2005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 859/A(E) der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen betreffend lohnsummenabhängigen Dienstgeberbeitrag in der Sozialversicherung


Die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Maria Schaffenrath und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 17. Juli 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die ASVG-Novellen der vergangenen Jahre zeugen von den erheblichen Schwierigkeiten des Gesetz­gebers, befriedigende und adäquate sozialversicherungsrechtliche Lösungen für eine sich rasant entwickelnde Arbeitswelt zu finden. Gerade das Sozialversicherungsrecht fußt im wesentlichen auf dem Verständnis eines berufständischen Konzeptes.

Im Bereich der durch Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile finanzierten Sozialversicherungsbeiträge kommt es derzeit zu folgenden Effekten:

–   Sozialversicherungsbeiträge über der Höchstbeitragsgrundlage wirken degressiv auf die Dienstgeber­beiträge und somit lohnnebenkostenentlastend für die Dienstgeber; dies bedeutet, daß Besserver­dienende einem Betrieb ,günstiger‘ kommen als Schlechterverdienende. Zugleich wird die Bezahlung von Überstunden belohnt gegenüber der Verteilung von dieser Mehrarbeit auf mehrere Arbeitnehmer;

–   für Unternehmen und Betriebe wie auch für die Sozialversicherungsanstalten kommt es auf Grund der komplizierten rechtlichen Regelungen zu einem enormen, jedoch unnötigen bürokratischen Aufwand;

–   bei Kumulierung verschiedener Erwerbseinkommen kommt es zu Kollisionen mit dem Steuerrecht sowie innerhalb des Sozialversicherungsrechts, wie die teilweise mißglückten Regelungen zur Einbe­ziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zeigen.

Eine erste Konsequenz aus der geschilderten unbefriedigenden Situation wurde in der Regierungsvorlage zur 54. ASVG-Novelle gezogen, wo der Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte erstmals als sogenannter pauschalierter Dienstgeberbeitrag aus der Lohnsumme aller im Betrieb geringfügig Beschäftigten errechnet wird. Zugleich halten die unterfertigten Abgeordneten fest, daß der von der Regierung gewählte Lösungsansatz zurückzuweisen ist: Einen pauschalierten Dienstgeberanteil unabhän­gig von der Tatsache einzuheben, ob der betroffene geringfügig Beschäftigte in das Sozialversicherungs­system optiert oder nicht, bedeutet die Einführung einer neuen Abgabe für die Dienstnehmer und wird daher auf seine Verfassungmäßigkeit zu überprüfen sein.

Oberstes Motiv einer fairen, weil alle Einkommenshöhen sozialrechtlich gleich behandelnden Lösung kann daher nur sein, daß dem Grundsatz nach künftig jeder Lohnschilling steuerlich und sozialversiche­rungsrechtlich gleich behandelt wird. Darüber hinaus bewirkt die Umstellung auf eine Berechnung der Arbeitgeberbeiträge von der Lohnsumme in Kombination mit einer Senkung der derzeitigen Beitragssätze jedenfalls eine Entlastung bei Lohnnebenkosten vor allem für kleine und mittlere Betriebe. Zusätzliche Bonusregelungen, die die ersten Lohnsummenschillinge (etwa im Ausmaß des Eineinhalbfachen der Geringfügigkeitsgrenze) dienstgeberseitig sozialversicherungsfrei stellen, könnten gerade bei kleineren Unternehmen den Lohnnebenkostendruck dämpfen und beschäftigungsfördernd wirken.

Auch im Hinblick auf die notwendige Ökologisierung des Steuersystems, das heißt eine höhere Besteue­rung von nicht erneuerbaren Ressourcen (Energie und fossile Brennstoffe) stellt ein lohnsummen­abhängiger Dienstgeberbeitrag eine schwer verzichtbare Voraussetzung dar, um eine aufkommensneutrale Lösung umzusetzen, durch welche kompensierend eine Senkung der Lohnnebenkosten vorgenommen werden kann.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 859/A(E) in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.


An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 30

                             Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau