2012 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1912 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (27. Novelle zum B-KUVG) und das Karenzgeld­gesetz geändert werden


Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht folgende Änderungen vor:

–   Modifikationen bzw. Ergänzungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung der “neuen” Vertrags­bediensteten (der aus diesem Personenkreis hervorgehenden Pensionisten/Übergangsgeldbezieher) in das B-KUVG;

–   Einbeziehung von leistungsorientierten Zuschlägen, die dienstzugewiesenen Beamten von ausgegliederten Einrichtungen gewährt werden, in die Beitragspflicht;

–   Wiedereinführung der bis zur 24. B-KUVG-Novelle geltenden “Differenzregelung”, wonach der Dienstgeber die auf den Differenzbetrag zwischen Bezügen und Mindestbeitragsgrundlage entfallenden Beiträge zur Gänze trägt;

–   Behebung von Redaktionsversehen anläßlich der letzten Novellierungen des B-KUVG;

–   Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Falle der Krankenversicherung “neuer” Vertragsbediensteter nach dem KGG;

–   Modifikation der Regelung über die Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung.

Hinsichtlich der Kosten wird im Vorblatt zum Ausdruck gebracht, daß durch diese Regierungsvorlage jährliche Kosten von mehr als 2 Millionen Schilling für den Bund bzw. von weniger als 1 Million Schilling für die Länder und Gemeinden entstehen.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

Im Zuge einer Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein wurde ein gemeinsamer Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Annemarie Reitsamer betreffend folgende Bestimmungen des B-KUVG eingebracht: § 13 Abs. 1 Z 5, § 19 Abs. 2, § 90 Abs. 2 und § 193 Abs. 1.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Annemarie Reitsamer mit Stimmenein­helligkeit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu den §§ 13 Abs. 1 Z 5 und 19 Abs. 2 B-KUVG:

Die (ehemals) pragmatisierten Bediensteten der Wirtschaftskammer Österreich erhalten eine “Kammer­pension”, wobei jedoch Voraussetzung ist, daß sie ihre ASVG-Pension an die Kammer abtreten; die ASVG-Pension wird auf die Kammerpension angerechnet (bildet also einen Bestandteil der Kammer­pension).

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll nunmehr vermieden werden, daß für in Pension befindliche ehemalige pragmatisierte Kammerbedienstete, die gemäß § 4 B-KUVG durch Verordnung in die Krankenversicherung nach dem B-KUVG einbezogen sind und in deren “Kammerpension” ihre ASVG-Pension (im Abtretungswege) einfließt, von der einen Pensionsleistung (ASVG-Pension) sowohl nach dem ASVG als auch nach dem B-KUVG Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

In diesen Fällen sollen künftig lediglich im Rahmen des B-KUVG – unter Ausschluß der Teilversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG – Beiträge zu entrichten sein, denen auch die ASVG-Pension unter Anwendung des § 73 ASVG (der entsprechend adaptiert wird) zugrunde gelegt werden.


Zu § 90 Abs. 2 Z 2 B-KUVG:

Diese Änderung stellt die Übernahme einer im Rahmen der 57. ASVG-Novelle beabsichtigten Änderung des § 175 Abs. 2 Z 2 ASVG dar; auf die Begründung des hierauf gerichteten Abänderungsantrages zur Regierungsvorlage der 57. ASVG-Novelle wird verwiesen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 30

                             Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (27. Novelle zum B-KUVG) und das Karenzgeldgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (27. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 endet die Versicherung bei den in § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.”

2. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzur­laubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;”

2a. Im § 13 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck “gewährt” der Ausdruck “ , soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt” eingefügt.

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.”

4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:

             “g) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonder­regelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997;”

4a. Im § 19 Abs. 2 entfällt der Ausdruck “ , soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2”; folgender Satz wird angefügt:

“Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge

           1. Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;

           2. § 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.”

5. § 22 Abs. 5 lautet:

“(5) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19) im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.”


6. Der bisherige § 22 Abs. 5 erhält die Bezeichnung “(6)”.

7. Im § 26 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

             “e) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonder­regelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997;”

8. In der Überschrift zum Abschnitt VI des Ersten Teiles ist der Ausdruck “Melde- und Beitragsrecht” durch den Ausdruck “Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht” zu ersetzen.

9. § 30a samt Überschrift lautet:

“Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetzes anzuwenden:

Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,

Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,

Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,

Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.”

10. § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

“Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geld­leistungen ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.”

11. § 53 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

         “2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 84) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

           3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussicht­lichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.”

12. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.”

13. Der bisherige Text des § 55a erhält die Bezeichnung “(1)”; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

“(2) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter leistungszuständig.

(3) Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraus­sichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österrei­chischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 2), zu erbringen.

(4) Tritt im Falle des – gemäß § 84 anzuwendenden – § 134 Abs. 2 und 3 ASVG während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versiche­rungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren sind.”

14. § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

“(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

           1. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

           2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

           3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

           4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.”

15. Im § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß § 56 Abs. 7.”

16. § 75 samt Überschrift wird aufgehoben.

17. Im § 79 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck “Abs. 3” der Ausdruck “und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt” eingefügt.

18. Im § 79 Abs. 3 wird der Ausdruck “im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles” durch den Ausdruck “im Monat der Entbindung” ersetzt.

19. Im § 84 entfallen die Ausdrücke “Ruhen des Leistungsanspruches bei Haft gemäß § 89 Abs. 1 Z 2,” und “Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und 3,”.

20. Im § 84 wird nach dem Ausdruck “Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,” der Ausdruck “Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,” eingefügt.

21. § 85 samt Überschrift lautet:

“Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes

§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemes­sungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den §§ 138 ff ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.”

21a. Im § 90 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck “sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde” durch den Ausdruck “sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde” ersetzt.

22. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck “Abs. 2 und 3” durch den Ausdruck “Abs. 2, 3 und 3a” ersetzt.

23. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck “und allfällige Teuerungszulagen” durch den Ausdruck “allfällige Teuerungszulagen und leistungsorientierte Zuschläge” ersetzt.

24. Im § 93 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.”

25. Im § 93 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck “nach Abs. 1 bis 3” durch den Ausdruck “nach Abs. 1 bis 3a” ersetzt.


26. Im § 151a wird der Ausdruck “Geschäftsbericht” durch den Ausdruck “Jahresbericht” ersetzt.


27. Der Text des § 189 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1999 wird dem § 190 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 als Abs. 5 angefügt; § 189 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1999 entfällt.

28. Die Überschrift zu § 191 lautet:

“Schlußbestimmung zu Art. IX des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999”

29. Nach § 192 wird folgender § 193 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999 (27. Novelle)

§ 193. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 1999 die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3, 19 Abs. 1 Z 1 lit. f und g sowie Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Z 2 und 3, 55 Abs. 4, 55a, 79 Abs. 1 und 3, 84 in der Fassung der Z 19, 90 Abs. 2 Z 2, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 23 sowie die Überschrift zu § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           2. mit 1. Jänner 2000 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 6 Abs. 4, 22 Abs. 5 und 6, 30a samt Überschrift, 84 in der Fassung der Z 20, 85 samt Überschrift, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 22, Abs. 3a und 4 sowie 151a und die Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999.

(2) § 75 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Für Bedienstete des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG gilt abweichend von Abs. 1, daß diese in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind die Bestimmungen des B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Abs. 2 ist für diesen Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu stellen ist. Die Gebietskrankenkassen haben die für die Teilversicherten nach dem B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Versicherungs­anstalt öffentlich Bediensteter abzuführen.”

2. Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.”