FBVA, für alle Baumarten, gestreut über Wuchsgebiete und Höhenstufen, geeignete Erntebestände auszuwählen, steht die Tatsache gegenüber, daß für Waldbesitzer durch die Beerntung von Saatgut in der Regel keine finanziellen Anreize gegeben sind und weiters die Tendenz besteht, den bundesweiten Markt mit möglichst wenig Erntebeständen oder mit Importen abzudecken. Dieser Tendenz ist zur Vermeidung der Einschränkung der genetischen Vielfalt bzw. zur Vermeidung von der Verwendung genetisch ungeeigneten Materials entgegenzuwirken.

Die Begutachtung der Vermengung von Saatgut ist ebenfalls von öffentlichem Interesse, da mit dieser Vermengung zwar die Bandbreite der genetischen Vielfalt und damit die Anpassungsfähigkeit erhöht werden kann, jedoch ebenso die Gefahr der Vermengung ungeeigneter Saatgutpartien besteht.

Ansonsten bleiben die Bestimmungen des AVG 1991 über die Kostentragung, insbesondere die §§ 75 bis 77 (Stempel- und Rechtsgebühren, sonstige Barauslagen, Kommissionsgebühren) unberührt.

Zu den §§ 29 bis 32:

§ 29 regelt die Verweise auf andere Rechtsvorschriften, § 30 enthält eine Übergangsfrist für bisher gemäß § 151 des Forstgesetzes festgelegte Wuchs- und Herkunftsgebiete.

Hinsichtlich der Vollziehung sind jene Behörden vorgesehen, die bereits mit der Vollziehung des XI. Abschnitts des Forstgesetzes betraut waren.

Zu Artikel II

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 6):

Durch die Herausnahme der Bestimmungen über forstliches Vermehrungsgut aus dem Forstgesetz ist auch der diesbezügliche Verweis auf den XI. Abschnitt anzupassen. § 46 ist bereits mit der Forstgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 532/1995, aufgehoben worden, sodaß auch dieser Verweis entfallen konnte.

Zu Z 2 (§ 109 Abs. 4 bis 7):

Mit dem EWR-Rechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 970/1993, wurde § 109 des Forstgesetzes dahin gehend geändert, daß eine teilweise Anpassung an die Diplomanerkennungsrichtlinien der EWG 89/48/EWG und 92/51/EWG, erfolgt ist.

Es handelt sich hiebei um Bestimmungen über die Zugangsvoraussetzungen zu den im Forstgesetz geregelten Forstberufen. Zunächst wurde für EWR-Staatsbürger vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen.


Weiters wurden Bestimmungen in das Forstgesetz aufgenommen, wonach Forstorgane in Österreich diese Berufe ausüben können, wenn sie zur Berufsausübung in ihrem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat befugt sind, wobei der Berufszugang bei gleichzuhaltendem Ausbildungsniveau im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat in Österreich keiner Beschränkung unterliegt.

Bei nicht gleichzuhaltender Ausbildung war zunächst nur die Möglichkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung vorgesehen worden, jedoch ist nach den Diplomanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG den Berufszugangswerbern zwingend die Möglichkeit zwischen der Ablegung einer Eignungsprüfung und der Absolvierung eines Anpassungslehrganges zu gewähren.

Da diese Wahlmöglichkeit im Österreichischen Forstgesetz bislang nicht vorgesehen war, war § 109 des Forstgesetzes um diese Möglichkeit zu erweitern.

Zu Z 3 (§§ 148 bis 169):

Die Regelungen des XI. Abschnitts des Forstgesetzes werden durch den nunmehr vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über den Vertrieb von forstlichem Vermehrungsgut ersetzt.

Zu Z 4 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 35 bis 40, lit. b Z 30 bis 32 und lit. c Z 13 bis 15):

Die mit dem XI. Abschnitt des Forstgesetzes korrespondierenden Strafbestimmungen haben zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 185 Abs. 1 Z 3):

Die Mitwirkungsrechte des Bundesministers für Finanzen haben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf obsolet werden, zu entfallen.